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Unterhalt im Monat der Volljährigkeit

 
(@hitman)
Schon was gesagt Registriert

Folgender Sachverhalt, Kind wird am 2. eines Monats volljährig. Zahlung des Unterhalts erfolgt immer am 16. des Monats. Es ist leider nicht mehr nachzuvollziehen, ob die Zahlung für den Monat ist in dem gezahlt wird oder für den darauf folgenden Monat. Vermutlich ist die Zahlung am 16. des Monats aber für den darauf folgenden Monat. Zum Zeitpunkt der Zahlung im Monat vor der Volljährigkeit ist das Kind jedoch nicht volljährig. Es besteht bis zum 18. Geburtstag eine Jugendamtsurkunde.

Erfolgt die Zahlung dann ab dem Monat vor der Volljährigkeit bereits angerechnet auf das Einkommen des Kindes und im Abzug des vollen Kindergeldes oder erst am darauf folgenden 16. des Monats, da wäre das Kind bereits 2 Wochen volljährig.

Es handelt sich immerhin um 300 € Unterschied, soll aber letztendlich keine Streitigkeiten geben.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.12.2018 15:28
(@inselreif)
Moderator

Der Zahlungstermin ist für die Berechnung zweitrangig. Unterhalt ist zum Monatsersten fällig, da ist das Kind noch minderjährig und die neue Berechnung gilt erst für den Folgemonat.
Jetzt müsste man allerdings wissen, für welchen Monat am 16. (abweichend von der JA-Urkunde?!) gezahlt wird - da liegt das Problem!

Natürlich kann man sich auch darüber mit Kind einigen...

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 14.12.2018 16:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das ist immer wieder ein spannendes Thema! Die Antwort ist weder noch. Du bist verpflichtet den Unterhalt im voraus bis zum 3. Monats zu zahlen und deshalb kann eine Überweisung am 16. eines Monats auch nur der Unterhalt für den darauffolgenden Monat sein. Du zahlst doch Unterhalt für einen konkreten Monat (und nicht vom 16.  eines Monats bis zum 15. des nächsten Monats!!).

D.h. solange das Kind minderjährig ist wird für jeden Monat der Unterhalt für Minderjährige fällig. Dann kommt der Problemmonat, in dem das Kind volljährig wird, und dann ist für jeden Monat der Volljährigenunterhalt zu zahlen.

Für den Monat, in dem das Kind volljärig wird habe ich folgendes gefunden (siehe <a href="https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/unterhalt-volljaehrige-kinder.html#stichtag>hier</a>" und <a href="https://www.frag-einen-anwalt.de/Unterhalt-im-Monat-der-Volljaehrigkeit--f52675.html>hier</a>):"

"Die Veränderungen im Unterhaltsanspruch des Kindes treten mit dem Tag der Volljährigkeit ein; nicht erst Ende des Monats, in dem das Kind 18 Jahre alt wird. § -> 1612a Abs.3 BGB bezieht sich nur auf den -> Minderjährigenunterhalt. Der -> Volljährigenunterhalt beginnt also mit dem 18. Geburtstag des Kindes und nicht erst am Ersten des Monats, in den der Geburtstag fällt oder gar erst am Ersten des folgenden Monats. Der Unterhalt  bis zum Tage der Volljährigkeit ist in der Weise zu berechnen, dass die monatliche Unterhaltsrente mit dem Kalendertag multipliziert und durch die Anzahl der Tage im Monat dividiert wird (BGH, Urteil v. 24.02.1988 - IVb ZR 3/87; Erdrich, Praxishandbuch FamR, Nov. 2017, Teil I, -> Rn 173)."

D.h. es müssen beide Berechnungen gemacht werden. Für einen Tag (den 1. des Monats, da das Kind am 2. volljährig wird) ist der Minderjährigen Unterhalt in Form
(Minderjährigenunterhalt für einen Monat)/(Anzahl der Tage des Monats, indem Kind 18 wird)
zu zahlen und der
(Volljährigenunterhalt für einen Monat)/(Anzahl der Tages Monats)*(Anz. der Tage des Monats minus 1).
für den Rest des Monats.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.12.2018 16:09
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

D.h. es müssen beide Berechnungen gemacht werden. Für einen Tag (den 1. des Monats, da das Kind am 2. volljährig wird) ist der Minderjährigen Unterhalt in Form
(Minderjährigenunterhalt für einen Monat)/(Anzahl der Tage des Monats, indem Kind 18 wird)
zu zahlen und der
(Volljährigenunterhalt für einen Monat)/(Anzahl der Tages Monats)*(Anz. der Tage des Monats minus 1).
für den Rest des Monats.

aber jetzt nur mal weitergesponnen ... Bis zur Volljährigkeit ist klar. Aber danach, was ist wenn z.B. Unterlagen der KM fehlen, Auskünfte nicht gemacht wurden, die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde ... Dann stellt man einfach ein und wartet ab ... Zumindest würde ich das so sagen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.12.2018 18:01
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Du bist verpflichtet den Unterhalt im voraus bis zum 3. Monats zu zahlen und deshalb kann eine Überweisung am 16. eines Monats auch nur der Unterhalt für den darauffolgenden Monat sein. Du zahlst doch Unterhalt für einen konkreten Monat (und nicht vom 16.  eines Monats bis zum 15. des nächsten Monats!!).

das ist aber nicht wirklich logisch. Warum sollte man am 15. zahlen wenn der letzte oder 1. des Folgemonats reicht?
Der 15. resultiert wahrscheinlich aus der Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers und wurde halt akzeptiert als Zahltermin. In vielen Firmen gab es früher zum 1. eine Abschlagszahlung und zum 15. dann den Rest zum Gehalt.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 14.12.2018 20:51
(@hitman)
Schon was gesagt Registriert

Ja es gibt immer am 15. Geld und wurde so akzeptiert. Daher das Problem das nicht mehr ganz klar ist, für welchen Monat die Zahlung ist. Kann man nach Jahren nicht nachhvollziehen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.12.2018 10:21
(@hitman)
Schon was gesagt Registriert

aber jetzt nur mal weitergesponnen ... Bis zur Volljährigkeit ist klar. Aber danach, was ist wenn z.B. Unterlagen der KM fehlen, Auskünfte nicht gemacht wurden, die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen wurde ... Dann stellt man einfach ein und wartet ab ... Zumindest würde ich das so sagen.

Gruß
Kasper

Die Km ist ja mir gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet und ich muss ja nur soviel zahlen wie ich allein zahlen müsste, also nix was mein Gehalt übersteigt. Die KM ist auch gar nicht das Problem, sondern nur ab wann ich zahlen muss für die Volljährigkeit.

Ja der eine Tag ist ja jetzt nicht das Problem denke ich.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.12.2018 10:22
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Ja es gibt immer am 15. Geld und wurde so akzeptiert. Daher das Problem das nicht mehr ganz klar ist, für welchen Monat die Zahlung ist. Kann man nach Jahren nicht nachhvollziehen.

doch, kann man mit Logik.
Welchen Sinn würde es machen den Unterhalt 15d im voraus zu leisten? Also wird die Zahlung immer den laufenden Monat bedienen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 15.12.2018 11:00