Moin,
nu die Ex hat ja mal studiert von 1995 bis 1997 und hat als freie Mitarbeiterin bei verschiedenen Verlagen nebenbei gearbeitet und hat dann von 1997-1999 als Redaktionsvolontariat...danach erhielt die DEF eine Anstellung als Impressumsredakteurin bei einer Zeitung und arbeitete dann mehrere Jahre als Verlagsredakteurin. Dann kam das erste Kind auf die Welt welches nicht von mir ist. Auch die Ehe hielt nur 2.5 Jahre weil der Ex ja so schlimm ist.....dann war ich dran und habe es 3 Jahre mit der Dame ausgehalten aber auch hier war ich als Mann wieder der Schuldige, lt. Aussage der DEF
Und wovon die Ex momentan lebt das weiß ich nicht und ist mir ehrlich gesagt auch ziemlich egal !
Ich zahle für den Jungen und das ist mir wichtig und auch meiner Pflicht der ich nachkomme. :thumbup:
Ich habe heute auch eine Ladung zur Güteverhandlung bekommen. Nu....meiner Meinung nach gibt es hier nichts zum verhandeln....ich bleibe dabei das die DEF keinen Cent von mir bekommt. So einfach ist das für mich !
Klar gibt es etwas zu verhandeln. Nämlich den Antrag Deiner Ex.
Das Gericht wird ihr dann ganz cool einen Zettel schreiben, auf dem steht, was der Gerichtsvollzieher bei Dir abholen darf. So einfach ist das für das Gericht.
Gruss von der Insel
nu...wenn ich nichts habe dann kann man bei mir auch nichts holen....ob das so einfach geht das warte ich mal ab....es gibt hier auch viele Stimmen die der DEF nicht so große Chancen einräumen !
Moin MrCool,
nu...wenn ich nichts habe dann kann man bei mir auch nichts holen....ob das so einfach geht das warte ich mal ab....
Du glaubst allen Ernstes, dass das möglich wäre - und alle anderen Ehemänner vor Dir nur zu doof, um es auszuprobieren? Unterhaltszahlungen werden nicht nach "geschmissenem Job" berechnet, sondern nach den ehelichen Verhältnissen. Google ggf. mal nach dem Begriff "fiktives Einkommen". Wovon Du selbst dann noch leben oder den Umgang mit Sohnemann finanzieren willst, ist dann Dein Problem.
es gibt hier auch viele Stimmen die der DEF nicht so große Chancen einräumen !
naja, was "viele Stimmen" sagen, ist nicht entscheidend; was Sache ist, beschliesst der zuständige Richter.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Jo Martin....da hast Du auch wieder Recht....das sind ja ganz düstere Aussichten für mich....dann wäre es ja am besten wenn ich meinen Job verliere.....unter Hartz 4 Niveau kann ich ja nicht fallen bzw. Grundsicherung...und das will die DEF
Moin MrC,
dann wäre es ja am besten wenn ich meinen Job verliere.....unter Hartz 4 Niveau kann ich ja nicht fallen
darauf würde ich mich nicht verlassen. Bei einem Unterhaltsurteil liegt Dein Selbstbehalt ggü. Deiner DEF bei 1.050 EUR im Monat. Davon kann man zwar keine Mördersprünge machen, aber als Einzelperson durchaus zurechtkommen, wenn bislang 1.750 plus KU fürs erste Kind plus Kindergeld für 4 Personen reichen mussten.
Was Dir bleibt, wenn Du "zufällig" Deinen Job verlierst und das Gericht Dir fiktives Einkommen unterstellt, wirst Du sehen. Es kann deutlich weniger sein als das, was Du gehabt hättest, wenn Du Deinen Job behalten und den UH aus Deinem Erwerbseinkommen bedient hättest. Du strafst damit also vor allem Dich selbst - und Deine Ex ist nicht daran schuld, auch wenn das gerne so gesehen wird.
Die familienrechtliche Realität ist schlicht: Eine alleinerziehende Mutter, die nebenbei noch studiert, hat in diesem Spiel ungleich bessere Karten als ein Ex-Ehemann und Vater, der bockig sagt "Ich zahl nix mehr!"
