Unterhalt bei BVJ o...
 
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Unterhalt bei BVJ oder BBS

 
(@vater45)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,vielleicht kann mir jemand von euch weiterhelfen.
Kurz zu meiner Situation.Mein Kind ist jetzt 17 Jahre für das ich Unterhalt bezahle.Im Herbst wird es die Hauptschule beenden und wenn der Quali bestanden ist wird es seine Ausbildung beginnen. So hoffe ich.Nun habe ich erfahren das es ein BVJ machen möchte wenn sie diese Ausbildungsstelle nicht bekommt. Ich bin aber der Meinung das es sich jetzt schon nach einer alternative umsehe sollte um nicht dieses Jahr zu verlieren.
Nun hätte ich gerne gewusst da am 3.2019 der 18 Geburtstag ist ob ich und wie lange ich dann Unterhalt bezahlen muss wenn es die Ausbildungsstelle nicht bekommt!!Ich bezahle gerne aber ich möchte auch das von der Kindesseite eine Ausbildung angestrebt wird.
Es ist noch zu sagen das das Verhältnis zur Mutter sehr schlecht ist und sie jeden Cent versucht zu bekommen der von mir zu bekommen ist!!!Ob das Kind deshalb das BVJ machen soll???

Was könnt ihr mir bitte dazu sagen und wie würdet ihr euch verhalten?

Bis wann muss ich Unterhalt zahlen und wann nicht?

Muss das Kind nicht anstatt des BVJ eine Arbeit annehmen?

Danke im vorraus

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2018 10:14
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten morgen Vater 45
Du kannst ein BVJ nicht verhindern, wenn das Kind sich noch nicht im klaren ist was es lernen möchte. Dieses  BVJ ist dazu da um dem Kind die Möglichkeit zu geben sich in verschiedenen Berufsbereichen umzusehen. Von daher ist es meiner Meinung nach besser das Kind dieses Jahr machen zu lassen, denn es ist immer noch besser als wenn das Kind eine Lehre beginnt und kurz vor Abschluss oder mittendrin hinschmeißt weil es mit der Ausbildung nicht glücklich ist.  Du wirst weiterhin Unterhalt zahlen müssen, ich denke mal das sich aber Dein Selbstbehalt ändert auf 1300 €, da es sich um keine allgemein bildende Schule handelt. Zum Unterhalt bist Du bis zur ersten Abgeschlossenen Ausbildung verpflichtet. Frag doch mal nach ob das Kind für den Besuch Schüler Bafög beantragen kann.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2018 10:39
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

generell sind Eltern dem Kind bis zum Ende des ersten berufsbildenden Abschlusses zu Unterhalt verpflichtet.

Ein BVJ wird in aller Regel dann besucht, wenn man keinen Ausbildungsplatz bekommt. IM BVJ werden auch Grundlagen verschiedener Berufe und es dient dazu die Reife und die Fähigkeiten des jungen Menschen zu verbessern.

Ein BVJ ist besser als der Abbruch einer Ausbildung, wenn das Kind damit nicht klar kommt.
Der Ausbidlungs-/Arbeitsmarkt wartet nicht auf Hauptschüler.

Kritisch ist die Frage ob das BVJ zur allgemeinen Schulausbildung gehört, dann in diesem Fall wäre das Kind privilegiert.
Aus meiner Sicht wäre das Kind nicht mehr privilegiert, da es die allgemeine Schulausbildung abgeschlossen hat. Andererseits bietet das BVJ den Haupschulabschluss als Ausbildungsziel an. Deshalb bin ich hier überfragt.

Wenn das Kind unterhaltsberechtigt ist, dann ändert sich mit Volljährigkeit trotzdem einiges. Ansprechpartner ist jetzt das Kind (und nicht die KM), dem Kind steht unterhaltsmindernd das volle KG zu (und nicht nur das halbe), außerdem sind Vater und Mutter barunterhaltspflichtig. Das gilt prinzipiell, auch wenn das Kind weiterhin privilegiert wäre.

Der Unterhalt bestimmt sich aus dem addierten Einkommen der Eltern gemäß DDT und ist gequotelt nach Einkommen der Eltern zu bezahlen, dabei muss niemand mehr zahlen als er alleine zahlen müsste.

