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Unterhalt, bereinigtes Nettoeinkommen

 
 Nixe
(@nixe)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich habe zwecks Unterhalt ein paar Fragen, die mir auch durch Google-Recherche nicht wirklich beantwortet worden sind, vielleicht könnt ihr mir da weiterhelfen?

Grundinfo`s:

verheiratet mit neuem Partner, wir leben in Bayern
4 Kinder: Tochter 16 lebt bei mir (bekommt Waisenrente, da Vater verstorben), 3 Jungs (10, 9, 15) leben beim Vater

Bisher war ich selbstständig und möchte jetzt in ein festes Arbeitsverhältnis wechseln. Im Gespräch sind 3800,- Euro brutto. Der tägliche Fahrweg beträgt einfach 50 km.
Mein Mann verdient auf der Lohnsteuerklasse 3 ein Brutto von 2400,-, macht knapp 1800,- netto.
Theoretisch sollte man ja den höheren Verdienst in die Lohnsteuerklasse 3 nehmen, mit dem Brutto-Nettorechner wären das für mich dann ca. 2650,- Euro. Dann würde mein Mann aber in die Lohnsteuerklasse 5 rutschen und nur noch ca. 1330,- Euro netto bekommen.

Jetzt meine Fragen:

- Wenn ich jeden Tag 100 km zur Arbeit fahre und das mal 5 Tage die Woche, komme ich auf 2000 km pro Monat und das mal 0,30 €, sind das Fahrtkosten von 600 Euro im Monat. Wird dieser Betrag wirklich vom ausbezahlten Netto abgerechnet und die Unterhaltsstufe danach berechnet?
- Ich habe eine private Rentenversicherung mit 50 € und eine Lebensversicherung ebenfalls von 50 € im Monat, das wird dann auch abgezogen?
- Würden jetzt diese 600,- € Fahrtkosten und 100,- € Versicherungen abgezogen, bliebe ein bereinigtes Netto von 1950,- € übrig. Selbstbehalt liegt bei 1080,- €, werden davon noch mal 10 % abgezogen wegen Neuverheiratung? Wie wird denn nun der Betrag, der über dem Selbstbehalt liegt, auf die Kinder verteilt?
- Mein Mann ist ebenfalls für ein Kind unterhaltspflichtig und zahlt monatlich ca. 360,- € Unterhalt, wenn er nun durch die Lohnsteuerklasse 5 weniger netto hat, beeinflusst das dann seinen Unterhalt? Mein Mann hat einen Arbeitsweg von 20 km einfach und 60,- € Riesterrente mtl.

Über den Brutto-Nettorechner bekomme ich folgende Info:

Beide Lohnsteuerklasse 4:

3800,- € brutto => 2311,38 € netto
2400.- € brutto => 1610,13 € netto

Lohnsteuerklasse 3 und 5:

3800,- € brutto => 2656,40 € netto
2400,- € brutto => 1331,73 € netto

- Was ist denn jetzt die bessere Variante, vor allem im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtungen?
- Meine Tochter bekommt ja Waisenrente in Höhe von 225,-€, würde ich für sie Unterhalt bekommen, wären das über 100 Euro mehr, wie wird das denn bei der Unterhaltsberechnung miteinbezogen? Und habe ich einen höheren Selbstbehalt, weil Kind, für das ich unterhaltspflichtig bin, in meinem Haushalt wohnt?

So viele Fragen und ich habe das Gefühl, ich stehe auf der Leitung  :redhead:
Ich würde mich freuen, wenn ihr als "Experten" ein wenig Licht ins Dunkle bringen könntet.

Vielen Dank und schöne Grüße

Nixe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2017 13:12
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in welchem OLG-Bezirk wohnen die Jungs?
Da ist auch geregelt wie das mit den Fahrtkosten ist. Meist ist es so, dass ab 20/30 km Strecke nicht mehr 0,03 € pro KM gezahlt werden sondern nur noch 0,20. Hier zählt dann aber auch der Hin- und Rückweg.
Da ihr beide unterhaltspflichtig seid wäre die Steuerklasse IV besser für euch.

