Moin
Aus welchem Grunde der Titel dann über 125 € erstellt wurde, erschließt sich mir nicht, ist aber auch unerheblich.
Eine Mutmaßung hierzu: Er hat sich vom Amt belabern lassen und die haben es aus dem Grund gemacht, damit kein UVG mehr gezahlt werden muß. Damit verdient sich der SA wieder ein goldendes Sternchen, weil er es mal wieder geschafft hat die UVG-Kasse zu entlasten.
Gruß
Martin
Hallo DeepTought!
Und, um deine Anklage gegen die anderen Autoren auf dich anzuwenden, argumentierst du ebenso über die Mutmaßung.
Das war keine Anklage, sondern meine Meinung!
Ich argumentiere nicht über die Mutmaßung - sondern, das erst noch viele Fragen offen stehen, bevor man hier Tipps in die falsche Richtung gibt.
5. Wie der Wohnvorteil berechnet wird, habe ich nicht geschrieben, nur das hier auch noch die Möglichkeit besteht. Er berechnet sich aber bestimmt nicht durch Abzug der Festkosten.
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und –lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen.
6.
Das Zusammenleben mit einer LG gefährdet nicht den SB. Sowohl BGH als auch BVerfG erkennen den SB als Warenkorb an, dessen Disposition dem Unterhaltsverpflichteten obliegt. Kürzungen wegen Haushaltsersparnis sind demnach nicht statthaft. Die Urteile findest du (auch) hier.
Dann zeig mir das BGH Urteil, welches aktueller als das unten angeführte ist!
Da sagt das BGH Urteil aber etwas anderes!
BGH, Urteil vom 09.01.2008
XII ZR 170/05
Leitsatz:
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden.
.....
c) Unabhängig davon hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision auch deswegen nicht stand, weil es trotz der neuen Lebensgemeinschaft des Unterhaltspflichtigen eine weitere Herabsetzung des Selbstbehalts bis an die Grenze des sozialhilferechtlichen Bedarfs grundsätzlich abgelehnt hat.
...
cc) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen muss.
...
Steht dem Unterhaltspflichtigen weder ein Anspruch auf Familienunterhalt noch ein Anspruch für Versorgungsleistungen zu, schließt dies eine Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts wegen ersparter Kosten durch die gemeinsame Haushaltsführung aber nicht aus. Das gilt in gleichem Maße für die Kosten der Wohnung wie für die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 288; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24).
...
Gleichwohl hat das Berufungsgericht hier eine Ersparnis hinsichtlich der Wohnkosten im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil der Beklagte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit monatlich 360 EUR an den Wohnkosten beteiligt, was exakt dem nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Wohnbedarf entspricht. Einer Einsparung bei den sonstigen Kosten der Haushaltsführung steht das aber nicht entgegen. Entsprechend geht auch das Sozialgesetzbuch für das Arbeitslosengeld II (§ 20 Abs. 3 SGB II) und für die Sozialhilfe (§§ 28, 40 SGB XII) von einer Einsparung der Haushaltsführungskosten durch Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft aus. Das Berufungsgericht wird deswegen feststellen müssen, ob und in welchem Umfang die über den Wohnbedarf hinausgehenden Kosten der Haushaltsführung durch das Zusammenleben des Beklagten mit seiner neuen Lebensgefährtin reduziert sind.
Hingegen, angesichts der finanziellen Situation wird mehr als nur sehr wahrscheinlich PKH gewährt werden. Also: Who cares?
PKH deckt aber bei Unterliegen nicht die Kosten der Gegenseite.
... und wie sich der Streitwert berechnet weist du wohl: rückständiger Unterhalt + 12 x geforderter Unterhalt
Wenn hier ein Streitwert von z.B. 4000 Euro zusammenkommt, kannst dir ausrechnen, wieviel die Gegenseite bei Unterliegen bekommt. Durch die Titulierung ist der Streitwert nicht mal die Hälfte.
