Hallo Forengemeinde,
nachdem ich nunmehr Stunden um Stunden im I-Net unterwegs war und nicht wirklich fündig geworden bin ,werde ich (voller guter Hoffnung ;o) ) mal meine Probleme und Fragen hier anbringen:
Ich bin z.Zt alleiniger Zahlvater einer 20-jährigen Tochter (unabhängig davon gibt es nocht ein weiteres 14-jähriges Kind , für welches ich Unterhalt zahle)
Meine Tochter macht z.Zt im Erzbischöflichen Berufskolleg eine 2-jährige Ausbildung: Bildungsgang "Berufsfachschule für Sozial und Gesundheitswesen"
Integriert ist ein Fachabiturabschluß.
Die Querelen der vergangenen 14 Jahre mit der Kindesmutter haben zum ungewollten Kindesentzug geführt. Soll heißen ich habe zu meiner Tochter seit 14 Jahren keinen Kontakt mehr. Dies hat natürlich auch Auswirkungen auf die aktuelle Situation.
Meine Tochter steht auf dem Standpunkt (vermutlich durch die Kindesmutter geprägt), ich sei auch jetzt noch allein und vollumfänglich für Ihren Unterhalt zuständig (zumal Ihre Mama zuwenig verdiene um hier entsprechend mitzu wirken)
Zu den Einkommensfakten:
Ich verdiene soviel, daß ich in die Einkommensruppe 5 der DT eingruppiert bin.
Die Kindesmutter ist seit ca. einem Jahr als "selbstständige Kindertagesmutter" tätig.
Die Kindesmutter weist regelmäßig Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes nach.
Im weiteren Verlauf ergibt sich durch Ihre Einkommensunterlagen, das Ihr Einkommen regelmäßig nicht ausreicht, um Ihre (normalen) Lebenshaltungskosten zu decken...
Ohne all zu sehr ins Detail zu gehen: Allein die monatliche Kosten für die Kreditabtragungen (des selbstbewohnten eigenen Hauses) sind höher als das derzeit dargelegte Einkommen. Hier sind - wie schon angedeutet - noch keine weiteren Kosten wie z.B. Strom/ Gas/ Heizung/ Nahrungsmittel/ Kleidung usw. usf.) mit drin.
Nachweislich führt die KM - zumindest nach außen hin - ein eher unbeschwertes Leben... Laut diverser Einträge bei Facbook gehören mehrere (Auslands)urlaube zum Lebensalltag.
Laut Angaben der Tochter (und der Kindesmuttter) verfügt die KM über kein weiteres Einkommen. Unterstützung aus der öffentlichen Hand erhält die KM nach eigenen Angaben ebenfalls nicht.
Aus meiner Sicht entzieht sich die Kindesmutter wissentlich und willentlich Ihrer Barunterhaltspflicht..
Grundsätzlich ergeben sich für mich (ersteinmal) folgende Fragen
In wieweit ist die KM verpflichtet, einer Tätigkeit nachzugehen, welches sie dazu befähigt, Ihrer Barunterhaltspflicht (wenn auch nur anteilig) nachzukommen?
Wie darf überhaupt mit solchen Einkommensnachweisen umgegangen werden, die offensichtlich falsch sind (Unterhalt kürzen oder...)?
Würde mich über ein paar Antworten freuen..
MfG. Kakadu59
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo kakadu,
erstmal das Wichtigste zuerst.
Existiert ein Titel, der dich zum Unterhalt an dein Kind verpflichtet?
Dann zu den anderen Dingen.
1. Dein minderjähriges Kind steht im ersten Rang, das volljährige weit hinten (falls es noch eine Ehefrau gäbe, ginge diese vor), FALLS die 20-jährige nicht mehr zuhause lebt. Zu klären wäre auch, ob das Berufskolleg überhaupt noch zur allg. Schulausbildungzählt oder ob das Fachabi eifnach nur ein OnTop dort ist. (Denn auch dann wäre sie nicht mehr priveligiert)
2. Deine Tochter muss BAB oder BaFög beantragen.
3. Sie muss dir ihre Bedürftigkeit nachweisen. Dazu gehören ihre eigene Einkommenssituation (auch Erspartes u.s.w.) und das Einkommen der KM (umgekehrtmusst du deines der Tochter zur Verfügung stellen). Für das Einkommen der KM kannst du die Tochter auffordern dir die Einkommensnnachweise und Steuerbescheide der KM zu übergeben. Nur, wenn alle Zahlen vorliegen, kann vernünftig berechnet werden.
