Hallo Vater-sein-gemeinde,
bin auf Euer Forum gestoßen und finde das hier sehr interessant. Aber nachdem ich hier wohl schon 2 Stunden rumgestöbert habe konnte ich noch keine Antwort auf mein vielleicht doch etwas spezielles Problem finden.
Töchterchen begann am 15.09.06 eine Ausbildung an einer Wirtschaftsakademie und muss hierfür Lehrgangsgebühren bezahlen.
Die KM hat angeblich keine Einkommen. Insofern bin ich alleine unterhaltspflichtig.
Mein Einkommen beträgt 1540 Teuronen zuzueglich 436,50 € Fahrgeld.
Töchterchen hat mich nun vom Anwalt ihres Vertrauens anschreiben lassen (naja.....der Ton des Anwaltes :thumbdown: )
Töchterchen verdient ca. 260€ mit Aushilfsjob pro Monat. Anwalt schreibt:
"Das Einkommen aus Aushilfstätigkeit bleibt unberücksichtigt, da Ihre Tochter nicht zur Aufnahme einer Tätigkeit neben der Ausbildung verpflichtet ist."
Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen? Bin für alle Tips dankbar!
Hallo NetteRW,
was ist denn das für eine Ausbildung die Töchterlein da macht und wie war denn ihr bisheriger schulischer/beruflicher Werdegang? Wie alt ist sie?
Was fordert denn Töchting, bzw ihr Anwalt?
Wer sagt das Exe kein Einkommen hat?
Welches OLG ist für euch zuständig?
Letzte Frage: Das Fahrgeld ist das ein Zuschuß? Wie hoch sind denn deine tatsächlichen Fahrtkosten?!
LG
Squit
Hallo Squit,
Töchterchen hat 2005 Abi gemacht, dann 1 Jahr lang mit Lehrstellensuche und Aushilfsjobs verbracht. Ist jetzt 22 Jahre jung. Sie macht `ne Ausbildung als Kauffrau im Werbesektor.
Anwalt fordert Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate und Einkommenssteuererklärung 2005. Habe ihm bisher lediglich - wie im Gesetzestext gefordert - eine Gehaltsbescheinigung meines Arbeitgebers zukommen lassen.
In einem seiner Schreiben hat er mir mitgeteilt, daß meine Ex nicht mehr arbeitet(hatte vorher € 400-Job).
OLG ist Köln.
Fahrgeld wird entsprechend den steuerlichen Vorschriften gezahlt. (tatsächliche einfache Fahrt x 30 Cent pro Km).
Ich würde ja auch freiwillig mehr zahlen, möchte jedoch andererseits jetzt (nachdem Töchterchen warum auch immer :question: ) den Anwalt eingeschaltet hat, den tatsächlich massgeblichen Unterhaltsbetrag wissen. Und das möglichst ohne Anwalt - für den hab ich nämlich aufgrund anderer finanzieller Pflichten keine Kohle!
Deshalb auch meine Frage bezgl. der Anrechenbarkeit der Aushilfslohnes von Töchterchen.
Ich weiß ja auch nicht was der ganze Sch... soll. Bin immer meiner Unterhaltspflicht unaufgefordert und pünktlich nachgekommen und jetzt steht der Anwalt auf der Matte! 😡
Dank vorab und Gruß
NetteRW
Hi NetteRW,
so ein ähnlichen fall hatte ich auch, Töchterle sieht es vor mit 17, mit freund zusammen zu ziehen, zieht braf bei mütti aus und Promt zum 18. geb hab ich schreiben vom anwalt aufn Tisch.
Diese hab ich dann auf Töchterles nebenverdienst hingewiesen 350 EU , dies hat sie (anwaltin) dann in ihre berechnungen berücksichtigt.
Töchterle hat dan BaFög beantragt, (ob bekommen weiss ich nicht) diese wiederum haben sich bei mir gemeldet mit ein stapel formularen.
Ich ganze rums ausgefüllt, den klar gemacht das ich seit 01.01.2006 selbständig binn und nicht viel zu holen ist.
Seit dem vom Anwalt und BoFöggies nichts mehr gehört, das dan 5 Mon. her. Hoffe es bleibt so.
Hab auch immer braf gezahlt, ein zwischen uns vereinbarten betrag X, Titel lag nicht vor. Nachdem schreiben vom anwalt kam hab ich Töchterle gesagt das sie dann bekommt was rechtens ist.
