Hallo Flotte,
als ich deinen Fall gelesen habe, habe ich mich entschlossen diesem Forum beizutreten und dir zu Antworten.
Meine Ex hat ein sehr gutes Einkommen wärend mir mein Chef einen haufen Lohn schuldet.
Aus diesem Grund läuft mir die Galle über wenn Menschen mit viel Geld den Ex in finanziellen druck bringen wollen.
Also: es gibt das Subsidiaritätshaftung § 1603 BGB danach seit ihr beide verpflichtet für die Kinder zu sorgen.
Wenn aber einer nicht so kann wie der Andere dann muss eben der, der mehr hat zahlen.
Mit genau diesem Argument lehnt es zum Beispiel das Jugendamt ab Zahlungen zu leisten wenn der berechtigte Empfänger ein Benz vor dem abgezahlten Haus stehen hat.
Im allgemeinen bist du nur verpfilchtet die Hälfte des Unterhaltes zu zahlen wenn du halb so viel verdienst wie dein Ex.
Bei einer Gehaltsdifferenz von 1/3 oder in deinem Fall von 1/4 dann mußt du überhaupt kein Unterhalt bezahlen.
Ich rate dir folgendes:
Schreib deinem Ex ein Brief via Einschreiben in dem du ihm erzählst das du seit kurzen erfahren hast das er seit ca. 2 / 3 Jahr wohl das doppelte von dem Verdient von dem du vermutest.
Fals du zweifel hat nenne mich als Zeugen ich kenne einen Schwager von einem Freund der deinen Ex kennt.
Du schreibst selbst das du es nicht genau weiß immer ca. schreiben, stell das mal in den Raum, und erhlich... keiner, auch du nicht wünscht deinem Ex schlechte Geschäfte.
Du schreibst ihm das du die Zahlungen deswegen einstellst und verweist auf das Subsidiaritätshaftung § 1603 BGB
dieses Schreiben sendest du auch an das OLG und das AG unter dem alten Aktenzeichen
Wie zu erwarten wird er toben
Schreib ihm zurück das er dir die Hälfte des Kindergeldes schuldig ist.
tobt er immer noch dann mach ihn darauf afmerksam das er unberechtigter weise Unterhalt erschlichen hat und dies ein Betrug ist.
Sollte er dir RA kommen schreib zurück das dies gerne über eine Pfändungs-Abwehr-Klage und Strafanzeige zu klären wäre.
Eines solltest du auf keinen Fall tun ( war mein Fehler)
Schreibe dem Gericht nicht das du dich Hälftig um die Kinder kümmerst.
Es ist richtig das du damit dem Unterhalt entkommst aber bevor das Gericht tagt enzieht dir dein Ex die Kinder und beweißt dem Gericht das gegenteil.
so ende
wenn da nicht noch was persönliches zwischen uns wäre ! Du bist genau eine von den Weicheiern gegen deren Urteile ich ankämpfen muss weil du Zahlst obwohl du nicht musst und mir dann genau dein Urteil um die Ohren gehauen wird und ich somit deinen Scheiß auch noch am Hacken habe.
Entweder ich habe dir Mut gemacht oder ich haben dich Positiv aufgescheucht oder du vergisst es
Fortschritt ist nur möglich wenn man intelligent gegen die Regeln Verstößt. Albert Einstein
Moin PG
Somit sind auch meine Probleme wie weggewaschen. :puzz:
Fals du zweifel hat nenne mich als Zeugen ich kenne einen Schwager von einem Freund der deinen Ex kennt.
Kann ich da auch mit dir rechnen? :rofl2:
Gruss Wedi
Hallo Flotte,
Also: es gibt das Subsidiaritätshaftung § 1603 BGB danach seit ihr beide verpflichtet für die Kinder zu sorgen.
Wenn aber einer nicht so kann wie der Andere dann muss eben der, der mehr hat zahlen.
Mit genau diesem Argument lehnt es zum Beispiel das Jugendamt ab Zahlungen zu leisten wenn der berechtigte Empfänger ein Benz vor dem abgezahlten Haus stehen hat.Im allgemeinen bist du nur verpfilchtet die Hälfte des Unterhaltes zu zahlen wenn du halb so viel verdienst wie dein Ex.
Bei einer Gehaltsdifferenz von 1/3 oder in deinem Fall von 1/4 dann mußt du überhaupt kein Unterhalt bezahlen.
