Moin
BKB = Bedarfskontrollbetrag, wie er in der Düsseldorfer Tabelle in der letzten Spalte ( 8 ) beschrieben wird.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
...kurze Anmerkung meinerseits:
Schuelerbafoeg wird auch gezahlt, wenn der Antragsteller noch zu Hause wohnt....
...Dass es kein Schuelerbafoeg gibt, wenn das "Kind" noch zu Hause wohnt ist nicht richtig!cheers, riviera
Zunächst erst mal Danke an @oldi
@riviera:
Deine Ausführungen machen mich neugierig...
Kannst Du bzw. magst Du das eventuell näher erklären? Eventuell gibt es irgendeinen (besonderen) Passus der in Eurem Fall zur Bewilligung von Bafoeg geführt hat?
Ggf auch per PN oder Email.
Bei meiner Tochter wurde - wie schon geschrieben - durch den Entscheidungsträger (Sitz in Bergheim, Rhein-Erft-Kreis, NRW) mitgeteilt, das Bafoeg mit obiger Begründung abgelehnt wurde.
MfG. Kakadu59
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Moin
Wenn der Ausbildungsgang grundsätzlich über Bafög gefördert wird, hängt es anschließend ausschließlich von der Einkommenssituation der Eltern ab, ob eine Förderung in Frage kommt. Dafür gibt es Bafög-Rechner - hier einer der Uni Göttingen. Elternunabhängiges Bafög steht ja nicht zur Diskussion. Wenn der Studierende bei den Eltern (oder einem ET) wohnt, entfallen lediglich Zuschüsse für's eigene Wohnen und damit zusammenhängende Umstände. Der Grundsatz Förderungsfähigkeit ist davon nicht betroffen. Verdienen die Eltern hingegen genug, um den UH für den Studierenden zu finanzieren, wird freilich kein Bafög gewährt. Und ja, ich kenne das Lied - leider.
Gruss oldie
Edit: inhaltliche Ergänzungen
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Kakadu59,
nein, es gab/gibt keine Besonderheiten.
Die Ausfuehrungen von @oldie sind allesamt richtig :thumbup:
cheers, riviera (die sich auch schwer tat zu verstehen wie's laeuft)
Moin,
Schuelerbafoeg wird auch gezahlt, wenn der Antragsteller noch zu Hause wohnt.
Das kommt darauf an.
BAföG - § 2 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
1.weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, [...]
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und [...]
Wenn das Berufskolleg unter Nr. 1 fällt, ist das ein Ausschlußgrund.
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Köln findest Du z.B. <hier> zur Ermittlung Haftungsquote siehe Punkt 13 (insbesondere 13.3).
Zu vorrangigen Unterhaltspflichten findet sich unter 10.5 folgender Hinweis:
Unterhaltsleistungen für vorrangig Berechtigte sind beim Verpflichteten zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit vorweg mit dem Zahlbetrag abzuziehen.
So das Berufskolleg nicht zu einer Privilegierung führt (auch da "kommt es darauf an"), wäre der Unterhalt für die 14jährige definitiv vorab zu berücksichtigen.
Gruß
United
Hallo Gemeinde
Moin,
Das kommt darauf an.
BAföG - § 2 Ausbildungsstätten
Wenn das Berufskolleg unter Nr. 1 fällt, ist das ein Ausschlußgrund.
jepp
Zu vorrangigen Unterhaltspflichten findet sich unter 10.5 folgender Hinweis:So das Berufskolleg nicht zu einer Privilegierung führt (auch da "kommt es darauf an"), wäre der Unterhalt für die 14jährige definitiv vorab zu berücksichtigen.
Zitat
Unterhaltsleistungen für vorrangig Berechtigte sind beim Verpflichteten zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit vorweg mit dem Zahlbetrag abzuziehen.So das Berufskolleg nicht zu einer Privilegierung führt (auch da "kommt es darauf an"), wäre der Unterhalt für die 14jährige definitiv vorab zu berücksichtigen.
