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Unterhalt für ( noch ) minderjährige Auszubildende - Relevanz geänderter Zahlen

 
(@rosenkohlhasser)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Forumsmitglieder ,
ich möchte gerne zu folgendem Sachverhalt Eure Mithilfe : meine Tochter aus erster Ehe befindet sich im 2. Ausbildungsjahr und wird Ende November diesen Jahre volljährig .

Ein Fachanwalt für Familienrecht hat zu Beginn der Ausbildung anhand meiner damals aktuellen Zahlen , Daten , Fakten und der im Ausbildungsvertrag genannten Ausbildungsvergütung meiner Tochter den bis zum 18. Geburtstag fälligen Unterhalt berechnet .
Unter Annahme gleichbleibender Zahlen - außer natürlich der im 2. Ausbildungsjahr höheren Vergütung - hat er mir nach dem 18. Geburtstag bis zum Ende der Ausbildung einen Unterhalt von 52,00 Euro prognostiziert ... soweit so gut . Jetzt habe ich aber erfahren , das meine Tochter schon im ersten Ausbildungsjahr mehr Lohn erhalten hat , als im Ausbildungsvertrag steht und zwar durch Überstunden , vor allem am Wochenende .
Auch meine finanzielle Situation hat sich durch einen Umzug verändert - ich zahle jetzt doppelt so viel Miete und natürlich auch höhere Nebenkosten wie bisher ( Wir bewohnten mit insgesamt 4 Personen eine 2-Zimmer Wohnung mit 53 qm ) .
Wird denn bei einer neuerlichen Unterhaltsberechnung a) der höhere bzw. tatsächliche Lohn anhand der Vergütungsabrechnungen meiner Tochter und b) meine höheren Ausgaben für die Miete und Nebenkosten berücksichtigt ?

Ich habe mich meiner Zahlungsverpflichtung immer gestellt und werde dies natürlich auch weiter hin tun so lange dies erforderlich ist , aber ich bin natürlich auch über jeden Euro der mir und meiner Familie übrig bleibt froh und dankbar .

Ich bedanke mich schon im Voraus für's lesen und kommentieren

Es grüßt recht freundlichst
- der Rosenkohlhasser -

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2019 08:46
(@wegnachvorn)
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Hi,

zu a.) ja, der höhere bzw. tatsächliche Lohn wird berücksichtigt - allerdings verbleibt ein Sockelbetrag von m.W. 90 Euro, der nicht in die Unterhaltsberechnung einfließen darf

zu b.) nein, Deine höheren Mietkosten werden bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt
Berücksichtigt werden allerdings die Zahl der Unterhaltsberechtigten in der Düsseldorfer Tabelle. Die Stufenbeträge sind auf 2 Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Wenn Du mehr Berechtigte hast (und das scheint so zu sein, da Du offensichtlich mit Deiner Partnerin und 2 Kindern lebst), kannst Du für jeden zusätzlichen Unterhaltsberechtigten eine Stufe nach oben gehen.

VG
Wegnachvorn

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2019 09:42
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

erst mal ein paar Fragen:

1. Bist du verheiratet?
2. Verdient deine Partnerin eigenes Geld?
3. Wie alt sind die 2 Kids die bei dir leben
4. Der Fachanwalt, war er dein Anwalt ?
5. Die KM, hat sie Einkommen und wurde dieses bei der Unterhaltsberechnung (ab 18) berücksichtigt?
6. Gibt es einen Unterhaltstitel?
7. Hat sich durch den Umzug dein Arbeitsweg nennenswert verändert?
8. Wie hoch ist dein bereinigtes Netto ca.

Du siehst es gibt viel offene Fragen ohne deren Beantwortung man keine einigermaßen zuverlässige Antworten geben kann.

