Unterhalt für die Z...
 
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Unterhalt für die Zweitfrau

 
(@ecetera)
Schon was gesagt Registriert

Ich muss jetzt hier doch nochmal nachfragen. Meine Frau ist arbeitslos und erhält kein Arbeitslosengeld. Wird sie also auch berücksichtigt bei der Verteilung des Einkommens?

In zwei Wochen ist Gerichtstermin für den Unterhaltstitel meiner Kinder. Aber meine Frau muss ja auch leben können.


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2006 15:56
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

nein, da sie derzeit in der Mangelfallberechnung erst nach Kindern und Exehefrau geführt wird, sofern die Verteilungsmasse dieses hergibt und die Ansprüche der Kinder und der ersten Ehefrau erfüllt sind. Was bei durchschnittlichen Einkommen eher illusorisch ist.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2006 19:41
(@mummel)
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hallo ecetera,
ich sehe das anders. falls du ein mangelfall bist  und wieder verheiratet bist, steht auch deiner neuen ehefrau unterhalt zu .  bei nichterwerbtätigkeit 560€. die in der mangelfallberechnung mit einbezogen wird.
also alle unterhaltsberechtigten personen, bekommen prozentual etwas.

lese doch mal die leitlinien deines  oberlandesgerichtes. da steht es drin, ob der neue ehepartner berücksichtigt wird.
(bei mangelfall)
viele grüße


AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2006 22:40
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin murmel,

dazu:

§ 1609
Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor.

(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.

Dadurch:

  • Auf der ersten Rangstufe stehen minderjährige unverheiratete (eheliche oder nicht eheliche Kinder, sowie volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre.
    • Ehegatten stehen im Prinzip auf der selben Rangstufe wie minderjährige Kinder,  allerdings wäre hier die erste Ehefrau gegenüber der zweiten nach § 1582 BGB privilegiert. (Fälle der Privilegierung sind Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit  wegen der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB) oder aus anderen Gründen (§ 1576 BGB) bei langer Ehedauer (§ 1582 BGB) wobei Zeiten der Kinderbetreuung der langen Ehedauer zugerechnet werden.

  • Die zweite Ehefrau wäre also bei der zweiten Rangstufe einzuordnen.
  • Auf der dritten Rangstufe steht der Anspruch der nicht ehelichen Mutter. (§ 1615l III3)
  • die volljährigen Kinder sind der vierten,
  • die Eltern der fünften
  • und eventuell vorhandene unterhaltsberechtigte Großeltern der sechsten Rangstufe zuzuordnen.

auch:
OLG Schleswig (Aktenzeichen 13 UF 207/99)

Schön, dass du mitschriebst, aber leider ist deine Aussage lt. BGB nicht wirklich haltbar.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2006 14:40
(@mummel)
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Hallo Xe,
kann sein, daß ich mich auch täusche aber in der mangelfallberechnung des olg schleswig steht:

23.1 reicht unter Wahrung des großen Selbstbhalts das einkommen zu deckung der gleichranigen berechtigten unterhaltsgläubiger (Ehegatten, minderjährige kinder nach§1603Abs.2 Satz BGB gleichgestellte Kindern nicht aus, so sind die unterhaltsbedarfssätze zu kürzen.

die einsatzbeträge im mangelfall belaufen sich wie folgt.:
dann weiter

23.2.3 bei  mit dem unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf 580€
anzurechenbares einkommen des unterhaltsberechtigen ist vom einsatz abzuziehen.

verstehe ich das jetzt falsch??

viele grüße


AntwortZitat
Geschrieben : 25.10.2006 17:00
 Giga
(@giga)
Schon was gesagt Registriert

Hallo mummel,

wird sich da nicht auf den Betreuungsunterhalt für die Zweitfrau bezogen, wenn diese ein Kleinkind zu versorgen hat?

Grüße, Giga.


AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2006 02:44
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Xe, in dem von dir genannten Urteil war die Next schon wieder vom Unterhaltspflichtigen getrennt  😉

Aus Erfahrung im Bezirk Schleswig-Holstein:

auf der einen Seite steht die Verteilungsmasse bis zum großen Selbstbehalt, auf der anderen Seite stehen Kinder und jetzige Ehefrau (wenn die Erste keinen Unterhaltsanspruch geltend macht!!!), diese Verteilungsmasse wird also verteilt und Next bekommt prozentual auf ihren Anspruch genausoviel wie die Kinder. Danach wird die Verteilungsmasse bis zum kleinen SB verteilt und diese Verteilung geht nur auf die Kinder über.

Resultat: die Zweitfamilie muss in derlei Fällen häufig ALG II beantragen. Bei der Arge wird ihnen dann gesagt, dass niemals soviel Unterhalt gezahlt werden darf, dass man selber bedürftig wird und dass man eine Abänderungsklage einreichen soll.