Na, dann benenne mir mal bitte die §§§ wo das alles steht:-D damit sowohl die TO als auch ich aktiv werden können.
LG
LM
Du schreibst ihm das du die Zahlungen deswegen einstellst und verweist auf das Subsidiaritätshaftung § 1603 BGB
spätestens da schmunzelt der Ex und wirft das Schreiben in den Papierkorb.
Zahlung einstellen ohne gleichzeitigen gerichtlichen Abänderungsantrag ist hier so ziemlich die dümmste mögliche Lösung. Der Gerichtsvollzieher wird den titulierten Betrag schon holen. Also ich drohe normalerweise nur mit Dingen, die ich auch gewillt bin, durchzuziehen.
Die Subsidiaritätshaftung greift im Übrigen nicht wegen deutlich höherer Einkünfte der betreuenden Elternteils sondern ausschliesslich dann (und soweit wie) der angemessene Selbstbehalt des Pflichtigen gefährdet ist. Eine Zahlungseinstellung darauf zu gründen, kann nur im absoluten Mangelfall funktionieren.
Daher:
du vergisst es
Gruss von der Insel
Hi all,
@ Inselreif - ich denke es handelt sich hier um einen Betrugsversuch - erschleichen von unberechtigtem Unterhalt. Da sollte ein Information an das Gericht reichen. Aber gut, Flotte kann ja einen Antrag stellen handeln muss sie gleich sonst wird sie unglaubwürdig.- kein Geld an den Ex- sofort - Es gibt immer noch eine Pfändungsabwehrklage. Die muss Flotte im Auge behalten denn sonst legitimiert sie den Betrugsversuch bzw. die Unterhaltsforderung.
Die Frage an Flotte ist eher ob sie ihrem Ex die Dreistigkeit zu traut das er allen ernstes zum Gericht geht und sich einen Pfändungsbeschluss ausfertigen läst ? Wenn dann auch noch ein Schreiben von ihr vor liegt in dem sie die Einstellung des Unterhalts begründet und gegenüber dem Gericht einen Betrugsversuch deutlich macht ist die Frage ob ihr Ex eine Pfändungs-Urkunde bekommt.
Das interessante an der Unterstellung eines möglichen Betrugs ist eben das es möglicherweise ein Betrug ist. Dazu muss die Vorraussetzung gegeben sein das ihr Ex weiß das er keine Anspruch hat und dann das er in Absicht der Strafbarkeit trotzdem Unterhalt verlangt hat. Bis hier hin ist es ein Versuch und nicht Strafbar weil unwissend und sogar vom Gericht beführwortet wurde.
Wenn nun aber Flotte ihm und dem Gericht diesen möglichen Betrug / betrügerische Absicht schriftlich Fixiert dann könnte eine Pfändung des Ex als volländete Straftat gesehen werden.
Bei einer Pfändungs-Abwehrklage käme der RA des Ex und der Ex in den Strafrechtlichen Bereich den der Anwalt darf sich an einem Betrug nicht beteiligen.
@ loewenmama - Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.06 - 10 UF 91/05 -:
1. Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des eigentlich zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils, kann die Unterhaltsverpflichtung des Letztgenannten ganz entfallen.
2. Besteht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkünften beider Elternteile, ist das Einkommen des betreuenden Elternteils aber noch nicht doppelt so hoch wie das Einkommen des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, so ist von einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen.
@ wedi - ich glaube Flotte und vertraue ihr - rein nach Gefühl weil sie gewissensbisse hat - mit dir habe ich dazu keine Meinung.
Meine Ex hat mitlerweile 4 Strafanzeigen wegen uneidlicher falscher schriftlicher und mündlicher Aussagen gegenüber dem FamG und es juckt keinen.
Die Staatsanwaltschaft verweist so etwas auf eine Privatklage es sei denn ich kann dem FamG nachweisen das die Urteile deswegen anders aufallen. Dagegen verwahrt sich das FamG weil es sonst selbst hätte Anzeige bei der StA hätte einlegen müssen und sich anderfalls selbst Strafbar macht.
Im übrigen verlangt das Gericht sogar gelogene Vorträge. Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates.
Wenn SIE bei der Scheidung behauptet mein Mann schlägt mich und die Kinder und ER behauptet SIE geht mit seinen Kumpels und Kollegen ins Bett um ihm eins auszuwischen dann freut sich der Richter weil das 1A die Zerrüttung der Ehe dokumentiert und geschieden werden kann.
