Unterhalt für Kind ...
 
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Unterhalt für Kind in der Studium Vakuum-Zeit?

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(@profesor)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen.
Ich hätte eine Frage an die Forumswissenden.
Ich zahle für mein erwachsenes Kind nach dem "normalen Kindesunterhalt" seit 2019 erwachsenen Unterhalt für ein Studium.
Heute bekam ich Post vom RA des Kindes mit der Info "....erste Teil des Studiums endet im April 2021 und wird im Oktober 2021 fortgesetzt. Mit der Bitte den Unterhalt in der Zeit vom Mai bis September 2021 weiterzuzahlen. Wir gehen davon aus das wir die Unterhaltsurkunde nicht vollstrecken müssen".

Es existiert eine Titulierung ab dem 18. Lebensjahr mit dem Hinweis "Zeiträume: ab XX.XX.XXX (Datum) bis Ende Studium".

Nun zur eigentlichen Frage:

Ist der Brief des RA nur eine höfliche Bitte oder kann dieser falls ich nicht zahle in der Auszeit des Studiums gegen mich vorgehen?

Gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2021 14:08
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Was ist unter erster und zweiter Teil zu verstehen?
Bachelor abgeschlossen und Master soll dann beginnen?
Dann dürfte es aber noch keine Zusage für den Master geben.

Ich würde hier einfach nachfragen und um leistungsnachweise und Darlegung der Grundlage für den Unterhaltsanspruch für den Zeitraum April bis September bitten.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2021 14:13
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!
Da "Ende Studium" offensichtlich nicht näher definiert ist würde ich es als freundliche Erinnerung ansehen.
Nichtsdestotrotz würde ich hinterfragen, was in diesen 5 Monaten Pause passiert.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2021 14:18
(@profesor)
Rege dabei Registriert

...der erste Teil des Studiums im April 2021 endet und erst im Wintersemester fortgesetzt werden kann, da nach dem erreichen des Bachelors (der ersten Graduierung) nunmehr der Schwerpunkt XXXXX XXXXXX und dieser Schwerpunkt erst in XXXXX zum Wintersemester fortgeführt werden kann.

Unsere Bitte deshalb an Sie, den Unterhalt in der Vakuumzeit weiter zu zahlen.

Da seit 9 Jahren absolute Funkstille seitens meines Kindes herrscht und es direkt bei Forderungen Anwalts Schreiben von der Kindesseite einhergehen, möchte ich natürlich wenn es Rechtens ist in der Zwischenzeit keinen Unterhalt zahlen!

Nochmal die Erinnerung aus der Titulierung: Unterhalt ab XX.XX.XXXX (Datum) bis Ende Studium.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.02.2021 14:28
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nochmal die Erinnerung aus der Titulierung: Unterhalt ab XX.XX.XXXX (Datum) bis Ende Studium.

Hier wurde m.E. versäumt, das "Ende Studium" möglichst einzugrenzen (z.B. mit Erreichen des Bachelortitels). Theoretisch könnte meines Wissens der Bachelor nun ins Berufsleben einsteigen...
Sofern im Titel nicht mehr zur Dauer steht, fürchte ich wirst Du zahlen müssen (oder zumindest um Herausgabe/Abänderung klagen).

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2021 14:38
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

Da muss jetzt erstmal geklärt werden, was denn mit dem ersten Teil des Studiums gemeint ist. Ich habe den Eindruck, dass das von der Gegenseite bewusst im Unklaren gelassen wird. Weil es der Bachelor ist und der zweite Teil der Master ist? "82marco" hat schon recht, der Titel ist zu ungenau. Die Rechtsprechung geht aber dahin, den Bachelor als Berufsaschluss anzusehen. Wenn der Nachwuchs nun Ende April den Bachelor in der Tasche hat, dann wirst Du vermutlich nicht umhin kommen, eine Abänderungsklage anzustrengen. Die Gegenseite wird dann damit argumentieren, dass mit Studium Bachelor UND Master gemeint war.