Tja leider mitt 0 rechnung vom dannen gezogen.
Seit dem auch von Töchterle nichts mehr gehört, es scheint ich war nur noch DAD für's lieben geld.
Ich hoffe das mitt anwalt bekommst du hinn, aber las euere beziehung nicht darunter leiden. Tut manchmal doch weh.
Gruss
MP
Hallo NetteRW,
hatte einen gaaaaanz langen Text geschrieben, dann war mein DSL gestört...und weg ist der text :crash:
Also nochmal, demal ganz kurz
Du bist als Arbeitnehmer verpflichtet die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate und deine Einkommenssteuererklärung vorzulegen.
Dein unterhaltsrelevantes Einkommen berechnet sich aus Deinem (Jahresbrutto+Steuererstattung)-Steuern-Sozialversicherungen-Rente-beruflichen Aufwendungen/Fahrtkosten.
Das Einkommen deiner Tochter wirst Du nicht anrechnen können, da sie im Zweifelsfall dann einfach den Job schmeißt. Sie muß ja nicht jobben, sondern ihre Ausbildung zügig vorantreiben.
Aber...wurde geprüft ob sie Anspruch auf Bafög oder sonstige Ausbildungsbeihilfe hat? Dies wäre vorrangig gegenüber deiner Unterhaltzahlung.
Nun mal kurz "drübergerechnet"
Ich gehe von einem Netto in der 3. Stufe aus. Da Du nur 1 Person zum Unterhalt verpflichtet bist, 2 Stufen höher also 5. Stufe und dort die 4. Alterstufe ergibt einen Bedarf von EUR 429,- abzüglich des vollen Kindergeldes EUR 154,- macht einen Zahlbetrag für dich von EUR 275,-
Anmerkung: Ich habe in den Leitlinien des OLGs Köln nichts über Unterlassung der Höherstufung bei Volljährigen gefunden, deshalb gehe ich von einer Höherstufung aus.
Wie siehts eigentlich mit anderen Unterhaltsberechtigten aus?
Liebe Grüße
Squit
Hi,
wie war denn der Kontakt zu Deiner Tochter bisher?
Kannst Du sie nicht mal drauf ansprechen, aus welchen Gründen sie mit dem Anwalt kommt statt vorher mit Dir zu reden?
neuezeit
So ist das Leben
Hallo und herzlichen Dank für Eure Antworten!!!!!
@ Squit:
"Das Einkommen deiner Tochter wirst Du nicht anrechnen können, da sie im Zweifelsfall dann einfach den Job schmeißt. Sie muß ja nicht jobben, sondern ihre Ausbildung zügig vorantreiben."
Das ist so nicht. Töchterchen hat ziemlich aufwendigen Lebensstil - ist aber auch fleißig! Sie wird den Job nicht schmeißen! Insofern: Ist ihr Einkommen anrechenbar???? Anwalt sagt nein!!! :question:
Bezüglich Bafög habe ich den Anwalt um Auskunft gebeten. Töchterchen hat Antrag gestellt und der wurde angeblich abgelehnt. Also hab ich jetzt diesen Ablehnungsbescheid angefordert! Sonstige Ausbildungsbeihilfen???? Was gibt es denn da noch??????
Andere Unterhaltsberechtigte sind nicht vorhanden.
@neuezeit:
Nachdem ich unvorbereitet den Brief vom Anwalt erhielt habe ich Töchterchen angerufen. Sie sagte dann sie habe sich nur über ihre Rechte informieren lassen wollen! Früher hatten wir regelmässig - zumindestens telefonischen - Kontakt. Jetzt meldet sie sich gar nicht mehr :exclam:
Dank & Gruß
NetteRW
Nun mal kurz "drübergerechnet"
Ich gehe von einem Netto in der 3. Stufe aus. Da Du nur 1 Person zum Unterhalt verpflichtet bist, 2 Stufen höher also 5. Stufe und dort die 4. Alterstufe ergibt einen Bedarf von EUR 429,- abzüglich des vollen Kindergeldes EUR 154,- macht einen Zahlbetrag für dich von EUR 275,-
Anmerkung: Ich habe in den Leitlinien des OLGs Köln nichts über Unterlassung der Höherstufung bei Volljährigen gefunden, deshalb gehe ich von einer Höherstufung aus.
gilt nur wenn Tochter noch bei KM wohnt sonst wird in der Regel 600€ bedarf angerechnet.
