Unterhalt höchste S...
 
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Unterhalt höchste Stufe lt. DDT

 
(@clara-01)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

mein Lebenspartner zahlte seinen Kinder lt. DDT die höchste Stufe Unterhalt.
Was auch okay ist.

Kann jetzt zwei Jahre nach der Scheidung eine Neuberechnung des Unterhalts erfolgen? :question:

Danke

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 31.07.2017 16:22
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Auskunftspflicht über das Einkommen, zur Berechnung des Kindesunterhaltes, besteht alle zwei Jahre.
Wobei, wenn er nach der höchsten Stufe der DT bereits KU zahlt, macht eine Auskunft keinen Sinn mehr. Nur wenn es darum ginge einen Sonder- bzw. Mehrbedarf zu berechnen, dass dann ein (nachgewiesener) KU notwendig ist.

Ich bin  mir jetzt aber nicht sicher, ob man das Auskunftsverlangen durch den Hinweis auf die höchste Stufe DT verweigern kann. Ich meine mich erinnern zu können, dass ein KV durch die Erklärung "vollumfänglich für den KU Leistungsfähig zu sein" keine Auskunft mehr erteilen muss. Das wäre dann ja die höchste Stufe DT plus einen entsprechenden Mehrbedarf, wenn dieser denn dann nachgewiesen wird.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2017 16:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

prinzipiell hat Kasper recht.

Die Frage ist, was das Ziel ist. Wenn sich das Einkommen verringert hat und/oder weitere unterhaltsberechtigte Personen dazu gekommen sind, dann sollte eine Neuberechnung erfolgen.
Eine Verringerung des Einkommens kann Probleme bereiten, da man unterstellen kann, dass es mutwillig war.
Neue Lebensumstände sind dagegen ein Grund.

Wird mehr Unterhalt als die Höchststufe der DDT gefordert, dann ist ein entsprechender Bedarf konkret nachzuweisen, deshalb besteht bei der Höchstufe der DDT und der Übernahme des Mehr- bzw. Sonderbedarfs keine Pflicht zur Auskunftserteilung. Rechtsgrundlage könnte <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20D%FCsseldorf&Datum=02.09.1997&Aktenzeichen=1%20UF%2012%2F97>dieses" Urteil</a> sein, ich bekomme aber keine freiverfügbare Ansicht dazu, oder auch <a href="https://www.familienrecht.de/unterhalt/auskunftspflicht-freiwillig-kindesunterhalt/>hier</a>."

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2017 17:22
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich gehe davon aus, dass der KU nicht gesenkt werden soll. Es geht meiner Meinung nach nur um die Auskunft.

Da höchste DT, nehme ich mal an, dass diese nicht geordert werden kann. Nur wenn es um Sonder- oder Mehrbedarf geht und davon steht da nichts.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.07.2017 17:59
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

In der DT heißt es, dass oberhalb der letzten Einkommensgruppe nach den Umständen des Falles KU zu leisten ist. Um die Umstände zu ermitteln, ist Auskunft erforderlich. Entsprechend dieser Auskunft kann KU gefordert werden. Es gilt §1610 Abs.1 BGB. Die Begründung dafür hat durch den Bedürftigen (bzw. dessen gesetzl. Vertreter) zu erfolgen. Der Unterschied besteht also in der "Beweislastumkehr".

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2017 10:05
(@psoidonuem)
Registriert

Die "Umstände des Falles" sind doch aber vom Unterhaltsempfänger darzulegen, genau wie bei der Sättigungsgrenze von 2500 beim Ehegattenunterhalt.
Müsste dann der Weg nicht so sein, dass die Gegenseite zunächst einmal den konkreten Bedarf anmelden müsste?

An die TO: hat denn irgendjemand etwas gefordert oder ist das eine rein informative Frage?

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 10:30
(@clara-01)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen,

vielen Dank für die Antworten.

Nein, es gibt keine Forderungen der Gegenseite (zumindest noch nicht  :wink:).

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2017 10:55
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin psoidonuem

Unterhaltsempfänger = Bedürftiger

Es gilt §1610 Abs.1 BGB. Die Begründung dafür hat durch den Bedürftigen (bzw. dessen gesetzl. Vertreter) zu erfolgen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 12:21
(@psoidonuem)
Registriert

Dann sind wir uns doch einig

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 13:06