Hallo liebes Forum
ich habe mich hier neu angemeldet und hoffe etwas Hilfe zu erhalten. 🙂
Folgendes Problem, mein Ehemann hat aus erster Ehe einen Sohn der seit dem 3 Lebensjahr nicht bei ihm lebt. Seit dieser Zeit zahlt er Unterhalt an das Jugendamt. Es besteht keinerlei Kontakt zu dem Sohn. Letztes Jahr ist er 18 Jahre alt geworden. Soweit sogut.
Gestern kommt ein Brief von einem Anwalt der den Sohn jetzt vertritt. Und wie soll es anders sein es wird meeeehr Geld verlangt. :gunman:
Bisher zahlen wir die Letzten Jahre 550 Euro an das JA. Jetzt sollen es 640 sein. Falls wir freiwillig 750 Euro zahlen wird sogar gönnerhaft auf die Berechnung und die Nachweise des Einkommens verzichtet.
750 Euro oder 640 Euro Hallo gehts noch ???? :phantom: Selbst die 550 Euro bisher waren nicht einfach aufzubringen. Ich muß noch erwähnen das wir
noch zwei Kiddys haben ( 12 und 16 ) die auf so manche Sachen verzichten müßen. ;(
Was tun sprach Zeus wer kann etwas helfen und die Sache bewerten.
Danke schon im Voraus
Hallo Safira,
das soll jetzt nicht zynisch klingen, aber solche Fälle haben wir gerne!
Sie geben uns nämlich die Möglichkeit, dreiste Anwälte in ihre Schranken zu weisen.
Seit dem 18. des Filius spielt das Orchester nämlich eine etwas andere Tonart.
Beide Eltern sind, im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.
Und das auch nur, wenn der Filius seine Bedürftigkeit vorher darlegt.
Dabei ist zu beachten, dass "haben wollen" noch keine Bedürftigkeit darstellt.
Wichtig ist allerdings die Frage, ob es einen Unterhaltstitel gibt, der über den 18. Geburtstag hinaus gültig ist.
Dieser müsste zunächst zurück gefordert oder geklagt werden.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Vom Ablauf her:
1. prüfen ob ein Titel existiert und wie der lautet.
2. Den RA auffordern, Nachweise über die Bedürftigkeit (Ausbildung und Einkommen) des Filius zu schicken und ihn gleichzeitig auffordern die Einkommenauskunft der Mutter zu schicken.
3. Dem RA die Einkommensauskunft geben.
4. Den Unterhaltsanspruch und die Quote errechnen.
Bei all diesen schritten können wir euch unterstützen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Gestern kommt ein Brief von einem Anwalt der den Sohn jetzt vertritt.
Hallo,
nur die Ruhe. Antwort:
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Sehr geehrter Herr Sowieso,
Ihnen ist bekannt, dass bei volljährigen Kindern zunächst die Bedürftigkeit nachzuweisen ist sowie beide Elternteile anteilig zum Unterhalt beitzuragen haben und eigenes Einkommen des Kindes sowie das Kindergeld verrechnet werden. Es sind daher von Ihnen geeignete Belege zum Anspruch ihrers Auftragebers wie z.B. Ausbildungshistorie/Zeugnisse, Immatrikulationsnachweis, Ausbildungsvertrag etc. beizubringen, wie auch Belege zum Einkommen seiner Mutter. Sicher haben Sie das nur übersehen.
Als Termin habe ich mir den (Absendedatum plus zwei Wochen) vorgemerkt. Sollten bis dahin die Belege nicht bei mir vorliegen, werde ich die Unterhaltszahlungen bis zur Klärung komplett einstellen.
Mit freundlichem Gruß
Unterschrift
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/elwu
Hallo
danke für die schnellen Antworten. Leider habe ich bei meinem ersten Schreiben in der Aufregung wohl die Hälfte vergessen :redhead:.
Bei Schreiben vom Anwalt liegt eine Schulbescheinigung bei. Bubi macht mit die 10 Klasse. Die KM kann man vergessen ist seit jahren Alkoholikerin, war damals auch der Scheidungsgrung. Ist absolut nichts zu holen falls sie überhaupt noch lebt. Titel gib es keinen wurde
immer nach berechnung des JA gezahlt.