Zur Höhe des Unterhalts gilt grundsätzlich folgendes:
Ist das Kind unverheiratet und höchstens 21 Jahre alt, geht es noch zur Schule und lebt es im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, so richtet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, vgl. Altersklasse "ab 18". Die Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen der Eltern ab. Während des Studiums sind Studenten grundsätzlich nicht verpflichtet, nebenher zu arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs bleiben unberücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um einen ständigen Nebenverdienst.
In allen anderen Fällen beträgt der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr bei seinen Eltern lebt, 600 €. Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig.
schau mal auf volgende seiten, könnte interessant sein.
http://www.palm-bonn.de/vollj_kinder.htm
http://www.kanzlei-doehmer.de/Vollj_29.htm
Gruss
MP
Moin NetteRW, hi @ll,
Nachdem ich unvorbereitet den Brief vom Anwalt erhielt habe ich Töchterchen angerufen. Sie sagte dann sie habe sich nur über ihre Rechte informieren lassen wollen! Früher hatten wir regelmässig - zumindestens telefonischen - Kontakt. Jetzt meldet sie sich gar nicht mehr :exclam:
Da krieg ich wieder mal einen dicken Hals! Tochter hätte sich zwar auch anderweitig informieren können - aber gut. Der Anwalt hat jedoch offensichtlich Lunte gerochen, gleich eine halbe Unterhaltsklage aus der Anfrage gemacht und Töchterchen zum Kontaktabbruch verdonnert - Motto: "Mit Gegnern verhandelt man nicht (selbst)". Damit ist - zumindest im Moment - der Weg zu einer einvernehmlichen Regelung zwischen Vater und Tochter verbaut - damit irgendein Schwarzkittel ein paar Euronen mehr auf eine Rechnung schreiben kann.
Ich gehe davon aus, dass Du ja nicht grundsätzlich zahlungsunwillig bist. Vielleicht schreibst Du Töchterchen trotzdem mal einen Brief oder eine mail (für's schlechte Gewissen) und teilst ihr mit, dass man als erwachsener Mensch mit Dir als ihrem Vater durchaus reden kann und von dieser Möglichkeit Gebrauch machen sollte. Dann werden Zahlen auf den Tisch gelegt und ein Bedarf ermittelt - und gut is'.
Wenn junge Menschen schon mit Eintritt der Volljährigkeit (oder noch davor) auf das Pferd gesetzt werden, dass man solche Fragen am besten mit Anwaltshilfe löst, sehe ich schwarz für diesen Teil der nächsten Generation. Das ist schliesslich auch eine Frage der Kommunikation - notfalls um den Preis, zum eigenen Vater einmal "Danke" sagen zu müssen.
Ich weiss nicht, ob ich dieses Problem in dieser Form auch mal bekomme - möglich wäre es. In diesem Fall werde ich alles tun, um die Zahlbeträge zu minimieren - und dem mit Anwaltshilfe Unterhalt begehrenden Kind hinterher mitteilen, welchen (höheren) Betrag ich freiwillig bezahlt hätte.
Grüssles
Martin
(der die "das-steht-mir-zu"-Mentalität noch nie leiden konnte)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
@ brille007
:thumbup: ich seh schon ich steh nicht mit meine meinung alleine da.
MP
Hi brille007:
natürlich will ich den Unterhalt zahlen!!!!! Hatte niiiiieeeeee vor irgend etwas zu vermindern oder nicht zu zahlen!!!!
Und genau das was Du schreibst hab ich mir auch schon überlegt. Hatte für mich - auch anhand dieses forums - bereits ausgerechnet und war auf einen Betrag von etwa 350 Teuronen gekommen und diesen Betrag auch in den ersten beiden Monaten bezahlt. Der Anwalt hat jetzt einen Betrag von etwa 250 Eu`s errechnet.
Da wird Töchterchen jetzt mal nicht schlecht staunen - gelle? Und ich werde dem Anwalt jetzt mal mitteilen, daß ich von einem stetigen Nebeneinkommen der jungen Dame ausgehe und dieser dann anrechnungsfähig ist! Oder was meinst DU??