Grüße,
kosmos
Moin nochmal
Dann zeig mir das BGH Urteil, welches aktueller als das unten angeführte ist!
Es geht weniger und aktueller als um anwendbarer. 😉
So sieht der XII. Senat in >diesem< Urteil den Fall etwas anders:
Das Berufungsgericht hat es hier letztlich offen gelassen, ob der Selbstbehalt des Beklagten mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden Wohnkosten herabzusetzen ist (für eine Herabsetzung allerdings in FamRZ 1999, 1522 f.). Eine solche Herabsetzung dürfte indessen rechtlichen Bedenken begegnen. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189 m.w.N.). Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann.
Auch das OLG Frankfurt vertritt diese Auffassung (>hier<).
Es ist hingegen nicht unbekannt, dass der BGH sich selbst nur zu gern widerspricht. Das ist das Schöne am Familienrecht: Es ist so wunderbar vorhersehbar.
PKH deckt die eigenen Kosten und im Unterliegensfalle nicht die der Gegenseite und nicht die Gerichtskosten. Stimmt. In diesem Falle gibt es jedoch rückständigen Unterhalt erst ab Inverzugsetzung. Dies dürfte (Mutmaßung!) mit dem Schreiben der Beistandschaft aus 03/04.2008 geschehen sein. Der Streitwert dürfte dieser Mumaßung folgend sich belaufen auf:
a) ohne Titel 12 * 202 € = 2.404 €
b) mit Titel 12 * (202 € - 125 €) = 924 €
Die Gerichtgebühren betragen:
a) ohne Titel 243 €
b) mit Titel 165 €
Anwaltskosten fallen auf der Gegenseite nicht an, da sie nicht anwaltlich vertreten wird, sondern durch die Beistandschaft. Und die darf nicht nach RVG abrechnen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo!
Mir sind die Urteile bekannt! Welche aber nichts mit deiner Aussage zu tun haben.
Das Zusammenleben mit einer LG gefährdet nicht den SB. Sowohl BGH als auch BVerfG erkennen den SB als Warenkorb an, dessen Disposition dem Unterhaltsverpflichteten obliegt. Kürzungen wegen Haushaltsersparnis sind demnach nicht statthaft. Die Urteile findest du (auch) hier.
Deine Aussage hätte ich gerne als Urteil ,das der BGH als auch das BVerfG aussagt, das durch das Zusammenleben der LG nicht gefährdet ist, da eine Kürzung wegen Haushaltsersparnis nicht statthaft ist!
Hier nicht auf den Einzelfall bezogen (z.B. wenn wirklich keine Ersparnis entsteht, bzw. LG nicht genügend eigenes EK hat) - sondern wie du schreibst, das es nicht statthaft ist.
Anwaltskosten fallen auf der Gegenseite nicht an, da sie nicht anwaltlich vertreten wird, sondern durch die Beistandschaft. Und die darf nicht nach RVG abrechnen.
Die Behauptung, das die Gegenseite bei einer möglichen Klage nicht anwaltlich vertreten wird möchte ich nicht bestätigen. Da wir nicht hellsehen können, können wir nicht sagen, ob KM mit der Klage nicht doch einen RA beauftragt.
Grüße,
kosmos
Moin nochmal,.
Das war keine Anklage, sondern meine Meinung!
Naja...meiner Meinung nach kam das anklägerisch rüber.
Ich argumentiere nicht über die Mutmaßung - sondern, das erst noch viele Fragen offen stehen, bevor man hier Tipps in die falsche Richtung gibt.
Die einzig richtige Richtung ist es, auf die Aktionen der Beistandschaft nicht zu reagieren. In diesem Einzelfall angesichts der bekannten Parameter. Für mich, das zu deinem Verständnis, ist KU keine heilige Kuh.
5. Wie der Wohnvorteil berechnet wird, habe ich nicht geschrieben, nur das hier auch noch die Möglichkeit besteht. Er berechnet sich aber bestimmt nicht durch Abzug der Festkosten.
