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Unterhalt Skater 2018

 
(@skater)
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Hallo liebe Gemeinde,
für meinen 17 jährigen Sohn beteht ein Titel für die 6 te
Einkommenssufe. Da ich letztes Jahr weniger verdient habe und sich mein Arbeitsweg entschieden erhöht hat ( 228 km die einfache Fahrt  ) rutsche ich nach meinigen Berechnungenlocker locker  in die erste Stufe.
Habe die Ex informiert und werde heute die Januarzahlung selbstständig anpassen, da ja zuviel gezahlter Unterhalt nicht zurück erstattet wird.
Werde heute nenTermin beim JA machen ( leider geht bisher noch keiner ans Telefon 🙁  ) und um eine Neuberechnung bitten.
Ich denke, dass ist nicht ganz legal, aber wie soll ich denn handeln um nicht zu viel zu bezahlen. ..............

Lg Skater

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Mod: abgetrennt von Pressemitteilung Düsseldorfer Tabelle 2018

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2018 12:35
(@wasserfee)
Registriert

hallo erstmal

Habe die Ex informiert und werde heute die Januarzahlung selbstständig anpassen, da ja zuviel gezahlter Unterhalt nicht zurück erstattet wird.

das ist die allerallerschlechteste Idee.
Da ein Titel besteht kann deine Ex ohne großen Aufwand zeitnah pfänden lassen.

Versuche, die mit ihr zu einigen, ansonsten musst du auf Abänderung klagen.

Wasserfee

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2018 13:06
(@inselreif)
Moderator

Hi Skater,

grundsätzlich birgt diese Vorgehensweise die Gefahr, dass Deine Ex aus dem Titel vollstreckt. Wie hoch dieses Risiko ist, kannst nur Du beurteilen.
Das Jugendamt muss auf Deine Anforderung hin gar nichts rechnen (wohl aber, wenn Mutter danach fragt), vertrödele nicht zu viel Zeit mit dem Warten auf Antwort.

Allerdings können wir Dir bei der Berechnung behilflich sein, wenn Du (ggf. im geschlossenen Bereich eines Sonderfallforums) alle Angaben zur Verfügung stellst.
Damit müsstest Du auf die Mutter zugehen und wenn sie nicht einverstanden ist, sehr kurzfristig einen gerichtlichen Antrag stellen. Danach kann sie sich bei einer eventuellen Rückzahlung nicht mehr darauf berufen, dass der Unterhalt verbraucht sei.
Wenn der Sohn schon 17 ist - wann wird er 18? Lohnt sich noch eine Zwischenberechnung und das Brimborium einer Titeländerung?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2018 13:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie schon die anderen vor mir geschrieben haben ist Dein Vorgehen so nicht in Ordnung.

1. Das JA rechnet nicht für Dich und das JA entscheidet nicht über den Unterhalt.

2. Dein Ansprechpartner ist die KM, der Du mitteilst, dass Du weniger verdienst und höhere Ausgaben hast (mit Nachweis) und um die Anpassung des Titels bittest. Das kann dadurch geschehen, dass der alte Titel herausgegeben wird und ein neuer erstellt wird oder aber, dass ein Vollstreckungsverzicht erklärt wird.

Ist die KM damit nicht einverstanden, dann musst Du beim Familiengericht Dich um eine Abänderung des Titels bemühen.

