Unterhalt bei zwei ...
 
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Unterhalt bei zwei gleichrangig Berechtigten

 
(@moerphi)
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Hallo zusammen !

Vielleicht kann mir jemand helfen und sagen, wie der Unterhalt bei zwei gleichrangig berechtigten
verteilt wird ? Es geht dabei um Ansprüche nach § 1615 BGB.
Mein derzeitiges bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 3800,00 €.

Ich bin folgenden Personen zum Unterhalt verpflichtet:
KM1 - letztes Nettogehalt vor der Geburt 1.500 €
KM2 - letztes Nettogehalt vor der Geburt 1.000 €
Kind1 - 17 Monate alt
Kind2 -  1 Monat alt

Mit KM 2 und Kind2 lebe ich zusammen.

Vielen Dank !


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.11.2009 18:21
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

du bist beiden Müttern "Schadensersatzpflichtig", so als wenn du alleine bei der Zeugung dabei gewesen, und alleine schuldig wärest.

Müsstest also 1.500,- bzw. 1.000,- an BU bezahlen.
Zusammen mit den 400,-€ KU, wären das 2.900,- dir blieben also 900,- zum Leben.

Das ist erstens unterhalb deines SB und zweitens weniger als KM1 bekommt.
Aus meiner Sicht müsste daher die Zahlung an KM auf 1.200,- gesenkt werden, damit sie nicht mehr bekommt, als dir bleibt.

Da hierbei nur der KU-Zahlbetrag angerechnet wird, würde ich auch noch Umgangskosten geltend machen.

Gruss Beppo


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2009 18:37
 wedi
(@wedi)

Hi
§ 1615 BGB???
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
1. Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berrechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solch im vorraus zu bewirkende Leistung gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder Verpflichteten fällig sind.
2.Im falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

???
Verstehe ich nicht ganz

Gruß Wedi


AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2009 19:35
 wedi
(@wedi)

Hi
Habe gerade nochmal gegoogelt.
Jetzt verstehe ich.
Gruß


AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2009 20:00
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich verstehe es immer noch nicht. Was hat der § mit dem Unterhalt zu tun, wenn alle Beteiligten leben?

Tina


Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2009 09:28
 elwu
(@elwu)

Vielleicht kann mir jemand helfen und sagen, wie der Unterhalt bei zwei gleichrangig berechtigten verteilt wird ? Es geht dabei um Ansprüche nach § 1615 BGB.

Hallo,

was das mit dem Paragraphen zu tun haben soll, verstehe ich auch nicht. Grundsätzlich: erst wird das Einkommen bereinigt, dann der KU berechnet, (seit neuestem der) Zahlbetrag vom bereinigten Einkommen abgezogen, was übrigbleibt gedrittelt auf dich und die beiden KM verteilt. Abweichungen sind natürlich je nach Einzelfall möglich. Wann gedenken denn die KM wieder arbeiten zu gehen?

/elwu


AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2009 09:59
(@moerphi)
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Guten Abend zusammen !

Hier nochmal der § den ich meine:

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

@ Elwu:
Wenn bei der Dreiteilung nach Abzug des KU mein Selbstbehalt von 1000 € unterschritten wird, wie verhält sich das dann Deiner Meinung nach ?

Gruß
Moerphi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2009 20:55
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Moerphi,

bei 3.800 Euro bereinigt und 4 Berechtigten komme ich auf Stufe 6 (eine Stufe runter) macht für die Kinder je 278 Euro KU.

3.800 -278 - 278 Euro= 3.244 Euro - 1000 Euro SB = 2.244 Euro Verteilermasse für KM 1 und KM 2

Anspruch KM 1 1.500 Euro,
Anspruch KM 2 1.000 Euro,
= 2.500 Euro

1.500 x 2.244/2.500 = 1.346,40Euro für KM 1
1.000 x 2.244/2.500 = 897,60 Euro für KM 2

Das wäre meine Berechnung. Wenn KM 1 die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, also der Betrag für sie wegfällt, müsstest Du m. E. eine Stufe mehr für die Kinder zahlen, also 3.800 - 301 -301 = 3.198 Euro, davon dann 1.000 Euro SB= 2.198 Euro, also gehen 1.000 Euro für KM 2.

LG LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2009 21:08
(@moerphi)
Zeigt sich öfters Registriert

@ LBM:

Erst einmal vielen Dank für Deine Meinung. Steht mir nach Abzug des KU nicht ncoh der Erwerbstätigenbonus zu ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2009 21:31
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auch wenn die Rechnung von LBM durchaus plausibel ist, würde ich es zunächst mit meiner Rechnung versuchen.

Schließlich bekäme KM1 sonst mehr als er und das soll ja auch nicht sein.