Deshalb nochmals mein Rat, Dich lieber selbst an der Suche nach Lösungen zu beteiligen bevor Dir andere fertige Lösungen servieren. Denn die sind dann meistens überhaupt nicht mehr cool.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
hmm....also kann die Ex weiterhin auf meine Kosten studieren anstatt zu arbeiten ?
so ganz stimmt das nicht mit den Zahlen...ich bin ja jetzt wieder Steuerklasse 1. Als ich noch Steuerklasse 3 hatte waren das knapp 2000 € plus Kindergeld + Unterhalt fürs erste Kind!
Es können Fehler drin sein, welche beim Einscannen nicht richtig erkannt wurden......ich habe diese soweit ausgebessert
Unterhalt Trennung,
zeigen wir an, dass wir den Antragsgegner vertreten und beantragt,
. den Antrag auf einstweilige Anordnung Trennungsunterhalt sowie den Antrag
auf Verfahrenskostenhilfe vom 5.9.2012 abzuweisen.
Weiterhin beantragen wir,
dem Antragsgegner unter Beiordnung der Unterzeichnerin
Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Begründung:
Es besteht kein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt.
Dementsprechend ist auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels
Aussicht auf Erfolg abzuweisen.
Richtig ist, dass die Beteiligten seit Mai 2008 miteinander verheiratet sind und seit spätestens
Juni 2011 getrennt voneinander leben.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nun, nach mindestens 15 Monaten Trennung
nicht mehr. Die Antragstellerin macht auch nicht deutlich, und worauf sich ihr
Unterhaltsanspruch stützen soll. Ein solcher besteht schon dem Grunde nach nicht.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB besteht nicht mehr, da die
Antragstellerin gemäß § 1361 Abs. 2 BGB darauf verwiesen werden kann, ihren Unterhalt
durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Dies kann sowohl nach ihren persönlichen
Verhältnissen, insbesondere wegen der früher ausgeübten Erwerbstätigkeit, unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Ehegatten erwartet werden.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ein Jahr lang Trennungsunterhalt bezahlt, obgleich
die Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin sogar vorher eingesetzt haben dürfte. Dies war ihr
auch bewusst. Bereits Ende Juni 2011 haben die Beteiligten eine Vereinbarung geschlossen,
in der die Antragstellerin sich verpflichtete, sich tun gehend um eine eigene Arbeitsstelle zu
bemühen.
Beweis: Vereinbarung vom 29.6.2011, Anlage Ag 1.
Die Ehe der Beteiligten dauerte bis zur Trennung drei Jahre. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass bereits im Jahr 2008 die Beteiligten im Rahmen der Familienhilfe
Unterstützung erhielten, da die Beziehung von Beginn an von Konflikten geprägt war. Schon
im Mai 2009 äußerte die Antragstellerin den schriftlichen Wunsch, dass der Antragsgegner
die gemeinsame Wohnung verlässt. i
Beweis: Erklärung vom 24.5.2009, Anlage Ag 2.
Die Dauer der Ehe ist daher hier als kurz zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Ehegatten stellten sich immer so dar, dass auf Dauer beide erwerbstätig sein
würden, um den Lebensunterhalt für die Familie sicherzustellen. Die Betreuung der beiden
Kinder der Antragstellerin ist durch zwei 10 h Plätze in einer Kindertagesstätte gesichert.
Wie die Antragstellerin selbst mitteilt, hat sie im Herbst 2011 das Studium an der Hochschule
für angewandte Wissenschaften in Hamburg aufgenommen. Dies geschah also mehrere
Monate nach der Trennung der Beteiligten, als der Antragstellerin klar sein musste, dass sie
für ihren Unterhalt allein aufzukommen hat.
§ 1361 BGB regelt nicht näher, ob ein getrennt lebender Ehegatte Unterhalt beanspruchen
kann, soweit er durch eine Berufsausbildung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Nur
ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen kann ein Anspruch auf
Ausbildungsunterhalt auch während des Getrennt lebens in Betracht kommen, wenn es sich
nach den Kriterien des §§ 1573 Abs. 1 i.V.m. § 1574 Abs. 3 BGB begründen lässt oder wenn
ein Ehegatte während der Trennungszeit im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575
BGB eine Ausbildung aufnimmt, um eine mit der bisherigen Ausbildung vergleichbare
berufliche Qualifikation zu erreichen, die bessere Aussichten am Arbeitsmarkt bietet oder um
Ehe bedingte Nachteile aufzuholen bzw. zu vermeiden. Entscheidend ist danach regelmäßig,
ob die Aufnahme einer Ausbildung für die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
erforderlich ist oder ob auch eine unqualifizierte Tätigkeit den ehelichen Lebensverhältnissen
entspricht.
