Unterhalt beim 50:5...
 
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Unterhalt beim 50:50 Modell / Wechselmodell

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(@alleinohnedrei)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

im Lexikon unter http://www.vatersein.de/Encyclopedia-op-content-tid-108.html steht, dass bei diesem Modell sich der Unterhalt gegenseitig aufhebt, nun habe ich aber ein BGH? Urteil gesehen, bei dem das Einkommen der Eltern in Relation gesetzt wird und danach ein Verteiler entsteht, bei dem der Mehrverdiener trotzdem noch Unterhalt zahlen muss, was im Falle einer hohen Einkommensdifferenz irgendwie komisch rüberkommt (<- kann's grad nicht besser formulieren). Kann das jemand hier bitte näher erläutern?

Vielen Dank.

PS: Alleinohnedrei ist jetzt Alleinohnezwei_aber_mit_einem 😉

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.05.2013 16:32
(@bester-papa)
Registriert

Guckst Du hier:

Gruss
BP

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2013 18:08
(@bester-papa)
Registriert

So, neuer Versuch, den Link einzufügen:

hier

_______________________
Edit: Link korrigiert

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2013 18:20
(@alleinohnedrei)
Schon was gesagt Registriert

OK, ich glaub das hatte ich schon mal gefunden.
Was heisst das aber im Extremfall:
Die Frau arbeitet wenig und hat entsprechend kaum Verdienst (unter dem Selbstbehalt), muss der Mann dann den vollen Unterhalt zu zahlen, obwohl er 50 % der Betreuung übernimmt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.05.2013 11:46
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

OK, ich glaub das hatte ich schon mal gefunden.
Was heisst das aber im Extremfall:
Die Frau arbeitet wenig und hat entsprechend kaum Verdienst (unter dem Selbstbehalt), muss der Mann dann den vollen Unterhalt zu zahlen, obwohl er 50 % der Betreuung übernimmt?

ja, das heisst es dann. Ist ja auch irgendwie logisch; von irgendwas muss das/die Kind/er ja auch finanziert werden.

Kindesunterhalt wird immer nach dem Einkommen des UH-Pflichtigen berechnet. Bei einem Wechselmodell gibt es eben zwei Bar-Unterhaltspflichtige mit möglicherweise unterschiedlich hohen Einkommen. "Aufheben" tut sich Kindesunterhalt sowieso nie; die beiden UH-Pflichtigen können höchstens untereinander vereinbaren, ihre UH-Pflicht gegeneinander aufzurechnen, wenn sie etwa gleich hoch ist.

Im Übrigen ist es sinnvoll, über diese Frage keine grossen Diskussionen anzufangen; ansonsten kann Deine Ex Euer WM auch jederzeit einseitig beenden. Und dann stellt sich die Frage "wer bezahlt wieviel?" auch offiziell gar nicht mehr.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2013 12:15
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

OK, ich glaub das hatte ich schon mal gefunden.
Was heisst das aber im Extremfall:
Die Frau arbeitet wenig und hat entsprechend kaum Verdienst (unter dem Selbstbehalt), muss der Mann dann den vollen Unterhalt zu zahlen, obwohl er 50 % der Betreuung übernimmt?

So siehts aus. Ich habe genau diesen Fall und zahle den halben KU minus KG-Anteil an meine DEF, ca. 150€!

Wenn der Fall bei Dir so liegt, solltest Du auch zahlen. Nichtmal aus den Gründen die Martin oben aufführt, sondern einfach, weil Du für Dein Kind aufkommst und ihm die Asche zusteht.
Was Deine Ex damit dann anstellt, ist nicht mehr Deine Baustelle.

Grüsse!
JB

Diskutiere nicht mit Idioten -
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2013 10:41
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Die Frau arbeitet wenig und hat entsprechend kaum Verdienst (unter dem Selbstbehalt), muss der Mann dann den vollen Unterhalt zu zahlen, obwohl er 50 % der Betreuung übernimmt?

Nicht ganz.
Ist ja auch irgendwie logisch, denn im "echten Wechselmodell" ist der Kindesbedarf auf zwei Haushalte verteilt (aufgrund dieser Verteilung ist aber von einer Erhöhung des Gesamtbedarfs auszugehen).

Beispiel:
KV 2.000 EUR, KM 0 EUR

Gesamtbedarf ergibt sich aus den zusammengerechneten Einkünften (hier: 401 EUR, auf Herauf-/Herabstufung verzichte ich mal).
Wenn man einen (einzelfallbezogenen) Mehrbedarf von 100 EUR ansetzt, stünden 500 EUR Gesamtbedarf aufm Zettel.

Da KM nix verdient, braucht sie sich daran nicht zu beteiligen.
KV erbringt 250 EUR auf seiner Seite.
Erhält KM das Kindergeld (184 EUR) verbleiben 66 EUR zu deckender Barbedarf bei ihr (auszugleichen durch KV).

