Hallo
zum Thema Erbschaftssteuer: es gibt auch Versicherungen die für eine klassische Risikolebensversicherung so werben:
Sparen Sie Erbschaftsteuer durch gegenseitige Absicherung!
Sichern Sie sich und Ihren Ehe-, Lebens- oder Geschäftspartner gegenseitig ab - am besten durch separate Verträge, denn damit gehen Sie Problemen bei der Erbschaftsteuer aus dem Weg. Wenn Sie als unser Vertragspartner die Versicherung auf das Leben Ihres Partners abschließen (und umgekehrt), zahlen wir im Todesfall die Summe immer an unseren Vertragspartner aus. Eine Meldung an das Finanzamt ist nicht erforderlich - es fällt keine Erbschaftsteuer an.
...das wird ja wohl legal sein?
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hallo
...Sparen Sie Erbschaftsteuer durch gegenseitige Absicherung!
Sichern Sie sich und Ihren Ehe-, Lebens- oder Geschäftspartner gegenseitig ab - am besten durch separate Verträge, denn damit gehen Sie Problemen bei der Erbschaftsteuer aus dem Weg. Wenn Sie als unser Vertragspartner die Versicherung auf das Leben Ihres Partners abschließen (und umgekehrt), zahlen wir im Todesfall die Summe immer an unseren Vertragspartner aus. Eine Meldung an das Finanzamt ist nicht erforderlich - es fällt keine Erbschaftsteuer an....das wird ja wohl legal sein?
ligr ginnie
Hallo Ginnie,
das stimmt so auch wenn DU Vertragspartner bist... (siehe Zitat )
Beispiel:
Dein LG will Dich für den Fall seines Todes mit 100.000.-- absichern.
ER ( = Versicherungsnehmer) schliesst eine Versicherung ab und Du bist begünstigt
( so machen es die meisten).
Im Fall seines Todes fällt Erbschaftsteuer an.
20.000.-- ist Dein Freibetrag und für 80.000.-- musst
Du 30 % Erbschaftsteuer bezahlen ( = 24.000.-- )
Dir bleiben also 76.000.-- .
Was die Versicherung bewirbt ist folgendes:
DU (=Versicherungsnehmer) schliesst eine Versicherung auf den Tod Deines LG (=versicherte Person) ab. Hier fallen tatsächlich keine Steuern an. Aber die wenigsten schliessen eine solche Versicherung ab.
Hinzu kommt, dass durch die Finanzbehörden geprüft wird ob DU auch die Versicherungsbeiträge gezahlt hast !
Um sicher zu gehen müsste also Dein LG Dir die Beiträge zahlen und Du diese dann an die Versicherung.
Kompliziert, ich weiss... und wenn dann ein minderjähriges Kind noch eine Rolle spielt wirds wohl noch komplizierter...
Gruss
Mappi, der keine Versicherungen vertickt sondern nur Ärger mit Versicherungen hat 😡
Entmündigter Vater nach § 0815 dt.
Mutterbestimmungsrecht (MBR)
Hallo Mappi
danke, wieder was gelernt.
Ich hab schnell mal nachgeschaut
Was die Versicherung bewirbt ist folgendes:
DU (=Versicherungsnehmer) schliesst eine Versicherung auf den Tod Deines LG (=versicherte Person) ab. Hier fallen tatsächlich keine Steuern an. Aber die wenigsten schliessen eine solche Versicherung ab.Hinzu kommt, dass durch die Finanzbehörden geprüft wird ob DU auch die Versicherungsbeiträge gezahlt hast !
Um sicher zu gehen müsste also Dein LG Dir die Beiträge zahlen und Du diese dann an die Versicherung.
Vertrag 1. Versicherungnehmer bin ich, versicherte Person mein Mann.
Vertrag 2: VN ist er, versicherte Person bin ich.
Versicherungsbeiträge - tja, die gehen von meinem Kto ab, aber er bezahlt mir die Hälfte. (da Verträge nicht gleiche Prämien haben zahlt nicht "jeder seinen Vertrag")Aber da wir inzwischen verheiratet sind, ist bei uns die Versicherungssumme jetzt sowieso unterhalb des Freibetrages)
Ja also ich verstehe nicht warum die wenigsten so etwas abschließen, für uns war es genau was wir wollten: stirbt er vorzeitig, bin ich mit Betrag x abgesichert, sterbe ich vorzeitig, dann ist er abgesichert. Bezugsberechtigt sind darüber hinaus, falls wir beide gleichzeitig abnippeln, jeweils die Kinder.
Diese Verträge dienen aber nicht primär dazu die Kinder finanziell abzusichern, sondern uns selbst. Und falls mir was passiert, damit mein Mann (als Stiefvater) genug Geld in der Hand hat sich vernünftig um alles weitere zu kümmern, was meinen Sohn betrifft. Da er sonst nicht mal die Miete allein zahlen könnte durch seine Unterhaltspflicht ggü seinen Kindern aus 1. Ehe, war mir dieser Punkt sehr wichtig.
Ja und wenn wir dann jahrelang die Prämie umsonst gezahlt haben, dann sind wir sehr glücklich, denn dann haben wir ein sehr sehr langes Leben 😉
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
@ ginnie
wenn Ihr die Versicherungen noch als Lebensgefährten abgeschlossen habt,
wurdet Ihr gut beraten.
