Unterhalt ab 18 - f...
 
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Unterhalt ab 18 - für ein nicht bei mir lebendes Kind

 
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

unsere "Kleine" wird im Januar 18.
Damit werden der KV und ich beide unterhaltspflichtig.
Bei der Großen war es so, dass der KV mir für den Geburtsmonat noch den Unterhalt überwiesen hat und die Große den Unterhalt dann ab dem nächsten Monat direkt von ihm auf ihr Konto bekommen hat.

Für die Kleine existiert ein Vergleich, der einen befristeten Titel abgelöst hat. Der Vergleich ist nicht befristet.

Aufgrund unserer Vorgeschichte würde ich den KV gerne anschreiben und ihm mitteilen, dass ich das mit dem Unterhalt analog zur Großen machen würde. Der Kleinen habe ich das bereits so mitgeteilt.

Textvorschlag:

Hallo X,

S. wird im Januar 18; deswegen werde ich - so habe ich es auch mit S. abgesprochen- den Unterhalt für Januar 2016 letztmalig auf dein Konto überweisen (analog zu A.).

Ich werde S. in den Weihnachtsferien meine Unterlagen mitgeben.

Ab Februar 2016 werde ich meinen Unterhaltsanteil direkt auf As. Konto überweisen.

Bitte übersende mir nach meiner Unterhaltszahlung Januar 2016 den Vergleich über den Unterhalt vor dem Amtsgericht L.

Ist das neutral genug? Muss er mir überhaupt den Unterhaltstitel aushändigen oder ist es einfacher von S. einen Verzicht zu fordern, da sich hier ja die Berechnungsgrundlage geändert hat? Das ist für mich ein wichtiger Punkt, weil er den Titel bereits einmal beim Gerichtsvollzieher hatte, so rein prophylaktisch wohl, falls ich nicht zahlen sollte, damit der dann gleich in die Spur geschickt werden kann.
Wenn er den Gerichtsvollzieher trotz Volljährigkeit losschickt, kann ich dem guten Menschen dann sagen, dass die falsche Person den Auftrag erteilt hat, da S. bereits volljährig ist und der Titel auf sie übergegangen ist.

Sophie


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.12.2015 11:01
(@Inselreif)

Muss er mir überhaupt den Unterhaltstitel aushändigen oder ist es einfacher von S. einen Verzicht zu fordern, da sich hier ja die Berechnungsgrundlage geändert hat?

entweder die vollstreckbare Ausfertigung des Titels aushändigen oder eine Verzichtserklärung. Diese muss aber vor dem 18. Geburtstag ausgestellt sein, sonst ist sie (vom Vater) wertlos.
Sinnvoller ist in dem Fall ohnehin, wenn die Tochter das selbst in die Hand nimmt, sobald sie 18 ist. Ihr könnt doch gut miteinander.

Wenn er den Gerichtsvollzieher trotz Volljährigkeit losschickt, kann ich dem guten Menschen dann sagen, dass die falsche Person den Auftrag erteilt hat, da S. bereits volljährig ist und der Titel auf sie übergegangen ist.

Der Titel ist nicht übergegangen. Der Titel berechtigt seit jeher das Kind. Der Vater ist nur nicht mehr berechtigt, namens des Kindes irgendwelche Aufträge zu erteilen. In solch einem Fall hilft entweder ein freundlicher Hinweis oder das Rechtsmittel der Erinnerung, einzulegen beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Damit wird die einzelne Massnahme des GV für unzulässig erklärt.
Sollte hingegen die Tochter selbst vollstrecken, dann müsste die Vollstreckbarkeit des Titels aus der Welt geschafft werden, da reden wir dann über die Vollstreckungsgegenklage.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2015 11:18
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Im Moment herrscht Frieden zwischen Dir und dem KV, richtig? Deshalb bin ich etwas zögerlich, ob das alles so "formal" geschrieben/ gefordert/ berechnet sein muss? Oder ob es nicht eine kurze Absprache auch tut, die damit endet "yo, so machen wir es" und "hier ist der Titel bzw eine Verzichtserklärung" (und der Vergleich ist tatsächlich nicht explizit/ implizit befristet?).

Konkrete Anregungen an Dich:
- braucht es aus Deiner Sicht nochmal eine großartige Neuberechnung inkl. der gegenseitigen Offenlegung aller Unterlagen? Ich meine mich zu erinnern, dass dies gerade ein länglicher Diskussionspunkt zw. Euch war?
- so "Belehrungen" wie "sie wird im Januar 18" oder Worte wie "letztmalig" können immer irgendwelche Trigger auslösen - wenn Du die irgendwie vermeiden kannst?

