Hallo! Ich bin inzwischen ziemlich verzweifelt! Meine Ex hat mir kurz nach unserer Trennung erzählt, dass sie schwanger ist. Naja, für unseren gemeinsamen Sohn (inzwischen drei) bezahle ich jeden Monat 192 Euro Unterhalt. Sie versucht schon seit längerem auch für sich Unterhalt zu beziehen. Dabei fordert sie 150 Euro monatlich von mir. Ich verdiene etwa 1600 Euro monatlich (netto) und muss jeden Tag 110 km Fahrtstrecke zurück legen. Jetzt rechnet sie mir vor, dass ich ja noch Weihnachtsgeld (100 Euro gerechnet auf jeden Monat) und Steuerrückzahlungen erhalten hätte. Außerdem bekomme ich jeden Monat einen Zuschlag von 85 Euro für mein Kind, deshalb will sie den Kindesunterhalt von 192 Euro so nicht als Aufwendung gelten lassen, sondern nur 107 Euro.
Hat sie Chancen damit durch zu kommen? Wieviel muss ich Ihr am Ende denn noch zahlen. Ich bin es langsam aber sicher leid!
Lars
Mahlzeit Lars!
Bei 1600 Eur wird wohl für sie nicht viel übrig bleiben... Welches OLG wäre für dich zuständig? Dann können wir mal überschlägig rechnen!
Tschau
Nico
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Hallo Nico!
Ich wohne in Schleswig - Holstein! Keine Ahnung welches OLG für mich zuständig wäre - Kiel???
Lars
Hallo Nico!
Ich wohne in Schleswig - Holstein! Keine Ahnung welches OLG für mich zuständig wäre - Kiel???
Lars
Ist ok, hier kann man was zaubern! Wenn ich Fragen habe, melde ich mich...
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Hi Lars!
Dein Netto lege ich wie folgt fest:
1600 + 100 (WeihnachsG) + 85 (Kinderzuschlag) = 1785 Euro
Werbungskosten:
220 ArbT x 55km x 2 x 0,26 km/Eur : 12 (je Monat) = 524 Euro
anrechenbares Netto: 1785 - 524 = 1261 Euro
KU: (lt. DT) = 199 Euro - 7 (Anlage A DT) = 192 Euro
Selbstbehalt: 820 Euro (habe den geringeren SB angesetzt)
1261 - 820 - 192 = 249 Euro (REST)
Quotenunterhalt (TU):
249 x 3/7 = 106 Euro
Anmerkung: Du wärst schon Mangelfall!
berechtigter Anspruch TU: 1261 x 3/7 = 541
1261 - 541 - 192 = 528 Euro (weniger als SB!!!)
So würde ich das rechnen! Alerdings sollte der Mangelfall vom Anwalt gerechnet werden, denn normalerweise ändert sich auch der SB dadurch. Zudem habt ihr sicher noch eheprägende Schulden, die nicht berücksichtigt sind... Auch das zweite Kind käme dann noch hinzu (2x 192Euro)
Zu Nachschlagen: >Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Schleswig - Stand 01.07.2003<
Düsseldorfer Tabelle und Anlage A der DT in den >Downloads<
Tschau
Nico
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Die Anerkennung der Fahrtkosten dürfte nicht so einfach sein:
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Notwendige berufsbedingte Aufwendungen werden vom Einkommen nur abgezogen, soweit sie konkret nachgewiesen sind. Eine Pauschale wird nicht gewährt.
10.2.2 Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,26 € berücksichtigt. Überschreiten die Fahrtkosten 15 % des sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebenden Einkommens, muss dargelegt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Neben der Kilometerpauschale können Finanzierungskosten für die Anschaffung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden.
Es herrscht regelmäßig die Meinung, überhöhte Fahrtkosten dürfen nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Hier wäre ein Umzug dichter an den Arbeitsort aufzuerlegen. Dass der auch Geld kostet, Möbel unbrauchbar werden usw. interessiert keinen. Einzig eine klar zu begründende Notwendigkeit (Probezeit, familiäre Bindung, u.ä.) würden temporär akzeptiert werden.