Gruß
United
Dazu, ob das Berufskolleg (nochmals) zu einer Privilegiegung führt oder geführt hat, kann ich nichts sagen... Dies war auch in dem einmaligen Auftritt der RA meiner Tochter in dieser Sache nicht zu entnehmen.
Wie bekommt man denn so etwas raus?
Und Rotmark:
@United; Kannst Du mir diesen Satz mal (wie einem 5-jährigen) erklären? Ich gehe vorerst davon aus, dass meine Große nicht mehr priveligiert ist
Wann kann ich wo was abziehen?
Verstehe ich das richtig, das ich vom unterhaltsrelevanten Netto (also nachdem alle abzugsfähigen Positionen schon abgezogen wurden) ich den Unterhaltsbetrag meiner priveligierten 14jährigen in Abzug bringen kann und dann mit dem Restbetrag aus der DT den Unterhaltsbetrag für die Große ermittle?? :question:
Unerhaltsrelevantes Netto:
3070,-€ abzüglich
420,- € (aktuell Unterhalt für die 14-jährige) ergibt
2650,- € Restnetto
Und mit dem dem Restnettobetrag schaue ich dann in die DT und ermittle den Unterhaltsbetrag für die Große
= 378,-€ ?? Wäre das so richtig?
Gruß Kakadu59
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Moin
UH-rechtlich tritt eine Privilegierung Volljähriger beim Besuch eines Berufskolleg dann ein, wenn dabei ein höherer Schulabschluss erreicht wird (werden kann). Ob dem so ist, musst dem Ausbildungsziel der am Kolleg getätigten Ausbildung entnehmen. Das müsste m.E. im Ausbildungsvertrag drinne stehen.
Und Rotmark:
@United; Kannst Du mir diesen Satz mal (wie einem 5-jährigen) erklären? Ich gehe vorerst davon aus, dass meine Große nicht mehr priveligiert ist
Wann kann ich wo was abziehen?
Der UH-relevante Netto interessiert nur maginär. Wichtiger ist der bereinigte Netto (falls wir jetzt beide nicht das gleiche damit meinen). Von diesem kannst Du den KU für das minderj. Kind (im 1.Rang) abziehen. Falls Deine 3070 der Netto sind, wonach Du in die DT direkt eingestuft wirst, wäre Deine Rechnung auf resultierende 2650 richtig, ebenso Deine Schlussfolgerung daraus, wenn die KM nicht leistungsfähig ist.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo @Oldie, genauso ist es
Reines Entgeltnetto isses ein bissel mehr, dann 5%-Pauschale, minus IG BCE (Gewerkschaft), minus abzugsfähige Vorsorge...
ergibt "unterhaltsrelevantes Netto" =3070,-€
Danke für Deine Erklärung und(!!) für den unterstrichenen Nachsatz!!
Ich war tatsächlich davon ausgegangen, das dies in jedem Fall so wäre (also auch bei Leistungsfähigkeit der Mutter)
MfG, Kakadu59
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo Forengemeinde,
Moin
UH-rechtlich tritt eine Privilegierung Volljähriger beim Besuch eines Berufskolleg dann ein, wenn dabei ein höherer Schulabschluss erreicht wird (werden kann). Ob dem so ist, musst dem Ausbildungsziel der am Kolleg getätigten Ausbildung entnehmen. Das müsste m.E. im Ausbildungsvertrag drinne stehen.
Der UH-relevante Netto interessiert nur maginär. Wichtiger ist der bereinigte Netto (falls wir jetzt beide nicht das gleiche damit meinen). Von diesem kannstGruss oldie
Ich erlaube mir mal, an dieser Stelle einen Link über den Bildungsgang (Bildungsgangbeschreibung)meiner großen Tochter zu setzen:
http://www.eb-koeln.de/bf.html
Da meine Tochter 2012 nach der 11. Klasse das ABI geschmissen hat (sehr schlechte Noten...) hat, gehe ich mal vorsichtig von einem existierenden Realschulabschluß aus.
