Hallo zusammen,
wir haben aktuell folgende Konstellation:
* Sohn fünf Jahre alt
* WM mit gleichen Anteilen seit etwa anderthalb Jahren
* KM nicht erwerbstätig, KV voll erwerbstätig
* Erstwohnsitz bei KM, Zweitwohnsitz bei KV
* KV hat alleinige Gesundheitsfürsorge aufgrund grober Verfehlungen seitens der KM
* KV hat Stkl. 2
KM und KV haben sich bisher darauf geeinigt, dass KM das volle Kindergeld bekommt, KV Kindergarten und Sportverein bezahlt und die restlichen Kosten grob hälftig geteilt werden. Nun wird die KM Hartz 4 beantragen. Im Bekanntenkreis haben wir eine ähnliche Konstellation erlebt, in der der KV von der Arbeitsagentur aufgefordert wurde, den vollen Listenunterhalt an die KM zu zahlen.
Ist das wirklich so rechtens? Was genau heißt das in Zahlen, wenn der KV voll leistungsfähig ist? Wie sieht das mit dem Mehrbedarf aus? Sollte der KV versuchen diesen in dem Fall möglichst klein zu halten (da er ihn ohnehin alleine tragen müsste)? Extrakosten Kinderzimmer + Fahrtkosten etwa 200€ mtl..
Liebe Grüße
ThomasDE
Hallo,
das Problem beim Wechselmodell ist, dass sich der Unterhaltsanspruch nicht gegeneinander aufrechnen läßt sondern aus dem addierten Einkommen bestimmt wird. Bedeutet, wenn die KM nicht leistungsfähig ist, dann ergeben sich die Zahlen aus Deinen Zahlen alleine und damit zahlst Du den gesamten KU an die KM. (<a href="https://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/wechselmodell/>Hinweise</a>)"
Für den Mehrbedarf bist Du dann auch alleine zuständig.
Vollleistungsfähig für den KU bist Du, wenn Dir nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, Altersvorsorge und KU noch 1080 Euro verbleiben, für den Mehrbedarf bist Du voll leistungsfähig, wenn Dir noch 1300 Euro verbleiben.
Bist Du für den Mehrbedarf nicht (voll) leistungsfähig, dann muss der Mehrbedarf aus dem Unterhalt bestritten werden bzw. durch andere Quellen (so vorhanden) gesichert werden.
VG Susi
Hallo Susi,
ja, die volle Leistungsfähigkeit ist prinzipiell gegeben. Einkommenstechnisch liegen KM und KV addiert in Stufe 5, was 472€ entspricht. Rechnet man nun 200€ Mehrbedarf (Annahme) ein, so ergeben sich monatlich 672€. Zusätzlich fallen monatlich etwa 150€ für den Kindergarten an.
Also: 672 + 150 - 192 (Kindergeld) ->630€
Muss der KV nun 630€ monatlich an die KM zahlen, obwohl ein WM besteht (bzw. 480€ ohne Betrachtung des Kindergartens)? Ist das auch wirklich rechtens? Der KV würde den Mehrbedarf ja dann bspw. doppelt bezahlen?!
Wäre es in dem Fall sinnvoll, das WM leicht zugunsten KV abzuändern?
Liebe Grüße
ThomasDE
Hallo,
das Einkommen der KM entspricht nicht H4 sondern ist Null, deshalb wird nur mit Deinen Zahlen gerechnet und es entsteht die Situation als wärst Du alleine barunterhaltspflichtig (= voller Unterhalt gemäß Deinem bereinigten Einkommen abzüglich halbes KG).
Etwas anderes wäre es, wenn die KM eigenes Einkommen hätte. Hat sie welches? Du schreibst, dass sie nicht arbeitet.
Wenn das Wechselmodell zu Deinen Gunsten aufgegeben wird, dann verlagert sich das Problem nur.
Wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei Dir hat, dann ist die KM barunterhaltspflichtig und nicht leistungsfähig. Du bekommst also keinen Unterhalt (das wirst Du verschmerzen können).
Bei H4 spielt aber die Bedarfsgemeinschaft eine Rolle, d.h. nur wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der KM hat, dann gehört es auch zur Bedarfsgemeinschaft und die KM erhält dann auch für das Kind H4 und insbesondere ist auch nur dann eine größere Wohnung förderfähig.