PapaNico schrieb:
Auch das zweite Kind käme dann noch hinzu (2x 192Euro)
Wo hast du etwas von einem zweiten Kind gelesen?
Der Kinderzuschlag ist nach meiner Meinung kein unterhaltsrelevantes Einkommen.
PapaNico schrieb:
Selbstbehalt: 820 Euro (habe den geringeren SB angesetzt)
siehe hierzu:
21.4 Der eheangemessene Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt beläuft sich in Höhe des großen Selbstbehalts mit 920 €.
Fraglich ist, ob die unterhaltsrechtlichen Leitlinien aus S-H zum Tragen kommen, denn es gelten die, in dessen OLG-Bezirk der Unterhaltsberechtigte wohnt. Könnte also auch HH oder Nds. sein.
DeepThought
[Editiert am 10/4/2005 von DeepThought]
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Wo hast du etwas von einem zweiten Kind gelesen?
hier:
Meine Ex hat mir kurz nach unserer Trennung erzählt, dass sie schwanger ist.
Gruß AJA
Hallo Nico!
Ich bin noch relativ neu hier und kenne mich mit den ganzen Abkürzungen die du benutzt hast nicht aus. :puzz: Könntest Du mir das bitte noch mal erläutern? :redhead:
Also, ich hab tatsächlich KEIN zweites Kind, lebe alleine in einer ziemlich großen Wohnung (was man mir auch noch vorwirft) und könnte günstiger in meiner Kaserne wohnen. (Was man sgar schon von mir verlangen wollte!) Mir wurde gesagt, dass ich ja nicht so weit weg von meinem Arbeitsplatz wohnen müsste.
Auch Schulden aus gemeinsamer Zeit gibt es nicht. Alles ist gemeinschaftlich bezahlt worden. Die hat mir beim Auszug sogar noch Sachen (z.B. Geschirr dagelassen, die ihr gehört haben).
Du hast geschrieben ich sei ein Mängelfall, aber so wie ich das verstanden habe doch nur, wenn ich die 541 Euro bezahlen müsste oder? Meine Ex will "lediglich" 150 Euro von mir. Kann ich mich auch dagegen wehren?
Lars
Danke AJA, ich habe schon an mir gezweifelt 😀
So Jörg, nu aber:
Es herrscht regelmäßig die Meinung, überhöhte Fahrtkosten dürfen nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Hier wäre ein Umzug dichter an den Arbeitsort aufzuerlegen.
und
Überschreiten die Fahrtkosten 15 % des sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebenden Einkommens, muss dargelegt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.
Wenn es so ist, dann kann man nicht anders argumentieren. Wenn er die Notwendigkeit, die ich mal vorraussetze, belegen kann, dann muss er sich nicht mit Umzug etc. abgeben. Warum sollte man immer alles so hinnehmen? Ich denke, wenn ein Umzug zumutbar wäre, dann hätte man es schon gemacht - rein rechnerisch wäre das logisch für mich! Die Gründe, die ihn bis jetzt abgehalten haben, kenne ich nicht.
Und: Den SB habe ich gering angenommen, weil hier schon die Rechnung nicht ausreicht. Wenn es noch 100 Eur mehr sind, dann wird noch schlimmer. Wie gesagt: Ist jetzt schon Mangelfall... Wenn ich noch das zweite Kind (vorrausgesetzt, es ist von ihm) noch hinzunehme, würden auch geringere Werbungskosten nichts herausreißen. Sorry für diesen Ausdruck: Er ist und bleibt ein Mangelfall.
