Unterhalt ab 18 - E...
 
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Unterhalt ab 18 - Etwas Kompliziert - Für mich zumindest! 🙂

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(@lifeislife)
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Hallo an alles... Hier bin ich mal wieder.

Ich konnte es nicht glauben, aber mein Junior fängt jetzt zum 01.08.19 wirklich eine Ausbildung an. Find ich ja soweit schon mal super.

Jetzt möchte ich mich aber auch schon mal rechtzeitig informieren, wie es dann in einem halben Jahr zu seiner Volljährigkeit aussieht.

Aktuell ist folgender Stand:

Ich bezahlte bis jetzt Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle über 120%. Titel existiert und ist befristet zum 18. Geburtstag des Juniors. Unterhalt wurde auch mit etwas Wiederstand zum Beginn der Ausbildung richtig bereinigt. Jedoch hat er mich (leider) auch schon angesprochen wie es danach weiter geht.

Wenn jetzt alles "normale" Verhältnisse wären, wär mir das auch alles soweit klar. Doch wie sieht es bei folgendem Sachverhalt dann aus:

Zu mir:
Verdienst aktuell: ca. 3100 Netto Unbereinigt
Letztes Jahr geheiratet und noch kein weiteres Kind
Vor zwei Jahren Haus gebaut (wird dies (Tilgung) nun zum Bereinigen des Nettos herangezogen?)

Zum Junior
Dann in Erstausbildung
1. Lehrjahr ca. 600 Netto
2. Lehrjahr ca. 700 Netto
3. Lehrjahr ca. 800 Netto
Wohnhaft bei der Großmutter

Zum weiblich Part oder besser gesagt zum"Teufel" 😀
Hartz 4 Empfänger (keine Anstalten je iwas zu arbeiten)
2 weitere Kinder und diese sind älter als 3 Jahre
Soweit ich weiß verheiratet mit einem weiteren Hartz 4 Empfänger

Wie errechnet sich hier dann der Unterhalt ab 18? Ich hab zwar noch etwas Zeit, möchte mich aber früh genug schlau drüber machen.

Danke für eure Antworten. Sollte ich was vergessen haben, dann einfach melden und ich werde schnellstmöglich ergänzen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.07.2019 22:29
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo LifelsLife
Ab 18 Jahren geht die Berechnung so. Da außer Haus wohnend( ich denke mal Oma gilt als außer Haus wohnend, vielleicht weiß ein anderer hierzu mehr) Anspruch auf Unterhalt 735 €, von diesen 735 € werden die vollen 204 € Kindergeld abgezogen, dann verbleibt ein Anspruch von 531 €. Jetzt wird von dem Ausbildungsentgelt je nach OLG 90 € - 100 € als Ausbildungsaufwand abgezogen, so das noch ein anrechenbares Netto Entgelt im 1. Lehrjahr von 500€ bleibt. Diese werden voll auf den verbleibenden Unterhaltsanspruch abgezogen, so das noch c. 31 € zu zahlen sind. Wird jedoch das wohnen bei Oma nicht als außer Haus wohnend betrachtet wird die gleiche Rechnung aufgemacht nur bezogen auf den Betrag  von DT Tabelle . Der wäre 607 € bei Stufe 4 oder 115 %. Bevor jedoch die Große Rechnerei beginnt würde ich als erstes mal mein Netto bereinigen. Laß Dir mal hier im Forum von jemandem der sich bezüglich des Hauses und dessen Kosten helfen. Soweit ich weiß kannst Du einen Teil des Abtrages als Altersvorsorge anrechnen. Weiter sind Dein Weg zur Arbeit und zurück mit 0,30 € für die ersten dreißig KM und ab dem 31. mit 0,20 € von Deinem Netto abzuziehen. Da rechnest Du die Arbeitstage pro Jahr x KM X 0,30 € und 0,20 € geteilt durch 12. Als Beispiel . Du fährst einen Weg 31 km, dann hast Du hin und zurück 62 Km pro Tag. Die ersten dreißig KM sind 9 € und die restlichen Zweiunddreißig KM X 0,20€ sind 6,40 €. Macht zusammen pro Arbeitstag 15,40 € die Du von Deinem Netto abziehen kannst. Nicht vergessen Dein Selbstbehalt liegt ab 18 . Lebensjahr des Kindes bei 1300 €

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2019 22:55
(@lifeislife)
Schon was gesagt Registriert

Danke @der Frosch für die erste Ausführung

Aber das heißt ja jetzt quasi, das selbst wenn die Mutter nicht fähig ist Unterhalt zu zahlen, für mich auf jeden Fall bei weitem weniger bis gar nichts mehr an zu leistenden Unterhalt anfällt. Verstehe ich deine Rechnung da jetzt richtig?

Wenn außerhalb ist ja Pauschal 735 Euro, da findet dann quasi eine Nettobereinigung nicht statt?

Wenn das leben bei Oma nicht als außerhalb gilt, dann komme ich ja dann eh nicht mehr auf einen zu zahlenden Differenzbetrag so wie ich das verstehe oder? Also selbst wenn ich mein Netto mal unbereinigt zu Grunde lege.

Wer berechnet dann eigentlich den Unterhalt? Muss dies dann vom Junior gerichtlich eingefordert werden oder wie läuft sowas im Normalfall ab?

Für Tipps zwecks Haus usw wäre ich natürlich noch dankbar, wenn hier mal ein spezialist was dazu kund tun würde.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2019 00:29
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo LifelsLife
Wenn Dein Sohn 18 ist muss er seine Bedürftigkeit nachweisen, das heißt er muss Dir nachweisen das er noch Bedürftig ist. Junior kann sich noch bis zum 21 Lebensjahr kostenlos an das JA wenden. Die würden Dich auffordern Dein Einkommen darzulegen, gleichzeitig wird Deine Ex ebenfalls aufgefordert ihr Einkommen da zu legen. Wenn Du dann dem JA Auskunft gibst musst Du vorher Dein Einkommen in besagter weise bereinigen, da es ja auch um die Stufe beim Unterhalt geht wenn JA sagt Oma ist nicht Außerhalb und die DT zum tragen kommt. Wenn JA dann gerechnet hat musst Du der Zahlungshöhe und neuem Titel nicht zustimmen,dann entscheidet das Gericht. Wahrscheinlich wird Dich das JA bald anschreiben und von Dir verlangen einen neuen Titel zu erstellen. Desweiteren ist Junior ab 18 in Ausbildung nicht mehr privilegiert ( ich glaube sogar das jetzt schon ab 01.08 keine privelegierung mehr gegeben ist, weil nicht mehr zu Hause lebend und nicht mehr in einer allgemein bildenden Schule, aber vielleicht kann Dir dazu wie auch zu dem Haus jemand aus dem Forum noch mehr sagen) und wenn Deine Frau nicht arbeitet oder nur gering verdient geht Sie Deinem Junior im Unterhalt sogar vor.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 02:27
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Da außer Haus wohnend( ich denke mal Oma gilt als außer Haus wohnend,

@der Frosch,

außer Haus wäre  ofW (ohne festen Wohnsitz), was du meinst wird in der DD´er Tabelle so beschrieben.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen.....

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 08:21
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,

Hallo LifelsLife
[...]Junior kann sich noch bis zum 21 Lebensjahr kostenlos an das JA wenden. Die würden Dich auffordern Dein Einkommen darzulegen, gleichzeitig wird Deine Ex ebenfalls aufgefordert ihr Einkommen da zu legen. Wenn Du dann dem JA Auskunft gibst musst Du vorher Dein Einkommen in besagter weise bereinigen, da es ja auch um die Stufe beim Unterhalt geht wenn JA sagt Oma ist nicht Außerhalb und die DT zum tragen kommt. Wenn JA dann gerechnet hat musst Du der Zahlungshöhe und neuem Titel nicht zustimmen,dann entscheidet das Gericht. Wahrscheinlich wird Dich das JA bald anschreiben und von Dir verlangen einen neuen Titel zu erstellen. Desweiteren ist Junior ab 18 in Ausbildung nicht mehr privilegiert ( ich glaube sogar das jetzt schon ab 01.08 keine privelegierung mehr gegeben ist, weil nicht mehr zu Hause lebend und nicht mehr in einer allgemein bildenden Schule, aber vielleicht kann Dir dazu wie auch zu dem Haus jemand aus dem Forum noch mehr sagen) und wenn Deine Frau nicht arbeitet oder nur gering verdient geht Sie Deinem Junior im Unterhalt sogar vor.
LG der Frosch

Soweit mein Kenntnisstand:
Das JA kann/ darf bei einem ab 18 jährigen -auch in Unterhaltssachen - nur noch beratend tätig werden.
Die sind dann nicht mehr berechtigt/ befugt Dich oder die KM zur Offenlegung der Einkommen verpflichtend aufzufordern. Das muß der Junior selbst mit seinen Eltern abwickeln. Ggf. rechnen die dann noch für den Junior, wenn der die Unterlagen vorlegt (im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit...)
Im Übrigen hast Du als KV Anspruch darauf, das Junior Dir Seine Einkommenssituation und die der KM beleghaft(!) darlegt. Erst dann kann es zu einer (quotierten) Unterhaltsberrechnung kommen!  
Analog dann auch die Titelerstellung. Der Junior hat -solange Bedürftigkeit besteht - Anspruch auf inen Titel. Aber man muß natürlich nicht im vorauseilenden Gehorsam selbst eine erstellen ;o)...

Die Priveligierung fällt weg, da der Sprößling keine allg. Schule mehr besucht (zunächst mal unabhängig vom Wohnort).

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 10:15
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Kakadu59
Das Problem mit dem JA ist das diese vor dem 18 Lebensjahr auf den Unterhaltspflichtigen zukommen, mitteilen das Sie ab 18 Jahren nur noch beratend für das volljährige Kind tätig sein dürfen und dann versuchen den Unterhaltspflichtigen zu einem neuen Titel zu überreden. Das JA wird auch versuchen vor dem 18 Geburtstag Auskunft über das Einkommen zu erhalten.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 11:00
(@lifeislife)
Schon was gesagt Registriert

Doch kann man dem JA das dann nicht verweigern? Alles geregelt und trotzdem nichts in diesem Land 😀

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2019 11:14
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Das Problem mit dem JA ist das diese vor dem 18 Lebensjahr auf den Unterhaltspflichtigen zukommen, mitteilen das Sie ab 18 Jahren nur noch beratend für das volljährige Kind tätig sein dürfen und dann versuchen den Unterhaltspflichtigen zu einem neuen Titel zu überreden. Das JA wird auch versuchen vor dem 18 Geburtstag Auskunft über das Einkommen zu erhalten.

und was ändert dies an der Situation die ab 18J. dann rechtens ist?

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 11:15
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo Kakadu59
[...] Das JA wird auch versuchen vor dem 18 Geburtstag Auskunft über das Einkommen zu erhalten.
LG der Frosch

... das sollte und kann man(n) getrost aussitzen...
Selbst wenn die lange vor der Volljährigkeiit kommen würden, gibt es genug Möglichkeiten, die Sache bis zur Volljährigkeit hinzuziehen...
Nicht zu vergessen, die 2-Jahresfrist...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 11:26




(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo LifeIsLife,

Doch kann man dem JA das dann nicht verweigern? Alles geregelt und trotzdem nichts in diesem Land 😀

du musst alle 2 Jahre, nach Aufforderung, deine Einkommenssituation darlegen. Eine Weigerung bringt dich da auch nicht weiter und generiert nur unnötige Kosten.
Gibt es schon einen Unterhaltstitel? Falls ja, wirst du ab dem 18. Geb. dagegen vorgehen müssen bevor du deinen Unterhalt änderst.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 11:30
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

... das sollte und kann man(n) getrost aussitzen...
Selbst wenn die lange vor der Volljährigkeiit kommen würden, gibt es genug Möglichkeiten, die Sache bis zur Volljährigkeit hinzuziehen...
Nicht zu vergessen, die 2-Jahresfrist...

und soll dann was bewirken? Folge wäre eine Klage mit Anwalts und Gerichtskosten für etwas was sowieso erfolgen wird.
Sinnlose Baustellen erschweren doch alles nur.

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L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 11:38
Kakadu59
(@kakadu59)
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Hallo,

Moin,
und soll dann was bewirken? Folge wäre eine Klage mit Anwalts und Gerichtskosten für etwas was sowieso erfolgen wird.
Sinnlose Baustellen erschweren doch alles nur.

Zunächst einmal ging es um die Aufforderung durch das JA und nicht durch einen Anwalt (Anm. JA. sind da in Sachen Gerichtsbarkeit nicht ganz so fix und geben dem Unterhaltsverpflichteten gerne eine 2. und/ oder 3. Chance)
Im weiteren Verlauf: welche Kosten sollen denn entstehen, wenn man die erste Aufforderung (von der man natürlich(!) erst erfährt :wink:, wenn die 2. kommt , nicht bekommen hat :wink:?
Und nach dem 18. Geb. werden die Karten eh neu gemischt.
Und: Der Anwalt, der vor Volljährigkeit (im Namen der KM!) agiert hat, dürfte dann für den Sprößling eh nicht mehr (weiter-)arbeiten...

Ich hatte vor ca 1 Jahr und 8 Monaten genau diese Situation: Rättin der KM schrieb mich in Sachen Unterhalt kurz vor Volljährigkeit (5 oder 6 Wochen davor) der Tochter an...
Ich habe das Schreiben zur Kenntnis genommen und das war´s.

Übrigens: von Auskunftsverweigerung war hier - zumindest von meiner Seite - nie die Rede...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 12:31
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Kakadu,

Ich hatte vor ca 1 Jahr und 8 Monaten genau diese Situation: Rättin der KM schrieb mich in Sachen Unterhalt kurz vor Volljährigkeit (5 oder 6 Wochen davor) der Tochter an...
Ich habe das Schreiben zur Kenntnis genommen und das war´s.

ich kenne deine Geschichte.
Streiten sollte man über Dinge die sich lohnen deshalb lies dir bitte noch mal den Ausgangsthread durch und überlege mal um welchen Betrag es noch geht.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 12:40
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hi @sturkopp;
hier ging es doch - augenblicklich (->#3, fortfahrend #6 von @der Frosch) - darum, dass der KV (eventuell) noch vor Volljährigkeit von diversen Institutionen angeschrieben werden könnte, um vor Volljährigkeit des Sohnes noch eine Berechnung incl. Titel generieren zu können ?!
Darauf habe ich mich dann bezogen.
Wenn die Volljährigkeit eingetreten ist, ist es doch klar, dass man -zumindest auf die Anwaltsschreiben (aber auch auf die des Sprößlings) - entsprechend reagieren sollte.
Man sollte allerdings drauf achten von wem der Anwalt beauftragt wurde...  😉

Gruß Kakadu59
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AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 12:56
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Ein kleiner Nachtrag:
was ich tasächlich übersehen habe, ist der Umstand, das der TO defacto bis Volljährigkeit noch an seinen Titel gebunden wäre (ist) und eigentlich die 120% zahlen müßte - und das, obwohl der Sprößling schon eigenes Einkommen durch die Ausbildung hat.

Hier wäre dem TO/ KV anzuraten, die Herausgabe des vollstreckbaren Teiles des Titels von der KM zu fordern/ verlangen.
Dann wäre der KV Save und könnte mit dem Sohn auf Augenhöhe weiterverhandeln...

Gruß Kakadu59
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AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 13:15
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es ist tatsächlich etwas kompliziert.

Da Du im eigenen Haus wohnst ist Dir ein Wohnvorteil anzurechnen (=ersparte Miete für das Haus), abziehen darfst Du die Kosten für die Unterhaltung der Immobilie und die Kreditzinsen. Die Tilgung kannst Du bis max. 4% vom Brutto als Altersvorsorge berücksichtigen.
Zusätzlich kannst Du den Weg zur Arbeit als berufsbedingte Aufwendungen abziehen.

Aus Deinem bereinigten Einkommen ergibt sich dann die Stufe der DDT und es geht eine Stufe hoch, da Du nur eine unterhaltsberechtigte Person hast. Anders wäre es nur, wenn Deine Frau kein ausreichendes Einkommen hat.

Auf den Unterhalt wird auch das Einkommen des Kindes angerechnet. Bis zur Volljährigkeit werden vom Entgeld des Kindes berufsbedingte Aufwendungen abgezogen (in der Regel pauschal 100 Euro) und dann kannst Du die Hälfte davon auf Deinen Unterhaltsbeitrag abziehen.

Bei Deinem unbereinigtem Einkommen plus Wohnvorteil minus Bereinigung gehe ich mal davon aus, dass das bereinigte Einkommen zwischen 2701 und 3100 Euro liegt, ein Stufe höher ergibt 572 Euro minus halbes KG = 470 Euro. Anteil des Einkommens des Kindes 600 Euro - 100 Euro = 500 Euro : 2 = 250 Euro.
Du hättest 470 - 250 Euro = 220 Euro KU zu zahlen.

Problematisch ist die Frage nach dem Titel, weil zum einen der Titel nach wie vor gilt, andererseits sich die Einkommensverhältnisse des Kindes geändert haben. Deshalb sollten obige Zahlen nur als Orientierung genommen werden. Zwar kann das JA eine Berechnung für den Fall vor der Volljährigkeit machen, aber auch da muss das Einkommen des Kindes berücksichtigt werden. Am besten ist es, wenn ihr euch einvernehmlich einigen könnt.

Mit der Volljährigkeit ist Dein Kind der alleinige Ansprechpartner. Die Mutter kann nicht mehr aus dem Titel vollstrecken sondern nur noch das Kind und der Titel sollte spätestens dann herausgegeben werden. Geschieht das nicht freiwillig musst Du leider das Familiengericht bemühen.
Vater und Mutter sind barunterhaltspflichtig und keiner muss mehr zahlen als er alleine, das volle Kindergeld und das volle Einkommen des Kindes abzüglich berufbedingter Aufwendungen werden auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Lebt das Kind bei der Oma, dann entspricht das einem eigenen Hausstand und das volljährige Kind ist nicht mehr privilegiert und der Unterhaltsanspruch ist pauschal 735 Euro - volles KG 204 Euro = 531 Euro minus bereinigtes Einkommen des Kindes. Ab Volljärigkeit ist der Unterhaltsanspruch also minimal und ab dem 2. Lehrjahr sollten dann praktisch kein Unterhaltsanspruch mehr bestehen.

Deshalb gibt es aus meiner Sicht nur eine gewisse Unsicherheit bis zur Volljährigkeit, danach miniert alleine schon das Einkommen des Kindes den Unterhaltsanspruch.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 14:23
(@lifeislife)
Schon was gesagt Registriert

Hi Leute. Danke schon mal für die ganzen Ansätze.

Jedoch kommen wir jetzt vom Thema ab. Aktueller Stand bei uns ist, das bis zur Volljährigkeit alles geklärt ist. Mir geht es primär darum, wie der Unterhalt dann mit den oben genannten Angaben berechnet wird.
Da ja dann Mutter und Vater Barunterhaltpflichtig werden usw.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2019 15:02
(@lifeislife)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi. Danke für die Ausführung. Da kommen wir jetzt da hin, was ich eigentlich wissen wollte.

Der Titel ist bis zum 18. Lebensjahr befristet und stellt somit für mich kein Problem dar.

Die Anrechnung des Ausbildungsgehaltes habe ich schon durchboxen können. Mir ging es primär darum wie es dann ab Volljährigkeit gerechnet wird, da mein Sohn eben jetzt schon nachfragt wie das dann aussieht. Ich möchte da dann nur keinen Fehler machen und ihm irgendwelche falsche, zuletzt für mich noch belastende Aussagen geben.

Sprich Sohn wird 18. Daten wie oben Beschrieben. Wie berechne ich dann wieviel ich zahlen muss...

Wird ab 18 dann auch noch der 100 Euro Pauschbetrag abgezogen, welche für Berufsbedingte Aufwendungen gerechnet wird?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2019 15:09
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hi @LifeIsLife,
kurz vor Volljährigkeit  - (ca. 6 Wochen) - die KM (und ggf den Sohn) anschreiben und auf die neuen veränderten Bedingungen hinweisen.
Die KM (und Sohn) zur beleghaften(!) vollumfänglichen Einkommensoffenlegung auffordern.
Unabhängig von der von Dir schon angedeuteten H4-Situation würde das im Einzelnen bedeuten:

- Offenlegung der Einkommensbelege der letzten 12 Monate aus nichtselbstständiger Arbeit(inclusive Prämien usw.)
- Offenlegung der Steuererklärung und Steuerbescheides des Vorjahres
- bei Selbstständigkeit Offenlegung der Einkommenssituation der letzten 3 Jahre und Offenlegung der dazugehörigen Steuererklärungen/-bescheide
- Offenlegung von Vermögen (bzw. dem daraus resultierenden Gewinnen (-> siehe auch Steuerbescheide)
- Offenlegung von Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
- Hinweis einer Erklärung, dass außer den vorgelegten Unterlagen keine weiteren Einkünfte existieren

Wichtig ist halt, das dies alles in Form von Kopien Beleghaft geschieht. Die Schreiben sollten jeweils einzeln an KM und Sohn gerichtet werden.
Abgschickt mindestens als Einschreiben mit Rückschein.

PS: Keine Ahnung, wie weit Du im Nachgang gehen willst und dies eventuell gerichtsanhängig werden lassen willst.... aber wenn Du eh sicher weißt, dass die KM -außer H4 - keine Einkünfte hat, wird das wenig Sinn machen. Du wirst dann wohl so oder so die Unterhaltslast alleine tragen müssen...

Edith:

Hallo Susi. Danke für die Ausführung. [...]
Wird ab 18 dann auch noch der 100 Euro Pauschbetrag abgezogen, welche für Berufsbedingte Aufwendungen gerechnet wird?

Ja auch dann ist Dein Sohn dazu berechtigt...
Bezüglich des Pauschbetrages aber bitte in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG (= Wohnort des Sohnes) nachlesen. Manchmal wird dort nämlich auch nur der prozentuale Anteil des Einkommens zugestanden....

Nochmal Edith:
Unabhängig von der Übereinkunft, die Du mit Deinem minderjährigen(!!) Sohn getroffen hast, könnte die KM als Erziehungsberechtigte BET intervenieren und den Unterhalt gemäß DDT und Titel pfänden lassen!!
Dieser Hinweis deswegen, weil Du nirgendwo geschrieben hast, wie die KM zu der Abmachung steht und inwieweit die da involviert war/ ist....

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2019 15:22




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