Man kann versuchen dem Amt gegenüber klar zu machen, dass irh ein fast Wechselmodell lebt und deshalb eine größere Wohnung auch für die KM notwendig ist und eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind vorliegt. Inwieiweit das Amt das mitmacht und wie die Chancen in diesem Fall sind kann ich nicht sagen.
Zu prüfen wäre auch wie die Kindergartenkosten erhoben werden. Lebt das Kind bei Dir, dann wirst Du die Kosten auch alleine tragen müssen.
VG Susi
Guten Abend Susi
Besteht nicht die Möglichkeit den Unterhalt festlegen zu lassen, das jeder halb halb zu zahlen hat, denn wenn das so ist kann die Kindesmutter ihren Anteil vom Unterhalt beim ALG II angeben und dieses wird dann erhöht? Es heißt doch das durch das Job Center der Unterhalt bis zur gerichtlich festgesetzten höhe gezahlt wird.
LG der Frosch
Hallo Susi,
okay, danke erstmal für die Auskunft. Klingt auf jeden Fall nicht so toll.
Die KM hat Einkommen, liegt allerdings unter dem Selbstbehalt. Sie bekommt aktuell etwa 700€ Ausbildungsvergütung, 192€ eigenes Kindergeld, 192€ Kindergeld für den gemeinsamen Sohn (von mir überwiesen) und etwa 200€ aus einem Nebenjob. Die Ausbildungsvergütung fällt zeitnah weg, da selbige abgebrochen wurde. Ob der Nebenjob weiterläuft ist fraglich.
Ich habe im Netz noch ein paar Berechnungsbeispiele gefunden, nach denen vom Bedarf die Hälfte abgezogen wird, wenn es um die Ermittlung der Ausgleichsbeträge geht. Da sind auch ein paar recht aktuelle Urteile dabei:
https://www.isuv.de/bgh-beschluss-vom-20-04-2016-kindesunterhaltwechselmodell/
https://scheidungsanwaelte.berlin/unterhaltsberechnung-beim-wechselmodell-olg-dresden-29-10-2015/
http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/wechselmodell-and-unterhalt.html
Meiner Meinung macht das auch Sinn, da der KV seine eigenen Kosten (halber Bedarf?) ja sonst doppelt bezahlen müsste (einmal an KM, einmal eigene Ausgaben). Wie genau lassen sich die Ausgleichsbeträge denn ermitteln, wenn KM obige Einnahmen und KV etwa 2500€ Netto verdient? Wird da wirklich ein Unterschied gemacht, wenn ein Elternteil kein anrechenbares Einkommen hat statt einfach den Bedarf gemäß prozentualer Verteilung an den anderen Elternteil zu "übertragen"?
Das Kind lebt bei KV und KM gleichermaßen. Da die KM nicht leistungsfähig ist, wird KV die Kindergarten wohl weiterhin komplett alleine tragen müssen, weil das Ganze als Mehrbedarf läuft. Die Kosten werden hart für eine Betreuungszeit zugeteilt.
@der Frosch:
Hast du einen Link dazu? Das sollte das Problem ja auch lösen. KM und KV verstehen sich gut und sind mit der aktuellen Regelung zufrieden.
Liebe Grüße
ThomasDE
Noch eine kleine Ergänzung: http://www.frag-einen-anwalt.de/Wechselmodell-auf-Kindeswunsch,-Unterhalt,-Einkommen-Mutter-niedrig--f186273.html
Der dortige Fall kommt dem beschriebenen Szenario sehr nahe. Der KV muss aufgrund der Einkommenssituation den vollen Barunterhalt tragen, allerdings wird dieser nochmal halbiert wenn es um die Berechnung des Ausgleichsbetrages geht. Des Weiteren erfolgt eine Herabgruppierung in der Tabelle. Meintest du dieses Beispiel Susi? Dann habe ich dich falsch verstanden.
Hallo,
nein, das meine ich nicht. Dieses Beispiel ist außerdem veraltet.
In den anderen Beispiel geht es nur um das Kindergeld und die idiotische Aufteilung selbigen. Ansonsten wird beim ISUV mit dem gemeinsamen Einkommen gerechnet und auf der Basis des Selbstbehalts von 1300 Euro gerechnet, was bei Dir nicht anwendbar ist, da die KM weniger Einkommen hat. Auch im zweiten Urteil des OLG Dresden wird mit dem Selbstbehalt von 1300 Euro gerechnet, was bei Dir nicht anwendbar ist. Auch die letzte Quelle rechnet mit 1300 Euro und ist damit nicht anwendbar.
