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unterhalt trotz vermögender Kinder??

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(@blaubaer)
Schon was gesagt Registriert

Hallo erstmal...bin auf diese Seite gestossen in der Hoffnung hier Hilfe auf meine Fragen zu finden..

Folgendes zum Sachverhalt:

Meine Kinder sind 18 und 19 Jahre alt. Mein Sohn mit 18 ist von der Schule abgegangen arbeitssuchend.
Meine Tochter ist 19 und besucht weiterhin die Schule.
Die Mutter der Kinder ist im Frühjahr an einer Krankheut verstorben. Seit 11 Jahren zahle ich Unterhalt an die Kinder.
Das Kindergeld wird seit dem Tod von mir beantragt und voll an die Kinder ausgezahlt.
Die Tochter lebt im bezahlten Haus der Mutter. Der Sohn ist von der Tochter für die eine Haushälfte ausbezahlt worden und hat sich jetzt
eine Eigentumswohnung für 150.000 € gekauft. Die Verstorbene hatte eine Lebensversicherung, die an beide ausgezahlt wurde.
Zudem gab es auch noch Vermögen auf der Bank das auch an beide aufgeteilt wurde. Leider kenne ich nicht die Höhe über die beide
jetzt verfügen aber ich zahle nach wie vor meine Unterhaltsverpflichtung in voller Höhe weiter. Ist das rechtens??

Bitte um Nachricht wie ich jetzt verbleiben soll. Meines erachtens haben die Kinder jetzt mehr Vermögen als ich und ich muss weiter zahlen.
Vorrangig würde ich gerne nach meinem Ermessen freiwillig an die Kinder zahlen wollen. Allerdinsg stört mich hier massiv die Verpflichtung.

Vielen Dank im Vorraus für die Hilfe

Gruß Blaubaer

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2009 16:31
 elwu
(@elwu)

Hallo,

hast du denn schon mal darüber mit den beiden gesprochen? Und gibt es Unterhaltstitel?

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2009 16:33
(@blaubaer)
Schon was gesagt Registriert

Habe mit meiner Tochter ein extrem angespanntes Verhältnis. Meine verstorbene Exfrau hat mir mir einen 6 jährigen Scheidungskrieg veranstaltet
der meine Kinder in Mitleidenschaft gezogen hat. Versuche derzeit  nach 9 Jahren Nichtsehen den Kontakt aufzubauen. Mit meinem Sohn gelingt mir das. Meine Tochter möchte mich nicht mehr sehen, obwohl wir ganz leicht auf dem Weg der Besserung waren hat Sie vor 2 monaten den Kontakt abrupt abgebrochen und will mit mir nichst mehr zu tun haben. Allerdings hat Sie Ihren zustehenden Unterhalt, der Bankseits nach einem Bankwechsel Ihrerseits, ohne Information an mich,  sofort auf die neue Bank eingefordert.
Der Hinweis noch zudem: Keines der Kinder lebt in meinem Haushalt.

Ja es gibt einen Titel allerdings ist der aus Zeiten vor der Volljährigkeit.

Danke im Vorraus Blaubaer

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2009 16:47
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi Blaubaer,

für den Sohn entfällt zur Zeit die Unterhaltspflicht nach meinem Wissen, da volljährig und in keiner Ausbildung
befindlich. Für die Tochter musst Du zahlen. Relevant für die Unterhaltsberechnung ist Einkommen nicht Vermögen,
also die Zinsen können herangezogen werden, nicht das Vermögen selbst.

Wenn Titel existieren, müssen diese natürlich bis Abänderung bedient werden.

LG,
Mux

Edit:
Enden die Titel mit Volljährigkeit?

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2009 16:49
(@blaubaer)
Schon was gesagt Registriert

Ob Die Titel mit Volljährigkeit enden weiss ich nicht allerdings habe ich etwas gelesen das sie dann neu von unterhaltsempfänger beantragt werden müssen. Da der bis dato Unterhaltsempfänger ja die Mutter  für die Kinder war. Der Titel ist meines Wissens auf die Mutter ausgestellt.
Bin mir da aber nicht ganz sicher.

Blaubaer

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2009 16:55
 Uli
(@Uli)

also die Zinsen können herangezogen werden, nicht das Vermögen selbst.

Und dann kommt da noch der Wohnvorteil für das selbst genutzte Haus.
Bei der Vermögenssituation dürfte kaum noch was übrigbleiben.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2009 16:57
(@blaubaer)
Schon was gesagt Registriert

Und dann kommt da noch der Wohnvorteil für das selbst genutzte Haus.
Bei der Vermögenssituation dürfte kaum noch was übrigbleiben.

Steh da voll im Wald....Bitte um Aufklärung.....was hat das zu Bedeuten??
Das Haus ist doch voll getigt. Dann kann ich es doch als Wert hinzurechnen...oder nicht??

