Hallo zusammen,
ich bin Vater eines 2,5-jährigen Jungen. Nun habe ich Post von der ARGE bekommen, da die Mutter, mit der nicht verheiratet war, Leistungen der Grunsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhält.
Bislang habe ich lediglich Unterhalt für den kleinen bezahlt.
Wenn ich das richtig verstanden habe, gehen nun die Ansprüche der Mutter auf die ARGE über.
Auf dem Auskunfstsersuchen habe ich nun die Möglichkeit mich dazu bereit zu erklären, dass ich Unterhalt mindestens in einer Höhe leiste, die das SGB II entbehrlich macht. Dies hätte zur Folge, dass ich keine weiteren Angaben gegenüber der Arge zu machen bräuchte.
Hier stellt sich Frage 1: Macht das Sinn? Ich verdiene netto etwa 1.800 Euro. Wie hoch sind die üblichen Unterhaltskosten? Muss ich dann weniger oder vielleicht mehr bezahlen???
Frage 2: Nach aktueller Rechtslage ist mit 3 Jahren Ende für den Unterhalt bei nichtehelichen Kindern. Danach hat auch die ARGE keinen Anspruch mehr, oder?
Frage 3: Ab wann muss ich diesen Unterhalt bezahlen? Hätte beispielsweise ein Rechtsmittel der Gegenvorstellung bzw. Widerspruch Sinn? Aufschiebende Wirkung o.ä.?
Frage 4: Was sollte ich beim Ausfüllen des Bogens für die ARGE beachten?
Ich denke mal, dass meine Angaben zu mir recht dürftig sind, hoffe aber, dass ihr mir ein wenig Licht ins Dunkel bringen könnt!
Viele Grüße
Hi Tom,
Frage 1: Unterhalt mindestens in einer Höhe leiste, die das SGB II entbehrlich macht ... Macht das Sinn? Ich verdiene netto etwa 1.800 Euro.
Eher nicht. Wenn sie ganz normal ALG-II bekommt, sind das abzüglich dem Kindergeld und Deinem Unterhalt ca 700 Steine. Soviel wirst Du nicht bezahlen müssen.
Frage 2: Nach aktueller Rechtslage ist mit 3 Jahren Ende für den Unterhalt bei nichtehelichen Kindern. Danach hat auch die ARGE keinen Anspruch mehr, oder?
Richtig. Wobei da aber in den nächsten Monaten durchaus noch was kommen könnte.
Frage 3: Ab wann muss ich diesen Unterhalt bezahlen? Hätte beispielsweise ein Rechtsmittel der Gegenvorstellung bzw. Widerspruch Sinn? Aufschiebende Wirkung o.ä.?
Nein, keine auschiebende Wirkung. Der Anspruch besteht, seitdem er geltend gemacht wurde.
Frage 4: Was sollte ich beim Ausfüllen des Bogens für die ARGE beachten?
Denk 5 Minuten länger über dein (Werbungs-)Kosten nach. Auch Altersvorsorgevertäge und sowas.
Gruss, Arndt
Hi Tom,
Hier stellt sich Frage 1: Macht das Sinn? Ich verdiene netto etwa 1.800 Euro. Wie hoch sind die üblichen Unterhaltskosten? Muss ich dann weniger oder vielleicht mehr bezahlen???
Hm, meine Kristallkugel ist grad beschlagen...mit Deinem Einkommen bist Du so an der Grenze, hier hilft nur eine genaue Berechnung Deiner Leistungsfähigkeit. Bei mir wollte das Sozialamt für die KM 750 €. Ich würde an die Arge zahlen, nicht an die KM. Habe mich in meinem Fall z.B. auf einen Gesamtbetrag geeinigt, den ich zu 100 € monatlich abzahle (zinsfrei!).
Frage 2: Nach aktueller Rechtslage ist mit 3 Jahren Ende für den Unterhalt bei nichtehelichen Kindern. Danach hat auch die ARGE keinen Anspruch mehr, oder?
Yep!
Frage 3: Ab wann muss ich diesen Unterhalt bezahlen? Hätte beispielsweise ein Rechtsmittel der Gegenvorstellung bzw. Widerspruch Sinn? Aufschiebende Wirkung o.ä.?
Ab wirksamer Inzugversetzung. Nein, Widerspruch hat keinen Sinn, weil der Anspruch der KM sowie der Übergang unzweifelhaft ist. Durch Dein persönliches Agieren ist eine aufschiebende Wirkung aber locker drin 😉 Einziger Ansatzpunkt, wo ein Anwalt was machen kann, ist bei der Berechnung Deiner Leistungsfähigeit.
Frage 4: Was sollte ich beim Ausfüllen des Bogens für die ARGE beachten?
Keinen vorauseilenden Gehorsam an den Tag legen, ansonsten korrekt sein, alle Angabem sollten belegbar sein, sofern Belege nicht sowieso gefordert werden.
Wichtig für Dich ist, ob Du jetzt erst wirksam in Verzug gesetzt wurdest. Du hast dann für 1/2 Jahr zu zahlen, also halb so wild.
Lg, Mux