Hintergrund beim Wechselmodell sind beide Eltern barunterhaltspflichtig und es wird wie bei Volljährigen gequotelt. Bei Dir gibt es jetzt aber das Problem, dass die KM nicht leistungsfähig ist (unter 1300 Euro Einkommen).
Der Ausgleichsbeitrag wird so berechnet (in allen von Dir genannten Quellen): bereinigtes Einkommen Vater minus 1300 Euro = EV, bereinigtes Einkommen Mutter minus 1300 Euro = EM. Unterhaltsbedarf EV+ EM + Mehrbedarf = U aus DDT, wird nun gequotelt:
Vater: (EV *U)/ (EV+EM) , Mutter (EM*U)/(EV+ EM), die Differenz ist dann der Ausgleichsbetrag.
(Z.B. Vater 2500 Euro, Mutter 1400 Euro, EV = 2500 - 1300 = 1200, EM = 1400 - 1300 = 100, Quote Vater 1200/(1200 + 100) = 0,93, Quote Mutter 100/(1200 +100) =0,07, Unterhaltsbedarf ergibt sich aus 2500 + 1400 = 3900 Euro gemäß DDT plus gewisse Mehrkosten. Vater muss also auch hier schon praktisch alle Kosten tragen)
Nun gilt zumindest bei Volljährigen, dass niemand mehr Unterhalt zahlen muss als er alleine zahlen müsste. Auf Deinen Fall angewandt und nicht Leistungsfähigkeit der KM vorausgesetzt bedeutet das, dass Du alle Kosten trägst aber nur gemäß Deines Einkommens, dass auch das, was das JC in dem Dir bekannten Fall angenommen hat.
Also 1 Kind 5 Jahre, Dein Einkommen ist zu bereinigen, also tatsächliche berufsbedingte Aufwendungen und Altersvorsorge bis max. 4% vom Brutto, das ergibt die Stufe der DDT, da Du nur dem Kind zu Unterhalt verpflichtet bist geht es eine Stufe rauf und es wird das halbe KG abgezogen, das ergibt dann den Zahlbetrag. Annahme bereinigtes Einkomen ergibt Stufe 3 (1901 bis 2300 Euro) eine Stufe höher = Stufe 4, Kind 5 ergibt 394 Euro minus halbes KG 96 Euro = 298 Euro Zahlbetrag.
Mehrbedarf (Kiga) ist von Dir alleine zu tragen.
@Frosch: Das JC zahlt nur titulierten Kindesunterhalt und wird auf eine Abänderung drängen. Da bisher kein KU tituliert ist wäre ein Titulierung jetzt mutwillig und führt dazu, dass das JC nicht zahlt.
VG Susi
Hallo Susi,
okay, das klingt erstmal alles logisch.
Aber normalerweise verhält es sich ja in allen Quellen so, dass beide Eltern den Bedarf hälftig im Rahmen der gleichen Betreuungsanteile decken und der Einkommensunterschied durch einen prozentuellen Ausgleichsbetrag verrechnet wird. Wieso darf der KV dies hier nicht bei der Ermittlung des Zahlbetrags berücksichtigen? Im Endeffekt entstehen ihm hier Mehrkosten (Kinderzimmer, Fahrtkosten, Kindersport,...), die er (obwohl er sie bereits selbst trägt) nochmal 1 zu 1 der KM erstatten müsste?! Hast du eine Quelle dafür? Ich verstehe es immer noch so, dass er wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der KM den kompletten Barunterhalt selbst tragen muss, aber die Hälfte abziehen kann, da er das Kind ja auch hälftig betreut und die Kosten bereits trägt.
Der Fall lässt sich auch über folgenden Rechner abbilden, bei dem dies ebenfalls erfolgt: https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php
Liebe Grüße
ThomasDE
Hallo,
die Petition weisst ja gerade auf den entstanden Umstand hin, dass bei einer großen Einkommensdiffernz der Besserverdienende praktisch alle Kosten alleine tragen muss. Das ist aber der Stand des Gesetzes.
Es ist schlicht und ergreifend im Gesetz nicht vorgesehen, dass der Unterhalt halbiert wird!
