Hallo zusammen!
Hab mal wieder eine Frage.
Laut Gerichtsurteil bei einem Unterhaltsstreit habe ich für meine Ex nur noch bis einschließlich Mai Unterhalt zu zahlen.
Jetzt ist mir zu Ohren gekommen, das sie womöglich weiterhin auf Unterhalt plädieren will.
Grund ist, das sie einen Behindertengrad von 30% hat. Sie arbeitet aber trotzdem Teilzeit.
Ich denke, das sie durchkriegen will, nicht Vollzeit arbeiten zu müssen, aufgrund dieser 30% und mich, wenn es sein muß wohl wieder verklagen wird, damit ich weiterhin zahlen soll!
Gibt es für den Fall eine gesetzliche Regelung dafür?
Wenn ja, warum soll ich weiterhin zahlen, wenn sie doch einen Lebenspartner hat, mit dem sie auch zusammen lebt? Er geht auch (zur Zeit mal wieder) Vollzeit arbeiten!
Die zwei Jahre sind im Mai vorbei, um zu sehen ob ihre Bezziehung sich verfestigt hat, darum ging es in unserem Unterhaltsstreit!
Somit führen sie dann doch ein ehe ähnliches Verhältnis!
Ich könnte kotzen wenn es wirklich so kommt! Kann das einfach nicht verstehen das ich weiterhin ihr Leben finanzieren soll!
Moin,
30% sind nichts ... garnichts. Selbst 50% bekommt, man fast hintergeworfen und hat keine Auswirkungen. Auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente kann sie damit nicht durchsetzen.
Weswegen hat sie die denn?
Es wird keine echten Gründe geben, warum sie keine volle Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Und darauf würde ich sie verweisen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
ein Behinderungsgrad sagt nichts aus. Man kann auch mit 80% voll berufstätig sein! Es geht tatsächlich darum ob sie und wie sie eingeschränkt ist.
Wenn es um nachehelichen Unterhalt geht, dann stehen zwei Dinge im Raum
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB), wenn die Krankheit bzw. das Gebrechen schon während der Ehe vorhanden war:
"Der geschiedene Ehegatte muss konkret nachweisen, dass er krankheitsbedingt nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist und dass dies im Einsatzzeitpunkt bereits der Fall gewesen ist ...
Es ist vielmehr ein aussagekräftiges fachärztliches Gutachten mit einer konkreten Diagnose vorzulegen. Eine beweiskräftige Feststellung krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit ist daher ohne ein solches Fachgutachten in den meisten Fällen nicht möglich.
...
Eine zeitliche Befristung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt ist in § 1578b BGB vorgesehen. Nach dieser Vorschrift ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unangemessen wäre ... "
(siehe <a href="https://www.kanzlei-hasselbach.de/2018/nachehelicher-unterhalt-wegen-krankheit/09/#beweis>hier</a>)"
Interessanter ist aber § 1579 Nr. 2 BGB, der auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft abstellt.
"Was unter einer verfestigten Lebensgemeinschaft genau zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber jedoch nicht näher definiert. Vielmehr ergibt sich dies aus der einschlägigen Rechtsprechung vor allem des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.10.2011 - XII ZR 117/09; BGH, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=57291&pos=0&anz=1>Urteil" vom 13.07.2011 – XII ZR 84/09</a>. " (<a href="https://www.fachanwalt.de/ratgeber/was-ist-eine-verfestigte-lebensgemeinschaft>hier</a>)"
BGH 13.07.2011: " .... Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle. .... "
Aus meiner Sicht ist es durchaus möglich, dass ein krankheitsbedingter nachehelicher Unterhaltsanspruch bestehen könnte, allerdings ist auch dieser bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft verwirkt. Darauf würde ich mich konzentrieren.
VG Susi
Die Krankheit wurde schon in der Ehe festgestellt, es handelt sich um Morbus Bechterew.
Das kann sie natürlich auch alles ärztlich belegen.