Auf die Wahrheit kommt es dabei überhaupt nicht an zumal bis dato beide noch eine Zeugnis-Verweigerungs-Recht haben da ja erst danach die Ehe geschieden wird.
Nur darum kann beim einstweiligen Aufenthaltsbestimmungsrecht gelogen werden das sich die Balken biegen. War ja noch keine Scheidung :knockout:
Denk mal an die Leute die sich einvernehmlich Scheiden lassen. Da kommt jeder Richter ins Schwitzen mit welcher Begründung er den Besonderen Schutz des Staates aufheben soll und sehnt sich nach der Zeit zurück wo bei einer Scheidung ein Schuldiger benannt werden musste. Das war vom Mittelalter bis 1960 noch so.
LG PG
Fortschritt ist nur möglich wenn man intelligent gegen die Regeln Verstößt. Albert Einstein
Moin Flotte,
zusammengefasst die Möglichkeiten, die sich aus den diversen Beiträgen ergeben (absteigend nach Krawallbürstung sortiert):
1. Du zahlst weiter nach Stufe 2 DDT (analog Malachit "ziemlich zweifelsfrei" zu hoch)
2. Du zahlst den Mindestunterhalt nach DDT
3. Du zahlst bis zum Angemessenen Selbstbehalt (analog Sophies Vorgehensweise)
4. Du zahlst den titulierten Betrag
5. Du zahlst garnichts mehr und zeigst Deinen Ex wegen Betrugs an (und bringst - analog Inselreif - Deinen Ex - zum Schmunzeln und seinen Anwalt zum Lachen)
Ich persönlich halte die Mitte für eine gute Idee, weshalb ich Sophie´s Thread zu eben diesem Thema <hier> verlinke.
Besten Gruß
United
Hallo Papa Georg,
Denk mal an die Leute die sich einvernehmlich Scheiden lassen. Da kommt jeder Richter ins Schwitzen mit welcher Begründung er den Besonderen Schutz des Staates aufheben soll (...)
Genau. Außerdem hat George W. Bush das World Trade Center höchstpersönlich mit einer Ladung Nihilit in die Luft gesprengt, unser Trinkwasser enthält persönlichkeitsverändernde Drogen, und Elvis Presley wurde in Wirklichkeit von den Außerirdischen entführt ...
Kopfschüttelnde Grüße,
Malachit.
P.S. Trennungsjahr abgelaufen sowie eine Erklärung von Mann und Frau, dass diese Ehe nicht mehr zu retten ist; dann wird kaum ein Richter nach weiteren Begründungen fahnden - es sei denn, er hat unmittelbar vorher eine Überdosis Trinkwasser zu sich genommen, oder er wurde klammheimlich durch einen Außerirdischen ersetzt 😉
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Elvis Presley wurde in Wirklichkeit von den Außerirdischen entführt ...
Echt? Ich dachte der lebt jetzt im Kühlregal!? 😉
Hi Brainstormer,
gute Liste jedem/der seine Freie Entscheidung
bis auf Punkt 5.
Für eine Anzeige wegen Betrug reicht es bei weitem nicht. Das habe ich ausgeführt.
Die Unterhalts-Zahlungen einzustellen und darauf zu verweisen, dass ein verlangen von unberechtigtem Unterhalt, im wissen der Einkommensdifferenz, ein strafbare Handlung darstellt und diese, unter Berücksichtigung des verschweigens von Einkünften wie aus selbständiger Tätigkeit, wie aus Vermietung und Verpachtung sowie Verzinsung aus Vermögensanlagen, von Flotte eine Anzeige wegen Betrugs, falscher Vorträge bei Gericht und eine Pfändungs-Abwehrklage, zu folge hat.
Klingt das jetzt besser ?
LG PG
Fortschritt ist nur möglich wenn man intelligent gegen die Regeln Verstößt. Albert Einstein
Moin PapaGeorg,
Hi Brainstormer,
gute Liste jedem/der seine Freie Entscheidung
bis auf Punkt 5.
Die Liste kam nicht von mir. Das Lob gebührt @United.