Vorab schon mal:
Es lohnt sich nicht den Unterhalt bis zur Volljährigkeit (im November) noch anzugehen. Konzentrier dein Handeln auf den Volljährigenunterhalt.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2019 10:46
(@rosenkohlhasser)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen in's Forum ,

danke sturkopp für deinen Antwort . Gerne beantworte ich deine Fragen , so wie ich es weiß .
1. ja
2. nein
3. 2 und 5
4. ja meiner
5. bezieht Leistungen vom Jobcenter aber hat wohl noch einen 450,00 Euro Job und nein , wurde nicht berücksichtigt da keine Einkommensnachweise von ihr zur Berechnung vorlagen .
6. Ich habe eine Urkunde "Beglaubigte Abschrift der Vollstreckbaren Ausfertigung" .
7. nein , nur ca. 1,0 km ( mach ich zu Fuß ).
8. ca. 2480,00 Euro

Falls noch weitere Angaben notwendig sind , werde ich diese gerne nach reichen .

Grüße
-Rosenkohlhasser-

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2019 11:13
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus un ergänzend zu

Es lohnt sich nicht den Unterhalt bis zur Volljährigkeit (im November) noch anzugehen. Konzentrier dein Handeln auf den Volljährigenunterhalt.

Ich würde das Gespräch mit Tochter suchen wollen, Sie auf eingetretene und bevorstehende (z.B. KM auch unterhaltspflichtig) Änderungen aufmerksam machen und mit ihr zusammen
a) prüfen, ob eine KU-Forderung überhaupt gerechtfertigt und
b) falls ja, welchen Beitrag Du für ihren weiteren Werdegang leisten kannst/willst.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2019 11:18
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Ist die Urkunde befristet bis zur Volljährigkeit? Wenn nicht solltest du deine Tochter mit 18, abhängig vom Ausgang der Unterhaltsforderung,  dazu auffordern dir eine Unterhaltsverzichtserklärung zu Unterschreiben und dir den Titel auszuhändigen.

Mit den Zahlen die du angegeben hast dürfte keine Grundlage für Unterhalt an die Volljährige gegeben sein.

Du liegst in der DD´er Tabelle mit deinem Netto in der 3. Zeile. Du bist für 4 Personen Unterhaltspflichtig, d.h. du fällst Zeilen in die 1. Zeile.

Die Unterhaltsreihenfolge ab Vollj. der 1. Tochter wäre dann

1. die 2 minderj. Kids
2. deine Ehefrau
3. deine vollj. Tochter

Erst wenn die minderj. ihren Unterhalt haben bekommt deine Frau was  u.s.w.

Es gibt 2 Ansatzpunkte warum kein Unterhaltsanspruch bestehen könnte.

1. Der Unterhaltsanspruch (Zahlbetrag) der vollj. liegt bei 333,-€ ( 1. Zeile/4. Altersstufe) und wird wahrscheinl. von der Ausbildungsvergütung gedeckt.

2. Du bist schlicht und ergreifend nicht Leistungsfähig:

2480,-€ - 257,-€ KU 2J -257,-€ KU 5 J. - 1300,- Selbstbedarf - 1040,- € Unterhalt Ehefrau = -397,-€

Du siehst dir fehlen 374 € bis zur Leistungsfähigkeit.

Abhängig davon wie dein Verhältnis zu deiner Tochter ist solltest du dir aber den Post von Marco zu Herzen nehmen.

Und ich liebe Rosenkohl 🙂

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2019 11:45
(@rosenkohlhasser)
Schon was gesagt Registriert

Hallo nochmal ,

vielen Dank an Wegnachvorn , Sturkopp und 82Marco für eure Kommentare zu meiner Angelegenheit . Na ja , das Verhältnis zu meiner Tochter ist leider etwas abgekühlt und wird wohl auch so bleiben . Durch meine Schichtarbeit war / ist es nicht immer einfach , regelmäßige Besuche von ihr bei uns zu planen ... und wenn ich dann mal ein komplettes Wochenende frei habe / hatte , kam von ihr immer eine Absage , "bin krank" , "muß lernen" , "hab schon was vor" und ich weiß das das alles von ihrer Mutter so gesteuert wird . Ich habe immer versucht den Kontakt aufrecht zu erhalten aber wenn von ihr daran wohl kein Interesse besteht , schade .

Ach ja Sturkopp , diese Urkunde ist unbefristet , jedenfalls konnte ich kein Datum der ablaufenden Gültigkeit darauf finden .

