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Unterhalt bei neuem Kind

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(@hibiscus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an Alle,
kurz zu mir. Ich bin geschieden. Ich habe mit meiner Exfrau einen 15jährigen Sohn für den ich Unterhalt zahle. Damals wurde der Unterhalt vom Jugendamt auf meinen Wunsch und meiner Angaben berechnet. Von der Km wurde dieser Zahlung zugestimmt und der Unterhaltsbetrag wurde bis zum 18 Lebensjahr beurkundet. Es gibt lediglich eine Urkunde, keinen Titel! Der Betrag entspricht der DD Tabelle (100%).
Ich lernte eine neue Frau kennen, und zog bei ihr ein. Im  Jahr 2015 kam nun eine Tochter mit meiner neuen Partnerin dazu.
Wenn ich jetzt meine Kindesunterhaltspflicht in einem online Rechner eingebe, und beide Kinder berücksichtige werde ich ein Mangelfall. Was bedeutet für mich ein Mangelfall? Entstehen Schulden bei meinem ersten Sohn?
Oder kann ich zu einem anderen Job verpflichtet werden? Bevor ich der Km mitteile das ich nicht mehr den jetzigen Unterhalt zahlen kann/muss möchte ich eventuelle Stolpersteine ausschließen. Was könnten für Stolpersteine auf mich zu kommen?
Kann bitte anhand meiner Angaben jemand meine Rechnung bestätigen? Oder mir eine korrekte Rechnung vorlegen?
Meine Angaben: 1440€ ausgezahltes Netto bei LK I
Kind 1: 15 Jahre
Kind 2:  9 Monate
einfache Fahrt zur Arbeit: 10km
Sonder-und Einmahlzahlung gibt es nicht, Arbeitszeit 8-17.00 Uhr
ich lebe im Eigenheim meiner Partnerin mit ihren zwei Kindern und unserer gemeinsamen Tochter,
Partnerin befindet sich derzeit in Elternzeit, geht aber ab Januar 2016 wieder Vollzeit arbeiten,
LG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.10.2015 14:31
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus hibiscus und willkommen im Forum!

Es gibt lediglich eine Urkunde, keinen Titel!

Die Urkunde ist ein Titel, darin steht mit ziemlich grosser Sicherheit, dass Du Dich verpflichtest, Betrag x zu bezahlen und Dich im Fall von Nichtzahlung der Pfändung unterwirfst.

Wie viel KU zahlst Du denn?

Die Vorgehensweise bei bestehendem Titel (denn Du musst den vorerst weiter in voller Höhe bedienen) wäre entweder freiwillige Herausgabe durch KM oder Abänderungsklage (Erfolgsaussichten ungewiss) durch Dich. In letzterem Fall kann es passieren, dass Dir ein fiktives Einkommen zugemutet wird, wie Du dann KU aus diesem bezahlst, wäre dann Dein Problem...

Grüßung
Marco

**Edit: Ergänzung!**

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2015 14:58
(@psoidonuem)
Registriert

Ein Richter könnte auch den Selbstbehalt absenken, aufgrund der Wohnsituation. Es kann alles passieren. Außer eines, dass Du weniger Unterhalt bezahlst. Was ich auch sachgerecht finde, das Kind1 kann ja nichts dafür.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2015 15:11
(@hibiscus)
Schon was gesagt Registriert

Danke Marco,
habe noch mal in meiner Urkunde gelesen. Ja, du hast recht. Dort steht " ...ich unterwerfe mich der sofortigen Zwangsvollstreckung..." .
Also ist eine Änderung nur mit Zustimmung der Km oder per Gericht möglich. Beides ist Ausgang ungewiss.
Zur Zeit zahle ich 348€ Kindesunterhalt.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.10.2015 15:12
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

das ist Mindestunterhalt nach Stufe 1.

Was macht Dein Großer? Geht er zur Schule, will er Abitur machen? Eigenes Ausbildungseinkommen wird teilweise angerechnet. Und ab 18 ist die Mutter ebenfalls unterhaltspflichtig. Wenn das Kind volljährig ist und in Ausbildung ist bzw auszieht, ist das kleine Kind auch vorrangig berechtigt. Es wird sich also in den nächsten Jahren viel ändern.