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2021 14:57
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Auf jedenfall Nachweise vorlegen lassen, ob denn nun der Bachelor erfolgreich abgeschlossen ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2021 15:45
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auch wenn mit dem Bachelor-Abschluss eine berufliche Tätigkeit aufgenommen werden könnte bleibt in aller Regel die Unterhaltspflicht bestehen, wenn das Master-Studium in einem engen zeitlichen und fachlichen Zusammenhang mit dem Bachelor-Studium steht.  Es wird dabei auch darauf abgestellt mit welchem Abschluss üblicherweise eingestellt wird.
Siehe <a href="https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zap-102017-der-unterhalt-des-volljaehrigen-kindes-5-bachelor-und-masterstudium_idesk_PI17574_HI10850269.html>hier</a>."

Damit ist natürlich nicht geklärt, was in der Zwischenzeit gilt. Für Nichts-Tun gibt es eigentlich keinen Unterhalt, aber auch hier könnten Gerichte die Sache anders sehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2021 15:47
 SLAM
(@slam)
Nicht wegzudenken Registriert

"Ob eine Unterhaltspflicht für ein Masterstudium im Anschluss an einen Bachelor-Studiengang besteht, ist nach wie vor umstritten."

"Einzelne Gerichte bejahen generell eine Unterhaltspflicht für die Zeit eines Masterstudiengangs (OLG Koblenz NZFam 2015/1064). Die meisten Gerichte stellen indes darauf ab, ob zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang besteht (OLG Celle FamRZ 2010,1456; OLG Brandenburg FamRZ2011,1067)."

Siehe hier: https://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/studenten/

Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.02.2021 15:53
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ich wäre da auch vorsichtig. Kann sein, dass er einen zweiten Bachelor beginnen will. Denn "der erste Teil des Studiums" ist so formuliert, dass es zu deinem Titel passt. Es gibt aber keinen ersten Teil des Studiums. Entweder er ist fertig und beginnt ein neues Studium oder eben nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2021 12:43




(@profesor)
Rege dabei Registriert

Also, das Bachelor Studium ist mit Abgabe der Klausuren Ende März 2021 beendet.
Für das Master Studium hat sich das Kind für das Wintersemester 2021 an mehreren Unis beworben.
Bedeutet Ende März 2021 wird der erste Teil des berufsbefähigenden Abschlusses erreicht.
Anfang Oktober 2021 wird das fachspezifische Master Studium an den Bachelor angelegt.
Ich habe im Netz gelesen das z.B. die Bafög Förderung zwischen Bachelor und Master nur weitergezahlt wird wenn die Lücke nicht mehr wie einen Monat umfasst.
Bedeutet das in diesem beschriebenen Fall das Bafög schon mal ausbleibt.
Auf gewissen Studien Foren wurden bereits ähnliche Fragen behandelt, die allgemeine Antwort war das der Unterhalt in der Zwischenzeit nicht weiter gezahlt wird.
Wenn ich das jetzt zusammen fasse werde ich Stand jetzt den Unterhalt von April bis September aufgrund von "nicht studieren" aussetzen und ab Beginn des Master Studiums wieder weiterzahlen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2021 02:37
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hi @profesor,
In Anlehnung an Deinen letzten Beitrag würde ich die Weiterzahlung bzw. "Wiederauflebung" des Unterhaltes von einer zeitnahen Vorlage einer Immatrikulationbescheinung fürs angedachte Masterstudium machen. Tatsächlich müßte aber wohl auch fürs Masterstudium eine erneuter Bafög-Antrag (vom Sohnemann) angestoßen werden....
Dies sollte man - so meine Meinung - als Antwort auf das Anwaltsschreiben dem Sohn (Anwalt?) mitteilen...
Ggf. mal genauer hinterfragen, was es mit der - eher kargen und nicht ganz eindeutigen - Info auf sich hat

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2021 08:30
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus profesor!
Vor Umsetzung der Vorschläge von Kakadu59 würde ich dem RA erst mal schreiben, dass mit erfolgreichem Bachelor-Abschluss "Ende Studium" erreicht sei und somit kein Grund zu weiteren Zahlungen KU besteht.
Dann heißt es erst mal die Reaktion abwarten, da die Befristung im Titel m.E. viel Raum zu weiterer Deutung hergibt.  

