Hallo zusammen,
ich bin bisweilen immer recht naiv an das Thema ran, weil es zwischen mir und der Ex seit der ganzen Zeit zwar immer mal Streit gibt, aber das Thema Unterhalt kein großes gewesen ist.
Jetzt geht es mit den Jahren und veränderten Lebenssituationen aber vermehrt darum, was ich zahlen soll.
Da sind dann Diskussionen um angeblichen Mehr/Sondernedarf den ich bisher abgelehnt habe, bis hin, dass ich ihr Steuerberater jetzt meine Lohnabrechnung angesehen hat und sie mir sagt, ich solle jetzt mehr bezahlen.
Nachdem ich nun auf das Forum gestoßen bin, klingelte es allerdings in den Ohren und ich hab mich gefragt, was denn jetzt richtig ist.
Fakten:
- Ich war mit der Kindsmutter nicht verheiratet, weshalb keine Unterhaltspflicht besteht (Sie ist Lehrerin nach A13 Tarifgruppe Rheinland Pfalz)
- Kind ist aktuell 5 Jahre alt
- ich zahle aktuell nach DDT Stufe 7
Mein Bruttolohn im Monat beträgt 7.500€, abzüglich Steuern etc. (-2.800€~) bleiben ca. 4.700€ NETTO Lohn.
Durch die Beitragsbemessungsgrenzen werden mir die AG KV und AN PV abgezogen als „Persönliche Be/Abzüge“ in Höhe von ca. 460€.
Es bleibt ein Auszahlungsbetrag von 4.250€ etwa.
Welcher Betrag ist nun entscheidend für die Festlegung per DDT ? Der Auszahlungsbetrag oder der Netto?
Ich kann die Bemessungsgrenzen ja nicht beeinflussen und sehe keinen Unterschied - weil das Faktoren sind die immer abgezogen werden.
Hinzu kommt, dass ich pro Strecke zum Kind ca 180km habe.
Ich hole die kleine seit Beginn der Trennung (vor 4 Jahren) mind alle 2 Wochen zu mir und fahre so im Monat ca. 1400km ... welche mir bisher nicht entschädigt werden, noch kommt sie mir da irgendwie entgegen. Den doppelten Hausstand den ich sowieso führe nicht mitgezählt.
Ich habe eine Wegstrecke zur Arbeit (einfach) von ca 60km.
Außerdem habe ich mit meiner neuen Partnerin ein Haus gekauft und bereits ein Kind bekommen. Das Haus ist allerdings noch auf ihren Namen im Grundbuch eingetragen.
Fragen:
- welche Stufe nach DDT müsste ich denn nun zahlen ?
- was kann ich noch in Abzug bringen ?
Vielen Dank schon mal und Gruß
Hey,
bei 4250 (Krankenversicherung usw sind abzugsfähig) und ca. 450 Euro Fahrtkosten wärst du bei ca. 3.800 netto und somit Stufe 6, eine Heraufstufung auf Stufe7 wären also 426 Euro Unterhalt. Da du 2 weiteren Personen zu Unterhalt verpflichtet bist, kommt eine Herabstufung auf Stufe 5 in Betracht, also 363 Euro
Was für Mehr- und/oder Sonderbedarf fällt denn angeblich an?
Wenn das Haus auch dir gehört, müsste der Wohnvorteil einberechnet werden. Aber noch gehört es dir ja nicht.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
Es geht um das jahresnetto von dir.
Und natürlich sind Krankenversicherung etc. In voller Höhe abzuziehen.
Du nimmst das jahresnetto und teilst es durch 12. ggf. Hast du vorher noch die steuererstattung draufgerechnet.
Von diesem netto kannst du die berufsbedingten Aufwendungen abziehen.
Das sind die Fahrtkosten zur Arbeit 2x60 km. Für ca. 220 Arbeitstage. Für die ersten 30 km werden 0,30€ pro Kilometer berechnet, die anderen mit 0,20€ pro Kilometer. Und ja, es zählt hin- und Rückweg.