Nico
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Ach ja, mir ist gerade noch eingefallen, dass meine Ex (ich bekomm immer mehr wut!) auch noch meine Steuerrückzahlungen (so in etwa 1500 - 1700 Euro jährlich) mit berechnen lassen will. Darf sie das etwa auch???? 😮
@ Nico:
Ich will einfach nicht umziehen. Ich bin in dieser Stadt aufgewachsen, habe meine Freunde, mein Elternhaus und meinen Sport hier. Und wegen meiner EX soll ich auch noch umziehen??
Ich hab mich vorhin ein wenig unklar ausgedrückt: Meine Ex ist schon vor 4 Jahren aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Ach ja, mir ist gerade noch eingefallen, dass meine Ex (ich bekomm immer mehr wut!) auch noch meine Steuerrückzahlungen (so in etwa 1500 - 1700 Euro jährlich) mit berechnen lassen will. Darf sie das etwa auch????
Zählt mit zum Einkommen und ist auf das Jahr umzulegen.
Also, ich hab tatsächlich KEIN zweites Kind,
Was ist dann mit der Schwangerschaft???
lebe alleine in einer ziemlich großen Wohnung (was man mir auch noch vorwirft) und könnte günstiger in meiner Kaserne wohnen. (Was man sgar schon von mir verlangen wollte!
Die Größe der Wohnung interessiert niemanden. Du wirst dann selbst sehen, ob du dir das noch leisten kannst.
Die Abkürzungen:
KU = Kindesunterhalt
TU = Trennungsunterhalt
DT = Düsseldorfer Tabelle (und dann noch die Anlage A dazu)
SB = Selbstbehalt
Nico
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Ich will einfach nicht umziehen. Ich bin in dieser Stadt aufgewachsen, habe meine Freunde, mein Elternhaus und meinen Sport hier. Und wegen meiner EX soll ich auch noch umziehen??
Wenn es am Ende so ist, fragt keiner mehr danach! Das ist deutsches Familien- und Eherecht. Hier geht es nicht mehr um Wollen. Entweder neuer Job oder Umzug, wenn es nicht mehr haltbar wäre.
Leider isses so!
Nico
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Ähmm Jörg - etwas macht mich stuzig: Deine Aussage:
Fraglich ist, ob die unterhaltsrechtlichen Leitlinien aus S-H zum Tragen kommen, denn es gelten die, in dessen OLG-Bezirk der Unterhaltsberechtigte wohnt. Könnte also auch HH oder Nds. sein.
und dagegen steht:
Ich wohne in Schleswig - Holstein
Wenn er in SH (Kiel) wohnt, dann kann er doch nicht nach bayrischen Leitlinien arbeiten. Wo warst du in Geographie? 😀 Wenn es noch andere OLG-Leitlinien für SH gäbe, dann könnte ich dein Einwand verstehen... Aber Hamburg oder Nds ist mir nicht ganz greifbar...
Nico
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Och Nico, aler Unterhaltshase, ich wollte dich ja nun nicht tüddelig machen.
Regelmäßig sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien anzuwenden, in dessen OLG-Bezirk der Unterhaltsempfänger wohnt. Wo der Unterhaltsverpflichte wohnt ist unerheblich. Und die Frage, wo Ex und Kind leben, ist offen.
Ferner ist für mich offen, ob und wenn ja, in welcher Höhe der KU tituliert ist. Denn hieraus kann sich auf Grund des Brutto-Abzugs des KU eine ganz andere Berechnung ergeben.
Hinsichtlich der ESt-Erstattung die Frage, ob bzgl. der Fahrtkosten ein Freibetrag in der LSt-Karte eingetragen wurde. Wenn nein, so muss dies künftig erfolgen, denn der Unterhaltsverpflichtete hat alle steuerlichen Vorteile auszunutzen. Sollte es also kein Freibetrag auf der LSt-Karte sein und wird dieser ab sofort geltend gemacht, so ist die Hinzurechnung der ESt-Erstattung bei der künftigen Berechnung zu unterlassen.
Es stecken also in diesem offensichtlich einfachen Fall einige Tücken, gelle.