Und ansonsten könnte das was Du dazu geschrieben hast in Bezug auf "Vater-Tochter-Verhältnis" - Anwälte etc. glatt aus meiner Feder (ähhhh....Tastatur) stammen!!! :thumbup:
Grüße an alle die sooo nett geantwortet haben - find ich einfach toll!!
NetteRW
Hi NetteRW,
dieser Anwalt scheint ja eine richtige Lusche zu sein; Töchterchen wird ihm doch sicher von Deinen bisherigen Zahlungen berichtet haben, oder? Falls ja, ist er mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er das Mädel nicht nach hause schickt und sagt: "Nimm die Kohle von Papa, gib ihm ein Küsschen und halt die Füsse still!"
Ganz nebenbei gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, das die Erträge aus einem Schüler- oder Studentenjob ausschliesslich zum persönlichen Verbraten gedacht sind; ich würde die selbstverdiente Kohle durchaus in Anrechnung bringen. Zumal die Schul-/Semesterferien lange genug sind, um nicht ausschliesslich für die "Erholung" genutzt werden zu müssen; zum anderen vielleicht mit dem Hinweis, dass Gleichaltrige längst irgendwo in Lohn und Brot stehen und sich nicht nur ihr Taschengeld, sondern ihren gesamten Lebensunterhalt selbst verdienen. Und zwar 8 Stunden am Tag und mit erheblich weniger als 3-4 Monaten Urlaub im Jahr.
Ich werde möglicherweise nächstes Jahr von diesem Problem betroffen sein und habe mich deshalb schon ein wenig kundig gemacht: Es könnte passieren, das Sohnemann - früher bei mir, heute bei seiner Mutter lebend - auf die Idee kommt, ich müsse ihm ab dem 18. Geburtstag eine eigene Bleibe finanzieren und er müsse mir diese Forderung mit Hilfe eines Anwalts mitteilen, nachdem er seit Monaten jegliche Kommunikation mit mir verweigert. Die erste Erkenntnis wird dann sein, dass man Anwälte nicht nur beauftragen, sondern auch bezahlen können muss. Die zweite, dass er sich seinen derzeitigen Wohnsitz selbst ausgesucht hat und vor Beginn eines Studiums oder einer sonstigen wohnortfernen Ausbildung die Notwendigkeit eines eigenen Hausstandes gar nicht besteht. Und drittens, dass selbst bei Eintritt dieser Voraussetzungen kein Geldsegen in Gang kommt, der nebenbei noch die Unterhaltung eines "coolen" Autos oder die Finanzierung teurer Designerklamotten erlaubt.
Die meisten Dinge lernt man als junger Mensch - glücklicherweise - noch durch das Leben selbst und nicht durch Anwälte 😉
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
@brille007:
Du siehst das durch die gleiche Brille wie ich. Ich werde jetzt im Laufe der Woche mal eine schöne Antwort für den Anwalt "zusammenbasteln".
Hab nämlich selber auch nicht genug Euronen übrig um die auch noch zu einem Schwarzkittel zu tragen! :exclam:
Und dann werde ich mal über die Reaktionen des "gegnerischen Anwalts" :gunman: berichten!
Dank und Gruß
NetteRW
Sooooo..... jetzt hab ich den Brief an Töchterchens Schwarzkittel mit MEINER Berechnung fertig und werde ihn gleich zur Post tragen. Bin mal gespannt was jetzt kommt! 😉
Allen noch einen schönen Tag
NetteRW
Hallo zusammen - da bin ich mal wieder. Am Samstag kam Schwarzkittels Antwort auf mein letztes Schreiben. Hierin hatte ich geschrieben:
ich komme zurück auf Ihr Schreiben vom 13.10.06. Sie erhalten beiliegend die Verdienstabrechnung September 2006 und den Einkommensteuerbescheid 2005. Anhand Gesamt-Steuer-Brutto (gemarkert) der Abrechnung können Sie ersehen, dass sich mein Gehalt in 2006 nicht geändert hat. Gleiches gilt für das Jahr 2005.
Bezüglich des Nebeneinkommens meiner Tochter gehe ich davon aus, daß es sich wie in der Vergangenheit um eine regelmäßige Aushilfstätigkeit handelt. Meines Wissens gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, dass regelmäßige Einkünfte aus einem Schülerjob nicht anrechenbar sind. Desweiteren entnehme ich den Unterhaltsleitlinien des OLG Köln, dass auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder auch Einkünfte des Kindes angerechnet werden.