Wie hoch war der Unterhalt, den du bis jetzt gezahlt hast? Gibt es Unterhaltstitel?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 13:28
(@psoidonuem)
Registriert

Die Steuerklasse ist letzlich irrelevant, das das Jahreseinkomen massgeblich ist, inklusive Steuererstattungen und Nachzahlungen --> da gleicht es sich eh wieder aus.

Du hast durch Deine Tochter keinen höheren Selbstbehalt, aber Du rutschst durch sie eine Stufe niedriger in der Tabelle. Theoretisch bist Du in Stufe 3, rutschst aber in Stufe 1. Du bist also zunächst mal für 460-96+393-96+342-99 = 904 € Unterhalt an die Kinder zahlungspflichtig. Und wenn ich das richtig sehe, grob über den Daumen, auch zahlungsfähig, denn 1080 + 904 = 1984 und wegen der 34€ möchtest Du keine Mangelfallproblematik aufmachen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 13:45
 Nixe
(@nixe)
Schon was gesagt Registriert

Danke Psoidonuem für diese Berechnung, aber da fehlt doch dann trotzdem ein Kind, deine Rechnung ist ja nur auf drei Kinder aufgemacht? Oder wird die Tochter, die bei mir lebt, gar nicht mit eingerechnet, nur bei der Einstufung der Tabelle? Laut deiner Rechnung zahle ich also 904 Unterhalt für drei Kinder.

Hallo Sophie,

da meine Kinder erst seit kurzem beim Vater wohnen und ich durch einen längeren Krankenstand keinen Unterhalt zahlen konnte, gibt es keine Titel und es wurde nur Unterhalt durch die Unterhaltsvorschußkasse gezahlt. Ich habe jetzt wieder meine Selbstständigkeit stundenweise aufgenommen und möchte aber natürlich so bald wie möglich in ein festes Arbeitsverhältnis, dass ich eben schon in Aussicht habe.

Gruß Nixe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.08.2017 13:55
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

da der Vater Deines Kindes verstorben ist bist Du auch Deiner Tochter zu Barunterhalt verpflichtet, wobei die Halbwaisenrente auf den Unterhalt angerechnet wird.

Dann wärst Du ein Mangelfall und zunächst einmal müssten alle Unterhaltsansprüche der Kinder gleichmäßig gekürzt werden. Bezogen auf die REchnung von psoidoneum ergibt das
Also Mindestunterhalt Jungs = 904 Euro plus 460-96-225 =139 Euro für die Tochter ergibt 1043 Euro, leistungsfähig bist Du für 1950 - 1080 = 870 Euro, damit erhalten die Jungs insgesamt

904* 870/1043 = 754 Euro und die Tochter 139*870/1043 = 115 Euro.

Problematisch daran ist, dass der KV damit nicht einverstanden sein muss und Du den Kindern gegenüber eine erhöhte Erwerbsobliegenheit hast.

Jetzt wird es kompliziert, weil Du zum einen gezwungen werden könntest in die Steuerklasse 3 zu wechseln um ein höheres Netto zu haben, dass würde aber bedeuten, dass Dein Mann den Unterhalt für sein Kind so nicht mehr zahlen könnte.

Andere Varianten bestehen darin Deine Fahrtkosten nicht anzuerkennen oder Dir eine Haushaltsersparnis von 12,5% vom Netto anzurechnen oder Dir einen Nebenjob anzurechnen. Es gibt da viele Möglichkeiten, die letzlich darauf hinauslaufen, dass Du doch den Mindestunterhalt für die Jungs zahlen kannst.

Da es bisher keine Titel gibt solltest Du eine gütliche Einigung mit dem KV suchen und vielleicht ist er mit der Mangelfallrechnung doch einverstanden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 14:41
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Danke Psoidonuem für diese Berechnung, aber da fehlt doch dann trotzdem ein Kind, deine Rechnung ist ja nur auf drei Kinder aufgemacht? Oder wird die Tochter, die bei mir lebt, gar nicht mit eingerechnet, nur bei der Einstufung der Tabelle? Laut deiner Rechnung zahle ich also 904 Unterhalt für drei Kinder.

Für die ältere Tochter wird Halbwaisenrente gezahlt, damit unterhält sie sich selbst. Durch die Stufenreduzierung ist die Tochter berücksichtigt.