Und wat bin ich froh, bzgl. des Kindes doch richtig gelesen zu haben 😉
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Also, ich wohne in einer kleinen Stadt in der Nähe von Kiel und meine Ex direkt in Kiel.
Der Unterhalt wurde tituliert (Beim Jugendamt) und beläuft sich auf genau 192 Euro.
Wenn ich das elles so zusammenrechne, dann kann meine Ex anscheinend doch 150 Euro monatlich von mir einfordern. Das ist ganz schön deprimierend. ;(
Nabend Jörg!
Und wat bin ich froh, bzgl. des Kindes doch richtig gelesen zu haben
Das zweite Kind stand geschrieben und ich (bzw wohl auch AJA) habe unterstellt, dass du das überlesen hast. Ich kann mir nicht vorstellen, dass du die Antwort von Lars schon vorher geahnt hattest 😉 (hinterher ist immer klugschei*en, gell) 😀
Also, ich wohne in einer kleinen Stadt in der Nähe von Kiel und meine Ex direkt in Kiel.
Ich habe das nun einfach mal vorausgesetzt. Aber danke, Lars, für die eindeutige Aufklärung!
Genauso habe ich den KU mit eingangs 192,00 quasi bestätigend berechnet. Klar, wenn etwas anderes tituliert gewesen wäre, dann sieht so eine Rechnung immer anders aus.
Es stecken also in diesem offensichtlich einfachen Fall einige Tücken, gelle.
Klar! Man kann auch alles zerreden, gelle... Wir betrachten hier den "Normalfall". Wenn wir tiefer einsteigen würden, dann müssten wir auch in die Rechtsberatung einsteigen. Aber das woll'n wir ja nicht, oder?
Nabend Lars!
Wenn ich das elles so zusammenrechne, dann kann meine Ex anscheinend doch 150 Euro monatlich von mir einfordern. Das ist ganz schön deprimierend.
Leider sieht es danach aus. Wie du schon unschwer erkennen kannst, liegen die kleinen Gemeinheiten im Detail. Du kannst sicher noch hier und da einen Euro gewinnen, anderswo noch einen Euro verlieren. Das ist leider in Deutschland so, wenn man sich familienrechtlich mit Geld beschäftigt. Aber im großen und ganzen ist die Forderung nicht aus der Luft gegriffen. Die einzig wirklich großen Chancen sehe ich in einer Mangelfallrechnung. Das sollte dann auch der Anwalt machen, denn hier zählt jeder kleine Cent.
Tschau
Nico
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)
Hallo
bei mir hat der gegnerische Anwalt ähnlich argumentiert..
(in Kaserne wohnen, dichter ziehen etc)
ich hab mir von meinem Standortältesten bescheinigen lassen,
das es für mich keine "entsprechende amtlich zur Verfühgung gestellte Unterkunft"
gibt!
Der Zuschlag für dein Kind ist sicher schon in deinem Netto enthalten?
Bist du Zeit oder Berufssoldat?
wie lange wart ihr verheiratet? (Versorgungsausgleich?)
Hat sie gearbeitet in der Ehe o. wird sie wieder arbeiten?
cu
satelco
Da fällt mir grad noch etwas auf:
bei mir hat der gegnerische Anwalt ähnlich argumentiert..
( in Kaserne wohnen, dichter ziehen etc)
Reden wir hier vom Bund? Nach meinen Kenntnissen der Bundeswehr kann ich nicht seinen Wohnsitz (egal ob Neben- oder Hauptwohnsitz) am Stützpunkt haben. Die Kaserne ist kein Wohnort!!! Folglich ist eine Wohnung als Wohnsitz (inkl. Meldung) unumgänglich.
Es sollte aber doch noch die Unterhaltsicherungsbehörde existieren. Mit denen MUSS man vorher auch mal geredet haben.
Nico
Der eine wartet, daß die Zeit sich wandelt.
Der andere packt sie kräftig an - Und handelt.
(Dante)