Dann kommt ggf. Noch die zusätzliche Altersvorsorge z. B. Riesterrente, wenn du so etwas ansparst. Bis zur beitragsbemessungsgrenze 4% vom Brutto. Darüber hinaus der fehlende anteil der Rentenversicherung, das sind, glaube ich, derzeit 19% plus die 4 %.
Dann bist du dem 5jährigen zu Unterhalt verpflichtet und dem neuen Kind.
Die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 unterhaltsberechtigten aus.
Aber, wie alt ist das kleine Kind? Wenn es unter 3 ist bist du dessen Mutter, also deiner Partnerin auch zu Unterhalt verpflichtet.
Dann könnte eine Stufe in der Düsseldorfer Tabelle nach unten gegangen werden.
Wer hat die Entfernung geschaffen, du oder die Mutter des 5jährigen?
Bei deinem netto kommst du aber vermutlich nicht in die Nähe des selbstbehalt, so dass es die zuzumuten Weindörfer, die Kosten für die Fahrten selbst zu tragen.
Welchen doppelten Hausstand hast du?
Sophie
Wow. Das ging schnell 🙂
Vielen Dank für die Antworten. Nicht fies gemeint, aber schmunzeln musste ich dann doch....
Nur das ich es richtig verstehe - sorry wenn ich hier etwas auf dem Schlauch stehe:
Die persönlichen Be/Abzüge die laut Lohnabrechnung vom netto-verdienst abgezogen werden können voll verrechnet werden, da sie aus dem AG Anteil Krankenversicherung und AN Anteil PV stammen, da über Beitragsbemessungsgrenze ?
Heißt das zu Grunde liegende „netto Einkommen“ für die Berechnung nach ddt sind in meinem Fall dann die 4250€~ ?! (Und nicht die laut Abrechnung 4.700€ NETTO Lohn, vor Abzug KV/PV?)
Dazu kann ich dann die Fahrtkosten zur Arbeit geltend machen in Höhe von 0,30€ pro km (ersten 30km) und 0,20€ für jeden weiteren.
In meinem Fall dann für Hin und Zurück: 30€ Fahrtkosten. Die darf ich dann auf 220 Tage hochrechnen und geteilt durch 12 auf die Monate umlegen ?
Wären bei den Ursprungs 51.000 netto (12x4250€) abzüglich 6.600€ Fahrtkosten nur noch 44.400€ netto a 12 Monate 3.700€.
Die Abzüge wegen der fehlenden teile Krankenversicherung habe ich nicht verstanden.
Was heißt das dann konkret für meine Zahl ?
Sind die 4% vom Brutto Pauschalbetrag ?
Das Haus steht zwar noch für sie im Grundbuch, aber wir werden Mitte des Jahres heiraten.
Die zweite kleine ist jetzt keinen Monat alt! 🙂
Die Entfernung habe ich selbst geschaffen damals - weil es beruflich so gekommen ist.
Mit doppelten Hausstand meine ich: Die große hat hier ein 25m2 Zimmer, Möbel, Spielzeug, Klamotten und ist alle 2 Wochen da. Verpflegt natürlich auch.
Sollte ggf kein juristischer „doppelter Hausstand“ sein. Aber vllt spielt es ja eine Rolle.
Mit mehr und sonderbedarf kam sie, weil die kleine zur ergotherapie geschleppt wird und darüber hinaus noch in 3 vereinen ist, zum turnen, Musik und Ballett ... und die Kosten dafür sollte ich ja wenigstens mit tragen.
Hoffe ich habe keine Info vergessen.
Hallo,
Du kannst 4% vom Brutto für zusätzliche Altersvorsorge ansparen. Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung sind aber durch die beitragsbemessungsgrenze gedeckelt, und ab der beitragsbemessungsgrenze kannst du zu den 4% die 19% für die Rentenversicherung ebenfalls für zusätzliche Altersvorsorge verwenden.
Ja, das jahresnetto kann bereinigt werden um die jahresnfahrtkosten. Genau wie du gerechnet hat.
Und dann könntest du die zusätzliche Altersvorsorge abziehen, sofern die angespart wird. Das musst du aber ggf. Nachweisen.