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2009 17:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin Blaubär,
die Rechtsgrundlage der Titel erlischt zwar mit Volljährigkeit, nicht jedoch deren Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit!
Eine weitere absurde Besonderheit des Familienunrechts.
Du wirst also beide auffordern müssen, die Titel heraus zu geben. Notfalls gerichtlich. Es sie denn, sie sind ausdrücklich befristet.
Danach können sie Volljährigenunterhalt fordern, dein Sohn würde diesen jedoch momentan nicht bekommen.
Deine Tochter schon.
Allerdings wird das KG nun voll abgezogen und die eigenen Erträge, auch aus dem Vermögen, senken den Bedarf und ein eigenes, auch selbst bewohntes Haus schlägt da schon zu Buche.
Ob sie ggf. auch das Vermögen selbst angreifen müssen, weiß ich allerdings nicht.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2009 17:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das Haus ist doch voll getigt. Dann kann ich es doch als Wert hinzurechnen...oder nicht??

Das meinte Uli auch!

Es bleibt kaum was von der Forderung übrig!
Es würde ihr die ortsübliche Miete als Einkommen angelastet.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2009 17:04
(@blaubaer)
Schon was gesagt Registriert

danke an alle bisherigen Unterstützungen....
ich denke das ich mir mal genau anwaltlichen rat einholen soll damit ich hier Klarheit schaffe......auch mit den Titeln

Gruß Blaubaer

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2009 17:06




 Uli
(@Uli)

Das meinte Uli auch!

Es bleibt kaum was von der Forderung übrig!
Es würde ihr die ortsübliche Miete als Einkommen angelastet.

Sorry, dass ich mich unklar ausgedrückt hatte!  :redhead:

Es würde die Miete für eine solches Haus als Einkommen angerechnet. Und wenn Töchterchen auf 200qm wohnt, denn muss sie ggf. eben das Haus vermieten und sich selbst mit etwas Kleinerm begnügen. Unterhaltsanspruch hat nur, wer auch bedürftig ist!

LG, Uli

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2009 17:16
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mach mal langsam.

Wenn dir unsere Antworten zu kurz und unklar waren, können wir das noch ein bisschen mehr verdeutlichen.
Das ist nichts schlimmes, nur erzählen wir nicht jedes mal die ganze Schöpfungsgeschichte nochmal neu.
Nur wenn jemand nachfragt, können wir auch weiter ausholen.

Ob du dann immer noch einen Anwalt brauchst, warten wir mal ab.
Die vieltausendfache Erfahrung hier besagt, dass Anwälte meistens komplizierter und fast immer teurer machen.

Und auch der Anwalt wird dir den Inhalt der Titel nicht nennen können, sondern von dir anfordern. Dies folgen nämlich keinem einheitlichen Standard.

Bist du sicher, dass du von den Titeln (Urteilen) nix mehr hast?
Sie am besten nochmal nach. Es könnte helfen, den Aufwand zu verringern.

Der Anspruch geht nach der Düsseldorfer Tabelle.
Von dem dort ermittelten Anspruch geht das ganze KG von 164,- runter sowie eigenes Einkommen.
Und dazu zählen eben auch Zinsen und gesparte Miete.
Damit dürfte der Bedarf weitgehend gedeckt sein.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2009 17:18
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Das mit den Titeln ist relativ einfach. Da sehr wahrscheinlich Du bei Erreichen der Volljährigkeit der Kinder nicht auf einen Nachweis über die Bedürftigkeit bestanden hast bzw. auf Auskunft über ihr EK so kannst Du dies jetzt verlangen. Dabei sind auch Angaben über das Einkommen- als auch Vermögenswerte statthaft. Dies kannst Du selber ohne RA tun. Eine Frist von 2 Wochen für die Antwort ist der Mindestzeitraum. Gesetzliche Grundlage dafür ist §1605 Abs.1. Der gilt sowohl für den Verpflichteten als auch für den Bedürftigen vollumfänglich.

Darin enthalten ist ausser der Bitte um Offenlegung der Einkünfte/des Vermögens (Zinseinkünfte, Mieteinkünfte, Wohnvorteil) die Angabe des Grundes dieses Schreibens: Wegen Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung von "Dein Name" ggü. "Name Kind".

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2009 17:25
(@blaubaer)
Schon was gesagt Registriert

Mach mal langsam.

Wenn dir unsere Antworten zu kurz und unklar waren, können wir das noch ein bisschen mehr verdeutlichen.
Das ist nichts schlimmes, nur erzählen wir nicht jedes mal die ganze Schöpfungsgeschichte nochmal neu.
Nur wenn jemand nachfragt, können wir auch weiter ausholen.

Ob du dann immer noch einen Anwalt brauchst, warten wir mal ab.
Die vieltausendfache Erfahrung hier besagt, dass Anwälte meistens komplizierter und fast immer teurer machen.