Danke auch für deine Berechnung . Meine Frau meint , ich solle jetzt den November noch abwarten , dann schauen das ich aktuelle Gehaltsnachweise von der Ex-Frau ( Bescheid vom Jobcenter ? vom Minijob ) sowie der Tochter bekomme und dann damit noch mal zum Fachanwalt für Familienrecht gehen um den noch mal genau rechnen zu lassen .

Grüße
-Rosenkohlhasser-

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2019 13:09
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Ach ja Sturkopp , diese Urkunde ist unbefristet , jedenfalls konnte ich kein Datum der ablaufenden Gültigkeit darauf finden .

Danke auch für deine Berechnung . Meine Frau meint , ich solle jetzt den November noch abwarten , dann schauen das ich aktuelle Gehaltsnachweise von der Ex-Frau ( Bescheid vom Jobcenter ? vom Minijob ) sowie der Tochter bekomme und dann damit noch mal zum Fachanwalt für Familienrecht gehen um den noch mal genau rechnen zu lassen .

ab 18 ist die KM nicht mehr dein Ansprechpartner sondern die Tochter.

Gegen den Titel musst du aktiv werden, so wird der Weg zum Anwalt der richtige sein.
Verlasse dich nicht auf die Berechnungen von Anwälten, da findest du viele mangelhafte Ergebnisse.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2019 14:02
(@rosenkohlhasser)
Schon was gesagt Registriert

- Verlasse dich nicht auf die Berechnungen von Anwälten, da findest du viele mangelhafte Ergebnisse.
  aber von wem bekomme ich das denn dann richtig berechnet ohne in Gefahr zu geraten über den Tisch gezogen zu werden bzw. ein falsches / mangelhaftes Ergebnis zu bekommen ( auch wenn es wohl letztlich vielleicht um einen
  kleineren zahlbaren Betrag geht ) ? Bis jetzt hatte ich bei
  meinem Fachanwalt ein gutes Gefühl das er meine Interessen vertritt ...

Noch kurz verständnishalber : brauche ich für die Unterhaltsberechnung der volljährigen Tochter Einkommensnachweise der Kindsmutter oder nicht ?

Grüße
-Rosenkohlhasser-

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2019 14:46
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Rosenkohlhasser,

  aber von wem bekomme ich das denn dann richtig berechnet ohne in Gefahr zu geraten über den Tisch gezogen zu werden bzw. ein falsches / mangelhaftes Ergebnis zu bekommen ( auch wenn es wohl letztlich vielleicht um einen
  kleineren zahlbaren Betrag geht ) ? Bis jetzt hatte ich bei
  meinem Fachanwalt ein gutes Gefühl das er meine Interessen vertritt ...

Du kannst die anwaltliche Berechnung gerne in anonymisierter Form hier im Forum einstellen und dann schauen da gleich mehrere Leute drüber, ob da nicht doch noch irgendwo ein Hund vergraben liegt.

Wenn du mit deinem Anwalt bis hierhin zufrieden bist, dann besteht da natürlich absolut kein Anlass für einen Wechsel.

Noch kurz verständnishalber : brauche ich für die Unterhaltsberechnung der volljährigen Tochter Einkommensnachweise der Kindsmutter oder nicht ?

Im Prinzip genau das, weil ihr ab Volljährigkeit des Kindes beide unterhaltspflichtig seid, weil der Unterhaltsbetrag dann von der Summe eurer Einkommen abhängt, und weil dieser Unterhaltsbetrag je nach väterlicher und mütterlicher Finanzkraft zwischen euch beiden aufgeteilt wird.

Es ist Aufgabe der dann volljährigen Tochter, dir die Einkommensnachweise der Mutter zur Verfügung zu stellen, und umgekehrt natürlich auch, ihrer Mutter deine Einkommensnachweise.

In deinem konkreten Fall: Wenn die Dame sich i.W. übers Jobcenter finanziert, dann kann es gut sein, dass sie gar nicht leistungsfähig für Unterhalt ist, und in diesem Fall würde ihr Einkommen aus der Berechnung herausfallen; d.h. in diesem Fall wird der Unterhalt bei dir ausschließlich mit deinem eigenen Einkommen berechnet - und wie @sturkopp bereits geschrieben hat, kann dabei auch herauskommen, dass du wegen anderer, vorrangiger Unterhaltspflichten ebenfalls nicht leistungsfähig bist. In diesem Fall würde Töchterchen also ab Volljährigkeit in die Röhre gucken.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2019 15:20




82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

  aber von wem bekomme ich das denn dann richtig berechnet ohne in Gefahr zu geraten über den Tisch gezogen zu werden bzw. ein falsches / mangelhaftes Ergebnis zu bekommen ( auch wenn es wohl letztlich vielleicht um einen

Im Zweifelsfall hier, unsere Experten hier rechnen genau so gut wie jeder andere auch.

