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Unterhalt Studierende

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(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Danke.
Jetzt müsste ich allerdings der RAin noch mitteilen, welche Zahlungen ich an meine beiden anderen Kindern aktuell zahle,
sowie ( dies leider nicht komplett durch Belege nachweisbar), was ich meiner Mutter ( die ist im Seniorenheim) monatlich zukommen lasse
(Rechnungen aus Apotheke, Friseur, Mani,-Pediküre, Physioterapie, sonstige Medikamente und Salben und Kleinkram)?

Mit dem Hinweis, meine Unterlagen kann Sie von meiner Tochter anfordern 🙂

P.S.: Meiner Tochter nehme ich das nicht krum, Sie weiss es eben nicht besser, und hat vermutlich andere Sachen im Kopf.
Wie gesagt, da steckt meine EX dahinter, und mit Sicherheit war nicht meiner Tochter bei der RAin, sondern meine EX. Was die RAin behauptet hat, konnte nur von meiner Ex kommen 🙂
Die hat meiner Tochter die Vertretungsvollmacht untergeschoben: " unterschreib mal, ich kümmer mich drum".

GRuß
Jo

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Themenstarter Geschrieben : 02.10.2018 18:31
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Wenn diese nicht korrekt ist, würde ich zunächst das zahlen, was ihr "zusteht" (meine Bereitschaft zu freiwilligen Zahlungen sänke in de negativen Bereich bei der Vorgehensweise der Tochter) und es drauf ankommen lassen, dass Tochter den Klageweg geht, nicht Du.

Dies könnte sogar soweit gehen, dass ihr garnichts zusteht, da überhaupt nichts berechnet werden kann. Zur Berechnung des Unterhaltes ist zwingend die Darlegung des Einkommens der KM notwendig. Geschiet dieses nicht, besteht keinerlei Zahlungsanspruch.
Dies könnte den Druck ziemlich erhöhen und auch eine erzieherische Maßnahme sein, da die Tochter sich um ihren kram mal selber kümmern muss.

Wie gesagt, da steckt meine EX dahinter, und mit Sicherheit war nicht meiner Tochter bei der RAin, sondern meine EX. Was die RAin behauptet hat, konnte nur von meiner Ex kommen 🙂
Die hat meiner Tochter die Vertretungsvollmacht untergeschoben: " unterschreib mal, ich kümmer mich drum"

Ein Grund mehr, mal dafür zu sorgen, dass die Tochter ihren Arsch in der Hose zeigt ...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.10.2018 19:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du musst nur Angaben zu den Kindern machen, da minderjährige Kinder im 1. Unterhaltsrang und volljährige Kinder, die nicht mehr privilegiert sind im 4. Rang, Eltern aber erst im 6. Rang stehen. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html>Rangfolge" mehrerer Unterhaltsberechtigter</a>.

VG Susi

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Geschrieben : 02.10.2018 21:57
(@papajo)
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moin,

erstmal schöne Feiertage an euch.
Passend zum Fest ein Brief der Gegenseite.

Ich will hier, jetzt jedenfalls,nicht alles abtippen. Nur ein paar Sachen, die mir komisch erscheinen.

Sie schreibt: Meine Ex hat ein monatlich unterhaltrechtliches Einkommen von € 2.068,05.Hiervon abzusetzen sind monatliche Belastungen auf Krankenversicherung und Altersvorsorge i.h.v. insgesamt € 309,89, somit verbleiben € 1.758, 16.

Mir war mal so, als könne man max. 5% in Abzug bringen, oder irre ich mich da?

Des Weiteren fordert sie von mir ein Nachzahlung für September, obwohl, laut mir vorliegender Studienbescheinigung, das Semester am 1,10  angefangen hat.
Ich will ja nicht, ...aber so langsam --

Sie rechnet:
bleibt nach Abzug des Selbstbehaltes:
€ 2565,31 bei mir und € 458, 16 Exe.