Du hattest den Wohnvorteil für eine abbezahlte Immobilie eingebracht. Und der Wohnwert hierfür wird sehr wohl unter Berücksichtung der Festkosten ermittelt.
Mir sind die Urteile bekannt!
Fein Ausrufezeichen
als auch das BVerfG aussagt
Hier unterlief mir tatsächlich ein Lesefehler. Ich bezog mich auf das oben von mir zitierte BGH-Urteil.
Hier nicht auf den Einzelfall bezogen...
Die höchstrichterlichen Urteile zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen klar eingegrenzten Radius haben. Deine Bitte ist insofern niemals erfüllbar. Zudem ist der BGH ein Fähnlein im Winde, je nach Richtung der politischen Flatulenz.
Die Behauptung, das die Gegenseite bei einer möglichen Klage nicht anwaltlich vertreten wird möchte ich nicht bestätigen. Da wir nicht hellsehen können, können wir nicht sagen, ob KM mit der Klage nicht doch einen RA beauftragt.
Besteht eine Beistandschaft, darf ein RA nicht tätig werden. Würde die Beistandschaft beendet werden, wäre die evtl. Kostennote in meinen Augen angreifbar, da vorsätzlich einer Prozesspartei durch das Prozessverhalten(weiterer) finanzieller Schaden zugefügt werden soll.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo,
wäre es den nun sinnvoll den wenigstenz auf das letzte schreiben mit unten aufgeführtem Text zu ragieren?
Sehr geehrte/r Frau/Herr Dünnpfiff,
Ihr Schreiben vom xx.yy.zzzz habe ich zur Kenntnis genommen.
Mit freundlichem Gruß
Selbstverständlich bin ich mir der Unterhaltspflicht gegenüber meinem Sohn bewusst und komme ihr, im Rahmen meiner Möglichkeiten sowie meiner Erwerbsobliegenheit regelmäßig nach.
Im Falle weiterer Korrespondenz ihrerseits, fordere ich Sie auf die Rechtsgrundlage Ihrer Forderungen zu benennen.
Und um nohmal was über meine Situation zu sagen.
Ich Arbeite in Schichten täglich 8h und je nach dem wie die Lage so ist 1 oder 2 Samstage im Monat.
Ich lebe in einer neuen LG und wir teielen uns natürlich auch alle Ausgaben die mit der Wohnung in zusammenhang stehen.
Ich Arbeite nicht in meinem erlernten Beruf, es ist auch nicht wirklich einfach eine gut Bezahlte stelle zu finden, wenn es so einfach wäre würde ich nicht für so wenig Geld Tag für Tag auf Arbeit gehen und ich hätte auch keine Probleme den Unterhalt zu zahlen.
Gruß, Cobra
wäre es den nun sinnvoll den wenigstenz auf das letzte schreiben mit unten aufgeführtem Text zu ragieren?
Hallo,
du machst ja offenbar eh nicht, was man dir hier rät. Dafür wirst du die nächsten Jahre sehr teuer bezahlen, dank deiner unsinnigen Handlungsweise. Davon ab rate ich nach wie vor, genau nur
--
Sehr geehrte/r Frau/Herr Dünnpfiff,
Ihr Schreiben vom xx.yy.zzzz habe ich zur Kenntnis genommen.
Mit freundlichem Gruß
--
zu schreiben, keine Silbe darüber hinaus.
/elwu
Hallo!
Würde die Beistandschaft beendet werden, wäre die evtl. Kostennote in meinen Augen angreifbar, da vorsätzlich einer Prozesspartei durch das Prozessverhalten(weiterer) finanzieller Schaden zugefügt werden soll.
Jetzt fehlen mir wirklich die Worte! Nur weil eine Beistandschaft besteht und KM diese vielleicht kündigt und einen RA beauftragt - fügt man der anderen Partei Schaden zu. Wir sind in Deutschland! Hier hat jeder Bürger das Recht sich bestmöglich und nach seiner Wahl vertreten zu lassen. Glaubst wirklich, dass das der erste Fall wäre, wo es so ist.