Es wird ein Gesamtunterhaltsbedarf aus dem addierten Einkommen bestimmt, der gequotelt nach Einkommen zu bezahlen ist (bzw. der Ausgleichsbetrag oder auch Differenzbetrag) und eben nicht halbiert wird! Über Sinn oder Unsinn von Gesetzen bzw. hier Urteilen des BGH kann man streiten, sie gelten trotzdem.
VG Susi
Hallo Thomas DE
Ich hoffe, ich verstoße jetzt nicht die Forenregeln und füge jetzt mal ein was ich dazu gefunden habe. Es ist ein Urteil des BGH mit Aktenzeichen.
Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind “Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhalts titel oder einer notariell beurkundeten Unterhalstvereinbarung festgelegten Betrag” vom Einkommen abzusetzen (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R.
Daher denke ich das das auch bei einem Wechselmodell angewendet werden muss. Du hast ja einen Ausgleichsanspruch und ich denke ihr könnt diese Unterhaltsvereinbarung für kleines Geld beim Notar festlegen lassen und euch dann auf den obigen § berufen.
LG der Frosch
Moin,
[...] dass bei einer großen Einkommensdiffernz der Besserverdienende praktisch alle Kosten alleine tragen muss. Das ist aber der Stand des Gesetzes.
Ich denke, Ihr redet aneinander vorbei.
Ausgehend von einem Haftungsanteil von 100% ist es so, dass der Besserverdienende praktisch den kompletten Bedarf alleine zu decken hat.
Da ein Teil dieses Gesamtbedarfs aber in seinem Haushalt entsteht und somit bereits von ihm gedeckt wird, kann dieser in puncto Ausgleichsbetrag in Abzug gebracht werden.
Doppelt bezahlen muss der Ausgleichsverpflichtete eben diesen Anteil im "echten" Wechselmodell nicht.
Gruß
United
Hallo nochmal,
ja, da haben wir wohl aneinander vorbeigeredet. Wäre auch komisch, wenn der KV Kosten an die KM erstatten muss, die er ja selbst im Rahmen des bei ihm entstehenden Bedarfs aufwenden muss.
Wie wird denn der im Haushalt von KV entstehende Teilbedarf ermittelt? Ich war anhand der obigen Links davon ausgegangen, dass der Gesamtbedarf einfach halbiert wird, also angenommen wird, dass dieser bei jedem zu gleichen Teilen entsteht (was ja auch zum Mehrbedarf passen würde). Der verlinkte Rechner rechnet ebenfalls so. Der weiter oben von Susi ermittelte "Zahlbetrag" entspricht somit eigentlich dem Gesamtbedarf, oder?
Liebe Grüße
ThomasDE
Hallo,
ich würde das nicht 50/50 teilen, da der KV ja Sportverein, Kita etc. zahlt.
Was ist bei der Düsseldorfer Tabelle für Wohnen vorgesehen? Wer bezahlt die Kleidung etc.?
Sophie
Hallo Sophie,
die DDT setzt soweit ich in Erfahrung bringen konnte 20% der 472€ Regelbedarf für das Wohnen an. Das kommt bei zwei Kinderzimmern natürlich nicht hin und wird mittels Mehrbedarf abgebildet. Die Kleidung usw. wird aktuell zu über 90% vom KV bezahlt, wie die meisten nennenswerten Anschaffungen (bspw. Fahrrad dieses Jahr).
Der KV bezahlt aktuell den Kindergarten komplett, reicht das Kindergeld komplett an die KM weiter und übernimmt die meisten "nennenswerten" Anschaffungen. Des Weiteren muss er ein Kinderzimmer unterhalten, hat monatlich Fahrtkosten (etwa 400km extra pro Monat) und bezahlt den Sportverein. Insgesamt also schon eine ziemlich kostspielige Angelegenheit.
Das das JC nun noch den vollen Regelunterhalt nach DDT ansetzt scheint ja nun schon mal nicht korrekt zu sein. Fraglich nur, wie viel der KV aufgrund der von ihm erbrachten Leistungen und des bei ihm entstehenden Bedarfs unbekannter Höhe davon abziehen darf.
Liebe Grüße
ThomasDE
Mit kommen gerade noch drei Gedanken, vielleicht mag sie jemand aufgreifen, ich hab im Moment nicht die Musse dazu:
1. Den Spiess umdrehen und die anteiligen Wohnkosten beim Vater in den (SGB II-) Bedarf des Kindes einrechnen. Also praktisch eine zweite Anlage zu den Wohnkosten einreichen. Dann bekommt die Mutter als Vertreter der BG diese erstattet und kann sie an den Vater weiterleiten. Keine Ahnung, ob das SGB II so etwas zulässt.