Wie sieht die finanzielle Situation beider Mütter aus? Das ist rechtlich sekundär bis irrelevant, kann aber einen Anhaltspunkt dafür geben, ob sie Kapazitäten haben, den Barunterhalt anteilig selbst zu erbringen. Und damit im Fall Deiner Rx, ob sie (es sich leisten kann ) Dir entgegen zu kommen.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2015 15:23
(@Mrs_Mima)

hi,

in Anbetracht der Tatsache, dass deine LG zeitnah wieder Vollzeit arbeiten geht würde ich zwar die KM fragen, ob sie mit weniger einverstanden ist aber mit einer Klage eher zurückhaltend sein. Weil die erwartungsgemäß zu nix führt, außer zu Kosten deinerseits.
Wenn ihr beide wieder verdient, müsste der Unterhalt ja zu stemmen sein und auf weniger wird es eh nicht hinauslaufen, da du eh nur Mindestunterhalt zahlst.
Ansonsten schließe ich mich psoido an: Kind 1 kann nix dafür.

Mima

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2015 15:27
(@hibiscus)
Schon was gesagt Registriert

Sohn ist auf dem Gymnasium. Exfrau hat einen gut bezahlten Job. Ebenfalls meine neue Partnerin. Mehr als ich . Ist in unserer Gegend nicht einfach als Quereinsteiger. Mein Einkommen erhöhen ist nahezu unmöglich. Vielleicht mal eine kleine Anpassung vom Arbeitgeber. Mehr ist nicht drin. Nebenjobs gibt es selten.
Wenn mein Sohn 18 wird werden sich die Karten neu mischen.
@Mrs Mima-die Kosten einer Klage ist der Stolperstein den ich ausschließen wollte.
Eine Frage habe ich dann doch noch:
Die Urkunde wird im Februar 2016 zwei Jahre alt. Die Km hat doch das Recht alle zwei Jahre das Einkommen des KV durch das Jugendamt überprüfen zulassen. Oder? Dort taucht dann ja auch ein weiteres Kind auf. Würde das zu einer Änderung führen?
LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.10.2015 16:04
(@Mrs_Mima)

hi,

die KM KANN alle 2 Jahre dein Einkommen überprüfen lassen, sie muss es aber nicht tun.

Und auch wenn sie es täte: du zahlst lediglich den Mindestunterhalt, weniger wird nicht rauskommen, da ändert auch den jüngster spross nix dran. Anders wäre es, wenn eine höhere Stufe tituliert wäre.

Sorry, lass es sein und richte deine Energie auf schönere Dinge...ein Ende ist absehbar, zumal deine Ex wie du schreibst gut verdient und dann ihrer Barunterhaltspflicht ab dem 18. Geburtstag eures Ältesten auch nachkommen kann.

Mima

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2015 16:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

durch das zweite Kind wäre eine Neuberechnung des KU durchaus möglich, da Du ja Deiner Partnerin zu Betreuungsunterhalt verpflichtet bist (sie wird allerdings keinen bekommen können, da dafür das Geld nicht reicht).
Dein Einkommen erhöht sich, da Du im eigenen Hasu wohnst um den sogenannten Wohnvorteil.

Allerdings ist Dein Problem, dass Du ein Mangelfall bist.
Bei einer Mangelfallberechnung gelten verschärfte Bedingungen, so kann Dir ein Nebenjob zugemutet werden und einfach als fiktives Einkommen angerechnet werden. Auch können Fahrkosten nicht anerkannt werden, deshalb solltest Du erst einmal überlegen ob Du nicht doch in der Lage bist den Mindestunterhalt zu zahlen. Sollte Dein Sohn 18 werden und noch besser anfangen zu studieren entspannt sich die Situation.

Eine automatische Absenkung des Unterhalts wird nicht erfolgen.

Du kannst natürlich versuchen zu verhandeln um einen niedrigeren Unterhalt zu zahlen. Da aber beide Kinder im gleichen Rang sind, müsste der Unterhalt für beide Kinder gekürzt werden. Achte darauf, dass es keine Stundung sondern tatsächlich eine Verminderung des KU ist. Kommt es zu keiner Einigung kannst Du eine Abänderungsklage versuchen.

Aktuell wären für den 15jährigen 440 Euro minus 92 Euro halbes Kindergeld = 348 Euro zu zahlen und für das weitere Kind
328- 92 = 236 Euro (wenn ich richtig gelesen und gerechnet habe).

