Unterhalt priv. Vol...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhalt priv. Volljährige

 
(@jaguar123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

Ich hoffe, ich kann hier ein bisschen Hilfe für den Unterhalt priv. Volljähriger bekommen.

Zur Situation:
Mutter und Vater haben 2 Kinder- 18 und 14 Jahre. Für das 14 Jahre alte Kind zahlt er noch Unterhalt an die KM. Um das 18 Jahre alte Kind geht es- es geht noch zur Schule und lebt bei der Mutter.

Vater hat eine neue Frau, mit der er 2 Kinder hat, diese betreut die Kinder.

Nun ist das Kind 18 Jahre alt.

Nach dem zusammen gerechneten Einkommen beider Eltern hat das 18 Jahre alte Kind einen Bedarf von 670 Euro mit Kindergeld. DIe Eltern müssen somit noch 670-184 Euro = 486 Euro zusammen zahlen.

Mutter hat Nettoeinkommen ca. 300 Euro weniger, da der Vater aber 360 Euro Unterhalt für das andere minderjährige Kind zahlt, hat er im Endeffekt etwas weniger Netto, welches für die Unterhaltsberechnung an das Volljhrige Kind berechnet wird.

Somit zahlt die Mutter ca. 20 Euro mehr als der Vater.

In der Berechnung die gemacht wurde bei einer Stelle, bei der nur die Mutter und die Volljährige waren (mein Mann hatte keine Zeit) steht jetzt nur anrechenbares an den Unterhalt seiner Minderjährigen.

Nun meine Frage:
Müssten die Kinder, die der Vater mit der neuen Frau hat, nicht auch bei der Unterhaltsberechnung für die Volljährige berücksichtigt werden?

Ich hoffe auf viele hilfreiche Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

jaguar

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.11.2012 11:50
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Jaguarin,

[...] wurde bei einer Stelle, bei der nur die Mutter und die Volljährige waren (mein Mann hatte keine Zeit) [...]

Interessenhalber: Was war denn das für eine Stelle ?

Es gibt keinen ersichtlichen Grund, lediglich das bei der Mutter lebende (zweite) Kind bei der Einkommensbereinigung zur Quotelung zu berücksichtigen.

Hilfreich für eine weitergehende Antwort wäre eine Info zum für die Kinder zuständigen OLG, da teilweise Unterschiede in der Rechtsprechung bestehen und teilweise Hinweise aus der relevanten Unterhaltsrechtlichen Leidlinie entnommen werden können.

Grundsätzlich ist bei der Quotenermittlung auch zu berücksichtigen, dass Dein Mann nicht zu einer höheren Zahlung verpflichtet werden kann, als er bei alleiniger Unterhaltspflicht wäre.

Die 670 EUR hören sich an, als lebe das Kind nicht bei der Mutter ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2012 17:07
(@jaguar123)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die Antwort!

Das Volljährige Kind geht noch zur Schule und wird weiterhin bei der Mutter wohnen.

Es wurde beim Jugendamt ausgerechnet mit den 670 Euro.

Da sich die Eltern aber 486 Euro FAST teilen müssen, zahlt der Vater nicht mehr als wenn er alleine für das Kind Unterhalt zahlen müsste.

Warum ergibt es sich keinen Grund, warum die beiden Kinder aus neuer Ehe berücksichtigt werden?
Wenn es um den Unterhalt minderjähriger Kinder geht, dann darf der Vater doch auch eine Gruppe je Kind oder Unterhaltsberechtigten herunter gestuft werden. Warum dann nicht beim Unterhalt volljähriger Kinder?

Die minderjährigen Kinder aus neuer Ehe müssen ja auch bezahlt werden und brauchen Geld zum Leben.

Warum dann nur einen Selbstbehalt von 950 Euro, wenn der Vater für sich, 2 Kinder und 1 Ehefrau sorgen muss?

und die Mutter auch einen Selbstbehalt von 950 Euro hat, für das minderjährige Kind Unterhalt bekommt und das Volljährige Kind schließen wir jetzt mal aus.