Wenn nur Du leistungsfähig bist und Du also alleine weiter zahlen müsstest, dann wird jetzt zumindest das volle KG auf den Unterhalt angerechnet und schon dadurch sollte der Zahlbetrag sinken.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2018 10:40
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein muss es nicht.

Das Kind könnte sich sogar dafür entsscheiden eine Schulform zu besuchen, bei der es innerhalb von 2 Jahren den mittleren Bildungsabschluß erreichen kann und gleichzeitig schon in einer bestimmten Ausbildungsrichtung schwerpunktmäßig unterrichtet wird.

Danach könnte es sogar noch eine 2-jährige FOS oder BOS besuchen, um das Fachabi zu erreichen.

Wenn es mit der gewünschten Ausbildungsstelle nicht klappt, dann ist ein BVJ oder ähnliches sicher sinnvoll. Oder soll es nur irgendeine Ausbildung machen i nder das Kind dann unglücklich ist, nur damit möglichst schnell kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss.

Allerdings ändert sich ja ab 18 die Berechnung. Das KG wird vollständig angerechnet und die KM ist ebenso im Boot.

Aber vielleicht kannst du dem Junior ja auch helfen einen Ausbildungsplatz im Traumberuf zu finden

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2018 10:42
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

I.d.R. besteht eine 12jährige Schulpflicht. Nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule ist das Kind berufsschulpflichtig. Das ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Aber grundsätzlich ist mit 17 nach 10 Jahren von der Schule gehen und zu jobben ohne Berufsschule "nicht erlaubt". Das BVJ wird vermutlich diese Verpflichtung abdecken. Damit ist auch die Frage nach dem Unterhalt beantwortet.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 27.04.2018 10:50
(@vater45)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die schnellen Antworten!!!Es geht mir darum dem Kind klar und deutlich zu machen das Arbeit wichtig ist.Wer weis mit 17 schon seinen Traumberuf????Da es jetzt schon teilweise nicht zur Schule geht(Schnupfen usw) Wie wird es dann das BVJ besuchen?? und in der 2 helfte der Schuljahres ist es das 18,mal sehen was ich da zu hören bekomme.

Ich hoffe ja sehr das alles klappt,möchte mich aber informieren und wenn notwendig rechtzeitig was tun können. Für weitere Bewerbungen hätte es keine Zeit,so die Aussage!!??

Natürlich interessiert mich der Unterhalt,wenn nicht. Foulheit möchte ich nicht unterstützen!!!!

Wie ist es dann mit 18 wären des BVJ Jahres,das habe ich nicht verstanden?

Wer meine Situation kennt hätte Verständnis,wäre zu viel alles zu schreiben.

Danke im vorraus 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2018 13:48
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Bis zum Abschluss der 1. Ausbildung bist du unterhaltspflichtig. Allerdings gemeinsam mit der Mutter. Allerdings muss er auch zur Schule gehen bzw. die Ausbildung tatsächlich machen.

Hast du einen Titel?
Hast du weitere Kinder, wenn ja wie alt sind die?
Was hast du netto?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2018 15:00
(@vater45)
Schon was gesagt Registriert

Es gibt keinen Titel.
Nein,keine weiteren Kinder.
Netto 1900Euro.

Also im schlechtesten Fall das BVJ machen lassen,Unterlagen für die Schule geben lassen und auf regelmäßigen Besuch kontrollieren.Nach dem Jahr ist es dann 18 Jahre,sollte dann eine Ausbildung Starten.Bis dahin normalen Unterhalt weiter zahlen,ab 18 dann nur ans Kind überweisen.Ist das so richtig?

Und sollte sie dann mit 18 wieder keine Ausbildung beginnen muss es zum Arbeitsa. oder?

Ich weis das die KM so lange wie möglich versucht Geld zu bekommen,echt traurig!!!Jugendamt war über die Jahre immer mit am Start.

Mfg

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Themenstarter Geschrieben : 27.04.2018 15:55
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ab 18 muss das Kind seine Bedürftigkeit nachweisen.
Und Kindergeld wird voll auf den Bedarf - genau wie die Ausbildungsvergütung (bis auf berufsbedingte Aufwandspauschale) in Anrechnung gebracht.