Desweiteren stammen aus der Ehe mit der Kindesmutter Schulden die noch heute von mir beglichen werden. Auch diese können für den zu zahlenden Unterhalt abzugsfähig sein.
Ohne Beachtung der vg. Punkte errechnet sich der Unterhalt wie folgt:
Auszahlungsbetrag gem. Gehaltsabrechnung: 1.978,17 Euro
Abzüglich Fahrgeld (nicht anrechnungsfähig, da
Im Rahmen der gesetzlichen Regelung
0,30 Euro/Kilometer für einfache Fahrt
vom Arbeitgeber gezahlt werden) - 436,50 Euro
verbleiben = 1.541,67 Euro
abzüglich 4% für Vermögensbildung (Direktvers.)
vom Nettoeinkommen - 61,67 Euro
Unterhaltsrelevantes Einkommen = 1.480,00 Euro
Somit erfolgt die Einordnung in die Stufe 2 mit Höherstufung nach Stufe 3.
Dies würde einen Zahlbetrag von 382 Euro nach der aktuellen Düsseldorfer
Tabelle ergeben, wovon das Kindergeld von 154 Euro abzusetzen ist.
Verbleiben demnach 228 Euro.
Dies ist aus meiner Sicht die richtige Berechnung des Unterhaltes ohne Berücksichtigung von eventuellem Bafög- und Nebenerwerb etc.
Auszugsweise antwortet mir der Anwalt:
"Wenn Sie in Ihrer Berechnung einen Betrag für Vermögensbildung noch in Abzug bringen, so trifft das bei unserer Mandantin auf Unverständnis.
Wir verdeutlichen nochmals die Einkommenssituation unserer Mandantin. Sie hat allein durch die Schulausbildung monatliche Kosten in Höhe von 384 € . Hinzu kommen noch die Kosten für die Fahrkarte um den Ausbildungsplatz zu erreichen. Dies sind nochmals 70€. An laufenden Ausgaben hat meine Mandantin also bereits 454 €.
Die in der Düsseldorfer Tabelle geltenden Sätze sind Richtwerte bei einer pauschalierten Betrachtung. Ist aber ein Regelemehrbedarf gegeben, hier insbesondere durch die Schulkosten und die Kosten der Fahrkarte, ist der entsprechende Satz der Düsseldorfer Tabelle nicht mehr gerechtfertigt. Einschließlich des Tabellensatzes von 382€ ergibt sich ein Gesamtbedarf von 836€. Ziehe ich hiervon das Kindergeld ab in Höhe von 154€, verbleibgt der Betrag von 682€, hiervon der auf Sie entfallende Hälfteanteil beträgt 341 € .
Bei der Berechnung sind Wohnkosten noch nicht vollumfänglich berücksichtigt.
Der von Ihnen errechnete Zahlbetrag von 228€ ist zu gering.
Dass Sie letztendlich mehr bezahlen können haben Sie bewiesen durch Ihre Zahlung in Höhe von 350€. Nunmehr haben Sie die Zahlung auf 250 € reduziert.
Zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzung wäre meine Mandantin bereit, einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 250€ zu akzeptieren. Hierzu müssten Sie sich allerdings schriftlich verpflichten. Einer entsprechenden Erklärung Ihrerseits sehen wir entgegen. "
Auf den Inhalt meines Schreibens bezgl. Nebeneinkommens und Schulden aus der Ehe geht der Herr Anwalt mit keinem Wort ein!!!!!! Auch kommt er jetzt plötzlich mit "Regelmehrbedarf" um die Ecke wovon vorher nie die Rede war!
Sollte der Regelmehrbedarf rechtens sein, so müsste m.E. der Betrag von 836€ geteilt werden, somit 418€ und davon die 150€ abgezogen werden. Der Zahlbetrag wäre somit 268€ - oder?
So langsam bin ich die ganze Sache leid. Vor allem hab ich gar keine Lust ständig diesem Typ zu schreiben - andererseits möchte ich schon den tatsächlichen gerechten Unterhaltsbetrag errechnen und auch zahlen. Aber auch keinen Cent zuviel!
Wäre nett wenn Ihr mir Eure Meinung hierzu mitteilen würdet!