Hast du für die 5jährige einen unterhaltstitel unterschrieben?
Nein, das ist kein doppelter Hausstand.
Bei mehr- und Sonderbeauftragten muss die Mutter ebenfalls ihr Einkommen offen legen. Sollte sie diesen fordern würde ich ihr mitteilen, dass ich grundsätzlich bereit sei anteilig nachgewiesenen mehr und sonderbedarf zu tragen, hobbies aber keinen mehr- bzw. Sonderbedarf darstellen.
Sophie
(Sie ist Lehrerin nach A13 Tarifgruppe Rheinland Pfalz)
Ich habe eine Wegstrecke zur Arbeit (einfach) von ca 60km.
Dazu kann ich dann die Fahrtkosten zur Arbeit geltend machen in Höhe von 0,30€ pro km (ersten 30km) und 0,20€ für jeden weiteren.
In meinem Fall dann für Hin und Zurück: 30€ Fahrtkosten. Die darf ich dann auf 220 Tage hochrechnen und geteilt durch 12 auf die Monate umlegen ?
Hier wird mit ziemlich hohen Fahrtkosten jongliert. Liegt die örtliche Gerichtszuständigkeit für den Wohnsitz des Kindes im Bezirk des OLG Zweibrücken, kommen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien für Süddeutschland zur Anwendung. Ist es aber das OLG Koblenz, werden die Fahrtkosten wohl nach dessen unterhaltsrechtlichen Leitlinien ermittelt. Koblenz weicht vom "Standard" ab. Prüf erstmal die Gerichtszuständigkeit und sieh dir ggfs. die Leitlinien Koblenz genau an.
Aber auch in Koblenz spricht man von notwendigen Kosten der berufsbedingte Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Bedeutet, dass du im Zweifelsfall die Beweislast hast für die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zum Vergleich bitte auch mal in die Leitlinien des OLG Frankfurt (10.2.2) schauen.
Zuständig wäre in der Tat das OLG Koblenz.
Demnach wäre eine pauschale Minderung von 5% bzw maximal 150€. Darüber hinaus obliegt die beweispflicht bei mir.
Das heißt ganz plump: ich verfasse einfach ein fahrtenbuch und ziehe im Ernstfall die kontoauszüge für die Spritkosten?
Außerdem:
11.1. In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche- rung, Studiengebühren und Semestergebühren, sowie Kindergartenbeiträge und Pri- vatschulgebühren nicht enthalten.
Damit sind aber wohl die Ansprüche des Kkndesunterhalts gemeint und nicht die Beiträge die ich in Abzug bringen kann, oder?
Bis zur beitragsbemessungsgrenze kann man pauschal 5% Vorsorge in Abzug bringen und darüber bis zu 23%.
Heißt dass jetzt, dass bis zum Bemessungssatz 5% gerechnet wird und jeder Euro der über dem bemessungssatz liegt mit 23% in Abzug gebracht werden kann?
Und nochmal: Zählt zur Vorsorge dann die Rentenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherung, die mir als persönliche Be-/Abzüge gerechnet werden?
Und wie verhält sich das mit meiner aktuellen Lebensgefährtin und dem zweiten Kind bzgl Privilegierten Unterhalt ?
Mitte des Jahres werden wir heiraten. Der zweite Wurm ist kein Monat alt.
Ergibt sich aus der Konstellation eine Minderung ? Und wie ändert sich das nach der Hochzeit ?
Gruß
Hallo Bastian
Bezüglich der Studiengebühren und Krankenversicherung bei Studierenden kann ich Dir die Auskunft geben, das diese zuzüglich zum Unterhalt zu zahlen sind. Diese sind nicht im Unterhalt enthalten. Für die Mutter Deines jüngsten Kindes bist Du ebenfalls Unterhaltspflichtig, da euer Kind noch keine drei Jahre alt ist, auch wenn ihr noch nicht verheiratet seit.
LG der Frosch
Und wie verhält sich das mit meiner aktuellen Lebensgefährtin und dem zweiten Kind bzgl Privilegierten Unterhalt ?
