Guten Morgen,
mein Ältester wird zum Jahresende seinen Masterabschluss machen und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Besteht dann noch übergangsweise ein Unterhaltsanspruch bis zum Beginn einer entsprechenden Tätigkeit oder muss dieser Zeitraum durch Hartz 4 finanziert werden?
Hallo,
prinzipiell sind Eltern zum Unterhalt bis zum Abschluss der ersten berufsbildenden Ausbildung zu Unterhalt verpflichtet und mit Abschluss des Studiums ist das erreicht.
Beim googeln habe ich zwar kein Urteil gefunden, aber mehrfach die Bemerkung, dass dem ehemaligen Studenten eine Bewerbungsfrist von 3 Monaten eingeräumt wird und für diese 3 Monate der Unterhaltsanspruch weiter besteht. Danach ist Schluß.
"Nach Beendigung des Studiums müssen ehemalige Studenten innerhalb einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das gilt auch, wenn sie das Studium abgebrochen haben. Wenn sie keine Anstellung in ihrem Studienfach finden, müssen Sie nach Ablauf der 3-Monatsfrist auch andere Tätigkeiten aufnehmen, notfalls auch Hilfsarbeiten." (<a href="https://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/studenten/>hier</a>)."
Prinzipiell kannst Du natürlich auch freiwillig länger Unterhalt zahlen.
VG Susi
..Danke! So in der Art hatte ich das auch auf dem Schirm...
Ergänzung: Ich habe doch noch eine Quelle gefunden:
... für eine Übergangszeit von ca. 3 Monaten nach Abschluss der Ausbildung (Bewerbungsfrist, vgl. OLG Hamm FamRZ 1990, S. 904) (<a href="https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/unterhalt.php?seite=2>studis-online</a>)."
Susi