2. Ich sehe in vorliegender Konstellation durchaus die Möglichkeit eines teilweisen Naturalunterhalts (siehe § 1612 BGB) - also Vater deckt einen Teil des Unterhaltsbedarfs durch Bereitstellen der Wohnung, Zahlen von Versicherungen uswusf. - der Wert wird vom Barunterhaltsbetrag abgezogen.
3. Wenn 2. nicht greift, sollte es aber problemlos möglich sein, all diese Sachen bei der Bereinigung des Einkommens vorab abzuziehen analog beispielsweise einer Unfallversicherung, die man für das Kind bezahlt. Zumindest bezüglich der Wohnkosten sollte das lohnen.
Gruss von der Insel
Moin,
meine Sicht der Dinge:
Legen wir mal den jüngsten veröffentlichten BGH-Beschluss (XII ZB 565/15, 11.01.2017) zu diesem Thema zugrunde ...
Einkommenstechnisch liegen KM und KV addiert in Stufe 5, was 472 entspricht. Rechnet man nun 200 Mehrbedarf (Annahme) ein, so ergeben sich monatlich 672. Zusätzlich fallen monatlich etwa 150 für den Kindergarten an.
Die 200 EUR sind ein wenig Ermessenssache, erscheinen als Annahme aber nicht unrealistisch.
Als Haftungsquote nehmen wir 100% (worst case) für KV an.
Haftungsanteil für Mehrbedarf (außerhalb des Regelbedarfs) 100% beim KV (also Kindergarten und sonstiges).
Aufteilung Regelbedarf 672 EUR abzgl. hälftiges Kindergeld 96 EUR (vgl. Leitsatz aus verlinktem Beschluss) -> verbleiben 576 EUR zu deckender Barbedarf
-> 288 EUR an KM auszugleichen
Kindergeld: KV behält 96 EUR (den auf den Barunterhalt entfallenden Teil, für den er zu 100% haftet) und gibt zusätzlich zu den 288 EUR, die Hälfte des verbleibenden Kindergelds (Anteil für Betreuung) an KM ab.
Also 96 + 48 = 144 EUR KV, 48 EUR KM.
Zahllast: 288 EUR + 48 EUR.
1. Den Spiess umdrehen und die anteiligen Wohnkosten beim Vater in den (SGB II-) Bedarf des Kindes einrechnen. Also praktisch eine zweite Anlage zu den Wohnkosten einreichen. Dann bekommt die Mutter als Vertreter der BG diese erstattet und kann sie an den Vater weiterleiten. Keine Ahnung, ob das SGB II so etwas zulässt.
Die Gefahr, die der KM droht, ist die Betrachtung als temporäre Bedarfsgemeinschaft ... also die Reduzierung des Kindesbedarfs in ihrem Haushalt.
Ich denke, das macht das alles nur komplizierter als es ohnehin schon ist.
Gruß
United
Hallo United,
okay, das klingt schon sinnvoller als die Annahme des JC. Somit müsste rein rechtlich zusätzlich zum Kindergeld noch ein Betrag von mtl. 144€ vom KV an die KM (plus natürlich die Kindergartengebühren komplett an den Kindergarten) überwiesen werden, korrekt? Dieser ergibt sich aus 288€ + 48€ - 192€.
Bei der Berechnung wird der Bedarf ja bereits geteilt, sprich der KV muss nur die Hälfte des Gesamtbedarfs an die KM ausgleichen. Wie wird hier mit weiteren Kosten, wie bspw. Kleidung und Fahrtkosten verfahren, wenn diese nahezu komplett durch den KV getragen werden? Können diese zusätzlich in Abzug gebracht werden? Im verlinkten Urteil werden diese Kosten (sogar die Kindergartenkosten) wechselseitig durch die Eltern gemeinsam getragen.
Wie bekommt der KV dann eigentlich mit, wenn sich die Einkommenssituation seitens KM ändert, bspw. wenn diese irgendwann wieder Einnahmen erzielt und kein Hartz 4 mehr bekommt? Müsste er dann jährlich eine Überprüfung durch das JA beantragen?
Liebe Grüße
ThomasDE