Unterhalt die 2.te ...
 
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Unterhalt die 2.te Studium

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(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo rp51730,

machen wir 'ne Beispielrechnung.

Wenn die Mutter ein bereinigtes Netto von 1.300 Euro (oder weniger) hat, dann ist bei ihr wegen der Regeln für die Quotenberechnung eh' nichts zu holen, in diesem Fall kann ich den ganzen Quatsch mit der Einkommens-Addiererei und Bedarfs-Quotelei bleiben lassen, und rechne gleich nur mit dem väterlichen Einkommen.

Angenommene Eckdaten: Bereinigtes Nettoeinkommen 2.850 Euro, ein minderjähriges Kind in der dritten Altersgruppe, sowie ein volljähriges, nicht mehr privilegiertes Kind - stimmen die Daten so in etwa? Da es zwei Unterhaltsberechtigte sind, brauchen wir uns jedenfalls nicht um Herauf- oder Herabstufungen gemäß Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle zu kümmern.

Zunächst das minderjährige Kind: Die 2.850 Euro sind Zeile 5 der Düsseldorfer Tabelle, das ist in der dritten Altersgruppe ein Zahlbetrag von 445 Euro.

Nach Abzug des Unterhalts für das minderjährige Kind bleiben noch 2.405 Euro, dies ist die Grundlage für die Berechnung des Unterhalts für das nicht-privilegierte Kind; also Zeile 4 der Düsseldorfer Tabelle, und somit nach Abzug des vollen Kindergeldes ein Zahlbetrag von 404 Euro. Bafög und/oder eigenes Einkommen des Kindes würden diesen Zahlbetrag noch weiter reduzieren.

Vom Selbstbehalt (1.300 Euro gegenüber dem nicht-privilegierten) Kind ist das Rest-Einkommen noch weit entfernt, da gibt's hier also keine Besonderheiten zu beachten.

Und jetzt die Berechnung, wenn die Mutter knapp über den 1.300 Euro liegt; sagen wir mal, sie hat ein bereinigtes Netto von 1.400 Euro. Für das minderjährige Kind bist du allein zuständig, da ändert sich nichts an der Berechnung, das sind weiterhin 445 Euro.

Für das volljährige Kind besteht die Rechengrundlage jetzt aus väterlichen 2.405 Euro (wie oben) und mütterlichen 1.400 Euro, also 3.805 Euro, und das ist dann Zeile 7 der Düsseldorfer Tabelle bzw. ein Zahlbetrag von 512 Euro (bereits nach Abzug des Kindergelds, ggf. würde an dieser Stelle außerdem Bafög und/oder eigenes Einkommen abgezogen).

Wegen des Abzugs des Selbstbehaltes lautet das Quotelungsverhältnis nicht 2.405 zu 1.400, sondern 1.105 zu 100, oder anders gesagt, der Vater zahlt 91,7% und die Mutter 8,3% dieser 512 Euro; das wären dann 470 vom Vater und 42 Euro von der Mutter. Aber Achtung - bei der Berechnung nur mit eigenem Einkommen sind's beim Vater "nur" 404 Euro (siehe oben), und daher gilt hier der niedrigere Betrag!

Also lautet das Endergebnis in diesem Fall: 404 Euro vom Vater, 42 Euro von der Mutter. Der Selbstbehalt von 1.300 Euro ist bei beiden Elternteilen gewahrt, also sind auch hier keine Besonderheiten zu berücksichtigen.

Ich hoffe, das Ganze ist jetzt ein bisschen klarer?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 12.10.2016 01:12
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

@Malachit
Perfekt.... stimmt auffallend. Vielen Dank. :thumbup: :thumbup:

Sollte der Sohnemann nun bei der KM ausziehen wollen und einen eigenen Hausstand gründen, wie sähe es dann aus ?

Kann er überhaupt so einfach einen eigenen Hausstand gründen und dann den Unterhalt 735 € fordern bzw. bekommen ? Zur Info, der Studienort liegt keine 30 min mit der S-Bahn entfernt (wohnt ja noch bei der KM),sodass ich keine Begründung sehe, dass er einen eigenen Hausstand am Studienort zu gründen und dies die 735 € rechtfertigt.
Auch meine ich gelesen zu haben, dass, wenn er noch Zuhause wohnt und nun auf die Idee kommt eine Strasse weiter einen eigene Wohnung zu nehmen, das ebenfalls nicht finanziert werden muss und sein Privatvergnügen ist.
Gibt es hierzu Meinungen ?

Danke.

LG RP

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Themenstarter Geschrieben : 12.10.2016 12:43
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Im Sozialrecht ist es so, dass ein Kind unter 25 auf die Wohnung der Eltern verwiesen wird, wenn es selbst Sozialleistungen haben will. Ein eigener Hausstand wird dann nur unter sehr engen Bedingungen finanziert.

Bei Studenten ist das allerdings anders. Diese sind nicht "gezwungen" bei Mutti oder Vati weiter zu wohnen. Da wirst du auch nichts dagegen tun können.

Er könnte ja auch an eine weiter entfernte Uni gehen und auch da müsste er sich nicht daauf verweisen lassen, dass er die gewählte Richtung auch "um die Ecke" studieren könnte.

Dieses Fass würde ic herst gar nicht aufmachen. Ich würde eher darauf abzielen, dass er BaFöG zu beantragen hat

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 12.10.2016 13:18
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Im Sozialrecht ist es so, dass ein Kind unter 25 auf die Wohnung der Eltern verwiesen wird, wenn es selbst Sozialleistungen haben will. Ein eigener Hausstand wird dann nur unter sehr engen Bedingungen finanziert.

Bei Studenten ist das allerdings anders. Diese sind nicht "gezwungen" bei Mutti oder Vati weiter zu wohnen. Da wirst du auch nichts dagegen tun können.

Mmhh..... dachte der Bedürftige hat die Pflicht die Belastungen der Unterhaltspflichtigen so wenig wie möglich in Anspruch zu nehmen oder anders gesagt möglichst gering zu halten.
Stellt sich mit die Frage, warum es dann nicht grundsätzlich die 735 € für den Studierenden gibt, unabhänig, ob sie Zuhause wohnen oder anders wo ...

Er könnte ja auch an eine weiter entfernte Uni gehen und auch da müsste er sich nicht daauf verweisen lassen, dass er die gewählte Richtung auch "um die Ecke" studieren könnte.

Er könnte, hat er aber nicht und ob er es macht steht in den Sternen. Sehe ich das falsch oder hätte er dann sozusagen ein Druckmittel ? Wenn ihm der Unterhalt den er bekommen würde wenn er weiter daheim bleibt ihm zu wenig erscheint oder ihm die ganze Streiterei darüber auf den Keks geht, dann zieht er aus und bekommt 735€ (-KG) . Bin ich dann auch mit max. 404 € dabei wie Malachit vorgerechnet hat ? Es hat einen triftigen Grund warum ich da so hinterher bin.... ich kennen niemanden der so bequem ist wie mein Sohn aber Achtung, sobald es darum geht auch nur 1 Cent weniger zu bekommen werden plötztlich unbekannte Energie freigesetzt.
Wir gehen mal nicht davon aus das ihm die Tragweite des eigenen Hausstandes wirklich bewußt ist und lassen ihn in dem Glauben, dass er mit der Kohle hinkommt  :wink:.

Gruss RP

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Themenstarter Geschrieben : 12.10.2016 17:59
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nur als kleiner Denkanstoss... würdest du nach DDT Gehaltsstufe 10 zahlen würdest du wünschen, der Sprößling zöge aus 😉

Wie gesagt. Er muss Bafög beantragen. das mindert den Bedarf ja auch.

Ja, er muss den Unterhaltsschluldner möglichst entlasten. Trotzdem wird im eine Studentenbude zugebilligt... die wäre nämlich sozusagen "üblich.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 12.10.2016 19:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, dann bist Du mit maximal 735 Euro minus KG = 545 Euro - Bafög (so Anspruch) dabei.
<a href="https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/>Hier</a>" kannst Du testen ob er Anspruch auf Bafög haben könnte. Wenn Du ca. 2500 Netto hast und die KM nur ca. 1300 Euro, dann sind die Chancen auf Bafög nicht Null.

VG Susi

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Geschrieben : 12.10.2016 23:54
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Hallo Gemeinde,

nach zahlreichen Hin und Hergeschreibe mit dem RA meines studierenden Sohnes (20), befinde ich mich auf der Zielgeraden. Man fasst es kaum wie unverschämt RA agieren um nicht zu sagen lügen. In meinem Fall hatte das nichts mit weglassen von Tatsachen zu tun… In Wilden Westen hätte man die Kollegen am nächsten Baum …… ! 
Wie auch immer bin ich dem Rat der Poster gefolgt und habe die ganz Angelegenheit selbst – also ohne eigenen RA- erledigt. War ne gute Erfahrung und ich kann dies nur jedem empfehlen es,zumindest im ersten Ansatz, zu versuchen.

Hier nochmals der Dank an dieses Super Forum. :thumbup:

Abschließend benötige ich aber noch einmal eure Hilfe bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens:

BVU:
Ich habe eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die über einen Gruppentarif in meiner Firma läuft.
Die Kosten hierfür werden mir jeden Monat brav von meiner Gehaltsabrechnung abgezogen, fallen also nachweislich an. Dem steht die Aussage des RA meines Sohnes entgegen, dass diese BVU nicht abzusetzen sei weil sie a) gehaltsabhängig sei und b) die gesetzliche BUV ausreichen würde?!?
Wenn anzusetzen, gibt es da Urteile drüber?

Berufsbedingte Aufwendungen:
Sind doch pauschal max. 150 € oder ? Ich habe aber noch 374 € Fahrtkosten im Monat .. sind diese dann zusätzlich anzusetzen?

Schulgeld Privatschule minderjährige privilegierte Tochter (16):
Betrag für das Schulgeld, das ich monatlich zusätzlich zum Unterhalt nach DDT zahlen muss. Kann das auch bereinigend berücksichtigt werden?

Danke an alle.

Gruss RP

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Themenstarter Geschrieben : 18.11.2016 16:22
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus rp!
Ist Deine BUV so eine, welche nach Ablauf als Rente ausbezahlt wird? Ich hatte damals auch so eine; damit wäre diese wohl auch als private Altersvorsorge zu sehen.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

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Geschrieben : 18.11.2016 16:34
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Ist Deine BUV so eine, welche nach Ablauf als Rente ausbezahlt wird? Ich hatte damals auch so eine; damit wäre diese wohl auch als private Altersvorsorge zu sehen.

Es wird am Ende der Laufzeit (Renteneintrittsalter) eine Einmalsumme ausgezahlt, sollte ich nicht bis dahin berufsunfähig geworden sein. Spielt das denn eine Rolle?
Mal ehrlich... wenn ich nur auf die Gesetzliche bauen würde, bekämen die Kinder im Fall ja wohl nichts mehr von mir....

Gruss RP

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Themenstarter Geschrieben : 18.11.2016 17:03
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Es wird am Ende der Laufzeit (Renteneintrittsalter) eine Einmalsumme ausgezahlt, sollte ich nicht bis dahin berufsunfähig geworden sein. Spielt das denn eine Rolle?

Meiner Meinung nach ja, denn somit ist die BUV genaugenommen eine private Altersvorsorge, welche bei nicht Selbständigen bis 4% vom Bruttoeinkommen abzugsfähig wäre...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

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Geschrieben : 18.11.2016 17:13




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

"Gleiches gilt für Raten zu Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2009, Az: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48300&pos=0&anz=1>XII" ZR 111/08</a>, insbesondere 28). Unfallversicherungen werden meistens nicht als notwendige Aufwendung berücksichtigt. Prämien für die Berufsgenossenschaften allerdings schon." (<a href="http://www.kanzlei-hasselbach.de/2014/unterhalt-kuerzen-mit-sonderausgaben/06/#berbeda>Quelle</a>)"

Sprich wenn die Berufunfähigkeitsversicherung kann auch abgezogen werden, so es die 4% vom Bruttoeinkommen nicht übersteigt.

Berufsbedingte Aufwendungen können pauschal oder aber konkret abgerechnet werden, d.h. wenn Du die Fahrtkosten konkret nachweisen kannst, dann müssen sie auch berücksichtigt werden.

Beim Schulgeld habe ich keine Ahnung. Man könnte argumentieren, dass auch Mehrbedarf (Schulgeld) ist Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes und damit vorab abzuziehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2016 18:25
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