Allerdings war sie meines wissens auch noch nicht mal krank geschrieben deswegen, seit sie vor knapp zwei Jahren diese Teilzeitstelle begonnen hat. In der Ehe war sie Hausfrau und nie arbeiten!
Ich denke das sie den Versuch machen wird, das gerichtlich zu erwirken.
Da sie Anspruch auf VKH hat wird sie das sicherlich tun.
Die Frage ist auch, würde sie damit durch kommen? Würde es lohnen zu klagen.
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft hat sie ab Mai, dann sind diese zwei Jahre abgelaufen. Deshalb muss ich auch solange weiter zahlen. Ich hatte deswegen verwirkt und sie hat Klage eingereicht.
Hallo,
so einfach ist das alles nicht mit dem GDB oder einer Erwerbsminderungsrente. Ich hatte 2004 einen schweren Autounfall mit der Folge einer Querschnittlähmung. Die 4 drauf folgenden Jahre wurde ich jeweils zu Gutachten eingeladen um zu überprüfen ob ich denn noch querschnittgelähmt sei. Ich hatte und habe einen GDB 100.
Nur weil man einen GDB hat, bedeutet das noch lange nicht, das man nicht mehr vollzeit arbeiten gehen kann. Wenn man der Meinung ist, durch eine Krankheit hat man einen GDB UND dadurch kann man nicht mehr vollzeit arbeiten, dann muß man einen Antrag auf Erwerbsminderung stellen und dann geht die ganze Gutachternummer von vorne los. Mit Hirnstrommessung, Arbeitsbelastungserprobung, Psychologe, Neurologe, ich war dafür z.B. 6 Wochen in einem Berufsfindungswerk ... ich wurde da nochmal komplett "durchleuchtet". Bis die ganze Nummer ausdiskutiert war, vergingen auch nochmal rund 1 1/2 Jahre. Und das ganze bei einer belegten Querschnittlähmung, da kannst du dich, rein aus meiner Sicht, bei einem GDB von 30 erstmal entspannt zurück lehnen. Und selbst wenn sie einen GDB von 50 bekommen sollte, was ich bei der Erkrankung stark bezweifele, UND einen Antrag auf Erwerbsminderung durchkriegt, erhält sie eine Erwerbsminderungsrente welches ein Einkommen darstellt, wodurch sich deine mögliche Zahlungsverpflichtung vermindern würde.
Kurzum: bei der Erkrankung, bei aktuell GDB 30, würde ich dir raten, denke keine Sekunde weiter darüber nach bis du eventuell etwas schriftliches vom Amt vorliegen hast. Beeinflussen könntest du das eh nicht. Ob sie durch ihre Erkrankung nun garnicht oder 50% arbeiten geht, ist ausschließlich ihr Privatvergnügen und hat keinen Bezug zu einer möglichen Unterhaltsverpflichtung von dir.
Gruß
Matze
edit: selbst ein GDB von 100 UND eine volle Erwerbsminderungsrente bedeutet lediglich eine volle Beeinträchtigung aufgrund der Behinderung in dem Beruf zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung. Das muß jedoch nicht bedeuten, dass derjenige in einem anderen Beruf nicht voll arbeitsfähig ist. Als Beispiel ein Psychologe der an Schizophrenie erkrankt ist. Da gehe ich jetzt erstmal von einem GDB von 100 und einer vollen Erwerbsminderung in Bezug auf den Beruf des Psychologen aus. Jedoch kann dieser Mensch, durch eine Umschulung zum KFZ-Mechatroniker, in diesem neuen Beruf wieder voll arbeitsfähig sein. Ist jetzt bischen überspitzt, nur zum Verständnis.