Das Kind hat also einen qualifizierten Hauptschulabschluss ab Sommer und soll eine Schulform besuchen, die keinen höheren Schulabschluss als Ziel hat?

Sophie

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Geschrieben : 27.04.2018 16:11
(@vater45)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
nein wenn es einen qualifizierten Hauptschulabschluss hat,wird es eine Ausbildung machen wo sie jetzt schon eine Zusage hat! Nur wenn der Quali nicht geschafft wird dann macht es BVJ.

Was bedeutet Kindergeld wird voll auf den Bedarf gebracht?

Wenn ich jetzt zb 450Euro Unterhalt bezahle das halbe Kindergeld schon abgezogen,ist es dann bei Volljährigkeit anders?

Die KM verdient 800-1200 Euro Schätzung.Das Kind lebt bei ihr.

Kann das Kind für das BVJ Unterstützung beantragen (Bafög) wo und wird das auf den Unterhalt gerechnet.

Versteht mich nicht falsch,ich gebe gerne,auch neben bei.Aber ich sehe nicht ein das so wie mein Kind sagt die Mutter unterstützen müsse da es ihr ja so schlecht geht.

Das Geld ist fürs Kind,nicht für die KM.

Mfg

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2018 16:39




(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das volljährige Kind hat einen Bedarf von maximal 735 € abzüglich 194 € Kindergeld = 541 €.
Auf diesen Bedarf wird das Einkommen von beispielsweise 500 € - Ausbildungspauschale (je nach OLG 90-100) abgezogen. Damit kann es gut sein, dass das Kind keinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern hat.

Wenn die KM nicht leistungsfähig ist, bei 1.200 € kannst du davon ausgehen, weil bei den volljährigen Kindern, die eine Ausbildung machen oder studieren der Selbstbehalt bei den Eltern bei 1.300 € liegt.
Damit werden von deinen 450 € das komplette Kindergeld und nicht nur das hälftige abgerechnet. Und dann das Einkommen des Kindes.

Ist BVJ bafögberechtigt? Wenn ja wird das auch auf den Unterhalt angerechnet, bis zur Volljährigkeit nur zur Hälfte und danach dann voll.

Und ab 18 musst du auf das Konto des Kindes überweisen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2018 18:04
(@vater45)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank erst mal soweit.Wem noch was eifällt bitte schreiben.Ich hoffe einfach das es den Quali schafft und ihren Weg gehen wird!!!

Mfg

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2018 19:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wohnt das volljährige Kind noch zu Hause, dann berechnet sich der Unterhaltsbedarf nach dem addierten Einkommen der Eltern und der DDT (und ist nicht pauschaliert, die 735 Euro gelten nur für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand).

Wenn die KM nicht leistungsfähig ist (bereinigtes Netto unter 1300 Euro), dann bist Du alleine unterhaltspflichtig und der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der DDT minus volles KG, außerdem wäre ggf. die Ausbildungsvergütung minus berufsbedingte Ausgaben (gemäß Unterhaltsleitlinien) auf den Bedarf anzurechnen.
Weiterhin ist Dein Selbstbehalt auch 1300 Euro. Reicht das nicht für den Unterhalt, dann ist das so und Du zahlst nur noch wofür Du leistungsfähig bist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2018 21:07
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Vater 45
Ich habe gerade mal auf der Seite vom Bundesministerium für Bildung nachgeschaut wegen Bafög. Das BVJ wird leider nur gefördert wenn das Kind nicht zu Hause lebt.
Wie hoch der Selbstbehalt in dem Fall minderjähriger Kinder in Ausbildung ist kann ich nichts sagen. Vielleicht wissen da die anderen hier im Forum mehr dazu.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2018 23:29
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

minderjährige Kinder sind immer privilegiert und der Selbstbehalt sind in diesem Fall 1080 Euro.

Allerdings wird das Ausbildungsentgeld auf den Unterhalt anerkannt, wobei das Kind berufsbedingte Aufwendungen geltend machen kann (ja nah OLG, nachgeweisene Aufwendungen oder auch Pauschal 100 Euro) und der Rest wird geteilt. Der Vater kann also (Ausbildungsentgeld - berufsbedingte Aufwendungen):2 vom Unterhalt abziehen.

Erst mit Volljährigkeit ändern sich die Dinge grundlegend.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.04.2018 09:36