Grüße Safira
Hallo Safira,
Gestern kommt ein Brief von einem Anwalt der den Sohn jetzt vertritt. (...) Jetzt sollen es 640 sein. Falls wir freiwillig 750 Euro zahlen wird sogar gönnerhaft auf die Berechnung und die Nachweise des Einkommens verzichtet.
Nun ja. Es gibt Rechtsanwälte, es gibt RAtten, und es gibt solche wie jenen, der den Sohn deines Mannes vertritt. Für diese Sorte hat die deutsche Sprache zwar auch ein paar schöne Begriffe parat, aber die kriege ich hier vermutlich nicht durch den Wortfilter 😉
Gehen wir die Sache mal im Einzelnen durch. Die 640 Euro wären der Betrag, der für einen Studenten gilt, der nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. Abgesehen davon, dass dieser Bedarf wohl noch um das Kindergeld zu mindern wäre, sind "Bubi macht mit die 10 Klasse" und "Student" nicht wirklich miteinander verträglich; der Anwalt hat hier also einfach willkürlich irgendeinen Eintrag aus dem Katalog des unterhaltsrechtlichen Schwachsinns herausgegriffen. Die 750 Euro kann ich mir übrigens nur noch mit einer vorangegangenen Gehirnamputation bei dem sauberen Herrn erklären, oder allenfalls noch damit, dass er sein Jura-Studium durch eine langjährige Tätigkeit in einer Drückerkolonne finanziert hat.
Richtig ist allerdings: Mit dem Besuch der 10. Klasse (was ist das - Berufsschule? Realschule? Gymnasium?) hat er prinzipiell Anspruch auf Unterhalt, und wenn die KM nicht leistungsfähig ist, bleibt das komplett an deinem Mann hängen. Allerdings, das Kindergeld für den Herrn Sohn muss jetzt an ihn selbst gehen und nicht mehr an die Frau Mama, und wenn die Frau Mama für den Unterhalt von Bubi kein Geld nicht hat, darf dein Mann das volle Kindergeld vom Unterhalt abziehen. Wenn der Sohn eigene Einkünfte hätte, könnte das z.T. auch noch berücksichtigt werden (das wird aber erst interessant, wenn er die Schule abgeschlossen hat und z.B. eine Lehre macht).
So. Versuchen wir doch mal, eine realistische Größenordnung für den Unterhaltsanspruch zu finden. Guckt am besten gleich mal in die Düsseldorfer Tabelle, und dort in die Tabelle auf Seite 6, da ist der Abzug des Kindergeldes nämlich schon berücksichtigt. Mal angenommen, dein Mann hätte nach Abzug von berufsbedingten Kosten und einer eventuellen Zusatz-Altersvorsorge (Riester, Lebensversicherung o.ä.) ein bereinigtes Netto von 4.000 Euro (was, unter uns gesagt, wirklich eine Menge Kohle wäre). Dann würde er zunächst in Zeile 8 landen, aber da er nicht nur für diesen Sohn, sondern auch noch für zwei weitere Kinder unterhaltspflichtig ist, geht's für ihn um eins runter in Zeile 7 (die Düsseldorfer Tabelle geht seit 2010 nur noch von zwei statt drei Unterhaltsempfängern aus). Damit ergibt sich als Zahlbetrag für ein Kind ab 18 Jahren: 480 Euro - also weit entfernt von den geforderten 640 Euro. Wenn dein Mann weniger verdient, dann auch weniger Unterhalt; aber um auf 640 Euro zu kommen, müsste er schon mehr als 5.100 Euro netto haben, und auch dann müsste erst mal eine richterliche Entscheidung "nach den Umständen des Falles" her.
Die genaue Rechnung können wir hier gerne zusammen machen, wenn euch der allerwerteste Herr Anwalt die nötigen Unterlagen von Bubi geliefert hat.
Eine andere Sache noch, auch wenn da rückwirkend vermutlich nichts mehr zu machen ist.
Bisher zahlen wir die Letzten Jahre 550 Euro an das JA.