Vielen Dank im voraus und viele Grüße
NetteRW
Hallo,
welche 150€ meinst du? das kindergeld (154€)? das wird zuerst abgezogen und die restmenge geteilt.
ich bin im übrigen derselben meinung wie der anwalt, nämlich dass vermögensbildung das netto nicht schmälern darf. das lässt auch keine unterhaltsrechtliche leitlinie zu.
Darüberhinaus sind selbstverständlich die einkünfte der tochter vorher vom bedarf abzuziehen.
gruß, romy
Guten Morgen,
ja klar - falsche Zahl ! Ich meinte das Kindergeld ..... und das beträgt 154€ und nicht 150. Aber bezgl. der Vermögensbildung (Alterssicherung): Irgendwo hab ich doch gelesen, daß hierfür pauschal 4% in Abzug gebracht werden können! :question:
Schönen Tag
NetteRW
Guten Morgen!
ich bin im übrigen derselben meinung wie der anwalt, nämlich dass vermögensbildung das netto nicht schmälern darf.
Hier handelt es sich nicht um Vermögensbildung, sondern um Altersvorsorge :)! Altersvorsorge ist bei einer Direktversicherung bis 4 % vom Bruttoeinkommen erlaubt (auch bei einem Mangelfall).
Im Rahmen der gesetzlichen Regelung
0,30 Euro/Kilometer für einfache Fahrt
vom Arbeitgeber gezahlt werden) - 436,50 Euro
Nach den OLG Köln erfolgt die Km - Berechnung so - du rechnest nach EstG:
10.2.2 Für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines PKW kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr.2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0, 30 €) pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Damit sind Anschaffungskosten i.d.R. erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer i.d.R. 0,20 €) Eine Verweisung auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt nach Billigkeit in Betracht, insbesondere wenn der Mindestunterhalt nicht geleistet werden kann.
Kind macht also schulische Ausbildung im Werbesektor - denke mal, das es sich um eine schulische Ausbildung zur Kauffrau in Marketingkommunikation handelt (Studium) - näheres müsstest du herausfinden (Schulbescheinigung).
Bezüglich Bafög habe ich den Anwalt um Auskunft gebeten. Töchterchen hat Antrag gestellt und der wurde angeblich abgelehnt. Also hab ich jetzt diesen Ablehnungsbescheid angefordert!
Wenn der Antrag gestellt wurde, müsste auch das EK der Eltern erfragt worden sein 😉 - also beim Bafög nicht locker lassen. Geh mal in einen Bafögrechner und überschlag mal die Sache, ob Anspruch besteht.
Auf Kopie des Ablehnungsabtrages bestehen, ansonsten Bafögbetrag fiktiv ansetzen (bis du ihn erhälst).
Bafög muss vorrangig beantragt werden (auch darlehensweise)!
Habe leider nicht gelesen, oder überlesen - wo Tochter wohnt - bei KM oder eigener Hausstand?
Bei der Berechnung sind Wohnkosten noch nicht vollumfänglich berücksichtigt
Einschließlich des Tabellensatzes von 382€
In den Tabellenbetrag ist ein Wohnkostenbedarf von 20% des Betrages schon enthalten. Warum sind dann die Wohnkosten noch nicht voll berücksichtigt?
Las dir auf alle Fälle den Ablehnungsbescheid und Schulbescheinigung aushändigen!
Die Ausbildung lässt sich nämlich auch betrieblich machen, und dann hätte Töchter über 600 Euro brutto im ersten Lehrjahr :thumbdown:.
Grüße,
kosmos
Moin kosmos,
Altersvorsorge ist bei einer Direktversicherung bis 4 % vom Bruttoeinkommen erlaubt (auch bei einem Mangelfall).
Hast du dafür einen Beleg oder eine Quellenangabe? Dies ist nämlich in unserem Fall streitig.
Gruß
eskima
Moin,
ich vermisse irgendwie die Angabe, dass der Anwalt seine bzw. die Aussage seiner Mandantin, mit irgendwelchen Belegen untermauert hat.
Schreiben kann man bekanntlicherwseise viel. Der Nachweis der Bedürtigkeit muss durch Deine Tochter erfolgen und nicht andersrum.
Auch muss die verehrte Frau Mama ihr Einkommen darlegen.
Nach dem Schreiben des Anwaltes liest sich das ein wenig für mich so, als wenn der Bedarf künstlich nach oben geschoben wird, damit KM nicht zahlen muss (also nur fiktiv belangt wird).
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