4. Solange ein Elternteil solvent ist, wird niemand den anderen dazu "nötigen" ebenfalls mehr zu arbeiten, um sich am KU zu beteiligen. Sprich, solange du fähig bist den Mindestunterhalt alleine zu finanzieren muss die KM gar nichts.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin Kakadu,
in Ergänzung zu @midnightwish: Eine Auskunftspflicht über ihr Einkommen hat Deine Ex nur gegenüber Eurer Tochter, die Euch wechselseitig zur Einkommensauskunft auffordern muss, damit die Quote berechnet werden kann. Was immer Du über das "unbeschwerte Leben" Deiner Ex, ihre Urlaube, die Kosten ihres Immobilienkredits etc. zu wissen glaubst, ist dabei unbeachtlich; Du hast da kein Recht auf Einblick, Auskunft oder Mitsprache; auskunftsberechtigt ist allein Eure Tochter.
Sofern kein Titel besteht, der Dich zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages verpflichtet, kannst Du natürlich einfach freundliche Angebote machen und beispielsweise sagen "Töchting, ich helfe Dir gerne, sofern Du mir Deine Berufs- und Ausbildungspläne persönlich erläuterst. Wenn BaFÖG Deinen Finanzbedarf nicht deckt, übernehme ich gerne die Hälfte des verbleibenden Rests; für die andere Hälfte ist Deine Mutter zuständig."
Wenn natürlich ein (evtl sogar unbefristeter) Unterhaltstitel besteht, muss dieser unabhängig von den sonstigen Gegebenheiten erst einmal weiter bedient und ggf. durch eine Abänderungsklage aus der Welt geschafft werden.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo @midnightwish
Alsoo....(die Sache hat eine lange Geschichte)
Es ist mir wichtig, an dieser Stelle festzustellen, das ich über Jahre hinweg regelmäßig und korrekt Unterhalt an meine Kinder bezahlt habe und Auskunft über meine wirtschaftliche/ finanzielle Situation gegeben habe (wenn dies gefordert war).
Kurz bevor meine Tochter 18 wurde (03/2012), habe ich Sie davon in Kenntnis gesetzt, daß ich die Unterhaltszahlung zugunsten des Kontos der Kindesmutter einstellen werde und sie mir Ihre eigene Kontonummer mitteilen solle, damit zukünftig der Unterhalt dorthin überwiesen wird.
Diese Schreiben blieb unbeantwortet. Ich habe dann die Unterhaltszahlung zugunsten des Kontos der Kindesmutter gemäß Ankündigung eingestellt
Mit Einstellung der (seinerzeit titulierten) Unterhaltszahlung kam kurze Zeit später ein Schreiben des Anwaltes meiner Tochter (ja meine Tochter war da fix...) mit der Aufforderung, die Unterhaltszahlung wieder aufzunehmen und Auskunft über mein Einkommen zu geben (das übliche 2-jährige Prozedre)
Während ich die Unterhaltszahlung selbst direkt wieder eingeleitet habe, habe ich die Frist der Auskunftserteilung - zugegebener Maßen selbstverschuldet - um ein paar Tage (ich schwöre!!) überschritten.
Darauf hin gab es direkt eine Klageschrift wegen Verletzung der Auskunftspflicht, welche bis zum Exzess (Gericht) vorangetrieben wurden. Ich bin heute noch davon überzeugt, das die Klageschrift erst verfasst wurde als meine Einkommensunterlagen der Gegenseite vorlagen, die Gegenseite also wußte das ich Ihr Schreiben über Auskunftserteilung erhalten haben mußte. Zu dieser Klage gab es dann in 2013 zu einer Anhörung und im weiteren Verlauf beim Fam.gericht ein Urteil. Dazu später mehr.