Aber ich sehe schon, hier sieht man manchen Sachen mit anderen Augen!
Grüße,
kosmos
Moin Ausrufezeichen
Aber ich sehe schon, hier sieht man manchen Sachen mit anderen Augen!
Na, zum Glück Ausrufezeichen Nur eine Sichtweise zu haben, schränkt Handlungsoptionen ungemein ein Ausrufezeichen Es ist gefährlich, dem Maintream zu folgen. Wie in allen Lebensbereichen ist auch diesbzgl. Kreativität gefragt Punkt
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Aber ich sehe schon, hier sieht man manchen Sachen mit anderen Augen!
Ja, allerdings. Und das ist gut so. Denn hier sieht man manche Sachen im Familienrecht nicht wie die zumeist erbärmlich agierenden Mietmäuler aka Anwälte, nicht wie versorgungsbegehrende Exehepartner, nicht wie Unrechtsprecher aka Richter, die fraueninteressenmainstreamkonformen Rechtsfrieden aber keine Gerechtigkeit urteilen, nicht wie Jugendamtmitarbeiter die regelmäßig Mütterwohl vor Kinderwohl stellen uswusf. Sondern hier sieht man manche Sachen mit den Augen der betroffenen Kinder und deren Väter. Hast du damit ein Problem? Wer bist du eigentlich, erzähl doch mal deine Story, und warum du hier bist. Wie können wir dir und deinen Kindern helfen?
/elwu
Moin elwu
Der Gedanke wie du ihn geäußert hast, drengt sich zwar hier auf, jedoch weiß man nicht welche "emanzipierte Gesellschaftsfraktion" ihr so etwas eingeredet hat. Dummerweise kennen diese Leute nur ihre grobkörnigen Rechte und vergessen sehr gern ihre Pflichten.
Deep hat vollkommen Recht und die Frau hätte in diesem Fall ihre eigenden RA-Kosten zu tragen bzw die PKH wäre zurückzuweisen.
Man könnte so Argumentieren, das die Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen ist, da die Beistandschaft, welche die Überprüfung/Durchsetzung kostenfrei vollziehen würde, gekündigt wurde. (das Verbot hierzu ergibt sich aus § 114 ZPO )
Jetzt aber noch mal zum Ausgangstread:
Ein Gangbarer Weg wäre jetzt noch, die Ex bzw die Beistandschaft aufzufordern auf ihren Rechtsanspruch aus dem Tittel komplett oder zum Teil aufgrund des Verdienstes zu verzichten. Sollte die Ex nicht darauf eingehen sollte Cobra eine Unterhaltsabänderungsklage einreichen, für die dann evtl PKH zu gewähren wäre.
Gruß
Martin
Hallo Martin!
Deep hat vollkommen Recht und die Frau hätte in diesem Fall ihre eigenden RA-Kosten zu tragen bzw die PKH wäre zurückzuweisen.
Man könnte so Argumentieren, das die Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen ist, da die Beistandschaft, welche die Überprüfung/Durchsetzung kostenfrei vollziehen würde, gekündigt wurde. (das Verbot hierzu ergibt sich aus § 114 ZPO )
Ich habe jetzt mitbekommen das ihr mit "Kreativität" und "man könnte" argumentiert - die Rechtslage aber dabei nicht gerne beachtet.
Zu deinen man könnte, gibt es genügend Urteile, das man nicht kann!
Hierzu:
§ 121 ZPO Beiordnung eines Rechtsanwalts
Mutwillig keitnach § 114 ZPO wird z.B. angenommen, bei Beantragung von Beratungshilfe, ohne vorher die Beistandschaft des JA zu nutzen. Hier wird Beratungshilfe in den meisten Fällen versagt - oder bei Verbundsachen (hierzu gibt es bereits ein BGH Urteil).