Mitte des Jahres werden wir heiraten. Der zweite Wurm ist kein Monat alt.
Ergibt sich aus der Konstellation eine Minderung ? Und wie ändert sich das nach der Hochzeit ?
Du bist in erster Linie Deinen beiden Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Die Heirat ändert daran rein gar nichts und Du musst deswegen auch nicht weniger Kindsunterhalt zahlen.
Durch die Heirat kommen lediglich weitere Unterhaltspflichten Deiner dann Ehefrau gegenüber dazu, die aktuell nicht bestehen. ZB in Form eines Betreuungsunterhalts, der dann ggf. auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes weiter zu zahlen ist. Es gibt aber noch eine Reihe weiterer Unterhaltsarten, die ggf. greifen können und uU lebenslang zu zahlen sind, Scheidung hin oder her. Dazu kommen bei einer Scheidung Zugewinnausgleich und Ausgleich der Rentenansprüche (Versorgungsausgleich). Ich empfehle einen Ehevertrag.
Kurzfassung: Aktuell hast Du 3 Unterhaltsberechtigte. Ohne Heirat hast Du nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nur noch zwei Unterhaltsberechtigte. Mit der Hochzeit bleibts bei 3.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Hallo Basitian, ich sehe da noch relativ viele Luft nach unten und wenn ich so sehe das deine ehemalige Partnerin in A13 eingruppiert ist und du wirklich zweimal/Woche deine Tochter zu dir holst, dann würde ich zuschauen, dass ich am Ende irgendwo bei Stufe 4 lande. Das geht, wenn du deine Altersvorsorge hochschraubst, auch ein Fondssparplan auf den ich jederzeit zugreifen kann ging bei mir auch durch. Deine Ex nagt nicht am Hungertuch, kriegt aber anscheinend den Hals nicht voll.
Mein Tip: Geh zu einem Anwalt für Familienrecht und laß das mal durchrechnen. Das kostet einmalig (vielleicht lohnt es sich wenn der RA diese Berechnung auf Honorarbasis macht, da du als Guteverdiener einen hohen Gegenstandswert hättest d.h. 12 x das was du monatlich zu zahlen hast. Einfach mal durchrechnen was günstger ist. 2 -3h wird so eine Berechnng bestimmt schon dauern incl. Absprache, Telefonat, etc.) aber dann hast du soweit erstmal anfänglich etwas 'Rechtssicherheit' und wenn dein Ex klagen will dann soll sie das tun. Ich würde das Maximum an Möglichkeiten ausschöpfen, natürlich alles im legalen Bereich. Und dadurch das es ja hier nicht um Mindestunterhalt geht hast du auch eindeutig mehr Spielraum bestimmte Posten abzusetzten. Die OLG Koblenz Richtlinien sollten hier mehr Klarheit bringen was geht und was nicht.
@Slam: er ist der Kindesmutter nach §1615l BGB schon seit sechs Wochen vor der Geburt dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet.
@ Risiko: wir sind hier weit weg vom Mindest-KU, da muss der TO nicht den ÖPNV nutzen um einen höheren KU zu generieren.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
wir sind hier weit weg vom Mindest-KU, da muss der TO nicht den ÖPNV nutzen um einen höheren KU zu generieren.
Das ist aber kein Freibrief für die Berücksichtigung von Fahrtkosten in unbegrenzter Höhe... Die Frankfurter Leitlinien bringen das deutlich zum Ausdruck. Andere OLG eigentlich auch, wenn sie von "notwendig" sprechen.
Das ist aber kein Freibrief für die Berücksichtigung von Fahrtkosten in unbegrenzter Höhe... Die Frankfurter Leitlinien bringen das deutlich zum Ausdruck. Andere OLG eigentlich auch, wenn sie von "notwendig" sprechen.
Das ist von Fall zu Fall zu bewerten und wenn er darlegen kann, dass das Auto beruflich benötigt wird (ÖPNV ist immer so gut wie zu spät bzw. Züge fallen aus) dann geht das auch durch. Nochmal, wir reden hier nicht vom Mindest-KU, sondern von Stufe 6 bzw. 7 der DDT. Da gilt es andere Maßstäbe anzusetzten.