Dieses ist nichts desto trotz ein zu beherzigender Hinweis:

ansonsten kann Deine Ex Euer WM auch jederzeit einseitig beenden

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2013 10:51
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Die (Un-)Rechtsprechung hat da noch eine viel bessere Methode entwickelt als einfach zu sagen "Du betreust zwar 50%, zahlst aber trotzdem den halben Unterhalt an die KM":

Die sagen dann "Oh, wir haben mal gerechnet, und der KV betreut ja nur zu 49,999999999% der Zeit, und somit ist der volle KU an die KM auszuzahlen" .....

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2013 16:20
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Die (Un-)Rechtsprechung hat da noch eine viel bessere Methode entwickelt als einfach zu sagen "Du betreust zwar 50%, zahlst aber trotzdem den halben Unterhalt an die KM":

Die sagen dann "Oh, wir haben mal gerechnet, und der KV betreut ja nur zu 49,999999999% der Zeit, und somit ist der volle KU an die KM auszuzahlen" .....

das ist eine gerne kolportierte "urban legend". Mal abgesehen davon, dass es diese personifizierte "Unrechtssprechung" gar nicht gibt, braucht man sie auch gar nicht: Kein Gericht muss auf Hunderstelsekunden rechnen (und hat das auch noch in keinem einzigen Fall getan); es genügt ein (beispielsweise) mütterlicher Vortrag namens "das Kind ist sowieso die meiste Zeit bei mir", um ein Wechselmodell recht problemlos zu kippen.

Wer also schon unbedingt einen "Feind" braucht, damit das eigene Weltbild oder die Opferrolle passt: Dieser Gegner ist nicht die Gerichtsbarkeit, sondern schlicht der andere Elternteil. Beweis: Gerichte werden nur auf Antrag tätig - und nicht etwa von sich aus, um arme Väter zu schädigen oder in ihren Rechten zu beschneiden. Deutschen Gerichten ist es nämlich vollkommen egal, welcher Elternteil Kinder wie lange betreut; es gibt auch keine anders lautenden Dienstanweisungen.

Just my 2 cents
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2013 16:53
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

"Deutschen Gerichten ist es nämlich vollkommen egal, welcher Elternteil Kinder wie lange betreut;"

Interessant. Wo passt das jetzt zur höchstrichterlichen Rechtsprechung das ein Kind bevor es zum KV kommt dann besser in Pflegefamilie/Heim Verbracht wird?

Wo passt dazu, dann im Streitfall anstelle eines Wechselmodelles in aller Regel die Kinder zur KM kommen?

Dienstanweisungen braucht es dazu garnicht, die Denke "Kinder gehören zur Mutter" ist auch so fest genug in den Köpfen verankert.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2013 19:22




82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@habakuk:
Könntest Du Dich bitte mal mit den hier üblichen Zitierfunktionen befassen? Danke!
Es ist manchmal mühevoll, rauszufínden, wen Du ansprichst und auf was Du Dich beziehst.

Grüssung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2013 19:41
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin habakuk,

Interessant. Wo passt das jetzt zur höchstrichterlichen Rechtsprechung das ein Kind bevor es zum KV kommt dann besser in Pflegefamilie/Heim Verbracht wird?

mal abgesehen davon, dass es nichts mit dem Thema "Wechselmodell" zu tun hat: Möchtest Du die höchstrichterliche Rechtsprechung mal verlinken, in der "Kind lieber in Pflegefamilie als zum mitsorgeberechtigten Vater" als Handlungsanweisung vorgegeben wird?

Wo passt dazu, dann im Streitfall anstelle eines Wechselmodelles in aller Regel die Kinder zur KM kommen?

"in aller Regel" passiert das dann, wenn auch zuvor die Kinderbetreuung und -versorgung schwerpunktmässig bei den Müttern lag. Wenn Vätern erst bei oder nach einer Trennung einfällt, dass sie sich ja auch hälftig in die Kinderbetreuung einbringen könnten, ist das tatsächlich nicht der optimale Zeitpunkt für Experimente oder Rollentausch. Warum sollten Gerichte einen solchen beschliessen?

Dienstanweisungen braucht es dazu garnicht, die Denke "Kinder gehören zur Mutter" ist auch so fest genug in den Köpfen verankert.

na klar. Dazu muss man sich nur einmal "funktionierende" Familien und die dortigen Rollen- und Erwerbsmodelle anschauen. Ein- und Hauptverdienermodelle sind dort mehrheitlich genauso fest verankert wie die Annahme "Dachdecker, Automechaniker und Fernfahrer sind Männerberufe". Die Köpfe, in denen solche Modelle "verankert" sind, sind nicht in erster Linie die der Juristen, sondern die von Hans und Lieschen Müller.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2013 21:48
(@psoidonuem)
Registriert

ja, das heisst es dann. Ist ja auch irgendwie logisch; von irgendwas muss das/die Kind/er ja auch finanziert werden.