Damit wären 574 Euro gesamt an KU fällig und dafür könnte Dich ein Gericht als leistungsfähig ansehen, obwohl Dein Selbstbehalt bei 1080 Euro liegt, es kommt aer zum Einkommen noch der Wohnvorteil dazu.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2015 16:33
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Einen Wohnvorteil hat er nicht, weil es nur das Haus seiner Partnerin ist. Und wenn diese ihn "kostenlos" wohnen lässt, ist das eine freiwillige Zuwendung Dritter. Da müsste man die unterhaltsrechtlichen Leitlinien schauen, wie die damit umgehen, idR sind diese unterhaltsrechtlich nicht relevant.

Wenn allerdings die neue Partnerin gut verdient, wird das Gericht schon Wege und Gründe finden, dass Leistungsfähigkeit besteht.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2015 18:42




(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Exfrau hat einen gut bezahlten Job.

hallo hibiscus,

wie gut bezahlt ist ihr Job? Und seit wann? War das schon vor 2 Jahren so, als du die Urkunde beim Jugendamt unterzeichnet hast?

Das Jugendamt, ist das in Form einer Beistandschaft, also als gesetzlicher Vertreter des Sohnes tätig oder nur beratend und unterstützend? Das müßte im 1. Anschreiben an Dich drinstehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2015 19:44
(@hibiscus)
Schon was gesagt Registriert

Die Exfrau verdiente vor zwei Jahren 2000€ netto. Da sich ihr Gehalt an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes anlehnt, dürfte es seitdem einiges mehr sein. Diesen Job macht sie schon sehr lange.
Mit dem Jugendamt bin ich mir unsicher. Damals hatten meine Ex und ich einen Notariellen Vertrag über die Trennung gemacht. Wir einigten uns auch über die Höhe des Kindesunterhaltes. Kurz danach kam ein Schreiben vom Rechtsanwalt der Sohn ist eine Altersgruppe höher-ich zahlte mehr, einen Monat später kam, ich bin mit meiner Freundin zusammengezogen-ich sollte mehr zahlen.
Um nicht der Ex ständig ausgeliefert zu sein, ging ich zum Jugendamt und bat um eine exakte Berechnung, was ich bezahlen müsse. Das Jugendamt errechnete die 100%, und die bezahle ich nun seit fast zwei Jahren. Die Ex wurde gefragt ob sie damit einverstanden ist, das war sie. Dann wurde dort eine Urkunde aufgesetzt, die mich verpflichtet den Unterhalt in dieser Höhe bis zum 18. zu zahlen. Was ich damit sagen möchte, eine Beistandschaft für meinen Sohn existiert glaube nicht. Da ich der Auslöser zur Festsetzung des Unterhaltes war.
Ich schau mal ob ein Anschreiben noch existiert.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.10.2015 20:38
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

hallo hibiscus,

es liegt bereits seit Geburt des 2. Kindes ein klarer Mangelfall vor, allerdings keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit! Du hättest schon längst eine Reduzierung des Unterhalts für den Sohn verlangen können.

Dir kann weder ein Nebenjob zugemutet, noch fiktive Einkünfte hinzugerechnet werden. Die Fahrtkosten kannst Du absetzen und Dein Selbstbehalt reduziert sich auch nicht. Grund dafür ist die Höhe des Einkommens der Exfrau. Sie kann zwar bei dem genannten Einkommen noch nicht anteilmäßig, also direkt, am Unterhalt des Sohnes beteiligt werden, aber immerhin indirekt, weil sie "ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter" im Sinne des Gesetzes ist. § 1603 Absatz 2 Satz 3 BGB lautet:

Diese Verpflichtung (egalo: die gesteigerte Erwerbsobliegenheit) tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Auf diesen Satz musst Du Dich im möglichen gerichtlichen Abänderungsverfahren unbedingt berufen.

Ich empfehle Dir einen Beratungsschein beim Gericht zu beantragen (15,- Euro) und damit so schnell wie möglich einen pfiffigen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen. Der kann Dich individuell beraten und wird Dir bei der Abänderung der Unterhaltsverpflichtungsurkunde helfen.

siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2015 21:34
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Nimm dem Anwalt gleich eine BGH-Entscheidung mit:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64918&pos=0&anz=1

Lustig, Mama und Papa sind beide Rechtsanwälte.  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2015 21:52
(@hibiscus)
Schon was gesagt Registriert

Interessant!
Bis eben dachte ich das, das Einkommen der Ex immer egal ist. Jetzt bin ich eines Besseren belehrt.

