Ich weiß nicht, ob das für Euch neu ist... für mich war's das, als ich's woanders gelesen hab:
http://www.marktplatz-recht.de/nachrichten/21973.html
"....... das der Gerichtshof den Elternteil, der zahlt entlastet hat ..... nach dem Urteil von Mittwoch kann derjenige, der allein für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen muss, künftig das volle staatliche Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro von seiner Zahlungspflich abziehen. Das gilt auch dann, wenn der Nachwuchs beim anderen - nicht zahlungspflichtigen - Elternteil wohnt. Bisher war unklar, ob das Kindergeld in diesen Fällen aufgeteilt werden muss. (AZ: Bundesgerichtshof XII ZR 34/03)"
[Editiert am 1/12/2005 von TabSel]
Moin TabSel,
danke für den Hinweis. Das Urteil ist im Volltext >hier<. Da neue Urteile immer nach Verkündungsdatum aufgenommen werden, war es auf der Startseite nicht sichtbar. Ich glaube, da muss eine Rubrik "neu eingestellte Urteile" oder so ähnlich her.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin,
damit dürfte juristisch relevant ebenfalls in die Klärung eingehen, wie es sich bei einem Unterhaltszahler und einem nicht leistungsfähigen Betreuungselternteil (z.B. Hartz-IV-Empfänger) mit minderjährigem Kind verhält. Momentan gibt es massiven Clinch mit der zuständigen ARGE, da ab Januar der Zahlbetrag für Tochter durch Unterhalt den Anteil am Hartz-IV überschreiten wird - und für Ex bin ich nicht unterhaltspflichtig. Sollte die ARGE diesbezüglich den Abzugsbetrag bei Ex nicht entsprechend anpassen, wird möglicherweise ein Präzedenzfall daraus, der mir zugegebenermaßen etwas schwer im Magen liegt, weil es ein komplett zweischneidiges Schwert ist.
Gruß, Xe
Hallo Xe,
das dürfte ziemlich schwierig werden. Die Arge, AfA oder wie auch immer, argumentiert nämlich, dass lediglich der KU fürs Kind angerechnet wird (Lebensunterhalt plus anteilige Miete) und dass der "Überschuss" des Kindergeldes der KM zuzuordnen ist.
Gruß
eskima
Moin Eskima,
worum es mir an sich geht ist nichts geringeres als die unterschiedlichen Berechnungen aufzuzeigen, unter anderem das der steuerlichen Berechnung (KG wird hälftig berechnet, auch wenn es nicht erhalten wurde, schwebendes Verfahren), bei ALG-II (wo einfach ALLES eingesackt wird) und unterhaltsrechtlich. Ich versuche, den sozialrechtlichen Teil mit dem unterhaltsrechtlichen Teil auszuhebeln.
Ich gebe allerdings drei Punkte zu:
- das Ganze zahlt der Staat selber, durch PKH.
- die Aussicht auf Erfolg ist tatsächlich, trotz relativ eindeutiger Rechtslage, sehr gering (eine verschiedene Betrachtungsweise durch den Staat derselben Fakten ist allerdings rechtstatlich nicht abgedeckt)
- und letztendlich ist mir die ARGE mittlerweile dermaßen auf die Nüsse gegangen, daß ich keinen Bock mehr habe, denen den Job leichter zu machen als notwendig. Ganz im Gegenteil, jetzt sorge ich bei denen mal für Vollbeschäftigung.
Allerdings geht es so wie es aussieht NICHT vor ein Familiengericht mit seiner freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern u.U. vor das Sozialgericht in Aurich, das dadurch bekannt wurde, daß es die Bedarfsgemeinschaften für Stiefeltern kurzerhand aufgehoben hat (Stiefeltern sind den Stiefkindern nicht zum Unterhalt zu verpflichten).
Das KG ist eine Aufwandsentschädigung der Eltern (und als solche auch nicht zu versteuern), die "Teilanrechnung" ist mittlerweile nicht mehr anfechtbar (d.h. daß bei Nichterreichen der 135% das KG nur teilweise für den Unterhaltszahler angerechnet wird). Daher kann aber im Umkehrschluß nur der Teil auf Hartz-IV angerechnet werden, der dem BE auch tatsächlich nach dem Unterhaltsrecht zusteht, d.h. der Teil, den der UZ abziehen kann, darf logischerweise nicht dem Elternteil zufallen, sondern ist zwangsläufig Einkommen des Kindes, da es ein Teil des Einkommens des Kindes ist (damit ist der nicht abzugsfähige Teil gemeint). In der untersten Stufe DT gehts es tatsächlich um popelige 7 €. In den höheren (DT 6) gehts immerhin um etwas mehr, nur wird dem BE bei DT 1 tatsächlich 154/2 = 77 - 7 = 70 € "mitangerechnet", die definitiv Einkommen des Kindes sind.
Gruß, Xe
[Editiert am 1/12/2005 von Xe]
Moin,
diese manigfaltige Verquickung des KG wurde vom BVerfG gerügt (>hier<).
