Noch´n Moin,
Nachtrag:
Auch ohne Vollstreckungsklausel ist das vermutlich als "gerichtlich gebilligter Vergleich" vollstreckbar.
Jedenfalls lese ich § 86 FamFG so:
§ 86 Vollstreckungstitel
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
1. gerichtlichen Beschlüssen;
2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
Ggf. kann Dir das ein Anwalt (oder der Inselreife) aber sicherer erklären.
Gruß
United
Auch Moin,
Auch ohne Vollstreckungsklausel ist das vermutlich als "gerichtlich gebilligter Vergleich" vollstreckbar.
Obs ein Vergleich oder ein Beschluss war sollte ja drüber steh'n.
Falls der TO einen Anwalt hatte, und falls der Knabe sauber gearbeitet hat, dann hat er den TO auf die Vollstreckbarkeit hingewiesen.
Ich bekam mit der Verschriftlichung des Vergleiches, auch einen "Beipackzettel" meiner Anwältin, in dem sinngemäß stand:
[...]Wir weisen darauf hin, das aus diesem Vergleich direkt Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Sollten sie vorhaben die Zahlungen aus welchen Gründen auch immer zu kürzen oder gar einzustellen, halten sie dringend Rücksprache mit uns. [...]
Grüsse!
JB
Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!
Und was verdienst du jetzt und wieso fordert sie jetzt mehr?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Alsoich verdiene immer noch in dem Rahmen und klar habe ich einen guten Grund zum Wechsel. Sie hatte mich damals direkt nach dem Wechsel wieder aufgefordert, alles offen zu legen. Das habe ich nicht gemacht. Nun droht sie sofort wieder mit Anwalt und will besagten Unterhalt. Ich habe Ihr auch die 420.- vorgeschlagen. Nur falls Sie nicht darauf eingeht und das grosse Programm fährt, dann will ich wissen, ob ich dann kürzen kann. Wenn Sie mich nun zur Offenlegung auffordert und ich mache dann Riester und Co geltend, muss Ihr Anwalt daß dann berücksichtigen oder muss ich hier so oder so im Rahmen einer Titelanderung aktiv werden?
Danke für Eure Hilfe, Fred
Moin,
Ich habe Ihr auch die 420.- vorgeschlagen.
Das ist kein Vorschlag, sondern dazu hast Du Dich verpflichtet (wobei man noch über 2 EUR hälftiges Kindergeld streiten könnte - das kann Beppo Dir erklären).
Wie ihr Anwalt rechnet, was er berücksichtigt und was er fordert, ist seine Sache.
Einfach kürzen, kannst Du nicht. Einfach mehr zahlen, mußt Du aber auch nicht.
Wenn sie das "große Programm" fahren möchte und Klage erhebt, dann kannst Du im Gegenzug eine Abänderung nach unten beantragen.
Ob das sinnvoll ist oder nicht, läßt sich ohne Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse nicht sagen.
Gruß
United