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Unterhalt aufstocken

 
(@wonderman)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, ich bin Toni, zu 60 % unbefristet Schwerbehindert und erhalte 100 % Erwerbsminderungs  Rente unbefristet. Ich habe einen 10 jährigen Sohn der noch bei seiner Mutter lebt. Meinen Sohn habe ich alle 14 Tage bei mir.2016 habe ich dann von meinem ehem. Arbeitgeber eine größere Abfindung erhalten und habe ein gewisse Summe X für den Unterhalt an die Seite gelegt. Dieses Geld ist in ca. 1 Jahr aufgebraucht und bin zum Rechtsanwalt welcher mir sagte das er eine negative Feststellungsklage einreichen wird.Dafür habe ich dann Verfahrenskostenhilfe beantragt.Der RA sagte zu mir, auch wenn ich zu 100% unbefristet ELO Rentner bin, zur Arbeit gezwungen werden kann.Nach Abzug aller Nebenkosten und Verträge und Strom bleiben mir ca. 180 € übrig von denen ich dann im Monat Lebensmittel einkaufen kann.Bin sehr verzweifelt und hoffe das ich es so geschrieben habe, dass jeder hier dies versteht was ich schreibe.Kann es auch passieren das ich kein Unterhalt mehr zahlen muss und kann sich die Mutter den Unterhalt aufstocken lassen. Was müsste ich hier tun ?Danke für Eure Geduld.Toni

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.05.2018 20:01
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Weg zum Anwalt ist der richtige und es kann auch festgestellt werden, dass Du nicht leistungsfähig bist.
Allerdings hat Dein Anwalt auch recht und will Dich vor einer Enttäuschung bewahren.
EU bedeutet eben nicht, dass Du überhaupt nicht arbeiten kannst. Dein Selbstbehalt liegt bei nur 880 Euro (da nicht erwerbstätig). Beim Unterhalt hast Du eine sogenannte erhöhte Erwerbsobliegenheit und deshalb könnte ein Gericht es auch so sehen, dass Du mit einer geringfügigen Beschäftigung auch Unterhalt erwirtschaften könntest.

Prinzipiell gibt es 2 Möglichkeiten, die erste ist beim JC um Aufstockung nachsuchen, wenn der Unterhalt tituliert ist. In Deinem Fall würde ich das aber nicht empfehlen.

Möglichkeit 2 ist, dass die Mutter des Kindes Unterhaltsvorschuß beantragt (z.Z. 205 Euro für ein Kind unter 12, dass ist der Mindestunerhalt abzüglich ganzes Kindergeld).
In diesem Fall wird die Unterhaltsvorschußkasse prüfen ob Du leistungsfähig bist und ggf. für wieviel Unterhalt.
Auch in diesem Fall kann die Sache zum Familiengericht gehen und dann dort entschieden werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.05.2018 22:11
(@wonderman)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi, vielen Dank für Deine Zeilen.Was ich nur nicht verstehe ist wozu eine negative Feststellungsklage gut ist. Ich hätte doch auch kurz bevor das Geld zu neige geht der Ex einfach mal mitteilen können das ich nicht mehr zahlen kann denn dann hätte sie etwas machen müssen oder ?

Mich würde auch interessieren wenn ein fiktives Einkommen festgesetzt wird und ich dann nur noch unter 100 € zum leben habe.
Interessiert dies keinen ?
Ich wäre dann unter Harz 4 und der Grundsicherung.

Viele Grüße

--
Toni

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.05.2018 19:08
(@inselreif)
Moderator

Ja, die Ex hätte dann etwas tun können - nämlich den Gerichtsvollzieher losschicken. So lange der Titel in der Welt ist, besteht diese Gefahr. Und darum muss man sehen, dass er aus der Welt geschafft wird.

Ein fiktives Einkommen wird nicht mal eben so angesetzt, nur um Dich zu ärgern oder über Deinen Fähigkeiten.
Beispielsweise kannst Du in Deinem Beruf nicht mehr arbeiten aber Zeitungen austragen. Dann hindert Dich ja nichts daran, die Zeitungen auszutragen und das Geld auch zu verdienen. Wenn Du Dir den Luxus leisten willst, das nicht zu tun, dann musst Du eben sehen, wo das Geld sonst herkommt.

Im Übrigen wäre es, wie Susi bereits erwähnte, auch kein Problem, Hartz IV zu beantragen, wo die Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wird.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 20.05.2018 21:21
(@wonderman)
Schon was gesagt Registriert

Moin, es gibt keinen Unterhaltstitel. Vor Gericht haben wir uns auf die Düsseldorfer Tabelle geeinigt.
Ich strebe ja aktuell eine negative Feststellungsklage an und bin gespannt was dabei raus kommt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.05.2018 11:47
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Moin, es gibt keinen Unterhaltstitel. Vor Gericht haben wir uns auf die Düsseldorfer Tabelle geeinigt.

Auch ein Beschluss stellt einen Titel dar.

Ein Weg wäre aber natürlich auch, dass die KM Unterhaltsvorschuss beantragt und die UV-Kasse dann Deine Leistungsfähigkeit prüft. Die KM einen Vollstreckungsverzicht aus dem Titel = Beschluss erklärt und die UV-Kasse Unterhaltsvorschuss zahlt. Das setzt aber ein Mitwirken der KM voraus. Sie könnte Dich aber auch auf Unterhalt verklagen, wenn Du mit dem Unterhalt im Rückstand bist.

