Unterhalt für Vollj...
 
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Unterhalt für Volljähriges Kind ab Februar Schreiben von der Arge

 
(@hirschkopf)
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Habe mal wieder ein Schreiben meiner Liebslingssachbearbeiterin des Jobcenters erhalten

Bezugnehmend auf die Titulierte Urkunde über 115% währe ich verpflichtet bla bla.. hiernach ist ab dem xx.01 ein Unterhaltsbetrag i.H.v 570,-€ (667,00€ abzüglich hälftiges Kindergeld von 97,00€) zu Zahlen. (Tochter wird im Januar Volljährig)
Nach Prüfung Ihrer Einkommen und Vermögensverhältnisse beträgt der Unterhaltsanspruch 483,-€ monatl.?! Die Berechnung ist der beigefügten Anlage zu entnehmen! (Lag aber keine Anlage bei!)

Fakt ist ich zahlte bisher 445,-€ (freiwillig 120% der DT2016) da mein EK lt. DDT 2016 zwischen 110% und 115% lag (je nachdem wie eine Sonderzahlung anzusehen war), es nur einen Unterhaltsberechtigten gibt, direkt an meine EX. (bezieht Hartz4).

Unbefristeter dynamischer Titel über 115% liegt vor. Und Arge lies 2016 nicht locker und wollte klagen und mir war für 1 1/2 Jahre der Unterschied zwischen 115% und 120% nicht wert, es hier auf einen Prozess hinauslaufen zu lassen.

Tochter macht zur Zeit FOS und will ggf je nach Abschluss studieren. Mit EX habe ich geredet und auch ihr mitgeteilt dass ab Februar der Unterhalt direkt an Kind zu zahlen, sie wäre auch bereit den Titel zurück zu geben da ich bisher immer pünktlich UH gezahlt hatte.

mit der Neueinteilung der Gehaltsklassen der DDT 2018 bin ich bei 110% angesiedelt und da nur ein Unterhaltsberechtiger existiert, einverstanden 115% zu zahlen. (Titel braucht somit nicht geändert werden) und habe meine Tochter darüber informiert an sie ab Februar 413,-€ zu überweisen.

Ich würde der Arge gern nachfolgendes Schreiben:

Sehr geehrte Frau XX,

Ihrer Unterhaltsforderung über 570,-€/mtl. (Ihr Schreiben vom xx.xx.xx) kann ich leider nicht zustimmen.
Auch der von Ihnen aufgeführte Unterhaltsanspruch von 483,-€ ist weder berechtigt noch ist eine Anlage erhalten, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage Sie auf diese Summe kommen. Daher sehe ich Ihr Schreiben als nichtig.

Zum 01.01.2018 haben sich die Gehaltsklassen der Düsseldorfer Tabelle geändert. Nach meinem Einkommen (Unterlagen liegen Ihnen vor) bin ich bei 110% angesiedelt. Da es nur einen Unterhaltsberechtigten gibt bin ich eine Stufe höher anzusetzen (115%). Damit ist der Titel unstrittig in dieser Höhe gerechtfertigt zu bedienen. (Wird ja auch von Ihnen bestätigt) Die Düsseldorfer Tabelle 2018 habe ich als Anlage beigefügt.

Lt. Düsseldorfer Tabelle 2018 liegt der Unterhaltsanspruch bei 115% in der 3 Lebensaltersstufe (12-17 Jahre) bei 538,-€ abzüglich hälftiges Kindergeld bei minderjährigen Kindern von 97,-€ = 441,-€ Zahlbetrag. Gemäß unserer Vereinbarung vom xx.xx.xx habe ich 445,-€ im Januar letztmalig an meine Exfrau überwiesen. Somit ist der Titel erfüllt und ein Unterhaltsrückstand liegt nicht vor!

Ab Februar ist mein Kind Volljährig und der Unterhalt steht per Gesetz ihr direkt zu.
Lt. Düsseldorfer Tabelle 2018 liegt der Unterhaltsanspruch bei 115% in der 4 Lebensaltersstufe (ab 18 Jahre) bei 607,-€ abzüglich volles Kindergeld bei volljährigen Kindern (siehe auch Seite 5 Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle) von 194,-€ = 413,-€ Unterhaltsanspruch. Diesen werde ich ab Februar direkt an mein Kind überweisen.
(Kopie Dauerauftrag liegt bei)

Eigentlich bezieht ja meine Tochter keine Leistungen nach SGB II?! ggf Mietanteil! Ich bekomme immer Puls bei der Tante, die hier Forderungen stellt die keine Grundlage haben! Wie auch nur Abzug des hälftigen KG! (Auch 2016 wollte die 115% von der 3. Stufe 😉

Soll ich das so rauschicken oder ggf den 1. Block weglassen da höhe Titel (115%) von ihr ja auch vorgegeben wird.