Das heißt, im vorigen Jahr 550 Euro monatlichen Unterhalt für einen Siebzehnjährigen?!?
Moment, Düsseldorfer Tabelle von 2009 (ich weiß, die 550 Euro ergeben sich vermutlich aus einer älteren Berechnung, aber nur um die Größenordnung abzuschätzen): Sogar für die höchste Einkommensgruppe, die noch nach Schema F abfackelt wird, bevor es zu einer Einzelfallentscheidung kommt, hat die Düsseldorfer Tabelle 2009 "nur" einen Zahlbetrag von 522 Euro vorgesehen, und das wäre immerhin die Einkommensgruppe von 4.701 Euro bis 5.100 Euro bereinigtes Nettoeinkommen! Also, wenn ich jetzt nicht irgendetwas ganz Wichtiges durcheinandergebracht habe, und wenn dein Mann nicht deutlich mehr als fünftausend Euro pro Monat nach Hause trägt, dann hat euch euer freundliches Jugendamt nach allen Regeln der Kunst betrogen. Und ganz ehrlich:
Ich muß noch erwähnen das wir noch zwei Kiddys haben ( 12 und 16 ) die auf so manche Sachen verzichten müßen.
Den letzten Teil des Satzes würde ich nicht verstehen, wenn er wirklich fünftausend europäische Eier im Monat hätte.
Eine letzte Frage noch:
Es besteht keinerlei Kontakt zu dem Sohn.
Wäre die aktuelle Unterhaltsgeschichte nicht ein brauchbarer Anlass für einen Versuch, diese Situation zu ändern? Also die Sache mit dem Geld so zu klären, wie vernünftige Menschen das tun: Ein Tisch, zwei Stühle, und zwei Männer, die ohne Rechtsanwälte über die Sache reden?
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit
vielen Dank für deine genaue und ausführliche Antwort. Solche Spezialisten könnten wir in Deutschland öfters gebrauchen. 😉 Jetzt bin ich dann doch noch ein wenig verwirrt wegen der Zahlen. Das Kindergeld für den Sohnemann bekommt mein Mann schon Jahrelang ausbezahlt und hat es dann ans JA weitergereicht, ist also in den Betrag ans JA ( die ehemaligen 550 Euro ) mit drin. Auch im Moment bekommen wir noch das Kindergeld. So wie ich den Brief von Anwalt verstehe will er 640 Euro, davon gehen ja 184 Euro KG ab, so das dann 456 Euro an uns hängen bleiben.
Was sollten wir unternehmen. Weiterhin 550 Euro zahlen, auf 640 Euro erhöhen oder abwarten was noch kommt. Ich wußte gar nicht das es einen Unterschied gibt zwischen einem Studenten und einem Schüler.
Gruß und Kuss Safira
So wie ich den Brief von Anwalt verstehe will er 640 Euro
Hallo,
wenn du den ganzen Brief anonymisiert hier reinstellst brauchen wir nicht zu rätseln, was der gemeint haben könnte.
/elwu
Moin,
wenn ihr für Sohni die ganze Zeit Kindergeld bekommen habt, obwohl er bei Muttern gemeldet ist, so hängt da auch noch ein Damoklesschwert über euch.
Madame könnte nämlich zur Familienkasse rennen und das rückwirkend für sich fordern.
Und die holen es sich dann bei euch.
Ob das allerdings auch noch geht, seit Sohni 18 ist und wie weit zurück, weiß ich aber auch nicht.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
Ob das allerdings auch noch geht, seit Sohni 18 ist und wie weit zurück, weiß ich aber auch nicht.
Das spielt beim KG keine Rolle. Grundsätzl. sind die Eltern vorrangig KG-anspruchsberechtigt, davon derjenige zu allererst, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Volljährigkeit des Kindes interessiert dabei überhaupt nicht. Lediglich bei UH-Verweigerung/-Unfähigkeit der Eltern kann höchstens einen Abzweigungsantrag gestellt werden, unabhängig vom Alter des Kindes (§64 u. §74 EStG).