Mfg
jaguar 123

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.11.2012 21:28
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Es gibt aber keine Spalte in der >>DT<<, wo ein Betrag von 670€ für Volljährige auftaucht. 664€ wären zu leisten bei einem EK der Eltern von bis zu 3900€, darüber folgen 703€. Unwahrscheinlich, dass das JA hier irrt. Dafür besteht eine hervorragende Übereinstimmung mit dem Bedarf eines auswärtig untergebrachten Kindes - auf den Cent genau. 😉

Und die KM + Kind werden Deine beiden anderen Kinder einfach verschwiegen haben. Was sollen diesen fremden Bälge auch beachtet werden. Und - das JA hat ausserdem nur noch beratende Funktion.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2012 21:52
(@fischkopf)
Rege dabei Registriert

Moin,
die 360.- Euro Abzug des KU für das minderjährige Kind zur Ermittlung der Haftungsquote sind nicht möglich!

Das geht nur bei nichtprivilegierten Volljährigen mit eigenem Hausstand. Bitte unbedingt deine Leitlinien lesen!

Zumal die 670.- tatsächlich ein Anspruch eines nicht mehr im Haushalt lebenden Volljährigen sein könnten.

Gruss Fischkopf

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2012 09:49
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

nochmal die Frage:

Welches OLG ist zuständig ?

So Ihr denn eine Berechnung des JA vorliegen habt, wäre es hilfreich, wenn Du diese anonymisiert hier einstellen würdest ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2012 11:38
(@jaguar123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
Erst einmal danke für eure Antworten.

Also die Eltern haben ein Gesamteinkommen von über 4000Euro.

Die 360 Euro, die er für das andere minderjährige Kind zahlt wurde bei dem anrechenbaren Einkommen des Vaters abgezogen, so das er weniger Einkommen hat mit dem Unterhalt.

Hier steht es führt zur Einstufung DT 670 Euro Höchstbetrag gem. Anm. 7

Also warum muss ein Kind das noch zu Hause wohnt dann laut euch 703 Euro bekommen, wenn ein Kind, das ausgezogen ist nur 670 euro bekommen würde?
Wird ja dann immer mehr- Geld dass das Kind eigentlich nur zum "ausgeben" bekommt.

Ich denke auch, das die neuen Kinder einfach nicht erwähnt worden sind. Aber dann frage ich mich, warum die beim Amt nicht danach gefragt haben- weil gelogen werden sie bestimmt nicht haben.

Wie wird das denn berechnet, wenn noch 2 andere Kinder vorhanden sind. Kann man dann da auch irgendwas abberechnen, wie kann ich das ausrechnen?

Mf
Jaguar123

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2012 11:43
(@jaguar123)
Schon was gesagt Registriert

wie kann ich das anonym hier eintragen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2012 11:44
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Jaguar!

wie kann ich das anonym hier eintragen?

In dem Du alle Daten, die Rückschlüsse auf deine Identität erlauben, löschst oder nicht angibst. Kopier einfach die Berechnung bzw. tipp diese ein, das würde reichen.

Grüssung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2012 12:00
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Also warum muss ein Kind das noch zu Hause wohnt dann laut euch 703 Euro bekommen, wenn ein Kind, das ausgezogen ist nur 670 euro bekommen würde?

1. Das hat sich keiner von uns ausgedacht, sondern ein paar von uns bezahlte Richter.
2. Für einen solchen Fall haben die sich ausgedacht, dass die 670 EUR "angemessen" erhöht werden können.

3. noch einmal:
Welches OBERLANDESGERICHT ist zuständig ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2012 13:50




(@jaguar123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo
Das mit der Berechnung eintragen verstehe ich noch nicht ganz genau. Wie kann das dann anonym bleiben?

Mit dem OLG würde ich auch ungern herein schreiben, da es ja jeder lesen kann.
Vielleicht ist ja schon hilfreich, das wir aus NIedersachsen kommen.

Vielleicht könntet ihr mir ja erst einmal vorab sagen, wie man 2 Kinder aus neuer Ehe abrechnet beim Unterhalt volljähriger Kinder die noch bei der Mutter lebt.