Ggf. müsste sein SB mit in den Topf und dann mit 3.224,- gequotelt werden.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2009 21:33




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Erst einmal vielen Dank für Deine Meinung. Steht mir nach Abzug des KU nicht ncoh der Erwerbstätigenbonus zu ?

Nein.
Jedenfalls nicht, wenn dein SB die Grenze ist.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2009 21:34
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ich denke mal, wenn der BU in den ersten Jahren "Schadensersatz"  gilt, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass der Schaden an der Stelle endet, an der dem Pflichtigen weniger verbleiben würde als der Berechtigten. Zumindest müsste der Unterhalt unter den KM anders aufgeteilt werden als zu 1/3, denn KM1 hat ja nen größeren Schaden (  :phantom: ) als KM 2.

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2009 21:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Doch!
Ist so. Ich weiß nur nicht wo es steht.
Und ich weiß nicht, wie es sich bei 2 Berechtigten verhält.

An die Drittelung glaube ich auch nicht.
Und bei der Quotelung nach Mangelfallformel erhielte KM1 ja auch mehr als KM2. Nur eben nicht mehr als der Zahler.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2009 22:13
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

3.224 /3 = 1.076

1.076 x 2 = 2.152

KM 1 = 1. 500 x 2.152 / 2.500 = 1.291

KM 2 = 1.000 x 2.152 / 2.500 = 860

???

Das wäre zwar immer noch mehr als der Pflichtige, aber "Halbteilungsgrundsatz" auf drei Personen verteilt?

Ist halt irgendwie schräg zu berechnen, dass der Anteil BU für KM1 maximal gleich sein darf wie der des Pflichtigen und dann eben 1/3 höher als der von KM 2.

Ich hatte in Mathe zum Schluss ne 4, da müssen dann andere ran 😀

LBM


‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2009 22:23
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zum Glück müssen wir diesen Knoten auch nicht zerschlagen, sondern Moerphi die für ihn günstigste Variante finden und, diese möglichst noch mit Argumenten unterfüttern, bzw, mit Gegenargumenten füttern, falls das Gericht ihn betuppen will.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2009 22:36
(@moerphi)
Zeigt sich öfters Registriert

Erst einmal vielen Dank für die vielen Beiträge !

@ Beppo
Habe gerade mal "gegoogelt", dort aber nur gefunden, daß der Erwerbstätigenbonus beim Mangelfall
entfällt, wenn berufsbedingte Aufwendungen in die Ermittlung des relevanten Nettoeinkommens mit
eingeflossen sind. Dies ist bei mir nicht der Fall, berufsbedingte Aufwendungen wurden nicht berüc-
sichtigt.
Auf jeden Fall stehe ich ja nun vor dem Einreichen einer Abänderungsklage.
Wie soll ich hier am Besten vorgehen ? Soll ich die KM des ersten Kindes zuerst selbst
anschreiben und darauf hoffen, daß sie "einsichtig" ist ? Oder lieber direkt über den Anwalt ?
Wie lange dauert eine solche Abänderungsklage ?


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2009 22:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Um das Chaos perfekt zu machen, mir fällt da noch Pkt.6 der DDT ein.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

Hier ist ausdrücklich von "anderen Unterhaltspflichten" die Rede, eine Berücksichtigung der Rangfolge taucht nicht auf. Danach wird der KU so lange herabgestuft, bis der BKB gewährleistet ist. Dies würde hier auf den Mindest-UH für Kinder hinauslaufen, allerdings wird keinerlei Bezug auf den min. UH bzw. angemessenen Bedarf für Mütter eingegangen.

Zur Rechnung (gemäß LBM's Wünschen :wink:):
Moerphi + KM1 + KM2 = a + a + (2/3)a = EK - (2 x KU)   mit a <= 1500€ - Ist das gewährleistet, so erhalten Moerphi und KM1 jeweils 3/8 der Verteilmasse, KM2 2/8 bzw. 1/4.

Was ich nicht weiß: Wie verhält es sich mit der Absenkung des KU im Verhältnis zum Bedarf von KM1 und KM2. Denn wenn bei den Kindern bis zum Mindest-KU zurückgestuft werden kann, wie ist das dann mit dem min. UH von 770€ für Mütter ggü. ihrem Bedarf laut letztem EK? Wo ist hier die Relation? Falls es keine gibt kann munter mit obiger Gleichung gerechnet werden. Einsatzbetrag für KU wäre der Mindest-KU.

Da fällt mir ein: Wo steht es, daß einem UH-Zahler gemäß §1615l mehr bleiben muß als der bedürftigen KM? Ist das nicht lediglich für TU/EU so festgelegt?

Gruss oldie


Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2009 00:53
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Moerphi!

.... ein bißchen Einkommen (Elterngeld) haben doch die KM zumindest eine davon. Oder?
Bitte auch angeben, über welchen Zeitraum die Auszahlung erfolgt.

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2009 01:26