Gruß
Brainstormer
Moin,
Die Unterhalts-Zahlungen einzustellen und darauf zu verweisen, dass ein verlangen von unberechtigtem Unterhalt, im wissen der Einkommensdifferenz, ein strafbare Handlung darstellt und diese, unter Berücksichtigung des verschweigens von Einkünften wie aus selbständiger Tätigkeit, wie aus Vermietung und Verpachtung sowie Verzinsung aus Vermögensanlagen, von Flotte eine Anzeige wegen Betrugs, falscher Vorträge bei Gericht und eine Pfändungs-Abwehrklage, zu folge hat.
Klingt das jetzt besser ?
nein, das klingt nicht besser, sondern nur amateurhaft. Das Unterhaltsverlangen des Vaters (bzw. die Unterhaltspflicht der Mutter) ist auch nicht "unberechtigt", da die nacheheliche Aufgabenverteilung klar geregelt und die Frage, wer den Bar- und wer den Betreuungsunterhalt erbringt, zunächst unstreitig ist. Dass ein wirtschaftlich "überlegener" Betreuungselternteil unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise auch für den Barunterhalt haftet, ist eine Kann-Bestimmung, die in ein entsprechendes Unterhalts-Urteil überführt werden kann - aber kein Automatismus, der einen Unterhalts-Titel einfach aushebelt; schon gar nicht auf der Basis von Einkommensvermutungen oder der Unterstellung, ein Selbständiger Unternehmer würde bei seinem Einkommen ja sowieso mauscheln.
Im vorliegenden Fall wäre es die Aufgabe der Openerin, eine gerichtliche Klärung bzw. Änderung herbeizuführen. Nur wenn der KV in einem solchen Verfahren nachweislich (!) falsche Angaben über seine eigenen Einkommensverhältnisse macht, könnte von "Betrug" geredet werden. Er ist aussergerichtlich - zumal bei Vorliegen eines Unterhaltstitels - jedoch nicht verpflichtet, irgendjemanden ungefragt über seine Einkommensverhältnisse zu informieren oder von sich aus zu sagen "eigentlich kann ich den KU ja auch selbst leisten und die Mutter unserer Kinder damit formlos aus ihrer UH-Pflicht entlassen".
Krawall-Rhetorik von der Sorte
verlangen von unberechtigtem Unterhalt [...] strafbare Handlung [...] verschweigens von Einkünften [...] Anzeige wegen Betrugs, falscher Vorträge bei Gericht
ist daher zum derzeitigen Zeitpunkt vollkommen unangebracht; sie verhärtet höchstens die Fronten.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Ihr Lieben, ich möchte Euch kurz auf den aktuellen Stand bringen: per 1.12. habe ich den KU auf 467,00 € reduziert. Nun hat der KV eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung beantragt zur Fedtsetzunfg des KU auf 105 % der Düsseldorfer Tabelle (insgesamt. 647,00 EUR). Eine mündliche Verhandlung wurde vom Familiengericht für Januar angesetzt. Ich bin gespannt... Ich wünsche Euch allen ein friedliches Weihnachtsfest und vor allem Zeit mit Euren Kindern!!!
Viele Grüße
Flotte
Ähm, Moment mal.
Hab ich das jetzt falsch im Kopf oder existiert nicht schon ein Titel über 105% ?? Dann bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis und der Antrag ist abzuweisen.
Gruss von der Insel
Hab ich das jetzt falsch im Kopf oder existiert nicht schon ein Titel über 105% ?? Dann bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis und der Antrag ist abzuweisen.
Der Titel lautet wie folgt: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, mit Wirkung ab dem Monat März 2010 monatlich im Voraus, spätestens zum 3. Kalendertag eines jeden Monats, an den Antragsteller für die beiden ehegemeinsamen Kinder x und y monatlich jeweils 127,--EUR Kindesunterhalt zu zahlen.
127 Euro pro Kind (statisch) sind ziemlich weit entfernt von 105% ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo,
falls sich noch jemand erinnert - hier eine Aktualisierung.
Die ganze Sache ist immer noch nicht geklärt. Die einsteeilige Anornung wurde abgelehnt, gleich im Anschluss hat der KV ein schriftliches Hauptsacheverfahren beantragt.
Das Gericht hat nach Eineichung der Stellungnahmen einen Vergleichsvorschlag gemacht in Höhe von 550,00 EUR insgesamt für beide Kinder. Diesen habe ich abgelehnt.
Im Moment stockt das Ganze, da der RA des KV bereits 2 mal um Fristverlängerung gebeten hat. Möglicherweise läuft es jetzt auf ein umfangreiches Gutachten durch einen Wirtschafssahverständigen hinaus, der das Einkommen des KV überprüfen wird.