Man macht sich also zum Spielball zwischen dem Familien- und dem Sozialrecht.

Gruß

eskima


Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit
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AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2006 03:02
(@mummel)
Zeigt sich öfters Registriert

hallo eskima,
weißt du in "dieser sache" etwas genaueres??
mir hat der mangelfall keine ruhe gelassen und habe gestern abend lange gegoogelt. die aussagen sind unterschiedlich, mal wird die zweitfrau in der mangelfallberechnung mit einbezogen, mal nicht( wenn die erstfrau noch ansprüche hat).

ich habe das gleiche oberlandesgericht wie du, betreue als zweitfrau unser gemeinsames kind, ex stellt ansprüche auf nachehelichen unterhalt und ku.

habe in meinen berechnungen immer den zweitehepartner mit rein gerechnet, so langsam zweifel ich daran.
wie gesagt alles nur im mangelfall.

viele grüße


AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2006 18:30
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

@Eskima: ob getrennt oder nicht sollte nur in der Beitragshöhe eine Rolle spielen (zusammenlebend ist niedriger laut OLG-Richtlinien als getrennt/geschieden), allerdings ist erfahrungsgemäß eben der Zweitpartner in nächstniedrigeren Rang als Kinder (alle) oder erste Exfrau. Die Argumentation folgt den oben beschriebenen Paragraphen des BGB, das den OLG-Richtlinen übergeordnet ist und wird meistens noch mit dem Spruch "sie wußte ja, worauf sie sich einließ" gewürzt - den haben wir alle schonmal gehört.

Gruß, Xe


AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2006 14:20
(@ecetera)
Schon was gesagt Registriert

"sie wußte ja, worauf sie sich einließ"

Meine Frau ist nicht aus Deutschland, und dass sie hier nicht sofort Arbeit findet war zu befürchten, aber sie muss ja schliesslich auch leben können. Jetzt hat mir der Anwalt noch gesagt, dass ich falls ich Unterhalt nachbezahlen muss, auch noch vom Lohn gepfändet werden könnte. Gehts noch? Dann hätte ich ja nicht mal mehr den Selbstbehalt von 890 Euro. Muss ich dann zum Sozialamt mit meiner Frau und die Ex fährt mit meinem Geld gemütlich in Urlaub? 😡


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.10.2006 16:49




 AJA
(@aja)
Registriert

Hallo ecetera,

ob deine Ex für das Geld in den Urlaub fährt, sich goldene Wasserhähne kauft, oder das Geld tatsächlich für die Kinder verwendet muss dir egal sein. Diese Aussage hat mein Mann erhalten.

Nun sieh es ein, deine Kinder sind wichtiger als deine jetzige Frau und sollten es rein moralisch gesehen auch für dich sein. Andersrum gefragt: was können deine Kinder für die Situation deiner jetzigen Frau?

Gruß AJA


AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2006 21:13
(@mummel)
Zeigt sich öfters Registriert

hallo ihr alle,
ich habe ein ganz neues urteil vom olg niedersachsen gefunden.
......dass kindern aus einer früheren ehe des unterhaltspflichtigen, die mit der wiederheirat verbundene steuervorteile nur dann zugute komme, wenn der neue ehegatte als gleichranig zu berücksichtigen ist.
ist dies aufgrund den vorranges des früheren ehegatten nicht der fall, hätte die einbeziehung des splittingsvorteil bei der berechnung  des kindesunterhalts die unausweichliche folge, dass eine steuerliche entlastung in die unterhaltsberechnung einfließt,ohne dass gleichzeitig die  damit verbundene belastung berücksichtigt würde....ff

dies nur vorab, bei interesse würde ich den link hier einstellen,wenn ich dieses hin bekomme. :knockout:


AntwortZitat
Geschrieben : 29.10.2006 23:45
(@paulina)
Nicht wegzudenken Registriert

@mummel, sofern das hier noch nicht in der urteilsdatenbank bei vatersein steht, wäre das sicher interessant

lg, paulina


„Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten.“  ---  Dieter Nuhr

AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2006 01:37
 Uli
(@Uli)

dies nur vorab, bei interesse würde ich den link hier einstellen,wenn ich dieses hin bekomme.

Hallo Mummel,

schicke mir doch bitte den Link per PN oder Mail, ich baue ihn dann ein.

Danke, Uli


AntwortZitat
Geschrieben : 30.10.2006 11:17
 Uli
(@Uli)

Dank Dir Mummel für den Link, dem man

>hier< folgen kann.


AntwortZitat
Geschrieben : 31.10.2006 11:09