Also um ehrlich zu sein, finde ich das alles andere als logisch. Wenn die Kinder 'klassisch" bei der Mutter leben und sie der Vater jedes zweite Wochenende hat (also ca. 85% bei der Mutter) muss er vollen Unterhalt zahlen sowie alle Extras. Wenn er sie zur Hälfte hat, zahlt er das Gleiche und hat außerdem den Aufwand dafür, dass er die Kinder ca. 130 Tage im Jahr länger ernähren und bespaßen darf (und er vermutlich eine größere Wohnung haben muss). Da frage ich mich, wo der "Mehrbedarf" herkommen soll, denn die Mutter spart das Geld ja. Ob das jetzt vielleicht folgerichtig oder sonst irgendwie als OK empfunden wird, ist eins. Aber "logisch"? Außerdem ist die von Dir angesprochene Finanzierung ja gewährleistet, nur halt nicht durch eine Transferleistung an die Mutter sondern direkt an die Kinder. Oder verstehe ich Dich einfach nur nicht?

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2013 14:20
(@psoidonuem)
Registriert

mwa, wie kommt man denn in dem Beispiel im o.a. link auf 548 bzw. 600 Euro? Einfach 10% drauf auf die 543 (!) gem Tabelle von 2009?

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2013 14:37
(@psoidonuem)
Registriert

Sorry @brille007, habe bei meinem Gedankengang nicht berücksichtigt, dass wir über einen Fall reden, bei dem die Mutter ihren Barunterhalt gar nicht leisten kann. vergiss den Beitrag, oder lösche ihn bitte, und den hier dann gleich mit ^^

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2013 14:46
(@psoidonuem)
Registriert

Das ist ja geradezu abenteuerlich, was die da rechnen. Erst wird der Bedarf des Kindes künstlich von Stufe 4 nach Stufe 8 hochgerechnet, indem plötzlich beide Einkommen herangezogen werden, und dann noch mal 10% drauf, sodass es dann in Stufe 10 landet. Das sind im Ergebnis dann 50% mehr. Ich muss lachen. Kein Wunder, warum ein Kuchen, wenn man ihn halbiert plötzlich eineinhalbmal so groß ist (voller Unterhalt bei der Mutter plus Betreuungskosten beim Vater).

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2013 15:04
(@psoidonuem)
Registriert

So siehts aus. Ich habe genau diesen Fall und zahle den halben KU minus KG-Anteil an meine DEF, ca. 150€!

Wenn es so ist, wie hast Du es hinbekommen, dass Du nur den halben KU zahlst? Und dann noch das KG abziehst? Konntest Du Deine Ex außergerichtlich übern Tisch ziehen oder hat der Richter nicht rechnen können?

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2013 15:17
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn es so ist, wie hast Du es hinbekommen, dass Du nur den halben KU zahlst? Und dann noch das KG abziehst? Konntest Du Deine Ex außergerichtlich übern Tisch ziehen oder hat der Richter nicht rechnen können?

Ich glaub, du berechnest für Dich den Unterhalt im Wechselmodell, nach den Gegebenheiten des - ich nenn es mal - Standardmodells.

Im Normalfall ist genau EIN Elternteil barunterhaltspflichtig, deshalb geht in die Unterhaltsberechnung auch nur das Gehalt des Pflichtigen ein.

Beim Wechselmodell sind BEIDE Elternteile barunterhaltspflichtig deshalb gehen auch beide Gehälter ein.
Ist einer nicht leistungsfähig, da unterhalb Selbstbehalt, geht dann nur wieder das Gehalt des Leistungsfähigen ein.
Der Unterhalt wird ganz normal auf dieser Gehaltsgrundlage berechnet. davon ziehe ich als Mehrverdiener die Hälfte ab, da ich die als Betreuungsunterhalt/ Naturalunterhalt leiste, und verringere sie nochmal um den halben Kindergeldanteil, da die DEF das KG erhält. was übrig bleibt zahle ich als Ausgleich an DEFchen.

Grob überschlagen sind das 500/2 - 92 = 158 Europas.

Da DEF nicht leistungsfähig ist, geht ihr Gehalt nicht ein. Wäre sie leistungsfähig, gänge ihr Gehalt ein, der Bedarf würde sich erhöhen, ABER sie müsste dann auch zahlen, was sich für mich in etwa ausgleichen würde.

Ich habe da auch etwas länger gebraucht um das einigermassen zu verstehen, und zur Gänze habe ich es immer noch nicht durchblickt.
ABER dafür habe ich eine sehr gute Anwältin!

Nochmal zur Verdeutlichung:
Jeder Elternteil leistet je zur Hälfte die Betreuung.
Den Barunterhalt leiste ich komplett, ABER zur Hälfte als Betreuungsunterhalt (der komplette Bedarf des Kurzen in der Zeit in der er bei mir ist), und zur Hälfte als Barunterhalt an die DEF (zur Versorgung in der Zeit in der er bei ihr ist.)
Ich leiste also de facto 75% des Unterhalts (Betreuung + Barunterhalt). Macht sich bei der Steuer dann wieder gut.

Grüsse!
JB

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AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2013 15:32
(@psoidonuem)
Registriert

Das kann nie und nimmer richtig sein, aber Glückwunsch 😉

AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2013 15:56
(@jensb)
Nicht wegzudenken Registriert

Paperlapapp,

klar ist das richtig, im Link von @BesterPapa wirds doch genauso gerechnet!

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AntwortZitat
Geschrieben : 24.05.2013 16:04




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