Die Steuerklassen sind nur ein Vorab-Abzug, denn durch die Steuererklärung wird es dann gerade gezogen. Durch Fahrwege, andere Dinge, bekommen die meisten dann ja auch etwas zurück.
Da bei diesem Einkommen nicht soviel Luft ist, um einen Magelfall zu kreieren, würde ich den Mindestunterhalt bezahlen. Es könnte sonst passieren, dass einem ein Minijob angerechnet wird, damit der MindestKU sichergestellt ist.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 14:44
(@psoidonuem)
Registriert

Doch Nixe, die Tabelle ist für zwei Unterhaltsberechtigte, Du hast 4, also zwei Stufen runter.

Nein Susi, dann würde die Tochter doppelt angerechnet. Entweder Du ziehst sie beim Einkommen ab oder in der Tabelle. Wenn man rechnet wie Du, geht es nur eine Stufe in der Tabelle runter un der Unterhalt für die Jungs steigt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 15:04
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Wie ist denn der KU bisher geregelt, existieren Titel? Was zahlst Du jetzt und auf Grund welcher Einkommensbasis?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 15:10
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wie ist denn der KU bisher geregelt, existieren Titel? Was zahlst Du jetzt und auf Grund welcher Einkommensbasis?

da meine Kinder erst seit kurzem beim Vater wohnen und ich durch einen längeren Krankenstand keinen Unterhalt zahlen konnte, gibt es keine Titel und es wurde nur Unterhalt durch die Unterhaltsvorschußkasse gezahlt.

😉

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 15:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ups.  :redhead:
Danke.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 15:24




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

@psoidonuem:
Das verstehe ich nicht, wenn es 4 unterhaltsberechtigte Personen gibt, warum soll es dann nicht 2 Stufen runter gehen?
Da der Vater der Tochter von Nixe verstorben ist, ist sie für die Tochter ebenfalls barunterhaltspflichtig. Sie ist also 4 Kindern zu Barunterhalt verpflichtet.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 16:27
(@psoidonuem)
Registriert

Susi, hab ich doch gemacht? Aber Du kannst nicht das Einkommen um das Mädchen bereinigen UND eine Stufe für sie runtergehen
Zumal, wenn Du das Einkommen bereinigst gar keine zwei Stufen nach unten mehr da sind...

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 17:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ok, natürlich kann es nicht tiefer als Mindestunerhalt gehen.
Aber da Nixe 4 Kindern zu Barunterhalt verpflichtet ist, ist auch der Barunterhaltsanspruch der Tochter zu berücksichtigen und ja, deshalb vermindert sich zwar nicht das Einkommen von Nixe, es gibt aber weitere 139 Euro Unterhalt, die dem Mädchen zustehen.

Normalweise zählt ein Kind, dass betreut wird nur als Zählkind, dadurch, dass der Vater nicht mehr lebt ist Nixe aber doppelt unterhaltspflichtig nämlich für Betreuungs- UND Barunterhalt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.08.2017 19:50
 Nixe
(@nixe)
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Guten morgen zusammen,

ich danke euch für eure Antworten, dann werde ich mal sehen, wie ich mich mit dem Kindsvater einigen kann. Auf noch mehr Gerichtsgänge hat bei uns keiner mehr Lust, ein bisschen Frieden wäre schön.  🙂

In diesem Sinne, vielen Dank und euch einen schönen Sommer

Nixe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.08.2017 11:21
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Normalweise zählt ein Kind, dass betreut wird nur als Zählkind, dadurch, dass der Vater nicht mehr lebt ist Nixe aber doppelt unterhaltspflichtig nämlich für Betreuungs- UND Barunterhalt.

Auch wenn Halbwaisenrente gezahlt wird?
Kommt dann vielleicht noch auf die Höhe der Halbwaisenrente an, aber wenn damit der Mindestunterhalt gedeckt ist, dann sehe ich es nur als Zählkind und nicht als Barunterhaltspflichtiges Kind.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2017 01:07
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Halbwaisenrente stellt Einkommen dar, welches auf den Unterhalt anzurechnen ist. Sie ersetzt aber nicht die generelle Unterhaltspflicht. Und um diese geht es. Darüber hinaus werden lediglich 225€ Waisenrente gezahlt, was ohne Zweifel einen weiteren Barbedarf darstellt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2017 09:16
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

danke. Das wusste ich so nicht.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.08.2017 11:20