Danach war ja erstmal ein Jahr FsJ. (09/2012 -08/2013)
Ab 09/2013 macht sie eine im Link stehende Ausbildung (Schule?) mit dem Ziel Fachabitur, wobei Sie bei dem aktuellen Notenstand (letzten beiden Zeugnisse) auf dem besten Weg ist dieses Ziel "Fachabitur" mit Bestleistungen zu erreichen. :thumbup:
Vielleicht kann ja mal einer von Euch drüberschauen und eine Aussage darüber treffen, ob hier ein privilegisierter UH Anspruch vorliegt bzw. eingetreten ist. Auch unter dem Aspekt das ja die schulischen Ausbildungen durch das FsJ unterbrochen wurde (falls es da Versagungsgründe oder was auch immer geben sollte)...
MfG. Kakadu59
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
ich weiss nicht ob es passt, aber daraus könnte sich eine Nichtpriviligierung der Tochter ergeben.
http://www.anwalt-wille.de/2012/10/olg-stuttgart-volljaehrigenunterhalt-besuch-des-berufskolleg-und-der-fachschule-ist-keine-allgemeine-schulausbildung/
VG Susi
Hallo Forengemeinde, Hallo @Susi64,
Dieses Urteil liest sich für mich eindeutig so, daß bei meiner Tochter kein Anspruch auf privilegierten Unterhalt vorliegt.
Werde also den Unterhalt entsprechend anpassen.
Danke schon mal für den Link
Jemand anderer Auffassung, vor allem unter diesem Aspekt?
UH-rechtlich tritt eine Privilegierung Volljähriger beim Besuch eines Berufskolleg dann ein, wenn dabei ein höherer Schulabschluss erreicht wird (werden kann).
Edit: Rechtschreibung...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Bedenke bitte, dass die Gerichte in Hessen nicht an das gebunden sind, was sich das OLG Stuttgart ausgedacht hat. Es reicht oft ein kleiner Unterschied im Sachverhalt um ein anderes Ergebnis zu erhalten.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Liebe Forengemeinde, @LBM,
Ihr verwirrt mich (immer mehr) , kaum denke ich, "ich habs verstanden" kommt was Neues. :question:
Übrigens: Ich wohne in Hessen und die Große um deren Unterhalt es hier geht wohnt in .... (zuständig OLG Köln).
Gibt es da "verwertbare" Urteile oder Hilfestellungen hier aus dem Forenteam zu der Problematik?
Leider habe ich zur "Großen" keinen Kontakt und sie ließ in Ihrem letzten Anwaltsschreiben auch verkünden, "das jegliche persönliche Kontaktaufnahme nicht gewünscht ist"
was bedeutet, daß derzeit eine "persönliche" Lösung (in Form eines sachlichen Gespräches unter 4 Augen) nahezu aussichtslos ist.
Allerdings: Da die Anwältin vor ca einem Jahr Ihr letztes Schreiben an mich formuliert hat und zwischenzeitliche Anfragen an dieselbe unbeantwortet blieben (angeforderte Zeugnisse und Schulnachweise), habe ich meine Tochter dann wieder pers. angeschrieben und auch Antworten erhalten.
Allerdings alle Antworten ausschließlich auf Sachebene (zB. habe ich angefordertes Zeugniss oder Schulnachweis kommentarlos zugeschickt bekommen)
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Ihr verwirrt mich (immer mehr) , kaum denke ich, "ich habs verstanden" kommt was Neues. :question:
Das ist kein Wunder, denn das Familienrecht lässt sich eigentlich gar nicht verstehen.
Nirgendwo gibt es mehr richterlichen Ermessensspielraum als im Familien"recht" und diesen nutzen sie reiflich aus.
Oft verstehen Sie die Rechtslage selbst nicht, da es auch sehr viele widersprüchliche Aspekte gibt.