Die Antragstellerin kann problemlos eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, denn sie
verfügt bereits über eine qualifizierte Ausbildung. Nach dem Abitur nahm die Antragstellerin
1995 das Studium der Philosophie, Psychologie und Literaturwissenschaft an der Universität
xxx auf. Parallel hierzu war sie als Journalistin tätig, absolvierte in diesem Bereich
verschiedene Praktika und war als freie Mitarbeiterin bei verschiedenen Lokalzeitungen tätig.
Sie entschied sich dann endgültig für diesen Bereich, beendete das Studium 1997 und
absolvierte ihre journalistische Ausbildung durch ein Redeaktionsvolontariat bei der
XXX von 1997-1999. Direkt im Anschluss an ihre Ausbildung erhielt die
Antragstellerin eine Stelle als verantwortliche lmpressumsredakteurin bei der Wochenzeitung
XXX. Hier war sie als Verlagsredakteurin mehrere Jahre tätig.
Dass die Antragstellerin mit 36 Jahren ein neues Studium aufgenommen hat, mag eine für sie
sinnvolle und ihrem Wunsch entsprechende Entscheidung sein. Eine auch von dem
Antragsgegner getragene Entscheidung war es nicht. Dieser war zu keinem Zeitpunkt damit
einverstanden, dass die Antragstellerin ein Studium beginnt. Er war vielmehr stets der
Ansicht, dass zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie auch die Antragstellerin eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen sollte.
Die Aufnahme einer weiteren Ausbildung war zur Ausübung einer angemessenen
Erwerbstätigkeit für die Antragstellerin nicht erforderlich. Eine Tätigkeit als Journalistin wäre
nach der Ausbildung und den Fähigkeiten der Antragstellerin, ihrem Lebensalter und nach
den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen ist; steht ihr selbstverständlich frei,
jederzeit eine andere berufliche Tätigkeit anzustreben. Dies ist jedoch nicht von dem
Antragsgegner zu finanzieren.
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Ein
substanziierter Vortrag hierzu liegt auch gar nicht vor.
Entscheidend ist daher, ob die Antragstellerin nach der Schutzvorschrift des § 1361 Abs. 2
BGB gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der zeitliche Beginn der
Erwerbsobliegenheit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist hier zu
berücksichtigen, dass die Eheleute eine von Beginn an problematische Ehe geführt haben und
die Trennung nach bereits drei Jahren erfolgte. Als die Antragstellerin das Studium aufnahm,
lag die Trennung bereits mehrere Monate zurück. Die Beteiligten waren bereits im Juni 2011
darüber einig, dass die Antragstellerin sich um eine eigene Arbeitsstelle bemühen würde.
Hätte die Antragstellerin sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht, hätte sie diese rechtzeitig
aufnehmen und ihrem Unterhaltsbedarf damit selbst decken können. Auf das Studium kann
sich die Antragstellerin hierbei nicht berufen.
Das Praktikum wurde im Übrigen von Mai bis Juli 2011 absolviert, es fiel genau in die Zeit
der endgültigen Trennung der Beteiligten, die allerdings auch Monate zuvor stets im Raum
schwebte.
Nach alledem ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der Selbstverantwortung nicht gegeben.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nicht mehr.
Zu den obigen Ausführungen verweisen wir auf die Entscheidung des BGH vom 29.1 1.2000,
XII ZR 212/98.
Nachdem im Übrigen die Pflicht der Antragstellerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
maßgeblich durch die Notwendigkeit der Kinderbetreuung beeinflusst wird, besteht schon
nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, da die
beiden Kinder 10 Stunden am Tag in der Kindertagesstätte betreut sind, so dass ein
Vollzeitstudium und somit auch anstelle dessen eine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich ist, Der
Antragsgegner hat von der Antragstellerin auch durch die zunächst erfolgte Zahlung des
Trennungsunterhaltes keinen abrupten Wechsel in die Erwerbstätigkeit verlangt. Die
Antragstellerin hatte genügend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen.