Falls sich etwas Neues ergibt, melde ich mich wieder.
Viele Grüße
Flotte
Moin Flotte.
Gibt es hier eine neue Entwicklung?
Und hat evtl. die im anderen Thread gezeigte Aktivität bzgl. Umzug der Großen und PKV irgendwas hiermit zu tun?
Wenn ja, empfehle ich, dieSachverhalte strikt getrennt zu verarbeiten.
Gruß, Toto
Guten Morgen,
nein Toto, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Es gab vor 1 Jahr den Beschluss des Familiengerichtes, den Unterhalt für beide Kinder auf 639,50 EUR insgesamt zu ändern, eine Einkommensprüfung wurde bei meinem Exmann nicht vorgenommen. An den Titel halte ich ich mich ohne Ausnahme.
Dass mit einem Umzug meiner Tochter da wieder eine Änderung vorgenommen werden muss, liegt auf der Hand.
Ich setze sie nicht unter Druck, sie weiss, dass sie jederzeit kommen kann und ich sie auffange, wo immer es geht. Falls es wirklich zu einem Umzug zu mir kommt, trifft sie die Entscheidung allein.
Trotz allem hoffe ich, dass sich ihr Verhältnis zum KV wieder normalisiert und stabilisiert. Sie hat ihn sehr lieb, und egal, was zwischen uns als Eltern abläuft, war und bin ich nach wie vor der Meinung, dass ein Kind beide Eltern braucht.
Viele Grüße
Flotte
Moin Flotte,
Es gab vor 1 Jahr den Beschluss des Familiengerichtes, den Unterhalt für beide Kinder auf 639,50 EUR insgesamt zu ändern, eine Einkommensprüfung wurde bei meinem Exmann nicht vorgenommen.
Magst Du vor dem Hintergrund ...
Wobei das für ihn, wie er mir sagte, keine Rolle spielt, weil er als erfolgreicher Unternehmer ein sehr hohes Einkommen erzielt.
... mal die richterliche Beschlußbegründung verkünden ?
Gruß
United
Das ist so offensichtlich unrichtig, da geht man eigentlich zum OLG. Hat Dein Anwalt das nicht vorgeschlagen???
Moin Flotte,
Magst Du vor dem Hintergrund ...... mal die richterliche Beschlußbegründung verkünden ?
Gruß
United
Hallo,
die Urteilsbegründung hinsichtlich der von mir beantragten Surrogathaftung lautet wie folgt:
"Von einer Surrogathaftung, d.h. einer Haftung des gesetzlichen Vertreters der Antragstellerinnen, konnte das Gericht im Ergebnis nicht ausgehen.
Unabhängig von der Frage, ob von einer Surrogathaftung dann auszugehen ist, wenn gemessen am Unterhaltsverpflichteten der zum Naturalunterhalt Verpflichtete das doppelte Einkommen hat oder ob die Differenz höher sein muss, ergeben sich aus den von der darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht auf der Hand liegende gravierende Unterschiede in den Einkommensverhältnissen, die dann entsprechend zu der Surrogathaftung führen müssen.
Auf die Darlegungs- und Beweislast hat das Gericht die Antragsgegnerin mehrfach ausdrücklich hingewiesen, ohne dass dazu entsprechender Vortrag erfolgt ist und das Gericht dann verpflichtet hätte, Beweis über die Einkommensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters der Antragstellerinnen zu erheben. Das Gericht wurde schlichtweg nicht in die Lage versetzt, mit den erforderlichen Eckdaten einem Beweisangebot nachzugehen. Eine Beweiserhebung wäre mithin einer Ausforschung gleichgekommen.
Eine Kürzung der Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin aufgrund der Surrogathaftung des gesetzlichen Vertreters der Antragstellerinnen kommt daher nicht in Betracht."
-> Ich hatte die Einkommenssteuerbescheide aus der Ehezeit bis 2009 als Anhaltspunkt vorgelegt, alle mit zu versteuerndem Einkommen zwischen 130.000,00 und 172.000,00 EUR. Aktuelle Einkommensnachweise lagen mir selbstverständlich nicht vor... Keine Ahnung, was der Richter als ernstzunehmenden Beweis noch hätte sehen wollen...
Viele Grüße
Flotte