Sie rechnet dann noch was bis Auszug, aber, siehe oben Studienbeginn?
Dawollen siefür September noch 350,42

Ab Auszug:
735,-- Bedarf
-Kindergeld € 194,--
48 € Miete über 300 Anteil in 735

Restbedarf: € 589,--
Anteil  Mutter: € 89,25
Anteil Vater € 499,75
481,-- Kontrollbetrag

Vielen Dank, wer da mal rüberschauen mag

grüße
jo

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Themenstarter Geschrieben : 25.12.2018 18:25
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Unterhaltsbedarf von 735 Euro ist nicht an das Studium sondern an den eigenen Hausstand gebunden. Lebte Dein Kind also schon im September in einer eigenen Wohnung /Wg-Zimmer, dann gelten auch für September die 735 Euro.

Das Einkommen Deiner Ex wird auch um die KV bereinigt, diese kann voll abgezogen werden, genauso wie nachgewiesene berufsbedingte Aufwendungen. Bei berufsbedingten Aufwendungen lassen manche Unterhaltsleitlinien eine 5% Pauschale zu, die man aber nicht nehmen muss sondern man kann die Aufwendungen auch konkret nachweisen. 
Die Altersvorsorge sind max. 4% vom Brutto und die Altersvorsorge muss nachgewiesen werden.

Der Unterhaltsbedarf ist pauschaliert und die Miete ist darin enthalten. Deshalb ist es nicht klar warum die 48 Euro aufgeschlagen werden. Allerdings ist das bei gutem  Einkommen möglich.

Wie kommst Du auf den Kontrollbetrag??
Zum Vergleich müsste man Dein bereinigtes Einkommen nehmen und dann eine Stufe höher in der DDT abzüglich volles KG berechnen, was nicht weniger ist als Du jetzt zahlen sollst.

VG Susi

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Geschrieben : 25.12.2018 19:02
(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Susi,

vielen Dank. So weit so gut.
Aber es besteht nach meinem bisherigen Wissensstand doch gar kein unterhaltsanspruch.
Kurz: volljährig, tut nix, also kriegt sie nix?

Ich weiis bsw, dass sie zwischenzeitlich mal gejobt hat, diesesFass will ich aber nicht aufmachen.

Wenn denn tatsächlich ab September schon ein Anspruch besteht, werd ich das zahlen, verstehen tue ich das allerdings nicht, oder noch nicht..

Gruß
jo 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.12.2018 15:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ok, dass mit dem nix machen hab ich übersehen. Allerdings billigen Gerichte eben auch eine Übergangszeit zu insbesondere, wenn im Oktober dann ein Studium begonnen wird. Sollte der Übergangszeitraum allerdings 4-6 Monate überschreiten, dann sehen auch Gerichte in der Regel keinen "Übergang" mehr.

Vielleicht verzichtet man bei entsprechender Hartnäckigkeit auch auf die Zahlung für September, das ist alles eben eine Grauzone.

VG Susi

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Geschrieben : 26.12.2018 15:47
(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

Übergangszeit ist gut 🙂
Abi 2016 und dann irgendsowas wie backpacker etc. Neuseeland und sonst wo.

Da sehe ich echt nicht ein, da schon mal für einen Monat zu zahlen , zumal nur mehr oder weniger lapidar per sms, ich geh jetzt studieren, zahl mal.

Wie sieht das eigentlich aus? Wie oft, kann ich welche Nachweise fordern?

Bsw.einmal jährlich spätestens 2 Wochen nach Beginn Winersemester die Studienbescheinigung oder zu jedem Semester?
Und kann ich Fortschrittsnachweise verlangen?

Wenn ja, wo kann ich nachschauen, was zu welchem Studiengang geschafft werden sollte?

Hier: Biowissenschaften in Münster

Gruß
Jo

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Themenstarter Geschrieben : 26.12.2018 17:35
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Abi 2016 und dann nix, dann erst ab Studium Unterhaltsanspruch. Und nicht vorher.

Ist die KM privat krankenversichert oder Beamtin? Dir müssten ja auch die Gehaltsunterlagen der KM vorliegen, so dass du das beurteilen könntest.

Studienbescheinigung jedes Semester.