Hier nur eines von vielen Urteilen:
OLG Ffm vom 07.06.1999 (Az. 6 WF 104/99)
http://www.hefam.de/urteile/6WF10499.html
Weitere Urteilie bei PKH:
http://www.hefam.de/cgi-bin/start1u1?pfad=urteile&sub=Lts&grp=katP
Sondern hier sieht man manche Sachen mit den Augen der betroffenen Kinder und deren Väter. Hast du damit ein Problem? Wer bist du eigentlich, erzähl doch mal deine Story, und warum du hier bist. Wie können wir dir und deinen Kindern helfen?
Ich habe sicher kein Problem damit, nur sehe ich die Sache, nach der geltenden Rechtslage. Es gibt auch dazu keine Story :wink:. Nicht jeder der hier schreibt, muss doch grundsätzlich selbst Betroffener sein. Gibt doch auch andere Gründe, warum man sich mit Unterhaltssachen beschäftigt - ohne selbst davon betroffen zu sein.
Sollte die Ex nicht darauf eingehen sollte Cobra eine Unterhaltsabänderungsklage einreichen, für die dann evtl PKH zu gewähren wäre.
Wie wäre den für die vorgeschlagene Abänderungklage und die Beantragung von PKH die Begründung?
Grüße,
kosmos
Hallo kosmos,
Gibt doch auch andere Gründe, warum man sich mit Unterhaltssachen beschäftigt - ohne selbst davon betroffen zu sein.
Die Gründe interessieren mich. Warum beschäftigst du dich damit?
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin,
Wie wäre den für die vorgeschlagene Abänderungklage und die Beantragung von PKH die Begründung?
Die fänd eich auch spannend. Denn, die finanziellen Verhältnisse haben sich nicht geändert. Die Titulierung basiert auf einer "Dusseligkeit". Einer Abänderungsklage würde so kein Raum gegeben werden können.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin
Mir ist schon klar, das man aus der Nummer sehr schwer wieder rauskommt. Aber Es könnte Argumentiert werden, das der TO vom JA falsch beraten wurde und könnte somit das AG bitten, die Höhe der Leistungsfähigkeit neu zu berechnen.
Sehr oft geht das in die Hose, aber es ist eine Möglichkeit. Ein Urteil hierzu findet man z.B. >hier<. Leider habe ich auf die Schnelle kein freigegebendes Urteil.
Die große Frage ist mal wieder, wie sieht es der zuständige Richter?
Gruß
Martin
Hallo!
Die Gründe interessieren mich. Warum beschäftigst du dich damit?
Möchte hier nicht den Thread zu müllen. Vor 3 Jahren hatte mein LG Probleme mit Kind und Jugeandamt. Hier lief einiges schief bzw. nach Meinung des JA richtig. Zum Schluß kam es zu einer Gerichtverhandlung, wo dem JA kostenpflichtig für das Kind einiges erklärt wurde. Nach Gerichtsverhandlung wurde Kind dann an die Arge verwiesen, welche dann aber schnell Einsicht zeigten. Kind war in dem Zeitraum 16 - 17 Jahre alt, eigener Hausstand und in wechselden bzw. keinen Ausbildungsverhältnis.
Dadurch habe ich mich in den letzten 3 Jahren intensiv mit JA, Arge, Unterhalt (Volljährig, eigener Hausstand) beschäftigt und als Hobby Gerichturteile lesen entdeckt. Auf Knopfdruck lässt sich das aber nicht löschen, somit ist noch einiges in 1,70 m Höhe abgespeichert.
Aber Es könnte Argumentiert werden, das der TO vom JA falsch beraten wurde und könnte somit das AG bitten, die Höhe der Leistungsfähigkeit neu zu berechnen.
Das Urteil hat mit dem Fall des Threaderstarters überhaupt nichts gemeinsam.
Bei Beurkundung muss das JA nicht überprüfen bzw. beraten auf welchen Grundlagen der Titel basiert, sondern nur als Urkundsbeamter hinsichtlich des Titels beraten/erklären.
Grüße,
kosmos
Ah danke kosmos
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen