Unterhalt die 2.te ...
 
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Unterhalt die 2.te Studium

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(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Liebe Gemeinde,

Daten: Sohn 19 J ( nicht mehr privilegiert) Studienbeginn Okt 16, OLG DDorf, ich = geschieden (KM kein Unterhaltsanspruch und wieder verheiratet, ob KM aktuell noch einen Job hat ist nicht bekannt, zuletzt war sie befristed stundenweise bis Juli 16), weiteres mind. Kind im Alter von 15 Jahren, bisher KU nach DDT Stufe 5, bzw. 4 für den volljährigen, beide Kinder bei der KM lebend. Studierender auch weiterhin. Ich habe keinen wirklichen Kontakt zur KM, da sie stets manipulierend auf die Kinder einwirkt. KM ist meinem Sohn gegenüber zwar barunterhaltspflichtig, verdient aber zu wenig das er von ihr was bekommt.

Zur Geschichte:
Bereits vor einem Jahr (Aug 15) habe ich pünktlich zum 18. Geb. meines Sohnes ein Einschreiben seines RA bekommen mit der Forderung mehr Unterhalt zu zahlen. War ne lange und teure Geschichte mit dem Ergebnis, dass alles so geblieben ist wie es war. Ich habe klar gemacht, wenn er der Meinung ist, dass ihm mehr zusteht, als er derzeit bekommt, er mich verklagen müsse.
So lebten wir nundenn fast 13 Monate vernünftig mit dieser Entscheidung!

Auf meine monatelangen Anfragen, wie er sich die Finazierung seines Studiums vorstelle erhielt ich keine eindeutige Antwort. Vielmehr nur der Hinweis, dass ihm Unterhalt zustehe, ansonsten hat mein Sohn, wie im letzten Jahr auch, nichts weiter unternommen.  Daraufhin habe ich ihn aufgefordert sich um Bafög zu bemühen, da dies ja vorrangig beantragt werden muss .... Antwort: "Ich bekomme eh keins, da du zuviel verdienst." Nach langem Hin und Her habe ich ihm klar gemacht - kein Bafög Bescheid - keine Kohle von mir.
Nun hat er es doch geschafft diesen zu stellen, natürlich viel zu spät. Er bat mich Unterhalt weiter zu zahlen und ich sagte: Erst Bescheid, dann Kohle und da er noch zu Hause wohne und auch in den Ferien einen fetten Job für 3 Monate hatte ( Verdienst ca. 4000 €) würde er die Zeit bis zum Bescheid schon schaffen nur mit dem Kindergeld und seinen hoffentlich noch vorhandenen Ersparnissen. Auch während dieser Zeit habe ich brav meinen Unterhalt an ihn gezahlt (Übergangszeitraum Abitur bis Studiumbeginn).
Sobald der Bescheid vorliege, wird ggf. gezahlt bzw Nachgezahlt.

Logisches Ergebnis:
Post vom einem weiteren RA meines Sohnes mit der Aufforderung ich (nicht beide Eltern) wäre unterhaltspflichtig und müsse weiter zahlen. Gleichzeitig natürlich wieder die Auskunftsplicht aller Bezüge und Steuerbescheid, die ich ja erst bei dem anderen RA letztes Jahr erbracht habe.

Muss ich wieder die Auskunft erteilen den ich bereits im Aug 2015 meinem Sohn (anderer RA) erteilt habe ?
Habe ich richtig gehandelt kein Bescheid - kein Unterhalt ?
Wie verhält sich die Tatsache, dass der Antrag viel zu spät gestellt wurde?

Ich möchte unbedingt vermeiden, dass ich wieder zu meinem RA renne und dem das Geld in den Rachen werfe für ein paar Schreiben - kann ich dem RA auch selbst antworten und argumetieren - macht das Sinn?

Weitere Vorschläge für die Vorgehensweise sind immer WILLKOMMEN.

Danke an alle die sich Zeit nehmen ihre Meinung oder Tipps zu nennen.

Gruss RP

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.10.2016 10:59
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hmm,

eine einvernehmliche Lsg ist natürlich immer besser, aber erfordert immer zwei und im Zweifel muss man vielleicht auch mal Kante zeigen.
Kurze Antwört könnte vermutlich sein:
Kommst gerne Unterhaltspflicht nach, wenn
- Sohn Bedürftigkeit nachweist
- Gehalt von anderem Elternteil für Berechnung vgl wurde
- Bafög Bescheid vorliegt
Auskunft wurde bereits erteilt.

vg

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2016 11:22
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.

Alles richtig gemacht.

Muss ich wieder die Auskunft erteilen den ich bereits im Aug 2015 meinem Sohn (anderer RA) erteilt habe ?

Nein.

Habe ich richtig gehandelt kein Bescheid - kein Unterhalt ?

Ja.

Wie verhält sich die Tatsache, dass der Antrag viel zu spät gestellt wurde?

Wenn der Bescheid da ist und der Unterhalt rückwirkend berechnet wird, muss auch der Bafög Betrag rückwirkend abgezogen werden.

Ich möchte unbedingt vermeiden, dass ich wieder zu meinem RA renne und dem das Geld in den Rachen werfe für ein paar Schreiben - kann ich dem RA auch selbst antworten und argumetieren - macht das Sinn?

Ja.
Wenn du hm überhaupt antworten willst.
Ich täte es nicht.

LG Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2016 12:24
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

1) Bedürftigkeit NACHWEISEN!
2) Dann hat ein üppiges Einkommen, welches vermutlich sogar dazu führen kann, dass er kein Anspruch auf KG mehr hat (sollte man mal prüfen).
3) Im Umkehrschluss zu 1) würde ich die Einkommenssituation des Sohnes erfragen.
Und wenn dann dass alles paasiert ist, und er wirklich bedürftig ist, dann
4) Auf die bereits erfolgte Auskunft 2015 verweisen, und das eine neue Auskunftpflicht nach 2 Jahren gerne nachgekommen wird.
5) Einkommensverhältnisse der KM abfragen...

Das kann also noch ordentlich dauern. Und diese Antworten kannst Du auch alleine schreiben ... dafür benötigst Du keinen Anwalt.

Sehr geehrter Herr Anwalt,

ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom xx.09.2016.

Bitte übersenden Sie mir Nachweise die die Bedürftigkeit meines Sohnes begründen (Schulbescheinigungen, etc.).
Ich danke Ihnen und verbleibe mit fruendlichen Grüßen

xxx

Und dann haben die erstmal was zu tun. Fordern kann man viel, ob man es bekommt, steht immer auf einem anderen Blatt.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2016 12:33
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

du kannst ja auch mal den Bafög-Rechner (einfach googlen) benutzen und deine Zahlen eingeben und geschätzte Angaben von der KM.

Dann weisst du, ob überhupt noch etwas dabei zu zahlen wäre.
Diesen Betrag kannst du dann zur Seite legen und abwarten bis der Bafög-Bescheid vorgelegt wird.
Für den Bafög-Antrag hätte Kind auch deine Unterlagen abfordern oder die vom letzten Jahr mit einreichen müssen.
Ebenso wie das Einkommen der KM.

Bafög wird immer erst ab Antrag gezahlt und nicht rückwirkend.
Allerdings hat Kind die Pflicht sich rechtzeitig darum zu kümmern.

Sprich ab Oktober Unterhaltsanspruch - Bafög - Kindergeld = Rest für beide Eltern.
Hat Kind kein Bafög beantragt muss er ohne auskommen.
Und es gibt Einkommensgrenzen bei Ersparnis. Früher lagen die bei 5.000 € für den Bafög-Empfänger, sie sind gestiegen. Aber wenn Kind mehr auf der hohen Kante hat bekommt er erst Bafög wenn dieses Geld bis auf den Schonbetrag verbrauht ist.
Also auch immer darauf achten, ob Bafög nicht gezahlt wird, weil Kind beispielsweise über 10.000 € verfügt.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2016 15:39
(@tina10)
Rege dabei Registriert

Weitere Vorschläge für die Vorgehensweise sind immer WILLKOMMEN.

Ich verstehe eigentlich nicht, wie man sein eigenes Kind auf BaföG verweisen kann, wenn es nicht unbedingt nötig ist.

Der Bezug von BaföG bedeutet, dass der junge Mensch spatter mit einem Berg an Schulden ins Berufsleben starten wird. Das ist keine sehr verlockende Aussicht, insbesondere weil die jungen Leute heutzutage viel häufiger um feste Angestelltenverhältnisse kämpfen müssen als meine Generation (40+).

Überleg doch einmal, ob Du Deinem Sohn das auch zugemutet hättest, wenn Du noch mit ihm zusammen in einer Familie leben würdest. Ich finde, Eltern sollten ihr Kind mit allen Kräften unterstützen, um ihnen einen guten Start ins Leben zu geben. Wenn das Kind schon selbst ehrgeizig und zielbewusst ist, sollte man seinen Bildungswillen fördern und nicht nur an den eigenen Geldbeutel denken.

Wenn der Junge schon so fleißig ist und in den Ferien drei Monate arbeitet, sollte man das nicht dadurch bestrafen, dass man ihm die Unterstützung streicht. Ich finde so ein Verhalten von Dir, ehrlich gesagt, erbärmlich.

Eine Studienzeit, in der man sich ohne Geldsorgen vollkommen seinem Studium widmen und daneben auch die Freiheit des Studentenlebens genießen kann (haben wir zu unserer Zeit ja schließlich auch getan), das ist etwas sehr Wertvolles und eine wichtige Stufe im persönlichen Reifungsprozess. Eine Zeit, an die man sich immer wieder gerne zurückerinnert.

Der "Ernst des Lebens", das Wettrennen um Status und Aufstieg beginnt noch früh genug. Vorher sollten die jungen Leute Gelegenheit bekommen, sich auszuprobieren, sich zu engagieren, sich zu finden, die Welt zu entdecken, Freiheit zu schnuppern.

Ich bedaure junge Leute zutiefst, deren Eltern ihnen dies alles aus purem Egoismus nicht ermöglichen wollen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2016 19:13
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Tja, Tina.

Der große Weise Rat der Schwarzroben hat nunmal die Ansicht, dass sich junge Erwachsene um Bafög bemühen müsen und dieses bedarfsmindernd eingesetzt werden muss.
Sowie die Unterhaltsverpflichteten Elternteile angehalten sind alle ihnen zu Verfügung stehenden Steuervorteile zu nutzen, um möglichst viel freie Mittel für den Unterhalt zu haben, müssen umgekehrt die unterhaltsbegehrenden volljährigen Kindern zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel nutzen, um den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.

Und ja, ich denke man soll und kann seine Kinder gerne freiwillig unterstützen und sie von solchen "Lasten" freihalten. Und in intakten Familien wird das auch oft geschehen oder wenn in getrennten Familien ein relativ normales Verhältnis besteht.

Aber ich denke man darf zurecht eine strikte Einhaltung der ständigen Rechtssprechung verlangen, wenn ebe ndas Verhältnis so gestört ist ,wenn ein junger Erwachsener nicht "zufrieden" mit dem freiwillig gegebenen ist, sondern mehr will bzw. über einen Anwalt ,das was ihm zusteht. Dann bekommt er das auch. Nur kan ndas eben weniger sein, oder eben mit dem Aufbau von Schulden beim Staat einhergehen. Wenn der junge Erwachsene nur noch mit Anwalt kommuniziert und sich nicht mit den Eltern an den Tisch setzt und darüber redet ist einfach die Folge, dass dann eben auch nichts freiwillig geleistet wird.

Im übrigen kann ja auch die Mutter etwas dazu beitragen ,dass das Kind ohne Bafög-Leistungen studieren kann 😉

Du kennst den Spruch "wie es in den Wald hineinruft...."?
Wasrum soll das nicht gelten, nur weil man verwandt miteinander ist?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2016 19:52
(@tina10)
Rege dabei Registriert

Du kennst den Spruch "wie es in den Wald hineinruft...."?

Na, da muss jemand schon eine besondere Krämerseele sein, wenn er es für angebracht hält, dem eigenen Sohn, zu dem er ein gutes Verhältnis hat, mit der von Dir angedeuteten Häme gegenüber zu treten.

Aber jeder nach seiner Veranlagung....

Meinen Rat habe ich gegeben.


Anm. Mod.
Vorsicht. Die Unterscheidung zw. Meinung und Beleidgung ist sehr subjektiv und vom ursprünglichen Kontext gelöst beliebig. Ich habe die meine Ansicht hierzu und weiß sie durchzusetzen. Sei gewarnt., Tina10.

oldie

AntwortZitat
Geschrieben : 07.10.2016 21:12
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Oder jeder so, wie er Kraft seiner Wassersuppe sich aufspielt.  😉

Bisher habe ich nichts signifikantes in meinem Leben an Weisheit erfahren, wieso das eigene Kind über einen selbst herrschen soll(te). Leben wir nicht in einer Welt, wo das Hemd nunmal näher ist als die Hose? Wieso nicht auch bei "anspruchsvollen" Kindern? Oder ggü. den eigenen Kindern überhaupt? Wieso soll dieses Hackprinzip hier nicht mehr gelten? Etwa weil Familie, ja eigenes Fleisch und Blut?

Bitte, diese jämmerliche Bezugnahme ist in meinen Augen abgenutzt. Wenn schon, dann braucht es entsprechender zwischenmenschlicher Beziehung, Kontakt, Akzeptanz. Und da ist mir ein dies bzgl. entsprechender Freund näher als mein entferntes Kind. Denn ist das nicht gegeben, dann kann mir sämtliche Weisheit in Bezug auf Familie oder eigenes Kind gestohlen bleiben. Wieso? Eigener und bitterer Erfahrungswert.

@Tina10
Soso, gutes Verhältnis. Kleine Nachhilfe gefällig?

Auf meine monatelangen Anfragen, wie er sich die Finazierung seines Studiums vorstelle erhielt ich keine eindeutige Antwort. Vielmehr nur der Hinweis, dass ihm Unterhalt zustehe, ansonsten hat mein Sohn, wie im letzten Jahr auch, nichts weiter unternommen.

Deine Interpretation von "gutes Verhältnis" dürftest Du nun ein wenig erläutern dürfen. "Gut" sieht für mich anders aus.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.10.2016 21:24
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

erstmal Danke für die Antworten und wiedereinmal ein dickes Lob an dieses Forum.  :thumbup:

Zum Verhältnis meines Sohnes teile ich die Ansicht von oldi ... ergänzen möchte ich hierzu noch, dass solange man(n) funktioniert (z.B. Geld fließt in gewohnter Weise) man ein guter Freund ist.
Erst wenn die Kinder mit der Selbstverantwortung für ihr Leben konfrontiert werden, gibt es Probleme (meine Erfahrung). Diese resultieren m. E. aus dem Vorleben (Hubschraubermentalität und Raffgierigkeit) der KM ... man kann dem Kind im Grunde keinen Vorwurf machen. Wenn mann ständig aus dem ersten Stock fällt und unten immer jemand steht der einen auffängt, warum sollte man sich Gedanken machen was daran falsch sein könnte? Ich als Wochenendpapa habe da nur begrenzte Möglichkeiten dem entgegen zu treten. Wenn man es doch tut bittet man um Hilfe in diesem Forum  😉

Ist es wirklich so einfach?

1) Bedürftigkeit NACHWEISEN!
2) Dann hat ein üppiges Einkommen, welches vermutlich sogar dazu führen kann, dass er kein Anspruch auf KG mehr hat (sollte man mal prüfen).
3) Im Umkehrschluss zu 1) würde ich die Einkommenssituation des Sohnes erfragen.
Und wenn dann dass alles paasiert ist, und er wirklich bedürftig ist, dann
4) Auf die bereits erfolgte Auskunft 2015 verweisen, und das eine neue Auskunftpflicht nach 2 Jahren gerne nachgekommen wird.
5) Einkommensverhältnisse der KM abfragen...

Das kann also noch ordentlich dauern. Und diese Antworten kannst Du auch alleine schreiben ... dafür benötigst Du keinen Anwalt.

Nicht Antworten ist nicht mein Ding, habe zuviel Schiss, dass da was nachkommt und ich zuletzt dann doch noch nen RA bzw. vor Gericht lande.....

Wenn du hm überhaupt antworten willst.
Ich täte es nicht.

Ich habe mal mit dem BAFÖG Rechner grob ermittelt und Sohnemann wir da wohl leer ausgehen. 100%tig kann ich das aber nicht sagen, da die Einkommensverhältnisse der KM sehr wage sind.

Was das Einkommen anbelangt, so bin ich mir sicher, dass von den Ersparnissen nicht mehr allzu viel über ist..... schließlich hat Sohnemann ja ein eigenes Auto, das unterhalten sein will und zudem einen sehr ausgeprägten Lebensstandard.

Bisher habe ich für den privilegierten erwachsenen Zuhause wohnenden Schüler nach Stufe 4 DDT gezahlt, da es die KM hinbekommen hat trotz Einkommen keinen Barunterhalt leisten zu müssen, gilt das auch für einen Studierenden -- max Stufe 4 ?
Selbstbehalt erhöht sich dann auf 1300 € und die minderjährige Tochter, für die ich Unterhalt an die KM zahle, steht im Rang vor meinem Sohn und reduziert die zu verteilende Masse?
Ist in meinem Fall auch richtig, dass ich auf keinen Fall mehr Unterhalt zahlen muss, als wenn ich alleine zahlen müßte ? Kann ja nicht sein, dass bei der Ermittlung (beider Einkommen der Eltern) des Bedarfes meines Sohnes eine Summe herauskommt, die ich dann höher ist und ich die alleine zahlen soll ..... sofern die KM nicht leistungsfähig ist.

Gibt es da nicht soetwas wie ein Härtefall oder Gewohnheitsrecht auf den mein Sohn sich berufen kann sofortigen Unterhalt zu bekommen? Bis auf das KG und seine Ersprarnisse hat er ja keine Unterstützung - zumindest derezeit von meiner Seite?

Dank an alle...

Gruß RP 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.10.2016 10:41




(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

Also beüglich der Bedenken beim Bafögbezug: Bafög hat Vorteile
- Es ist zinsfrei
- Teile verfallen wenn man gut + zügig studiert hat (d.h. bekommt Teile geschenkt, wenn man sich das selber erarbeitet, im Gegensatz zum Unterhalt vom Vater, das muss vom Vater erarbeitet werden.)
- Es ist zeitlich begrenzt und begrenzt Bummelei
- zügiger Studienverlauf ist nachzuweisen
- Es sorgt dafür, dass man sich über die Zeit danach Gedanken macht und das Kunstgeschichte / Anglistik /... Studium vielleicht mal überdenkt.
- Bei niedrigem Einkommen kann Rückzahlung gestundet werden.
Und zusätzlich sei gesagt, dass für Freiheit und Abenteuer in intakten Familien zwei Elternteile einstehen und bei defekten die Mutter das Abenteuer propagiert und der Vater alleine für die Finanzierung zuständig ist.
Und das Bafögamt fragt natürlich auch nach dem Einkommen beider Eltern...

vg

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2016 13:28
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

1) Bafög ist vorrangig zu beantragen, bei Nichtbeantragung kann Bafög fiktiv angerechnet werden:

  "Wegen dieser günstigen Darlehensbedingungen ist einem Studierenden in der Regel die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar. ...
    Da die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BAföG im vorliegenden Fall zu bejahen ist, ist der Antragstellerin, da sie es bewusst unterlassen hat, einen BAföG-Antrag zu stellen, in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen zu unterstellen."

Oberlandesgericht  Hamm vom 26.09.2013 – 2 WF 161/13 (<a href="http://mainz-kwasniok.de/kindesunterhalt/vollj%C3%A4hrige-kinder/>Quelle</a>)"

2) Berechnung Unterhalt für Volljährige siehe z.B. <a href="https://www.scheidung.org/unterhalt-ab-18/>hier.</a>"

3) Rangfolge beim Unterhalt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html>§" 1609 BGB</a>. Deshalb wird er Unterhalt für das minderjährige Kind abgezogen bevor der Unterhalt für den volljährigen Studenten berechnet wird.

4) Der Selbstbehalt von 1300 Euro (und einiges anderes) steht in der aktuellen <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2016/Duesseldorfer-Tabelle-1-Januar-2016.pdf>DDT</a>."

5) Ja, solltest Du nur Du für den Unterhalt zuständig sein, dann musst Du icht mehr zahlen als Dein Einkommen (minus Unterhalt für minderjährige Kinder (vorrangig)) gemäß DDT hergibt. Sollten dabei 1300 Euro unterschritten werden reduziert sich der Zahlbetrag weiter.
Außerdem ist das volle Kindergeld (und nicht nur das halbe) als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen und reduziert damit den Unterhaltsbedarf ebenfalls.

6) Das volljährige Kind hat seine Bedürftigkeit nachzuweisen gemäß BGB, da nur wer bedürftig ist Anspruch auf Unterhalt hat.

Ja, es ist so einfach wie Kasper es beschrieben hat.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.10.2016 14:42
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

Hi,

2) Berechnung Unterhalt für Volljährige siehe z.B. <a href="https://www.scheidung.org/unterhalt-ab-18/>hier.</a>"

Hierzu kurz ne Frage: In dem Link steht bei der Beispielrechenung u.a. folgendes:
"Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, hat eine Höhergruppierung zu erfolgen"
Ist das grundsätzlich so .. auch bei mir Wenn ja, warum?

Danke.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.10.2016 13:43
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

sorry , noch was....

zu

5) Ja, solltest Du nur Du für den Unterhalt zuständig sein, dann musst Du icht mehr zahlen als Dein Einkommen (minus Unterhalt für minderjährige Kinder (vorrangig)) gemäß DDT hergibt. Sollten dabei 1300 Euro unterschritten werden reduziert sich der Zahlbetrag weiter.
Außerdem ist das volle Kindergeld (und nicht nur das halbe) als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen und reduziert damit den Unterhaltsbedarf ebenfalls

habe ich in dem Link von Susi

2) Berechnung Unterhalt für Volljährige siehe z.B. <a href="https://www.scheidung.org/unterhalt-ab-18/>hier.</a>"

folgendes gefunden:
Würde der erhöhte Selbstbehalt dazu führen, dass ein Elternteil nun gar keinen Unterhalt mehr zahlen muss, kann den anderen Elternteil die volle Unterhaltszahlung treffen.

Jetzt verstehe ich gar nichts mehr...  :knockout:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.10.2016 14:14
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das heisst im Prinzip: Ihr Einkommen plus dein Einkommen - Düsseldorfer Tabelle - anteilig nach Einkommen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes.
Hat einer zu wenig Einkommen, so dass es zwar berücksichtigt wird bei dem Blick in die Düsseldorfer Tabelle aber unter dem Selbstbehalt,
dann zahlt der andere alleine, aber eben maximal soviel wie er alleine zu zahlen hätte.
Als dein Einkommen - Düsseldorfer Tabelle - unterBerücksichtigung des Selbstbehaltes.
Dann wird das Einkommen des anderen Elternteils nicht beachtet, einfach weil dieses ja keine Auswirkungen auf die Zahlungshöhe hat.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2016 14:19
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

@AnnaSophie
mmhhh soll heißen, wenn die KM auch nur 1 € nach der Verteilung am meinen Sohn zahlen darf muss ich den Rest blechen?

Mal ein Beispiel:
Bereinigtes Einkommen KV 2405 - (inkl. minus KU Tochter 445€) und der KM 1300 € = 3705 €. Sohn stünde nach DT 512 € Unterhalt zu.
Nach Abzug des Selbstbehaltes bleibt für die KM 0 € stehen und ich müsste dann mit meinen 2405 € nur Unterhalt nach DT 404 € leisten?

Wie verhält es sich, wenn die KM nach Abzug des Selbstbehaltes etwas übrig behält, das zur Verteilung herangezogen werden kann..... machen wir mal ein ganz
extremes Beispiel: KM muss rechnerisch nach Abzug des Selbstbahaltes noch 5 € Unterhalt leisten..... müsst ich dann die restliche 508 € leisten oder auch hier nur soviel
wie ich alleine zahlen müsste, sprich 404 €?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.10.2016 15:35
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

meine Interpretation ist, dass maximal der Unterhalt zu zahlen ist, den man alleine zahlen müsste. Das ist der maximale Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem Elternteil.
Also Unterhaltsbedarf ergibt sich aus dem addierten Einkommen der Eltern = A. KV müsste aber alleine nur gemäß DDT und Abzug des vollen KG nur B zahlen. Dann zahlt der KV B und die Mutter den Splitterbeitrag der gemäß Quotelung entsteht.

Im genannten Beispiel KV also 404 € und die KM 5 €.

Teuer wird es wenn der Student nicht mehr zu Hause wohnt und der Bedarf 735 Euro sind und die KM nicht bzw. wenig leitsungsfähig ist (um bzw. unter 1300 Euro). Zwar wird das volle KG angerechnet, es bleiben aber ca. 545 Euro. Wenn er kein KG mehr bekommt wird es richtig teuer. Allerdings kann man dann darüber streiten ob das Studium zügig absolviert wurde.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2016 20:15
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

@alle
kann das bitte jemand bestätigen ?

meine Interpretation ist, dass maximal der Unterhalt zu zahlen ist, den man alleine zahlen müsste. Das ist der maximale Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem Elternteil.
Also Unterhaltsbedarf ergibt sich aus dem addierten Einkommen der Eltern = A. KV müsste aber alleine nur gemäß DDT und Abzug des vollen KG nur B zahlen. Dann zahlt der KV B und die Mutter den Splitterbeitrag der gemäß Quotelung entsteht.

Im genannten Beispiel KV also 404 € und die KM 5 €.

Ich habe gelesen, dass dem Student eine Fahrzeit von 3 Std pro Tag zugemutet werden kann um seinen Studienort zu erreichen und das unter dieser Zeit es sich nicht
rechtfertigt einen eigenen Hausstand am Studienort zu gründen. Ist das korrekt ? Wie verhält es sich, wenn der Studierende, der derzeit noch bei einem Elternteil lebt, nun plötzlich im
gleichen Ort oder Stadt einen eigenen Hausstand gründen möchte?

Bei der ganzen Leserei bin ich darauf gekommen den KU für die minderjährige Tochter (16) zu überprüfen. Da stellt sich die Frage, ob sich der Unterhalt für den studierenden Sohn (sofern er denn irgendwann feststeht) sich irgendwie bereinigend oder sonst wie auf mein Netto auswirkt um den korrekten Zahlbetrag zu ermitteln?

Tut mir Leid wegen der Menge Fragen, aber ich bin echt ziemlich ratlos.... Danke.

Gruss RP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.10.2016 11:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nein, der Unterhalt für den volljährigen Sohn wirkt sich nicht auf den Unterhalt der Tochter aus.

Sondern andersherum, der Unterhalt für die privilegierte, da minderjährige Tochter wird als erstes bestimmt und dann von Deinem bereinigten Einkommen abgezogen, erst danach wird der Unterhalt für den Sohn berechnet. Dafür steht nur bereinigtes Einkommen - KU Tochter - 1300 Euro (Selbstbehalt) zur Verfügung. (Solange er KG bekommt ist das zu berücksichtigen, als nur 735 - 190 = 545 Euro Unterhaltsbedarf + ggf. KV + PV).

Mir ist von einer Entfernung zum Studienort nichts bekannt, aus meiner Sicht kann die Wohnung/das eigene Zimmer auch am bisherigen Wohnort bezogen werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.10.2016 19:14
(@rp51730)
Rege dabei Registriert

nein, der Unterhalt für den volljährigen Sohn wirkt sich nicht auf den Unterhalt der Tochter aus.

Sondern andersherum, der Unterhalt für die privilegierte, da minderjährige Tochter wird als erstes bestimmt und dann von Deinem bereinigten Einkommen abgezogen, erst danach wird der Unterhalt für den Sohn berechnet. Dafür steht nur bereinigtes Einkommen - KU Tochter - 1300 Euro (Selbstbehalt) zur Verfügung. (Solange er KG bekommt ist das zu berücksichtigen, als nur 735 - 190 = 545 Euro Unterhaltsbedarf + ggf. KV + PV).

Ist der KU vor der Ermittlung des generellen Unterhaltsanspruch nach DT abzuziehen oder erst bei der Berechnung wie viel jedes Elternteil an Unterhalt zu leisten hat (Quotelung)?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.10.2016 20:40




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