Danke für euer Feedback

glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2018 14:24
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Dein Kind ist schon ab Geburtstag volljährig.

Weiterhin verstehe ich nicht wie man auf 667 Euro Unterhalt kommt. 115% in der DDT sind 607 Euro in der 4. Altersstufe  (ab 1.1.2018).
Bei Volljährigkeit ist gemäß Unterhaltsleitlinien und § 1612b das volle KG auf den Unterhalt anzurechnen, also
607 minus 194 Euro = 413 Euro, Deine Rechnung ist insoweit auch in Ordnung.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.01.2018 16:23
(@hirschkopf)
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Danke schonmal Susi, dass ich hier nicht falsch liege! :thumbup:

Wie ist die Sachlage??! KIND erhält 413€ Unterhalt und erhält somit keine Leistungen nach SGBII Ihr Anspruch ist durch den Unterhalt gedeckt?!

Bin ich dann noch der Arge gegenüber überhaut noch Auskunftspflichtig?! Die Arge verweist in der Unterhaltsforderung auf ein Schreiben vom 09.03.2016 wo der Unterhaltsanspruch von EX für KIND auf die Arge übergegangen sei! Jedoch bin ich doch mit Volljährigkeit meiner Tochter gegenüber auskunftspflichtig?!

Kind hat Ende des Monats Termin bei RA von EX, sie will mir den Titel aushändigen und weiß dass sie weiterhin ihren Unterhalt von mir bekommt. Ich will mich weder vor Unterhaltszahlungen drücken, nur geht mir die DAME vom Jobcenter auf die Nerven. Statt zu schauen dass EX Leistungsfähig wird, wird eher versucht mehr Geld von mir zu erhalten. Ist wahrscheinlich einfacher?!

Danke für´s Feedback

glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.01.2018 22:17
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das ist ein komplizierte Frage, einfach weil es nicht nur um den Betrag H4 (z.Z. 374 Euro für Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft) für die Tochter geht sondern eben auch um den Mietanteil und damit dürfte sie wieder unter H4 fallen.
Diese Frage könntest Du aber auch der Arge stellen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2018 00:02
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Hirschkopf,

@ all

Wieso wird das JC bei einer Volljährigen, die keine Leistung beantragt hat tätig?

Fehlt hier nicht die Rechtsgrundlage? JC kann nur in Höhe der, für die betreffende Person, geleisteten Leistungen fordern.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2018 09:42
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Sturkopp @ all
Das Problem beginnt damit, das das Jobcenter sich weigern wird aus der BG eine HG zumachen, weil das volljährige Kind seinen Bedarf aus dem Unterhalt und dem an das Kind auszukehrende Kindergeld aus der BG rausfällt und somit überzähliges Einkommen des Kindes bei der Mutter nicht mehr angerechnet werden kann. Zweitens wird der KM der Bedarf gekürzt weil Sie sich durch die Volljährigkeit nicht mehr auf allein Erziehend berufen kann( dieser Bonus fällt weg ) und das aller schönste ist , da die KM Bar unterhaltspflichtig ist und wenn die Höhe dessen was Sie an Unterhalt zu zahlen hat( sprich fiktives Gehalt) gerichtlich festgestellt ist, das Jobcenter dann diesen Unterhalt zu zahlen hat. Man sieht das Jobcenter wird alles tun um sich davor zu drücken. Jetzt kann man um die HG durch zu setzten das Rechenexempel auf machen was das Volljährige Kind als Anteil an den Wohnungskosten zu tragen hat. Ihm steht nämlich Wohngeld zu wenn dadurch die Bedürftigkeit sprich ALG II erspart wird.

LG der Frosch

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Geschrieben : 19.01.2018 11:06
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das JC wird tätig, da das Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und bisher Leistungen gemäß H4 erhalten hat.
Ob das zurecht geschehen ist kann ich nicht beantworten.

Prinzipiell gilt

"Der § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bestimmt, dass Kinder und junge Erwachsene nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sicherstellen können. Das ist der Fall, wenn das Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Der Bedarf berechnet sich aus dem jeweiligen Regelsatz, gegebenenfalls Mehrbedarfszuschlägen und dem Prokopfanteil der Unterkunfts- und Heizkosten."