So widerspricht z.B. die berüchtigte Düsseldorfer Tabelle diametral dem Wortlaut des Gesetzes.
Dennoch halten sich die Richter fast sektiererisch an dieses ungesetzliche Konstrukt und verstoßen damit regelmäßig gegen das Gesetz.
Das tun sie deswegen, weil dieses Verhalten von den oberen Gerichten nicht gerügt, sondern verlangt wird.
Ein OLG- oder sogar BGH Urteil ist nichtmal im eigenen Gerichtsbezirk verbindlich.
Der Richter muss nur damit rechnen, dass sein Urteil vom OLG wieder kassiert wird, wenn er anders entscheidet als diese hohen Herrschaften und das hat dann Auswirkungen auf seine weitere Karriere und seinen Geldbeutel.
Deswegen saugen die Richter den Speichel der Obergerichte begehrlich auf und kleben daraus neue Beschlüsse zusammen.
Da dein Richter aber nicht vom OLG-Stuttgart überprüft wird, sondern von dem aus Frankfurt, achtet er eben in erster Linie auf den Ausfluss vom OLG-Frankfurt.
Ich unterstelle mal, dass du auch eher auf das hörst, was dein direkter Vorgesetzter dir sagt, als auf das vom Chef der Nachbarabteilung.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Forengemeinde; @Beppo
also erstmal Danke für die aufschlußreiche Antwort...
Das ist kein Wunder, denn das Familienrecht lässt sich eigentlich gar nicht verstehen.
Nirgendwo gibt es mehr richterlichen Ermessensspielraum als im Familien"recht" und diesen nutzen sie reiflich aus.
Da dein Richter aber nicht vom OLG-Stuttgart überprüft wird, sondern von dem aus Frankfurt, achtet er eben in erster Linie auf den Ausfluss vom OLG-Frankfurt.
Hallo Forengemeinde; @Beppo
also erstmal Danke für die aufschlußreiche Antwort...
Ja wie nun... :question:
Bezgl. der Zuständigkeit der/des OLG muß ich nun doch nochmal nachhaken:
Im Zuge des Gerichtsverfahrens im Januar 2013 beim Familiengericht in ...(in der Nähe vom Phantasialand ;o))
wurde im Vorfeld mehrmals auf die dortige Zuständigkeit verwiesen. Meine damalige Anwältin war da auch für viel Geld zum "Tagesausflug" dort (meine Anwesenheit war " nicht erforderlich", konnte allerdings aus gesundheitlichen Gründen auch nicht wahrgenommen werden. Ich wäre sonst auf jeden Fall hingefahren!)
Ist Deine Einlassung im vorstehenden Beitrag mit OLG Frankfurt trotzdem korrekt oder eher ein versehen, weil im konkreten Fall (20-jährige Tochter wohnt unweit Phantasialand) wäre(?) ja OLG Köln zuständig (oder doch nicht? :crash:)??
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo nochmal,
übrigens gibt es zwischenzeitlich auch neue Nachrichten bezüglich des Einkommens der KM.
Wie es aussieht hat sie jetzt im Zuge Ihrer Selbstständigkeit als Tagesmutter regelmäßige Einkünfte, die zumindest seit 12/2013 ständig steigen (Abhängig von der Anzahl dr Kinder die Sie betreut und hiier abhängig von den Betreuungszeiten.
Allerdings liegen mir die Belege nur bis Juli 2014 vor...
Die Kinder, welche Sie betreut werden, soweit ich das aus den Einkunftsbelegen erlesen kann, durch das Amt; Stelle "Tagespflege, vermittelt und über Selbiges auch bezahlt. Das heißt die KM erhält direkt Brutoeinkünfte vom Amt der Stadt ...(Phantasialand)
Ich habe mir die Entgeltbescheide etwas genauer unter die Lupe genommen, zumal die KM handschriftliche Vermerke daruf hinterlassen hat (u.A. über diverse abzugsfähige Positionen.