3. Mit Volljährigkeit des Sohnes ändert sich vieles. Er ist jetzt Dein alleiniger Ansprechpartner und auch nur er kann dann noch aus einem Titel vollstrecken. Ihm steht jetzt das volle (und nicht nur das halbe KG) zu und sowohl Du als auch die KM sind barunterhaltspflichtig, der Unterhalt ist gequotelt nach Einkommen zu bezahlen.
Damit ist in aller Regel eine Abänderung des Titels möglich. Daher die Frage, wann der Sohn volljährig wird, damit kannst Du Dir u.U. eine nochmalige Abänderung ersparen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2018 13:33
(@skater)
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Vielen Dank für die Antworten und ich sehe ein, Ihr habet Recht.
Ich möchte keinesfalls vor Gericht ziehen wegen ner Abänderung, mein Sohn wird im August 18 und da ist ja eh ne Neuberechnung fällig.
Frage dazu: Er wird am 15.8 18 Jahre alt, muss ich für August noch den Unterhalt an die Ex zahlen oder schon an das Kind?
Also werde ich brav die 7 Monate weiterzahlen und auf ne Abänderung im August warten.
Nächste Frage. Gilt der alte Titel weiter bei Volljährigkeit oder muss Sohnemann nen eigenen Titel erwirken?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.01.2018 14:20
(@wasserfee)
Registriert

Gegenfrage:
ist der alte Titel auf die Volljährigkeit begrenzt?

wenn ja, kannst du den Unterhalt dann einstellen (den Monat, wo Sohn 18 wird musst du noch zahlen, also noch einschließlich 08/18 Unterhalt an die Ex). Sohn muss dann einen eigenen Titel erwirken (oder ihr trefft euch mal und einigt euch gütlich)

wenn nein, musst du um Herausgabe bitten oder den Titel rausklagen

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2018 14:23
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Er wird am 15.8 18 Jahre alt, muss ich für August noch den Unterhalt an die Ex zahlen oder schon an das Kind?

Da zum Monatsresten KM noch gesetzlicher Vertreter ist, müsstest Du m.E. den KU für August aufs Konto von KM überweisen.
Unabhängig davon würde ich mich mit Sohnemann in Verbindung setzen, um
BV für KU ab September,
im Fall von unbefristeten Titel über die weitere Vorgehensweise,
evtl. über seinen weiteren Werdegang und seine Vorstellungen über Deinen Beitrag dazu
zu bereden.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.01.2018 15:06
(@graham)
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Frage dazu: Er wird am 15.8 18 Jahre alt, muss ich für August noch den Unterhalt an die Ex zahlen oder schon an das Kind?

Hallo skater,

der Anspruch auf Minderjährigenunterhalt besteht bis zum Vortag des 18. Geburtstages. Deshalb: Zahlung von 45% (14/31) des KU an die KM.

Sollte nach rechtzeitig zu erfolgender Neuberechnung ein Anspruch eures Sohnes auf Volljährigenunterhalt auch der Höhe nach bestehen, so sind für August 55% dieses Unterhalts an den Sohn zu zahlen - von beiden Eltern, anteilmäßig entsprechend ihrer zueinander ins Verhältnis gesetzten bereinigten Einkommen. Falls der Unterhaltstitel nicht bis zur Volljährigkeit befristet ist, solltest du - ebenfalls rechtzeitig - einen entsprechenden Teilverzicht durch euren Sohn oder eine Abänderung des Unterhaltstitels erwirken.

Gruß
Graham

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2018 09:59
 dt64
(@dt64)
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Wenn du wirklich zuviel zahlst und das Thema gerichtlich auch noch für die Zeit der Minderjährigkeit klären möchtest, könntest du es über einen vom BGH aufgezeigten Weg versuchen.
Ob sich der Aufwand für die paar Monate lohnt, kannst nur du selbst sagen.

Der BGH meinte dazu unter Az XII ZR 102/09 (Rn56) bzw FamRZ 2010 S. 1637:

Schließlich bleibt es dem Unterhalts-schuldner unbenommen, den Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen zu zahlen, verbunden mit der Verpflichtung, auf Rückzahlung zu verzichten, falls es beim zugesprochenen Unterhalt bleibt. Der Unterhaltsberechtigte ist nach Treu und Glauben verpflichtet, sich auf eine solche Gestaltung einzulassen (Senatsurteil BGHZ 143, 65, 75 f. = FamRZ 2000, 751, 753).

Link: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=53169&pos=0&anz=1

AntwortZitat
Geschrieben : 03.01.2018 18:55