Hallo zusammen,
in der Düsseldorfer Tabelle steht beim puncto SB, dass dieser bei Tätigkeiten,welche nicht auf Vollzeit basieren zu modifizieren sei. Eine entsprechende Formel habe ich nicht gefunden, wer gibt diese Modifizierung vor?!
Wenn man davon ausgeht,dass ein Vollzeiterwerbstätiger (bei einer 40-Stunden Woche) einen SB von 950,00€ hat, hat dann jemand mit einer "halben Stelle" entsprechend die Hälfte?!
Hallo Entrechteter,
in der Düsseldorfer Tabelle steht beim puncto SB, dass dieser bei Tätigkeiten,welche nicht auf Vollzeit basieren zu modifizieren sei. Eine entsprechende Formel habe ich nicht gefunden, wer gibt diese Modifizierung vor?!
Äh, vielleicht stehe ich auf dem Schlauch, aber auf welche Passage der Düsseldorfer Tabelle beziehst du dich gerade?
Wenn man davon ausgeht,dass ein Vollzeiterwerbstätiger (bei einer 40-Stunden Woche) einen SB von 950,00€ hat, hat dann jemand mit einer "halben Stelle" entsprechend die Hälfte?!
Das wäre nun wirklich Quatsch mit Soße: Dann hätte jemand, der einer Halbtagstätigkeit nachgeht, einen Selbstbehalt von 475 Euro - während jemand, der gar nicht erwerbstätig ist, laut Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt von 770 Euro hat.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin.
Nein,
es würde die Hälfte der Differenz von 950,- zu 770,- abgezogen werden, 90,-€
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
jetzt stehe ich etwas auf dem Schlauch...also wäre der errechnete SB 860€ bei einer halben Stelle?
So könnte gemacht werden.
Liegt aber im Ermessen des Richters.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Also heißt im dem Fall Modifikation= Willkür des Richters :knockout:
Moin,
Also heißt im dem Fall Modifikation= Willkür des Richters :knockout:
ja, das ist im Familienrecht so vorgesehen. Ein Richter kann entscheiden, dass eine Erwerbspflicht auch mit einer halben Stelle erfüllt ist; genauso gut kann er einem Unterhaltspflichtigen die Aufnahme eines Nebenjobs nahelegen oder ihm fiktives Einkommen unterstellen.
Eine Rechenformel, die für die gesamte Republik und alle Unterhaltspflichtigen - egal ob männlich oder weiblich - gilt, wirst Du nirgends finden; genauso wenig wie eine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Thema.
Grüssles
Martin
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