Wenn als Eheleute dann nur wenn euer Vermögen die Erbschaftsteuer Freibeträge übersteigen.
In der jetzigen Konstellation muss Dir auch folgendes klar sein:
Dein Mann ist VN und somit Vertragspartner der Versicherung.
Er kann jederzeit den Vertrag ändern oder kündigen.
Lernt er ne flotte, junge Discomaus kennen die ihm den Kopf verdreht,
die am liebsten mit ihm nach Ibiza auswandern will um Dauerpaady zu machen
und die LV auf "Dein Leben" einen Rückkaufswert von z.B. 150000.-- hat.
Dann kann er den Vertrag kündigen, den Rückkaufswert einstreichen
und nach Ibiza verduften.
Umgekehrt gilt gleiches für Dich 😉
Gruss
Mappi
Entmündigter Vater nach § 0815 dt.
Mutterbestimmungsrecht (MBR)
Moin,
Lernt er ne flotte, junge Discomaus kennen die ihm den Kopf verdreht,
die am liebsten mit ihm nach Ibiza auswandern will um Dauerpaady zu machen
und die LV auf "Dein Leben" einen Rückkaufswert von z.B. 150000.-- hat.
Dann kann er den Vertrag kündigen, den Rückkaufswert einstreichen
und nach Ibiza verduften.Umgekehrt gilt gleiches für Dich 😉
in diesen Konstellationen ist Gattenmord ungleich lukrativer: Dann gibt es nicht nur den Rückkaufswert, sondern die ganze Versicherungssumme. Plus den Grossteil des Erbes. Plus eine ersparte, kostspielige Scheidung.
Man muss mit der Discomaus auf Ibiza ja auch ein bisschen Startkapital haben... 😉
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
ohhh jetzt wo ihr es sagt....
Na dann müssen wir also beide immer sehr nett zueinander sein.
wenn ich so überlege, dann sollte so ein Papier Pflicht sein für jeden 😉
ligr ginnie... die gerade überlegt was sie mit einer Diskomaus auf Ibiza will :cat:
(@mappi, es ist tatsächlich so, als wir das abgeschlossen haben waren wir noch nicht verheiratet)
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
ZWISCHENBERICHT
Hallo liebes Forum,
wie versprochen hier mal Fakten die ich zusammengetragen habe.
1. ein minderjähriges Kind kann als bezugsberechtigte Person einer LV eingetragen werden.
2. der sorgeberechtigte Elternteil kann dann über das Vermögen verfügen.
Die Frage war: "Wie kann man verhindern, dass der sorgeberechtigte Elternteil über das Vermögen verfügt (verprasst) ?"
1. In einem Testament wird ein "Testamentsvollstrecker" benannt. Diesen kann man durch eine Pflegschaft durch das Vormundschaftsgericht kontrollieren lassen.
Andere Möglichkeit, zwei Testamentsvollstrecker die sich gegenseitig kontrollieren. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht die gleichen Interessen verfolgen. ( z.B. Bruder und seine Ehefrau )
2. Der Versicherung sollte diese Regelung auf jeden Fall mitgeteilt werden.
Es ist nicht viel was ich bisher zusammengtragen habe. Einen Termin bei einem RA (Erbrecht) bekomme ich
aber leider erst nächstes Jahr.
Trotzdem wollte ich Euch diese Info nicht vorenthalten.
Was ich jetzt machen werde!
In meinen LVs ist immer noch mein Ex LG als Begünstigte eingetragen und hier würden, wenn ich morgen
ablebe, über 100.000.-- als Erbschaftssteuer an den Fiskus gehen.
Also werde ich schleunigst mein Kind als bezugsberechtigt eintragen lassen.
Wenn ich morgen das zeitliche segne gehört ihr (EX LG) sowieso das Geld und sie kann darüber verfügen.
Mit Eintragung meines Kindes als bezugsberechtigt, verfügen die Beiden aber über 100.000.-- mehr!
Und das wird auch meinem Kind zu Gute kommen.
Über alles Weitere werde ich Berichten :yltype:
Gruss
Mappi
Entmündigter Vater nach § 0815 dt.
Mutterbestimmungsrecht (MBR)
Öhm,
ist es nicht so das LV nicht ins Erbe fallen und somit ein Testament darüber auch nicht bestimmen kann?
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Öhm,
ist es nicht so das LV nicht ins Erbe fallen und somit ein Testament darüber auch nicht bestimmen kann?
Gruß Tina
Ja und nein...
1. ist bei einer LV kein "Begünstigter" eingetragen oder sind als Begünstigte "die Erben" eingetragen fällt die Versicherungsleistung sehr wohl unter die Erbschaft ( Erbschaftsteuer)
2. ist für die LV ein "Bezugsberechtigter" (Kind, LG, Ehepartner) eingetragen, fällt die LV nicht in den
Nachlss.
Man kann aber hier testamentarisch festlegen wie die Gelder verwendet werden.
Gruss
Mappi
Entmündigter Vater nach § 0815 dt.
Mutterbestimmungsrecht (MBR)