Nach alledem ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt abzuweisen. Worauf die für den Erlass
der einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit gestützt wird, ist nicht vorgetragen.
Wie richtig dargelegt, bezahlt der Antragsgegner seit Juli 2012 keinen Trennungsunterhalt
mehr.
Im Hinblick auf das Schreiben des Gerichts vom 7.9.2012 übersenden wir in der Anlage
aktuelle Bescheinigung über das Krankengeld des Antragsgegners als
Anlage AG J.
Der Antragsgegner wird möglicherweise in naher Zukunft seine Erwerbstätigkeit wieder
aufnehmen können. Durch den Steuerklassenwechsel wird er dann ein geringeres Einkommen
haben als jetzt durch das Krankengeld,
Hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beziehen wir uns auf
die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Antragsgegner
als Antragsteller im Scheidungsverfahren übersandt hat sowie auf die aktuelle Bescheinigung
über das Krankengeld. Wir bitten freundlich um entsprechenden Hinweis, sollte das Gericht
die Übersendung einer neuen Erklärung für notwendig erachten.
Moin MrC,
hmm....also kann die Ex weiterhin auf meine Kosten studieren anstatt zu arbeiten ?
das ist eine Frage der Betrachtung - nicht Deiner und nicht unserer hier im Forum, sondern der durch das Gericht, das über diese Frage entscheidet. Und dieses könnte durchaus ehebedingte Nachteile erkennen - und verstehen, dass im Journalismus finanziell heute kein Blumentopf zu gewinnen ist, wenn man dort nicht schon vor der Ehe- und Babypause richtig fest im Sattel sass. Das Gericht könnte also davon ausgehen, dass Deine DEF bislang ja auch "auf Deine Kosten gelebt" hat, dass das Eurem freien Willen entsprach und dass dieser Zustand eben noch eine Zeit lang fortgeschrieben wird, bis sie (wieder) auf eigenen Beinen stehen kann. Ich versuche ja nur, Dich davor zu bewahren, Dir durch Bockigkeit selbst ein Bein zu stellen, denn die reduziert Deine Zahlungspflicht um keinen Cent.
so ganz stimmt das nicht mit den Zahlen...ich bin ja jetzt wieder Steuerklasse 1. Als ich noch Steuerklasse 3 hatte waren das knapp 2000 € plus Kindergeld + Unterhalt fürs erste Kind!
dann sind das etwa 2.500 € für 4 Personen (oder gut 600 € pro Nase). So gesehen sind (mindestens) 1.050 € für eine Einzelperson (ja, eine Single-Wohnung kostet mehr als ein Viertel einer Familien-Wohnung) sicher besser als Grundsicherung durch H4.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
meine Wohnung kostet mich jeden Monat 425 € ;( warm im Monat...so billig ist das hier nicht im :gunman: Norden
Also werde ich weiter die Arschkarte ziehen.....wie lange soll ich für die Dame denn bezahlen ?
Die kann doch nicht ewig auf meine Kosten leben ?
Ich sehe schon....eine Frau hat in Deutschland gut ausgesorgt wenn sie heiratet und sich dann trennt.....fürs nichts tuen Geld bekommen....das hätte ich auch mal gerne.
ICH WERDE ALSO NIE WIEDER :knockout: HEIRATEN!!!
:gunman: ICH BIN DOCH NICHT NOCH EINMAL SO BLÖD !!!
Moin MrC,
meine Wohnung kostet mich jeden Monat 425 € ;( warm im Monat...so billig ist das hier nicht im :gunman: Norden
dann ist sie im Zweifelsfall zu teuer.
Also werde ich weiter die Arschkarte ziehen.....wie lange soll ich für die Dame denn bezahlen ?
das kannst Du entweder mit ihr selbst vereinbaren - oder Du lässt es darauf ankommen, dass ein Gericht diese Frage nach Höhe und Dauer beantwortet. "Ich zahl' nix" ist jedenfalls kein Angebot, mit dem Deine DEF sich beschäftigen muss.