Kann da der Eigenbedarf erhöht werden? Anrechenbares Einkommen reduziert werden?

Wenn der Unterhalt jetzt statt 650 euro wie vom amt berechnet gar nicht stimmt, sondern 742 euro, stimmt das denn mit dem Selbstbehalt von 950 euro? denn daneben steht ja auch bedarfkonztollbetrag sind 1750 euro... oder ist das was anderes?

und auch bei 664 euro ist der BKBetrag ja bei 1550 euro. oder ist das was ganz anderes?

MfG
Jaguar 123

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2012 15:12
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Bei der Feststellung Deiner max. Haftungsquote wird ausschliesslich Deine eigene Leistungsfähigkeit unter Beachtung aller Unterhaltspflichten betrachtet. Daraus ergibt sich m.E.n. auch Dein Bedarfskontrollbedarf (BKB). Du nimmst also Dein bereinigtes Einkommen, bestimmst bei 4 UH-Berechtigten (= 2 Stufen zurück in der Zeile der DT) die Ansprüche aller 4 Kinder so, als ob Du alleine zahlen würdest. Von Deinem bereinigten EK ziehst Du den BKB und die drei Ansprüche der minderj. Kinder ab. Übrig bleibt Deine max. Leistungsfähigkeit ggü. dem vollj. Kind. Deine max. Zahlungspflicht ergibt sich aus der Einstufung in der DT wie bei den minderj. Kindern.

Jetzt bestimmst Du den Anspruch des vollj Kindes so, als ob es allein existieren würde und addierst dazu die bereinigten Einkommen von Dir und der KM. Den dazu korrespondierenden Betrag in der DT (und bei Dir bitte zwei Stufen runter) quotelst Du entsprechend der Einkommensverteilung. Jetzt kannst Du bestimmen, ob
a) Deine max. Leistungsfähigkeit nicht überschritten wird (Deine max. Leistungsfähigkeit und auch auch Deine max. Zahlungspflicht dürfen nicht überschritten werden) und
b) Dein oben ermittelter BKB gewahrt bleibt.

Sind beide Punkte zu bejahen, dann war's das. Falls nein, so werden alle (!) Kinder um eine Stufe herab gestuft und das Spiel beginnt von vorn.

So jedenfalls würde ich heran gehen. Alles klar?

Gruss oldie

PS: Vor einigen Jahren jedenfalls haben die Höher- oder Tieferstufung von vollj. Kindern die verschiedenen OLG's unterschiedlich gehalten. Ob dem noch so ist, weiss ich nicht. Von daher sind die URL des zuständigen OLG's notwendig.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2012 15:52
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

<hier> mal was aus Celle (Urteil vom 05.06.2008, 17 UF 11/08):

Bei der Berechnung der Haftungsquote für das volljährige Kind ist die Belastung der Eltern durch den Unterhalt der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen. Um die Vergleichbarkeit der beiderseitigen Einkommen herzustellen, ist das Einkommen des Elternteils, der den Barunterhalt für die minderjährigen Kinder alleine aufbringen muss, bei der Ermittlung der verteilbaren Einkommens um die entsprechenden Tabellenbeträge für die minderjährigen Kinder vorweg zu bereinigen. Der Vorwegabzug ist trotz des unterhaltsrechtlichen Gleichrangs mit ihren minderjährigen Geschwistern regelmäßig auch bei privilegiert volljährigen Kindern vorzunehmen, wenn dadurch für die volljährigen Kinder kein Mangelfall besorgen ist (vgl. hierzu Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 470; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2007  - 10 UF 58/07 - veröffentlicht bei juris).

Vor diesem Hintergrund sollte auch der Bedarf der bei Euch lebenden Kinder vor Quotenermittlung abziehbar sein.

Ohne Zahlen und URL ist und bleibt das aber stochern im Nebel (zumal das - wie gesagt - von den OLGs unterschiedlich behandelt wird, die anzusetzenden Selbstbehalte bei knappen Einkommen variieren können, der Bedarfskontrollbetrag zu beachten ist).

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2012 16:16