@ Safira
Grundsätzl. wichtig ist ebenfalls, ob Du selber ggü. Deinem Mann UH-berechtigt bist, dann ginge es nochmal eine Stufe in der DDT runter. Wenn Dein Mann nun für alle drei Kinder KG bezieht so kommt er in den "Genuss", erhöhtes KG für das Erstgeborene zu beziehen. Auch dies muss berücksichtigt werden. In Ergänzung zu elwu (Anwaltsschreiben) wäre es wahrscheinlich auch ratsam, eure Einkommenssituation mal hier einzustellen und von allen Seiten zu beleuchten. Gegn. RA's ignorieren dies extrem gerne.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Safira,
da ist ein Nebensatz von dir, den ich nicht ganz verstehe:
Die KM kann man vergessen ist seit jahren Alkoholikerin, war damals auch der Scheidungsgrung. Ist absolut nichts zu holen falls sie überhaupt noch lebt.
Was bedeutet dieses "falls sie überhaupt noch lebt" - wo wohnt Bubi eigentlich? Ich bin bislang davon ausgegangen, im Haushalt von Mama, aber das wäre ein bisschen schwierig, falls sie nicht mehr lebt ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Forum
seit mir nicht böse das die Infos so nach und nach erst kommen. Aber erst wenn eure Fragen kommen merke ich was ich alles vergessen habe zu erzählen. Damals bei der Scheidung kam der Kleine natürlich zur Mutter, da sie aber nicht für ihn sorgen konnte ( immer im Suf ) kam er irgentwann dann in ein Heim. Dort hat er dann bis zum 16 Geburtstag gelebt ab dann in einer betreuten WG. Jetzt mit 18 hat er sich eine eigene Wohnung geleistet. :puzz:
Wie ich etwas mehr Zeit habe werde ich mal das Anwaltsschreiben hier einstellen.
Mfg Safira
Hallo Safira,
Damals bei der Scheidung kam der Kleine natürlich zur Mutter, da sie aber nicht für ihn sorgen konnte ( immer im Suf ) kam er irgentwann dann in ein Heim.
Das könnte eine Erklärung sein für die bislang recht hohen Zahlungen an das JA, aber wenn es das war, ...
Jetzt mit 18 hat er sich eine eigene Wohnung geleistet.
... dann ist genau dieser Grund inzwischen weggefallen.
Aber eine andere Frage: Warum kam er damals in ein Heim, und nicht zu deinem Mann?
[So, spätestens jetzt ist mein Standardspruch fällig: Es wäre besser, wenn dein Mann sich ebenfalls hier anmeldet und seine Geschichte selbst erzählt ... wenn du hier für ihn sprichst, dann geht an manchen Stellen vermutlich doch Information verloren.]
seit mir nicht böse das die Infos so nach und nach erst kommen.
Kein Problem 😉
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Das schützt euch vermutlich auch vor Stress mit der Kindergeldkasse!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi
... kam er irgentwann dann in ein Heim. Dort hat er dann bis zum 16 Geburtstag gelebt ab dann in einer betreuten WG. Jetzt mit 18 hat er sich eine eigene Wohnung geleistet.
Na das ist doch ein Wort. Okay. Sein Anspruch beläuft sich lt. gesetzl. Grundlage prinzipiell auf 640€, darin enthalten ist das gesamte KG. Zusätzl. stehen ihm bei Nachweis (das dürfte ihm nicht schwerfallen) Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung zu. Allerdings - und es kommt was wichtiges - ist dieser Volljährige trotz Schulausbildung nicht mehr privilegiert. D.h. er steht nicht mehr im 1.Rang. In dieser Konstellation zwar nicht fair, dennoch.
Ebenso ist der Vater jetzt beim KG an erster Stelle anspruchsberechtigt - kenne das von mir selber, eine Abzweigung ist m.M.n. bei entsprechender UH-Zahlung seitens des Vaters nicht möglich.
Die 750€, die der RA hergezaubert hat, haben als feste Summe keinen Bestand, da wie gesagt bei diesen gegebenen Umständen die UH-Rechtssprechung (DDT inkl. alle URL in diesem Fall) sich auf die 640€ festgelegt hat. Selbst eine Einkommensauskunft bringt hier nichts - habe zumindest davon noch nichts gehört oder gelesen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.