Es ist aus meiner Sicht nicht zu erwarten, dass ein Gericht eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit festellt sondern nur eine vorübergehende und dann in regelmäßigen Abständen wieder Auskunft erteilt werden muss, dass kann dann aber hoffentlich ohne Gericht geklärt werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 21.05.2018 12:03
(@wonderman)
Schon was gesagt Registriert

Danke Susi,

Fakt ist aber auch das ich jetzt warten muss.Wenn ich jetzt noch weitere Menschen frage erhalte ich wieder eine andere Antwort und einige Bekannte sind schon auf Abstand gegangen weil ich so am Nerven bin.

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Themenstarter Geschrieben : 22.05.2018 16:18
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Wonderman,

wie sieht den die Einkommenssituation der KM aus?

Bei dir ist zu beachten das du als EMR ja max. 6300,-€ dazuverdienen darfst ohne deine Rente zu gefährden.

Bitte doch alternativ an die Betreuung für den Sohn zu übernehmen und so der KM die Möglichkeit zum generieren von Einkommen zu geben.

Aus eigener Erfahrung weiß ich das die EMR nicht so einfach gewährt wird und gesundheitliche Aspekte darf auch ein Richter nicht so einfach ignorieren.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2018 17:47
(@wonderman)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Sturrkoop.

die Mutter ist voll am arbeiten und hat daher ihr eigenes Einkommen, hat aber noch zwei weitere Kinder von zwei verschiedenen Vätern.
Ein Vater hat sich schon umgebracht (leider)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2018 09:40
(@wonderman)
Schon was gesagt Registriert

Mein RA hat jetzt eine negative Feststellungsklage vor Gericht eingereicht aber ich habe im Netz gelesen, dass die Ex dann eine Leistungsschutzklage einreichen kann und dann ist meine Klage obsolet.Wie kann das sein ?
Hat jemand Ahnung davon ?

**Vollquoting gelöscht!**

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.06.2018 16:16




(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Wonderman,

Leistungsschutz? ein Begriff der im Waren und Dienstleistungsgewerbe angesiedelt ist.
Hat im Unterhaltsrecht nach BGB keine Bedeutung.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2018 16:37
(@wonderman)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Sturrkopp,
danke für Deine Antwort aber dann lese mal bitte:

Negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO)
Lexikon des Unterhaltsrechts
Stand: 01.01.2018

Autor: Oelkers

Auszug:
Erhebt der Gegner einer negativen Feststellungsklage im Prozess widerklagend eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums, so entfällt das Feststellungsinteresse und die Feststellungsklage wird unzulässig (OLG Köln, FamRZ 2001, 106; FamRZ 2004, 39, 40; OLG Koblenz, FamRZ 2004, 1732, 1733; FamRZ 1998, 1123; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 31; a.A.: OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 824). Darüber, ob der Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, wird dann im Rahmen der Leistungsklage entschieden (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1210, 1211 m.w.N.). Die allgemeine Leistungsklage hat also Vorrang vor der Feststellungsklage (vgl. z.B. BGH, MDR 1996, 959). Ihr gegenüber ist die Feststellungsklage subsidiär, es sei denn, dass die Feststellungsklage im Zeitpunkt der Einreichung der Leistungsklage bereits entscheidungsreif ist (BGH, NJW-RR 1990, 1532, 1533). Schon wegen ihrer Nachrangigkeit hat die Feststellungsklage im Unterhaltsrecht nur eine untergeordnete Bedeutung. Sie kommt beispielsweise in [...]

https://www.rechtsportal.de/Familienrecht/Bibliothek/Lexika/Lexikon-des-Unterhaltsrechts/N/Negative-Feststellungsklage-256-ZPO

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.06.2018 17:07
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, genau das kann passieren. Das bedeutet aber nicht, dass Du bedingunglos zahlen musst.
Dadurch, dass auf Unterhalt geklagt wird (Leistungsklage), ist die Frage Deiner Leistungsfähigkeit alleine nicht mehr von Interesse, denn jetzt geht es darum für wieviel Unterhalt Du leistungsfähig bist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2018 18:24
(@wonderman)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi,

danke für Deine Antwort.
Ich verstehe das nicht so genau wie Du das meinst.
Magst DU es mir kurz beschreiben ?

Gruß
--
Wonderman

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.06.2018 20:06
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

die Feststellungsklage kommt von Deiner Seite, in der Du darlegen willst und festgestellt haben willst, dass Du nicht den geforderten Umfang zahlen kannst.
Die Leistungsklage (die Du ja auch garnicht einreichen kannst) zielt darauf ab, Dich dazu zu veruteilen, das Du zahlen kannst.

Es handelt sich um das selbe Ziel, mit unterschiedlichen Namen. Da beide Klagen gleichzeitig zu führen tatsächlich blödsinnig ist, wird gesagt, dass die Leistungsklage vorrangig ist.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2018 20:49
(@wonderman)
Schon was gesagt Registriert

Danke für Deine Antwort Kasper

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.06.2018 22:04