Meine Tochter hat 06/2012 die Schule (Gymnasium) nach der 11. Klasse geschmissen... (angestrebter ABI-Abschluß ade) - erfahren habe ich davon erst ein halbes Jahr (12/2012)später
Im Oktober 2012 begann meine Tochter ein freiwwilliges soziale Jahr - auch das erfuhr ich erst später
Im Dezember 2012 habe ich in einem Schreiben des RA meiner Tochter erfahren, das meine Tochter ein FSDJ absolviert und hierbei 400,-€ monatlich bekommen
Erst durch dieses Schreiben habe ich - rückwärts betrachtet - vom Schulabbruch und dem FSJ erfahren: Bis dahin habe ich ohne Kenntnis der aktuellen Situation Unterhalt gezahlt.
Vom Schulabbruch 06/2012 bis 12/2012 habe ich also Unterhalt überwiesen, der meiner Tochter eigentlich nicht zustand....
Zum Urteil in Jan. 2013:
Der Richter befand zwar, daß grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch seitens meiner Tochter bestanden hatte (hätte), gestand aber meiner Tochter eine 3-monatige Orientierungsphase zu (Juli/ August/ September) die wiederum Unterhaltsrelevant währe. Für die Monate 10/11/12/2012 in denen meine Tochter bereits FSJ absolvierte und dort 400,-€ bekam und die Unterhaltszahlung von mir (monatlich 420,-€, in Summe 1260,€) mußte sie nur die Hläfte in 12 Monatsraten zurückzahlen. Der eh bis zum 18. Lebensjahr befristete Unterhaltstitel ist an mich herauszugeben.
Das Ganze hatte mich seinerzeit ca. 1300,-€ gekostet, da sind die "verpufften" Unterhaltszahlungen noch gar nicht mit drin
Schon damals hatte die KM mitteilen lassen, über kein Unterhaltsrelevantes Einkommen zu verfügen....
zu Pkt. 2)
Der Bildungsgang ist Bafög-würdig. Bafög wurde abgelehnt, da meine Tochter noch zu Hause lebt.
zu Pkt.3)
Der Bildungsgang ist eine kombinierte schulische Ausbildung mit Fachausbildung (Fachabi). Nach eigener Darstellung hat meine Tochter weder Einkommen noch Vermögen...
Die Kindesmutter wurde schon mehrfach zu entsprechenden Auskünften aufgefordert.. (siehe Eingangsbeitrag)
Fazit: monatliches vorgetragenes Einkommen von ca 590,-€ Ausgaben, alleine Kreditraten Haus 688,-). Weitere Einkünfte esxistieren (angeblich nicht)
zu Pkt.4)
Dieser beiden Sätze irritieren und führen das ganze System der gemeinsamen Barunterhaltspflicht ab Volljährigkeit desw gemeinsamen Kindes ad absurdum
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Moin Kakadu,
die Absurdität sehe ich genauso.
Eine Tochter, die mich derart miserable verklagt und hintergeht, würde freiwillig von mir keinen Cent mehr erhalten und könnte sich wegen jeden Pups ans Gericht wenden, egal wie teuer das wäre. Dann müsste sie eben auf diese Weise für ihren Lebensunterhalt "erwerbstätig" sein, statt Abi zu schmeißen und Einkünfte zu verheimlichen.
Dann müsste auch die Mutter unterhaltsrechtlich Farbe bekennen und dann kommen auch solche Absurditäten, mehr Ausgaben als Einnahmen zu haben, ins Gespräch.
LG Thomas
Hallo @brille007
Moin Kakadu,
in Ergänzung zu @midnightwish: Eine Auskunftspflicht über ihr Einkommen hat Deine Ex nur gegenüber Eurer Tochter, die Euch wechselseitig zur Einkommensauskunft auffordern muss, damit die Quote berechnet werden kann. Was immer Du über das "unbeschwerte Leben" Deiner Ex, ihre Urlaube, die Kosten ihres Immobilienkredits etc. zu wissen glaubst, ist dabei unbeachtlich; Du hast da kein Recht auf Einblick, Auskunft oder Mitsprache; auskunftsberechtigt ist allein Eure Tochter.
Grüssles
Martin
es kann ja sein, daß ich falsch liege.
Trotzdem bleibt ersteinmal festzustellen, daß ich mir die dargelegten Infos nicht aus den Fingern sauge, die sind verbrieft und wahr und liegen mir schriftlich vor. Da ist nichts mit glauben oder nicht wissen. Falls solche Situationen (des Nichtwissens) aufkommen, werde ich sie auch entsprechend formulieren.
