Unterhalt bei mündi...
 
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Unterhalt bei mündigen/volljährigen Kindern

 
(@jeff45)
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Hallo Forums- Teilnehmer,
vielleicht könnt ihr mir helfen?
Ich bin geschieden und lebe wieder mit einem Mann zusammen. Mein Sohn(21) hat nach erfolgreichem Abitur Ziwi- Dienst bis März 2007 geleistet. Im Herbst 2007 nahm er dann ein Studium auf welches er nach einem Semester im April 2008 abbrach. In er Übergangszeit (April 2007 bis Beginn Studium 2007) und während des ersten Semesters habe ich Unterhalt gezahlt. Die Frage ist, ob ich jetzt weiter Unterhalt zahlen muss, solange er nicht in einer Ausbildung steht?

Danke für eure Mühe
Frauke

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.07.2008 20:28
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Frauke (komischer Nick...)

erstmal herzlich willkommen hier.

Zu Deiner Frage eine klare Antwort: Nein. Dein Sohn ist volljährig und erwachsen. Das bedeutet, dass man nicht nur Bier trinken, Auto fahren und mit Mädchen schlafen darf, sondern eben auch für den eigenen Lebensunterhalt verantwortlich ist, solange man nicht durch eine Ausbildung daran gehindert ist. Auch wenn mögliche Jobs "unterhalb seines Niveaus" liegen - in dieser Situation muss eben auch der Zahnarztsohn Fritten braten.

Für erzieherische Massnahmen ist es bei einem 21-Jährigen sicher zu spät, aber für "finanzielle Steuerungsmassnahmen" nicht. Wenn Sohnemann begriffen hat, dass nur die Ausbildung, aber nicht der Müssiggang gesponsert wird, wird er seine weitere Ausbildung möglicherweise ernsthafter verfolgen.

Grüssles
Martin
(ebenfalls Vater eines Sohnes mit der Erwartung unbefristet bezahlten Urlaubs)

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2008 20:37
(@jeff45)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die schnelle Antwort. Ich sehe das auch so. Wo kann man das schwarz auf weis nachlesen??
(ein Western hat  mich für den Nick inspiriert!)
MfG Frauke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.07.2008 20:57
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Frauke,

ganz eindeutig und "schwarz auf weiss" in Form eines entsprechenden Paragraphen ist das nirgends festgelegt; es gibt "nur" den >>>§ 1602 BGB<<<, die die Voraussetzungen für Unterhalt generell regelt:

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Daneben gibt es noch die höchstrichterliche Rechtsprechung diverser Gerichte und die zugehörigen Urteile; beispielsweise:

Der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB zu gewährende Unterhalt umfasst nicht die Wartezeit bis zur Erlangung eines Studien- oder Ausbildungsplatzes. Während einer solchen Wartezeit muss das volljährige Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen ( OLG Zweibrücken , NJW-RR 1994, 1225).

Google einfach mal ein bisschen nach entsprechenden Begriffen.

Wenn Dein Sohnemann in absehbarer Zeit allerdings wieder ein Studium oder eine Ausbildung aufnimmt, lebt auch sein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern (also nicht nur gegen Dich!) wieder auf, denn es wird jungen Menschen zugestanden, sich bei der Wahl ihres Studienfachs oder Ausbildungsziels auch einmal zu irren. Die Betonung hierbei liegt allerdings auf "einmal" - man kann dieses Spiel nicht beliebig oft spielen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.07.2008 21:17
(@jeff45)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank, ich glaube das hilft mir weiter!
MfG Frauke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.07.2008 21:54