Besonderheit des KG:
"Nicht benötigtes Kindergeld wird dem Kindergeldberechtigten angerechnet
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Kindergeld im SGB II als Einkommen angerechnet wird."

Das bedeutet, dass der Unterhalt mehr sein muss als H4 + KG + Wohnanteil.

Weiterhin

"Allerdings begründen Kinder und junge Erwachsene, die aus der BG herausgefallen sind, mit ihren Eltern eine Haushaltsgemeinschaft."

Sollte das Kind bzw. die junge Erwachsene (unter 25) aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen wird ihr Einkommen auf H4 der Mutter angerechnet.

(<a href="http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-einkommen-kinder-bedarfsgemeinschaft3221.php>Quelle</a>.)"

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2018 11:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ergänzung: Die KM ist nicht leistungsfähig, eine Titulierung eines Unterhalts wäre deshalb mutwillig und die Kosten würden nicht vom JC getragen.

VG Susi

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Geschrieben : 19.01.2018 12:01
(@hirschkopf)
Zeigt sich öfters Registriert

@ all

Vielen Dank für die Denkanstöße, ich will nächste Woche (da ist Kind Volljährig) noch folgenden Schlussatz mit aufnehmen:

Da meinKind meiner Meinung nach, mehr Unterhalt als Leistungen nach SGBII erhält steht ihr ggf. Wohngeld zu. Somit wäre sie nur noch als Teil einer Haushaltsgemeinschaft anzusehen! Ich habe meinKind gebeten sich diesbezüglich beraten zu lassen. Natürlich steht es Ihnen frei den von Ihnen ermittelten Unterhalt gerichtlich einzufordern, jedoch bedenken Sie, dass auch die Mutter von meinKind ihr gegenüber Barunterhaltspflichtig ist und ggf. mit einem Fiktiven Einkommen der Unterhalt für sie berechnet würde. Da meinKind meiner Meinung nach ab Februar keine Leistungen nach SGBII erhält, erklären Sie mir bitte auf welcher gesetzlichen Grundlage ich Ihnen Auskunft erteilen soll!

Danke für eure Unterstützung

glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.01.2018 19:32
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Hirschkopf,

Vollquote gelöscht.

Wohngeld ?  Ist deine Tochter Mieterin der Wohnung? wird schon schwer.

Fiktives Einkommen der KM? auf welcher Grundlage? und sie müsste schon über 1300,-€ (Selbstbehalt) angerechnet bekommen um überhaut Leistungsfähig zu sein.

Dazu kannst du den §1603 BGB googeln der regelt die Unterhaltspflicht.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 19.01.2018 20:54




(@hirschkopf)
Zeigt sich öfters Registriert

Kurzer Zwischenstand.

Von der Arge bisher nichts mehr gehört, Kind hat aber sich zwischenzeitlich anwältlichen Rat eingeholt und dieser fordert jetzt meine Gehaltsabrechnungen zur Neuberechnung des UH.
Zumindest ist er mit der Zahlung von 413€ gemäß des Titel (115%) einverstanden.  🙂

Mein durchschnitts Netto von 2017 lag bei 2.773,44€ (bedingt auch durch eine hohe Gewinnbeteiligung, die in diesem Jahr auch weniger sein kann) rechne ich die 5% berufsbedingten Aufwendungen ab, liege ich bei 110% + Hochstufung um eine Stufe wieder bei 115%. Wobei ich nicht weiß ob OLG Saarbrücken die 5% zulässt?!

Primär ist es wichtig den Titel wegzubekommen und ich würde dem Anwalt noch nachfolgendes Mitteilen:

So lange der Titel fortbesteht ist dieser für mich bindend! Eine Unterhaltsanpassung ist für mich durch Rückgabe und Vollverzichtserklärung des oben genannten Titels vorstellbar.

oder soll ich den Satz weglassen und warten was kommt?!

glaubt nicht dass Gerichte Recht sprechen,
glaubt aber an die Gerechtigkeit.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2018 11:42
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du hast kein Recht auf Herausgabe des Titels solange der Unterhaltsanspruch besteht. Du kannst aber eine Vollstreckungsverzichtserklärung über den zu hohen Betrag erreichen. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nur dann, wenn kein Unterhalt mehr zu zahlen ist.

Selbst wenn der alter Titel herausgegeben wird kann ein neuer Titel über den Unterhalt gefordert werden.

Aus meiner Sicht solltest Du einfach abwarten, was passiert.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2018 11:53