Wären bei den Ursprungs 51.000 netto (12x4250€) abzüglich 6.600€ Fahrtkosten nur noch 44.400€ netto a 12 Monate 3.700€.
Nehmen wir mal an, Bastian brettert arbeitstäglich die Strecke Bingen-->Koblenz-->Bingen mit dem PKW direkt am Rhein entlang. Wären die obigen 6.600€ Fahrtkosten angemessen?
Er könnte stattdessen einen der vielen Züge nehmen. Sogar IC. Jahreskarte ist viel billiger. Für 4.027€ würde er sogar ne BahnCard 100, also Flatrate, bekommen.
Logo, viele Arbeitsplätze sind nicht oder nur unzumutbar mit den Öffis zu erreichen.
550€ Fahrtkosten pro Monat sind schon viel, ohne Zweifel. Das muß er natürlich untermauern und wenn er (weiß gerade nicht wo genau seine Tochter wohnt) bspw. das ganze noch kombiniert mit dem Abholen seiner Tochter zwecks Umgang dann würde ich da schon gute Chancen sehen. Ist alle eine Frage der 'Verargumentierung' auf diesem Niveau. Fahrtkosten bzgl. Umgang wegen Überschreitens des hälftigen Kindergeldes würde ich auch noch ansetzten.
Servus allerseits!
Ich denke, es bringt den TO nicht weiter, ob wir/ihr hier das für richtig oder falsch halten.
Ich würde vorschlagen, er soll die Kilometer erst mal in den Ring werfen und dann sieht er schon, was kommt. Schlimmstenfalls kommt ein "wird nicht in voller Höhe anerkannt", oder?
Meine Meinung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Als Hinweis: nur durch die Heirat gehört dir die Hälfte des Hauses ja nicht. Ihr müsstet schon das Grundbuch ändern lassen. Ich weiß nicht, ob dir der halbe Wohnvorteil angerechnet werden kann, denn faktisch ist eine Vermietung ja durch ihr Wohnrecht ausgeschlossen. Um es aber einfach zu halten, würde ich von Besitzt abraten. Mein halbes Haus gehört auch meiner Mutter und ich denke, dass ich die andere Hälfte auch meiner Partnerin bei einer Hochzeit schenken würde (mit Rückübertragungsoption im Scheidungsfall).
Eigentum ist als Unterhaltsverpflichteter immer eine schlechte Sache. Denn du musst ja alles einsetzen, um die Mutter, äh ich meine natürlich das Kind zu versorgen.
Bist du gesetzlich versichert, oder zahlt dein AG den halben PKV-Beitrag direkt an die PKV?
Ich bin gesetzlich versichert.
Der Arbeitsweg ist mit öffentlichen Mitteln nur in doppelter Fahrzeit mit 3 umstiegen zu gewährleisten, also absolut keine Option für mich.
Zwischenzeitlich habe ich auf Grund des „Drucks“ ihrerseits, wo die erhöhte Kohle bleibt, mal durchsickern lassen das ich den Stein den sie ins Rollen gebracht hat genutzt habe und mich wirklich mal schlau mache.
Daraufhin gab es Aufschrei und drohung mit Jugendamt und co. Hab mich zurückgelehnt und es darauf ankommen lassen.
Jetzt hat sie wohl beim Amt angerufen, die ihr bestätigten, dass mein Auszahlungsbetrag der richtige wäre und nicht der Netto Betrag vor den Abzügen.
Ich will die Ruhe vor dem nächsten Sturm aber nutzen und es nun doch mal besser über einen Anwalt rechnen lassen. Was ich jetzt alles in Abzug bringen kann und was nicht - und was ggf. noch gemacht werden kann, um es im Zweifel zu drücken.
Wenn ich jetzt einen Anwalt suche, sollte ich das direkt aus dem Raum Koblenz machen, weil das OLG Koblenz auch bzgl Leitlinien zählen wird ? (Wohnsitz Kind ist auch Koblenz)