- Anzahl der betreuten Kinder / Anzahl der Betreuungsstunden pro Kind
- Hier abzugsfähig "Betriebskostenpauschale" pro Kind und Zeitraum
- pauschal 20% Steuer, obwohl nach aktueller Einkommenslage gar keine Steuern anfallen dürften oder aber absolut geringfügig, weil der Verdienst derzeit nur wenig über den Steuerfreibetrag liegt (aktuell/ 2014, so mein Wissenstand 8300,-/anno)
Falls jemand helfenderweise mal darüberschauen würde, würde ich mich freuen, dann stelle ich selbstredend auch die Zahlen hier ein...
Freuen würde ich mich allemal.... 🙂
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Ist Deine Einlassung im vorstehenden Beitrag mit OLG Frankfurt trotzdem korrekt oder eher ein versehen, weil im konkreten Fall (20-jährige Tochter wohnt unweit Phantasialand) wäre(?) ja OLG Köln zuständig (oder doch nicht? :crash:)??
Nein, Frankfurt habe ich nur geraten, weil oben was von Hessen steht.
Wenn deine Tochter im Raum Köln wohnt, wird OLG-Köln schon stimmen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo, liebe Forengemeinde....
leider komme ich in meiner eigenen Sache nicht so recht weiter....
Nachdem ich im September 2014 letzte Infos bezüglich des Einkommens der KM erhalten hatte, habe ich nach eigenen Berechnungen die Sache erstmal auf sich beruhen lassen. Eine letzte Anfrage in Sachen Einkommen der KM wurde von der Mutter direkt beantwortet und abgeschmettert, Begründung: sie hätte Auskünfte über die letzten 12 Monate gegeben und wäre erst in 2 Jahren wieder in dieser Sache ansprechbar....
Da die KM immer noch (anrechenbare Hauskredite abzuzahlen hatte rutschte Ihr Einkommen immer in Richtung Selbstbehalt.
Nun, im neuen Jahr ändert sich einiges gravierend.
Einer der beiden Hauskredite ist mit 31.12.2014 restlos getilgt. Der 2. und letzte Hauskredit ist Ende März 2015 fällig und fertig abgezahlt.
Wie schon geschrieben ist die KM seit mehr als einem Jahr selbstständige Tagesmutter mit wechselndem aber doch steigendem Einkommen. Davor war sie arbeitslos
Allerdings waren in diesen 12 Monaten 5 Monate Arbeitslosengeld enthalten.
Auch von der 20-jährigen Tochter habe ich in Sachen Einkommen nur unfreundliche Antworten.
Sie findet es "absurd und unmöglich", sie so etwas zu fragen...
Sie beabsichtigt auch nicht, "mit mir in regelmäßigen Briefwechsel zu treten un möchte "nur den Ihr zu stehenden Unterhalt" und hier liegen (aus Ihrer Sicht) alle relevante Fakten. Sie ist im weiteren Verlauf der Meinung das Ihre Mutter nicht zahlungsfähig ist...
Nun zu den Zahlen:
Mein Einkommen (KV):
3070,- € unterhaltsrelevantes (bereinigtes) Einkommen
Derzeitiger Unterhalt:
20-jährige Tochter 402,-€
15-jährige Tochter 420,-€
Einkommen der KM:
Das steuerlich relevante Bruttoinkommen der KM ist für den Zeitraum 01/2014 bis 07/2014 mit 1065,- monatlich belegt (hier schon durch mich rechnerisch bereinigt um die Positionen KV, RV und die abzugfähigen Aufwendungen gemäß der Anzahl der betreuten Kinder)
Ich habe mir erlaubt, dieses Brutto auf das gesamte Jahr hochzurechnen.