Als weiterer Aspekt kommt hinzu, dass UHV um das hältige KG gekürzt wird. Und das, wo nur der Regelbetrag gezahlt wird. Unterhaltsverpflichtete dürfen das nicht. Ich warte schon ganz gespannt auf meinen ESt-Bescheid. Dann gibt's einen Einspruch und darauf folgend eine Klage.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hi,
Die Arge, AfA oder wie auch immer,
Nur mal erklärend:
Für Arbeitslosengeld I (Versicherungsleistung) ist die AfA (Agentur für Arbeit) zuständig.
Für Arbeitslosengeld II (Sozialleistung) ist die ARGE (Arbeitsgemeinschaft) zuständig.
Gruss
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
@ sky: danke! 🙂
@ Xe
schon gelesen? http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?id=555&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Letzter Absatz:
Die 22. Kammer des Sozialgerichts Köln hat mit Beschluss vom 13.7.2005 die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit bestätigt. Das Kindergeld stehe grundsätzlich den Eltern zu. Es liege nicht in der Hand der Eltern ihre Bedürftigkeit zum Arbeitslosengeld II-Bezug dadurch herbeizuführen, dass sie das Kindergeld freiwillig ausbezahlten. Zwar habe der Gesetzgeber bei minderjährigen Kindern das Kindergeld dem Kind selbst als Einkommen zugeordnet (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch, 2. Buch). Dies zeige aber gerade, dass diese Regelung für volljährige Kinder, die noch im gleichen Haushalt lebten, eben nicht gelten solle.
*Hervorhebung von mir*
Das würde doch eigentlich bedeuten, dass der Unterhalt einschließlich Kindergeld bei Minderjährigen auch nur auf das minderjährige Kind angerechnet werden darf.
Gruß
eskima
2-Personen-Haushalt, ein Kind, alleinerziehend Regelleistung Alleinstehende: 345,00€ Regelleistung 1 Kind bis 13: 207,00€ Regelleistungen: 552,00€ 552,00€ Mehrbedarf Alleinerziehende (ein Kind bis 6): 124,00€ Mehrbedarf: 124,00€ 124,00€ Miete: xxx,xx€ Nebenkosten: xx,xx€ Heizkosten: xx,xx€ abzgl. Warmwasserbereitung: −7,20€ Kosten für Unterkunft und Heizung: 392,80€ 392,80€ Bedarf: 1.068,80€ Kindergeld: 154,00€ zu berücksichtigendes Einkommen: 154,00€ −154,00€ Arbeitslosengeld-II und Sozialgeld (gerundet): 915,00€
Man entschuldige die Formatierung.
Das ist die Berechnung ohne Unterhalt. Tatsächlich ist an Unterhaltsleistung erbracht:
257,00 € KU, Regelbetrag 265,00 € -> KG-Abzug 8 €. Rest ist also 154/2 = 77 € - 8 € = 69 €.
Das Einkommen des Kindes ist also 257,00 € KU + 69 € KG-Anteil (!) = 326 €, da dieser zur Erreichung der 135% herangezogen wird. Die 69 € sind KEIN Einkommen des Betreuungslternteiles.
Zum einen wird aber von der ARGE das gesamte Kindergeld eingezogen, obwohl entsprechende Freigrenzen auch für das Einkommen der Kinder gilt. Zum zweiten ist der Alleinerziehendenzuschlag kein Einkommen des Kindes, obwohl er eben durch das Kind ausgelöst wird.
Zum Dritten kann die Miete / Mietbelastung nicht umgerechnet werden. Im Gegensatz zur alten Sozialhilfe ist im SGB II nur noch die Rede von "angemessenem Wohnbedarf" und somit außerordentlich unpräzise definiert. Die Miethöhe (392,80 € warm) wäre auch bei einem Single noch im normalen Rahmen.
Einem abgezogenen Einkommen von 326,00 € stehen also reale Leistungen i.H.v. 207,00 € entgegen, die aber durch den Abzug von den besagten 69,00 € reduziert werden, was einer Leistung von satten 138,00 € entspricht. Vom Einkommen des Kindes werden also 326 € - 138,00 € = 188,00 € umverteilt, sprich, das Kind unterhält einen Erwachsenen mit. Und nicht umgekehrt. Selbst bei fiktiver Anrechnung der Hälfte der Mietkosten (392,80 € / 2 = 196,40 €) würde zwar ein Plus auf Kinderseite i.H.v. 8,40 € bestehen. Dazu müßte aber ein Kind genausoviel Fläche und Nebenkosten "verbrauchen" wie ein Erwachsener.
Zweischneidig ist die Sache deswegen, da Ex trotz Gesundheit, Ausbildung und KiGa nicht arbeiten geht, und die Neigung dazu wird auch nicht größer, wenn sie denn tatsächlich 69 € mehr bekommen würde. Würde aus diesem Vorgang ein Präzedenzfall, wären die Auswirkungen noch extremer, je höher in der DT bezahlt wird (sofern man gleichbleibende Miete zugrunde liegt, wobei massive regionale Unterschiede bestehen). Grundsätzlich kann es mir egal sein, da sich meine Zahlbeträge nicht ändern, nur bin ich der festen Überzeugung, daß staatlicherseits bereits seit einiger Zeit von der einen in die andere Tasche gewirtschaftet wird, und dieses immense Summen kostet. Das hier könnte der Hebel sein, der zeigt, daß Hartz-IV eigentlich eine gute Idee, aber absolut grottenschlecht ausgeführt ist.
Gruß, Xe
[Editiert am 2/12/2005 von Xe]