Für den fall, dass der Unterhaltsanspruch der Tochter gerechtfertigt ist muss sie erst mal beide Elternteile zur Auskunft auffordern; damit Du die Richtigkeit Deines KU-Anteiles prüfen kannst, benötigst die Einkünfte der KM. Diese Unterlagen sollte Tochter Dir zur Verfügung stellen.
Viel wichtiger ist zunächst aber, dass Du die Herausgabe des unbefristeten Titels ab Volljährigkeit erwirkst, sonst kann Tochter pfänden, solltest Du Deinen Zahlungs-Verpflichtungen nicht nachkommen.

Grüßung
Marco (Malachit war schneller)

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2019 15:25
(@rosenkohlhasser)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen in's Forum ,

vielen Dank erst mal an 82Marco , Malachit und sturkopp für eure Beiträge mit vielen wichtigen Infos und Tips zu meinem Sachverhalt . Ich bin gerade dabei das ganze in eine für mich chronologische Reihenfolge zu sortieren was zu tun ist und wohl als erstes versuchen , meine Tochter mal wieder zu einem Wochenend-Besuch bei uns zu motivieren um das alles in Ruhe mit ihr zu besprechen .

Eine Frage noch zur Herausgabe des Original Titels : der wurde 2008 ausgestellt und da die Ex mit Anhang schon 2 mal umgezogen ist , bin ich mir fast zu 99,9% sicher , das besagtes Dokument nicht mehr auffindbar ist - falls nicht , kann dann über die Tochter auf der dafür zuständigen Behörde eine zweckdienliche Zweitabschrift angefertigt und gleichzeitig eine Verlusterklärung des Originals abgegeben werden oder wie müßte man da vor gehen ?

Wenn ich die Berechnung des Anwalt hier für die Plausibilitätsprüfung einstellen würde , müßte ich dann alle Seiten  ( 10 ) hoch laden und persönliche Angaben schwärzen ?

Danke noch mal für Eure genommene Zeit . Ich bin froh und dankbar das ich dieses Forum gefunden habe .

Allen Beste Wünsche für einen schönen sonnigen Sonntag

Grüße
-Rosenkohlhasser-

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2019 13:23
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo RKH,

als erstes versuchen , meine Tochter mal wieder zu einem Wochenend-Besuch bei uns zu motivieren um das alles in Ruhe mit ihr zu besprechen .

Eine Frage noch zur Herausgabe des Original Titels : der wurde 2008 ausgestellt und da die Ex mit Anhang schon 2 mal umgezogen ist , bin ich mir fast zu 99,9% sicher , das besagtes Dokument nicht mehr auffindbar ist - falls nicht , kann dann über die Tochter auf der dafür zuständigen Behörde eine zweckdienliche Zweitabschrift angefertigt und gleichzeitig eine Verlusterklärung des Originals abgegeben werden oder wie müßte man da vor gehen ?

Wenn ich die Berechnung des Anwalt hier für die Plausibilitätsprüfung einstellen würde , müßte ich dann alle Seiten  ( 10 ) hoch laden und persönliche Angaben schwärzen ?

zum Titel, es reicht aus wenn dir deine Tochter eine Vollstreckungsverzicht Erklärung ausstellt.

Bei der Unterhaltsberechnung reicht es erstmal aus wenn du die Zahlen einstellst. Sollten Unklarheiten bestehen wird da schon nachgefragt werden. Als Anhaltspunkt hast du ja meine Zahlen als Anhaltspunkt.

Ab dem 18. Geb.  gilt für dich ein SB von 1300,-€, für deine Frau ein SB von 1040,-€ und für deine 2 Kids jeweils 257,-€ Mindestunterhalt.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2019 16:35