Und was das Studium angeht, es gibt für jeden Studiengang an jeder Uni einen sogenannten Musterstudienplan. Damit ist dann klar, was sie bis was eigentlich belegt und bestanden haben sollte.

Wie ist das eigentlich mit Bafög-Beantragung? Hat sie das gemacht bzw. hast du das gefordert?

Sophie

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Geschrieben : 26.12.2018 19:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

jeder Student hat ein Studierendenkonto in dem Prüfungen erfasst sind und er kann sich jederzeit einen Kontoauszug ausdrucken bzw. als pdf speichern. Es ist kein Problem sich aller halben Jahre einen Ausdruck schicken zu lassen.

In der <a href="https://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/wwu/ab_uni/ab2011/ausgabe15/beitrag_03.pdf>Studien-" und Prüfungsordnung</a> ist geregelt, was, wann zu belegen ist, wobei dies im "Anhang Modulbeschreibungen" steht.

§ 10 beschreibt dann den Studienablauf noch einmal und in § 15 ist geregelt, was passiert, wenn Prüfungen nicht abgelegt bzw. nicht bestanden werden. Das ist schon ziemlich straff und gibt eigentlich wenig Spielraum.

VG Susi

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Geschrieben : 26.12.2018 20:21




(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

moin,

die Unterlagen liegen noch bei meinem Anwalt, und nein, sie ist nicht Beamtin oder privat krankenversichert.
Aber ist soweit Ok.

Ich danke euch ganz lieb!

Grüße
jo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.12.2018 21:28
(@papajo)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

da nun bald das 2.Semester beginnt und ich in der Suchfunktion nicht wirklich etwas gefunden habe:

Besteht seitens der unterhaltsberechtigten Person ( ein * für gutes Gendern) neben der Studienbescheinigungauch die PFLICHT des Nachweises des Studienfortschritts?

Wollte dann schreiben:

"Bitte denk daran, mir spätestens 2 Wochen nach Beginn eines Semsters die aktuellen Studienbescheinigung und die ( ja, was genau schreib ich da, bzw., wie formuliere ich das, Vorausgesetzt, dass die Pflicht dazu besteht) zuzusenden."

Danke für Anregungen und Hilfe

Gruß
Jo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.03.2019 20:54
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

um einen Unterhaltsanspruch zu haben muss Dein Sohn nachweisen, dass er bedürftig ist, dazu reicht erst einmal die Studienbescheingung bzw. immatrikulationsbescheinigung.

Er ist aber auch verpflichtet das Studium zielstrebig zu absolvieren:
".... Der  Verpflichtung  des  Unterhaltsschuldners  auf  Ermöglichung  einer  Berufsausbildung  steht  auf  Seiten  des  Unterhaltsberechtigten  die  Obliegenheit  gegenüber,  sie  mit  Fleiß und  der  gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. ... " (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64767&pos=0&anz=1>BGH" 3.7.2013 Az. XII ZB 220/12, Absatz 14 </a>.  Auf die dort genannten weiteren Urteile und Erläuterungen habe ich keinen Zugriff.)

Um das prüfen zu können, muss er einen Nachweis über den Studienfortschritt bringen. Der Studienfortschritt ergibt sich aus den bestandenen Prüfungen. Zu welchen Prüfungen sich ein Student angemeldet hat und welche Note er bekommen hat ergibt sich aus dem Studierendenkonto. Jeder Studierende kann sich davon einen Kontoauszug herunterladen und diesen dann auch ausdrucken.
Du möchtest also die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und einen aktuellen Auszug des Studierenkontos Deines Sohnes.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2019 21:48
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Eine Imma erfolgt jeweils für ein halbes Jahr, und das zu jedem Semester - länger gilt sie auch nicht. Genauso lange ist ein Studiumsausweis gültig. Kennt jedes Museum, Bibliothek, Studentenclub, der ÖPNV. Von daher ist ein halbjährlicher Nachweis bzgl. Studium rechtens, um ein getätigtes Studium nachzuweisen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2019 21:57
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