Die kann doch nicht ewig auf meine Kosten leben ?
nein, "ewig" steht sicher nicht zur Debatte.
Ich sehe schon....eine Frau hat in Deutschland gut ausgesorgt wenn sie heiratet und sich dann trennt.....fürs nichts tuen Geld bekommen....das hätte ich auch mal gerne.
ICH WERDE ALSO NIE WIEDER :knockout: HEIRATEN!!!
:gunman: ICH BIN DOCH NICHT NOCH EINMAL SO BLÖD !!!
wie ich schon mehrfach schrieb: Das hat nicht mit "Frau" zu tun, sondern mit Eurer ehelichen Rollenverteilung. Wärst Du die letzten Jahre zuhause geblieben, um Dich um die Kinder und den Haushalt zu kümmern, läge die Unterhaltspflicht bei Deiner DEF. Und hättet Ihr ein paritätisches Rollenmodell gewählt, bei dem Ihr Euch Erwerbs-, Erziehungs- und Hausarbeit halbwegs gleichmässig teilt und Einkommen in vergleichbarer Höhe erwirtschaftet, gäbe es heute keine Unterhaltsfragen.
Ein wesentlicher Teil Eurer Probleme ist aber offenbar bereits hier begründet:
Die Ehe der Beteiligten dauerte bis zur Trennung drei Jahre. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass bereits im Jahr 2008 die Beteiligten im Rahmen der Familienhilfe
Unterstützung erhielten, da die Beziehung von Beginn an von Konflikten geprägt war. Schon
im Mai 2009 äußerte die Antragstellerin den schriftlichen Wunsch, dass der Antragsgegner
die gemeinsame Wohnung verlässt.
Wenn man schon unter derart schrägen Rahmenbedingungen heiratet, darf man sich nicht wirklich wundern, wenn die Trennung kein Spaziergang wird.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Wenn du durch Unterhaltszahlungen auf oder unter den Selbstbehalt von 1.050,- gedrückt wirst, kann es gut sein, dass du Anspruch auf aufstockendes Hartz4 hast.
Der Selbstbehalt für Erwerbstätige liegt regelmäßig unter dem Hartz4 Niveau wenn man den Erwerbstätigenbonus aus dem Sozialrecht berücksichtigt.
Das Familienrecht gewährt da nur 180,-€, das Sozialrecht aber bis zu 330,-!
Und dann können sogar Kosten für den Umgang geltend gemacht werden, was vom Familiengericht regelmäßig ignoriert wird.
Nach Auffassung des Familienrechts ist Umgang ein entbehrlicher Luxus.
Das Sozialrecht ist da Familienfreundlicher.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
dann kommen für mich ja düstere Zeiten auf mich zu :crash:
Hallo Martin und United, wäre es mal möglich das ich mit einem von Euch Beiden mal telefonieren könnte ?Mann kann ja auch zum Schutz seine Nummer unterdrücken !
Gruß
--
Mr.Cool
Moin Mr. Cool,
ich verstehe durchaus, dass Du gerne ohne jegliche Umschweife hören möchtest, ob Du weiterhin zahlen musst oder nicht ...
Auch wenn ich mich (lediglich schriftlich) wiederhole: Die Frage kann Dir einzig und allein ein Richter beantworten, ansonsten NIEMAND (auch nicht die Nachbarn).
Deine Anwältin hat nach meinem Dafürhalten die (theoretisch) entscheidenden Punkte korrekt herausgearbeitet (auch wenn sie dafür ein paar Wörter zuviel benutzt hat und die Betonung wie zerüttet die Ehe von Anfang an war sowie Deine fehlende Zustimmung zum Studium m.E. absolut keine Geige spielen).
Den Großteil der Zeit in Trennungs- und Scheidungsfolgesachen verbringt man mit Warten. Das nervt, ist aber ein klarer Fall von isso.
Auch wenn´s schwer fällt: Übe Dich in Geduld und mach Dich nicht verrückt ...
... und auch wenn´s Dir egal ist: Wovon lebt Deine Ex zur Zeit ? Ist sie BaFöG-berechtigt ? Hat sie Sozialleistungen beantragt ?
Besten Gruß
United