@egalo Danke für deine Zeit, deine Mühe und die Informationen.  :thumbup:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.10.2015 22:30
(@Inselreif)

Ich empfehle Dir einen Beratungsschein beim Gericht zu beantragen (15,- Euro) und damit so schnell wie möglich einen pfiffigen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen. Der kann Dich individuell beraten

Der Schein kostet gar nichts. Die 15 Euro darf der Anwalt verlangen, muss es aber nicht. WENN überhaupt eine Beratung durch einen Anwalt erfolgt, was nicht in jedem Bundesland der Fall ist und was wir hier ohne die Info zu haben nicht beurteilen können. Weiter hängt es von diversen Faktoren (Miete, weitere Abzüge) ab, ob der TO bei dem o.g. Einkommen überhaupt Beratungshilfe bewilligt bekommt. Auch das ist nicht gesagt.

Übrigens: Anwälte lieben Mandanten, die in einer Hand mit dem Beratungshilfeschein, in der anderen mit irgendwelcher Rechtsprechung wedeln. Keine gute Idee. Allerdings ist es nicht verkehrt, die Entscheidung im Hinterkopf zu haben und Rückfragen in der Richtung zu stellen, wenn der Anwalt nicht von alleine darauf zu sprechen kommt.

Diesen Titel abgeändert zu bekommen ist alles andere als ein Selbstläufer und es kommt auf viele weitere Einzelheiten an, ob man ein Verfahren mit hohem Kostenrisiko, wahrscheinlich ohne VKH und sicherlich über mehrere Instanzen riskieren sollte. Eine gründliche individuelle Beratung und Risikoabwägung tut hier Not.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 19.10.2015 23:02
(@nadda)
Registriert

Hi,

würde mir den Schritt sehr gut überlegen vor Gericht zu gehen. Das wir nicht einfach und es wird keine positive Stimmung zwischen dir und Kind 1 auslösen - gerade in dem Alter kannst du da schnell zum Hassobjekt werden. Wie ist dein Verhältnis zu Kind 1?

An deiner Stelle würde ich die KM von Kind 1 fragen ob es für sie ok ist den Unterhalt etwas abzusenken und wenn nicht, dann lass es bleiben. Kind 1 kann nichts dafür und du zahlst nur Mindestunterhalt. Anders wäre die Sache wenn du eine höhere Stufe zahlen würdest. Vermutlich kommst du auch bei einer Klage nicht sehr viel runter mit der Unterhaltsforderung, überleg dir gut ob eine Entlastung ( die am Ende vielleicht nur sehr klein ausfällt, was bringen dir 30€?) den Stress wert ist.

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2015 08:28
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Vermutlich kommst du auch bei einer Klage nicht sehr viel runter mit der Unterhaltsforderung, überleg dir gut ob eine Entlastung ( die am Ende vielleicht nur sehr klein ausfällt, was bringen dir 30€?) den Stress wert ist.

Kosten-Nutzen-Porzelanzerschlagungs-Rechnung anstellen und mit der Erfolgswahrscheinlichkeit gewichten...

Lass es sein, ist mein Rat.

Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2015 09:17
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Die juristische Umsetzung der Unterhaltsanpassung ist aufgrund eindeutiger Gesetzeslage kein Problem. Wird halt auf Widerstand bei der Mutter stoßen. Hier wäre jetzt eine Beistandschaft gar nicht schlecht. Das Jugendamt müsste vom Vater aufgefordert werden, die Abänderung anzuleiern...  😉

Es muss einfach nur allen klar werden, dass hier keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht.

Dass die Stimmung zum 15jährigen Sohn sich verändert, mag sein. Aber ihm kann man doch erklären, dass

- das Einkommen seines Vaters begrenzt ist
- seine Mutter mehr verdient
- ein 2. Kind (sein Geschwisterchen) da ist und auch Unterhalt beansprucht

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2015 09:21
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Dir kann allerdings das Agrument der Haushaltsersparnis entgegen gehalten werden, was im Ergebnis einer Absenkung des SB's entspricht. Aber ich möchte mal auf den Hinweis von @egalo eingehen.

Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit beider ET wird von Gerichten gerne von der verfügbaren Verteilmasse ausgegangen, wenn es zu einer Umkehr der Barunterhaltspflicht kommen soll, also nach Bereinigung und nach Abzug des SB. So betrachtet müsste die KM allein für den Barunterhalt des bei ihr lebenden Kindes aufkommen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.10.2015 10:48




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