Im Grunde genommen ist der KU-Begehrende auch verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Anspruches zu belegen...ob "ich verdiene als Master womöglich mehr Geld" hierfür ausreichend ist, wage ich mal zu bezweifeln.

Grüßung
Marco

P.S.
Falls Du dazu bereit sein solltest, kannst Du das gleiche Eurem Kind schreiben, dazu vlt. eine Einladung zu einem Gespräch unter Erwachsenen (ich weiss nicht wie zerfahren Eure Kiste ist), Z.B. um sich über Zukunftspläne und deren Realisierung zu unterhalten.

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2021 11:56
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen.
Erstmal danke für die Tipps und Hinweise rund um mein Thema.
Eine Frage hätte ich dann doch noch zum Ende:
Ab welchem Zeitpunkt ist ein als Studium (ohne Master) beendet?

1. In dem Monat an dem die letzte Abschlussarbeit/ Klausur abgegeben wurde.

2. In dem Monat an dem die Klausuren Ergebnisse zugeteilt, veröffentlicht wurden.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2021 13:15
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ab dem Zeitpunkt, wenn das Bachelorzeugnis ausgehändigt wurde bzw. zum Ende des Semsters

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2021 13:19
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Mal eine Anregung: meine Stiefsöhne haben beide schon Kurse für den Master belegt, während sie noch die Bachelorarbeit schrieben bzw auf das Zeugnis warteten. Eine Leerlaufzeit gab es dadurch nicht. Geht das bei deiner Tochter nicht?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2021 14:26
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,
Bezüglich der Exmatrikulation: die erfolgt am Tag der übergabe/Ausstellung der Bachelor Urkunde. Ab diesem Zeitpunkt ist man nicht mehr Student.

Im Regelfall auch zum Ende des Semesters, es sei denn man hat die bachelorarbeit später begonnen oder aufgrund von Fristverlängerungen mehr Zeit erhalten oder die je nach Uni vorgesehene oder nicht vorgesehene Verteidigung der Arbeit hat später angefangen.

Ich würde dem Anwalt mitteilen, dass ich davon ausgehe, dass das erste Studium am 31.03. beendet wird. Sollte dies nicht der Fall sein so bittest du um Übersendung des Schreibens der Kommission die das Thema für die bachelorarbeit genehmigt hat und das fristende derbearbeitungszeit.

Sophie

P.S. Evtl. Sind in corona Zeiten diese Termine verlängert worden. Das kann aber nachgewiesen werden. Evtl.steht das sogar auf der Homepage der Uni.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2021 15:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

generell ist es nicht möglich in einen Master aufgenommen zu werden, wenn man keinen Bachelor abgeschlossen hat.

Es gibt aber an vielen Universitäten die Möglichkeit das Masterstudium unter Vorbehalt aufzunehmen, wenn man an dieser Uni in einen Bachelor eingeschrieben ist und das Bachelor-Studium bis zum Ende des 1. Mastersemesters abschliessen wird.
Wechselt man die Uni und/oder die Fachrichtung muss das nicht unbedingt der Fall sein.

Das Studium ist erst dann beendet, wenn man das Bachelor-Zeugnis erhalten hat. Eine Abgabefrist für die Bachelorarbeit besagt aber nur, dass die Arbeit abzugeben ist, sie muss aber auch noch bewertet werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2021 18:56
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Im Regelfall haben die Prüfer für die bachelorarbeit 6-8 Wochen Zeit nach der Abgabe.

Das muss sich aus der prüfungsordnung ergeben.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2021 20:16
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Ab welchem Zeitpunkt ist ein als Studium (ohne Master) beendet?

1. In dem Monat an dem die letzte Abschlussarbeit/ Klausur abgegeben wurde.

2. In dem Monat an dem die Klausuren Ergebnisse zugeteilt, veröffentlicht wurden.

Wie auch schon geschrieben wurde, ist Nr. 2 die richtige Antwort

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2021 21:35




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