Unterhalt für 20-Jä...
 
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Unterhalt für 20-Jährige

 
 Dick
(@dick)
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Hallo liebe Foris,

eine junge Frau (20 J.), ich nenne sie mal Lea,  zieht beim Vater einer ihrer Freundinnen ein, u.a. weil ihre Mutter sie immer wieder gelegentlich schlägt. Sie geht noch auf die Fachoberschule, um das Abi zu machen. Ihr älterer Bruder hat eine Lehrstelle mit ca. 480 € Lohn.

Die Mutter von Lea ist Grundschullehrerin mit ca. 2200 € Netto Gehalt.
Der Vater von Lea hat bei seinen Kindern noch ca. 13500 € Unterhaltsschulden und verdient etwa so viel wie die Mutter.

Die Mutter hat noch Altschulden aus einer hypothekenbelasteten, überschriebenen Immobilie ihres vor 4 Jahren verstorbenen 2. Ex, die sie mit 350 € monatl. Abbezahlt. Zudem zahlt sie ca. 500 € monatl. für eine gekaufte. selbst bewohnte Wohnung.

Da tun sich jetzt einige Fragen auf:

1. Ist der noch bei der Mutter wohnende Bruder von Lea noch unterhaltsberechtigt?
2. Ist der Unterhalt für Lea gegenüber den Schuldentilgungen der Mutter vorrangig?
3. Ist der Unterhalt für Lea gegenüber den Unterhaltsschulden-Abzahlungen des Vaters vorrangig?
4. Wieviel ~ Unterhalt steht Lea zu?
5. Steht dem Bruder noch Kindergeld zu?
6. Sind Mutter und Vater gegenüber Lea gleichermaßen unterhaltspflichtig?

Vielen Dank für Antworten!

MfG dick


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2014 01:50
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Dick,

1. Ist der noch bei der Mutter wohnende Bruder von Lea noch unterhaltsberechtigt?
2. Ist der Unterhalt für Lea gegenüber den Schuldentilgungen der Mutter vorrangig?
3. Ist der Unterhalt für Lea gegenüber den Unterhaltsschulden-Abzahlungen des Vaters vorrangig?
4. Wieviel ~ Unterhalt steht Lea zu?
5. Steht dem Bruder noch Kindergeld zu?
6. Sind Mutter und Vater gegenüber Lea gleichermaßen unterhaltspflichtig?

Zu 1.
Da der Bruder seinen Eigenbedarf von 480 EUR vermutlich nicht decken kann, ja. Im gleichen Rang wie Lea, da Lea nicht zu Hause wohnt.

Zu 2.
Unterhalt richtet sich nach dem Bedarf. Schuldentilgung bezieht sich auf die Leistungsfähigkeit. Insofern sind das zwei Paar Schuhe.
Ob die Schulden bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen ? Da nicht mehr privilegiert vermutlich ja.

Zu 3.
Siehe 2.

Zu 4.
Richtet sich nach EK Vater und Mutter, Ermittlung Haftungsquote. Ferner Berücksichtigung Bruder.

Zu 5.
Wieviel älter ? Siehe <Merkblatt Kindergeld> (Punkt 4)

Zu 6.
Siehe 4.

Gruß
United


AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 13:28
 Dick
(@dick)
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Hallo United,

zuerst vielen Dank für die hilfreiche Antwort!

Der Bruder ist genau so alt (Zwilling).

Ein schönes Wochenende wünscht dick


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2014 17:18
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Dick,

Der Bruder ist genau so alt (Zwilling).

Als Zwanzigjähriger und mit Lehrstelle sollte er also problemlos noch das Kindergeld erhalten. Zusammen mit den 480 Euro Ausbildungsvergütung ergibt sich folgendes Bild: Von den 480 Euro kann er 90 Euro Aufwandspauschale abziehen, somit stehen ihm 390 Euro plus 184 Euro Kindergeld gleich 574 Euro zur Verfügung.

Einkommen beider Eltern zusammengenommen, abzüglich der üblichen Posten für berufsbedingte Kosten und ggf. auch des jeweiligen Schuldendienstes dürfte unterhalb von viertausend Euro liegen; nehmen wir mal an, es wäre Zeile 7 der Düsseldorfer Tabelle (d.h. Summe der beiden bereinigten Einkommen liegt zwischen 3.501 und 3.900 Euro), dann wäre das für ein über achtzehnjähriges, noch daheim wohnendes Kind ein Unterhaltsbedarf von 664 Euro; davon sind 574 Euro wie oben berechnet bereits gedeckt, also bleiben noch 90 Euro übrig, die zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden.

Da das Mädel nicht mehr daheim wohnt, gilt für sie der "pauschale" Bedarf von 670 Euro (Anmerkung 7 zur Düsseldorfer Tabelle), und auch bei ihr sind 184 Euro bereits durch das Kindergeld gedeckt; somit bleiben hier 486 Euro, die ebenfalls zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden.

Da die Einkommen von Vater und Mutter annähernd gleich sind, kann man in erster Näherung mal Halbe-Halbe annehmen. Möglicherweise kann man sich auf dieser Basis zusammen an einen Tisch setzen und ohne viel Federlesens zu einer Einigung kommen, mit der alle Beteiligten leben können; wenn nicht, dann kann man sich in dieser Situation mit den ganzen eventuellen Abzugsposten auch 'nen Wolf rechnen und/oder sich kostenpflichtig vor Gericht zausen, um die ganz genaue Aufteilungsquote zwischen Vater und Mutter zu bestimmen ... davon würde ich allerdings abraten, denn sogar wenn man hofft, dabei etwas günstiger davon zu kommen als bei einer friedlichen (und halbwegs fairen) Lösung, dürften die mit dem juristischen Streit verbundenen Kosten den erhofften Vorteil mehr als auffressen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2014 23:18
 Dick
(@dick)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Malachit,

ganz herzlichen Dank für Deine ausführliche und hilfreiche Antwort!

Dir auch viele liebe Grüße von Dick.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.09.2014 12:23