Erstmal nur als Anregungen.

Gruß, toto


AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2015 13:10
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

danke erst mal Inselreif für die Aufklärung über den Titel.
Ja, das Verhältnis zur Kleinen ist gut, so dass wir das bestimmt unter uns klären können.

@Toto
Ja, der Vergleich ist nicht befristet, da habe ich damals nicht darauf geachtet, es sei denn, er ist es dadurch, dass auf den ursprünglichen Titel Bezug genommen wird.
Offenlegung der Unterlagen, die gab es 2013 vom Vater - halbwegs. Neuere Unterlagen gibt es nicht, da er sich mit der Großen so geeinigt hat. Sie hatte damals von seinem Anwalt ein Schreiben bekommen mit Zahlen aber ohne Belege. Aber zwischen den beiden läuft das, so dass ich mich da nicht einmische.

Ich möchte ihm nur mitteilen, warum der Unterhalt für Januar noch auf sein Konto geht (komplett) und ich ihn nicht splitte.
Und das sie meine Unterlagen hat, so dass eine aktuelle Berechnung stattfinden kann.

Der Kleinen habe ich schon erzählt wieviel das vermutlich sein wird von mir und dass sie diesen Betrag von mir ab Februar auf ihr Konto bekommt und den Rest mit Papa klären muss.
Ob sie das macht ist mir eigentlich relativ egal.
Ich habe aufgrund seines damaligen Bruttogehaltes die ungefähren prozentualen Anteile errechnet und das bekomt sie erstmal. Wenn sie mehr von mir will muss sie mir Daten liefern.
So habe ich das auch mit der Großen gehalten.

Aber vielleicht sollte ich gar keine Mail an ihn schreiben und die Kleine einfach nach einem Gespräch machen lassen.

Sophie


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.12.2015 13:54
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Aber vielleicht sollte ich gar keine Mail an ihn schreiben und die Kleine einfach nach einem Gespräch machen lassen.

Genau.

Ergänzend könntest du den Vater einfach fragen wie ihr das handhaben wollt und evtl. einen unkomplizierten Vorschlag entsprechend dem Verfahren bei der Älteren machen.
Und zwar, analog zu Toto, in Mnschensprache und nicht in Behördendeutsch.


Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2015 14:39
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Und zwar, analog zu Toto, in Mnschensprache und nicht in Behördendeutsch.

Darauf wollte ich hinaus.  🙂

Aber ich würde es tats. die Kleine machen lassen. Sie bekommt Deinen Anteil auf Basis Deiner Schätzung ab Feb überwiesen. KV sollte nicht überrascht sein, das er dann kein Geld mehr von Dir direkt bekommt. Er kennt das Spiel mit dem 18. Und da Du den Monat des Geburtstags ja noch vorträglich und voll an ihn bezahlt hast, ist das kein Streitpunkt um ein paar Euro. Ich würde übrigens zunächst einmal niemanden, auch der Kleinen nicht, Deine Unterlagen geben. Vielleicht geht es ja auch ohne. Jeder (also KV, KM und Tochter) zahlt das was er meint und gut ist. Sollte KV meinen, dass Du zun wenig zahlst, dann müsst ihr halt beide alles offenlegen (er hat damit ja ein größeres Problem). Ebenso wenn Tochter meint, dass sie kurz kommt. Und in etwaige Diskussionen über Geld für Kost & Logie im Hause des KV für Tochter würde ich mich an Deiner Stelle erstmal gar nicht einmischen.

einzig verbleibende Frage wäre: Kann aus diesem Vergleich der KV ab Februar noch unberechtigterweise vollstrecken? Dann wäre es wichtig, eine Verzichtserklärung zu erhalten. Nach meinem Dafürhalten kann KV es zwar (unberechtigterweise) tun, aber Du kannst es nachher zurückfordern, was zwar nervig sein kann aber angesichts der Solvenz des Herrn vermutlich ohne Risiko. und er hätte die ganzen Kosten an der Backe. Und ich denke, dass weiß KV, dass dieser Titel keinen Wert mehr für ihn hat. Aber das sollten die Experten hier - ggf. nach Lektüre des Wortlauts - einmal gegenchecken

Gruß. toto


AntwortZitat
Geschrieben : 17.12.2015 15:11