In Zahlen: 12780,- € steuerlich relevantes Jahresbruttoeinkommen aus selbstständiger Arbeit zuzüglich 3000,- € Einkommen aus Mieteinnahmen (jährlich):
Gesamt 15780,- € steuerlich relevantes Bruttoeinkommen in 2014
Daraus ergibt sich dann ein jährliches Nettoeinkommen von (über INet-Einkommenssteuerrechner ermiitelt)
14158,47 € (1537,- € Einkommenssteuerteuer + 84,53 Soli)
Ergiebt rechnerisch ein monatliches Nettoeinkommen von 1179,83 €
Dazu käme der (seinerzeit von der Anwältin der KM/ Tochter) "ermittelte" wohnwerte Vorteil durch wohnen im eigenen Haus in Höhe von 850,-€ monatl
Aus meiner Sichtweise wäre also ein unterhaltsbereinigtes Einkommen seitens der KM von monatlich
2029,83 € verfügbar und anrechenbar
Nun meine Fragen:
-Sind meine Berechnungen bisher ok? Irgendwelche Fehler oder fehlende Angaben?
-Ist das Hochrechnen bei verweigerung weitere Einkommensauskünfte legitim?
-Wie sieht die weitere Berechnung aus/Quotelung? (Bei Annahme der letzten Gruppe der DT (bis 5100,-€)
-Ist es bei (deutlich) steigenden Einkommen rechtlich legitim weitere Einkommenseinkünfte einzufordern?
Abschließend noch eine Gretchenfrage:
Aktuell gehe ich noch von einer Priveligierung bei der großen Tochter aus (Alter zZt.20 im Zusammenhang mit der aktuellen Ausbildung mit dem Ziel des Fachabitures...)
Meine Tochter wird Anfang März 21 Jahre alt- nun stellt sich die Frage endet damit diese Priveligierung? Wenn ja wäre mein obengenanntes Einkommen noch um den Unterhalt für die jüngere Tochter zu reduzieren...
So das wäre es erst mal... Ich würde mich freuen, wenn Ihr helfen könntet...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Moin Kakadu,
wir rechnen mal anteilige Barunterhaltspflicht (ohne Privilegierung) auf Basis Deiner Zahlen:
Bedarf (gem. Stufe 10): 781 ./. 184 KG = 597 EUR
EK DU: 2.650 ./. 1.300 = 1.350
EK KM: 2.030 ./. 1.300 = 730
Ergibt Haftungsanteil 1.350 / 2.080 -> 65% -> 388 EUR
Du alleine: Stufe 5 (scheint ok) -> 402 EUR
Da ein Streit sich m.E. nicht lohnt, würde ich tief durchatmen und die anderen Fragen als obsolet betrachten.
Gruß
United
Hallo@United & @Forengemeinde...
zunächst einmal Danke fürs drüberschauen, lesen und rechnen...
Kleine Anmerkung:
Die 402,- E (Stufe 5) entspricht ja dem Zahlbetrag bei Priveligierung
Bei Wegfall der Priveligierung würde ich in die Stufe 4 fallen, was dann einem Zahlbetrag (bei alleiniger Unterhaltspflicht) von 378,- € entspricht...
Es geht mir einerseits nicht wirklich um die 24,- € und ich erwarte auch nicht (unterwürfige) Dankbarkeit von meiner Tochter.
Aber die aktuelle (unterhaltsfordernde) Respektlosigkeit mit teils schon frechen Zügen seitens meiner Tochter mir gegenüber hinterläßt natürlich Spuren. Meine Tochter kommuniziert mti mir (wenn überhaupt) ausschließlich auf sog. "Sachebene" und ausschließlich in Sachen Unterhalt... Persönliche Annäherungsversuche/ Kontaktangebote meinerseits werden entweder ignoriert oder aber mit folgenden Zeilen dokumentiert, Zitat: " ...Ich habe nicht die Absicht mit Dir in einen regelmäßigen (14-tägigen) Briefwechsel zu treten, ich will nur den Unterhalt der mir zusteht..."
Und da Sie ja " nur das will was Ihr zusteht" möchte ich Ihr diesen als Forderung formulierten Wunsch nicht (mehr) abschlagen.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