Und auch der Anwalt wird dir den Inhalt der Titel nicht nennen können, sondern von dir anfordern. Dies folgen nämlich keinem einheitlichen Standard.

Bist du sicher, dass du von den Titeln (Urteilen) nix mehr hast?
Sie am besten nochmal nach. Es könnte helfen, den Aufwand zu verringern.

Der Anspruch geht nach der Düsseldorfer Tabelle.
Von dem dort ermittelten Anspruch geht das ganze KG von 164,- runter sowie eigenes Einkommen.
Und dazu zählen eben auch Zinsen und gesparte Miete.
Damit dürfte der Bedarf weitgehend gedeckt sein.

Gruss Beppo

Danke.....das hilft mir doch jetzt weiter. Auch der nachfolgende Beitrag ist ausreichend und aufklärend um die nächsten Schritte einzuleiten. Jetzt bin ich sicher in meinen Handlungen. Ich möchte ja gerne weitere Zahlungen leisten aber halt eben freiwillig und nach meinem Ermessen....(siehe Diskrepanzen Tochter)  und nicht unnötig ausgeben. War eben nicht ganz sicher mit den vorherigen Aussagen.

Danke nochmals

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2009 18:11
(@blaubaer)
Schon was gesagt Registriert

Hi

Das mit den Titeln ist relativ einfach. Da sehr wahrscheinlich Du bei Erreichen der Volljährigkeit der Kinder nicht auf einen Nachweis über die Bedürftigkeit bestanden hast bzw. auf Auskunft über ihr EK so kannst Du dies jetzt verlangen. Dabei sind auch Angaben über das Einkommen- als auch Vermögenswerte statthaft. Dies kannst Du selber ohne RA tun. Eine Frist von 2 Wochen für die Antwort ist der Mindestzeitraum. Gesetzliche Grundlage dafür ist §1605 Abs.1. Der gilt sowohl für den Verpflichteten als auch für den Bedürftigen vollumfänglich.

Darin enthalten ist ausser der Bitte um Offenlegung der Einkünfte/des Vermögens (Zinseinkünfte, Mieteinkünfte, Wohnvorteil) die Angabe des Grundes dieses Schreibens: Wegen Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung von "Dein Name" ggü. "Name Kind".

Gruss oldie

Danke.....das hilft mir doch jetzt weiter. Auch dieser Beitrag ist ausreichend und aufklärend um die nächsten Schritte einzuleiten. Jetzt bin ich sicher in meinen Handlungen. Ich möchte ja gerne weitere Zahlungen leisten aber halt eben freiwillig und nach meinem Ermessen....(siehe Diskrepanzen Tochter)  und nicht unnötig ausgeben. War eben nicht ganz sicher mit den vorherigen Aussagen.

Danke nochmals

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2009 18:12
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,
Noch eine weiter Anmerkung.

Zumindest die volljährige Tochter hat wahrscheinlich noch Anspruch auf Halbwaisenrente,wenn sie in der allg. Schulausbildung ist. Auch dies wäredann unterhaltsmindernd zu berücksichtigen.

Ich denke mal, das wie bei außer HAus studierenden ein Bedraf von 640 € besteht. Davon abgezogen die 164 € KG.
In den 640  sind ca. 250 € für Miete und nebenksoten enthalten, wenn ich mich richtig erinnere.

Eine Besonderheit ist durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz für privilegierte volljährige Kinder geschaffen worden. Gemäß § 1603 II BGB sind volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, bis zum 21 . Lebensjahr unterhaltsrechtlich wie ein minderjähriges Kind zu behandeln, es sei denn sie können ihren Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens selbst bestreiten.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2009 18:26
(@blaubaer)
Schon was gesagt Registriert

Zumindest die volljährige Tochter hat wahrscheinlich noch Anspruch auf Halbwaisenrente,wenn sie in der allg. Schulausbildung ist. Auch dies wäredann unterhaltsmindernd zu berücksichtigen.
Tina

Hi danke dafür......hatte ich vergessen.....Beide beziehen Halbwaisenrente...war mir auch neu das ich das vom Unterhalt abziehen kann....
Danke dafür
Blaubaer

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2009 18:40
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kannst du volljährigen Kindern, da die Halbwasienrente als Einkommen gewertet wird.

Sogar bei minderjährigen Kindern kann das abgezogen werden.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2009 18:55
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Die mögliche Miete wird nicht als Einkommen gerechnet, da die Volljährigen nicht die Erträge aus Vermögen verwerten müssen, sondern bei Bedürftigkeit das Vermögen verwerten  muss.

Bei mind. 150000 Euro können sie ihren Bedarf selbst decken und weitere Unterhaltszahlungen werden nicht von Nöten sein.

Auskunft fordern und bei bestehenden Titel eine Verzichtserklärung und/oder Titelrückgabe erbitten.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2009 11:58
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Kosmos, die Tochter geht noch zur Schule.
Gilt das dann auch?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.09.2009 13:16




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