Gruß
Matze
Moin,
eine volle Erwerbsminderungsrente bedeutet lediglich eine volle Beeinträchtigung aufgrund der Behinderung in dem Beruf zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung. Das muß jedoch nicht bedeuten, dass derjenige in einem anderen Beruf nicht voll arbeitsfähig ist.
falsch, eine volle EMR bedeutet eine Leistungsfähigkeit kleiner 3h und die gilt für jede Tätigkeit und hat mit dem Beruf nix zu tun.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
hmmm, ich hatte den Autounfall in 2004, mit von da an einen GDB von 100 und einer vollen EMR. Als dies geschah war ich selbstständig mit einer kleinen KFZ-Werkstatt. Habe dann als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, über den DRV Bund finanziert, von 2008 bis 2012 Soziale Arbeit studiert mit der Hoffnung, in diesem neuen Beruf wieder arbeitsfähig, wenigstens zu 50%, zu sein. Und jetzt?
Gruß
Matze
Hallo,
was sturkopp zitiert ist die gesetzliche Lage seit 2001 für alle, die ab dem 1.1.1961 geboren wurden.
Dein Beispiel, rollimatze, steht dem nicht entgegen, da Du erst aufgrund einer Umschulung, weiteren Ausbildung in der Lage warst eine Tätigkeit mit 50% aufnehmen zu können.
Zwar beinhaltet der Gesetzestext "jede Tätigkeit", aber es beinhaltet keine Verpflichtung zur Qualifizierung oder Weiterbildung, was konkret bedeutet, dass jede Tätigkeit eben nur weniger qualifizierte Tätigkeit beinhaltet, zu der ein Beeinträchtigter in aller Regel erst recht nicht in der Lage ist.
VG Susi
Hallo Susi,
Chronologisch: Autounfall 2004, 100% Erwerbsminderungsrente und 100 GDB. Volle Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht regelmäßig arbeitsfähig über 3 Stunden täglich. Das sollte nach Sturkopp für jede Tätigkeit sein, also egal was man arbeiten möchte, das ist nicht umsetzbar. Dann gab es nach mir die Hoffnung, ich könne versuchen in einem anderen Beruf leistungsfähig über 3 Stunden sein. Also Antrag gestellt und trotz der vollen Erwerbsminderunsrente, die ich natürlich während des Studium weiterhin bekam, wurde mir dieses Studium genehmigt. Zwar hat sich nach dem Studium rausgestellt, dass ich doch nicht wenigstens 3 Stunden, regelmäßig, erwerbsfähig bin aber so ist es halt. Daher bedeutet für mich die volle Erwerbsminderungsrente nicht automatisch eine volle Erwerbsminderung für alle möglichen Tätigkeiten. Ansonsten wären die zig tausend € die da der DRV Bund in mich investierte nicht zu erklären. Was habe ich da jetzt falsch verstanden?
Gruß
Matze
Moin,
100% Erwerbsminderungsrente und 100 GDB. Volle Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht regelmäßig arbeitsfähig über 3 Stunden täglich. Das sollte nach Sturkopp für jede Tätigkeit sein, also egal was man arbeiten möchte, das ist nicht umsetzbar. Dann gab es nach mir die Hoffnung, ich könne versuchen in einem anderen Beruf leistungsfähig über 3 Stunden sein. Also Antrag gestellt und trotz der vollen Erwerbsminderunsrente, die ich natürlich während des Studium weiterhin bekam, wurde mir dieses Studium genehmigt.
@Matze,
GDB und EMR sind unabhängig und bedingen einander nicht.
100% EMR bekommt wer nachgewiesen unter 3h Leistungsfähig ist, sollten mehr Stunden geleistet werden oder ein Einkommen >6300,-€ im Jahr erzielt werden wird die EMR gekürzt und evtl. wird die Leistungsfähigkeit überprüft(Gutachter)
Studieren oder lernen darf der EM-Rentner soviel er möchte, es wird ja kein Einkommen generiert.
Vor dem 1.1.1961 geborene haben noch einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, die 50% der vollen EMR beträgt.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Frohes Neues erstmal!
Danke für eure Antworten! Die machen mich vorerst zuversichtlich, das da eventuell nix kommt.
Ich kann eh nur bis Mai abwarten und sehen was passiert.
Trotzdem habe ich so eine Ahnung das sie es versuchen wird.