Zu der Auskunftspflicht:
In all der Zeit, in der ich über Anwälte zu diversen Auskünften aufgefordert wurde, habe ich immer(!!!) auch die Statements (Schriftsätze) der Gegenseite erhalten.
Dies ist besonders erwähnenswert, da die Schriftsätze der jeweiligen RA, ab Volljährigkeit der Tochter auch die Einkommensverhältnisse der KM offenlegten.
In der Zeit, in der die Berrechnung durch die Anwälte erfolgten hat jede Seite (Tochter und Ich) zu jeder Zeit immer alle (!!) Informationen bekommen. Der Schriftverkehr ist sicherlich immer über die Anwälte abgewickelt worden. Nicht desto Trotz habe ich von allen Schriftsätzen jeweils ein Exemplar erhalten....
Ich habe also aus der Zeit Einkommensunterlagen und auch Kreditverträge und, und, und vorliegen.
Nach Abschluß des FSJ hat meine Tochter keinen Anwalt mehr in Anspruch genommen, sondern mich direkt mit Beginn des Schuljahres am Erzbischöflichen Berufskolleg (Sept./ 2013) zu Unterhaltszahlung aufgefordert. Hier kam es im weiteren Verlauf auch zu Schriftverkehr zwischen meiner Tochter und mir, da meine Tochter erst einmal keinen Nachweis über Ihren beabsichtigten Schulbesuch erbracht hatte.
Auch hat Sie keinen Nachweis über die Einkommenssituation Ihrer Mutter beigelegt.
Dazu ist sie aber nach Aufforderung mir gegenüber sehrwohl verpflichtet. Meine Tochter muß die Einkommenssituation mir gegenüber offenlegen...
Deine Darlegungen sind aus meiner Sicht und Erfahrung falsch...
Der Punkt, der mich momentan am meisten interressiert ist, in wie weit sich eine KM an dieser Stelle zurücklehnen kann und sich Ihrer Unterhaltspflicht entziehen kann... (siehe meinen letzten Eintrag unter Pkt. 4
MfG. Kakadu59
Edith: diverse Rechtschreibfehler
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Moin Kakadu,
Du kannst hier rot, fett, doppelt unterstrichen und sonstwie schreiben ... an der Rechtslage ändert das nichts.
Ob ein Dritter Deine Verärgerung verstehen kann ? Jep.
Hilft Dir das ? Ne.
Deine Tochter hat Anspruch auf Finanzierung einer Erstausbildung.
Die läuft noch.
... und auf das, was Richter als zielgerichtet verstehen können, hast Du bereits einen Vorgeschmack bekommen.
Bafög wäre vermutlich Schüler-Bafög (hat sie nen Bescheid vorgelegt). Das ist in der Tat ausgeschlossen, wenn sie zu Hause wohnt.
Wenn Du möchtest, dass die Mutter sich finanziell beteiligt, setzt das ihre Leistungsfähigkeit voraus.
Die ist offensichtlich nicht gegeben.
Du würdest der Mutter gerne eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit unterstellen.
Als Bestätigung von Tina´s Statement:
§ 1603 BGB :
Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist
Gruß
United
Hi,
die KM ist da relativ "fein raus". Gegenüber volljährigen Unterhaltsempfängern besteht keine Erwerbsobliegenheit. Außerdem steht ihr ein Selbstbehalt von 1200 Euro gegenüber einem nicht privilegierten Unterhaltspflichtigen im 4. Rang zu. zu
Man könnte also sagen: Wenn sie nix hat, hat sie nix. Allerdings müsste eben auch Deine Tochter - wenn überhaupt - die KM verklagen. Der Unterhalt bei Volljährigen bemisst sich anhand der Summe der Einkünfte beider Eltern. Wenn sich die Summe also aus Deinem Einkommen + 0 (weil unterm SB) berechnet, dann steht Dir zu das komplette Kindergeld in Abzug zu bringen und die - sofern vorhandenen Einkünfte der Tochter bereinigt um eine Ausbildungspauschale- ebenfalls in Abzug zu bringen.
Das ist wichtig für die Bemessung des ANSPRUCHS des Kindes. Und zu bedenken ist eben, dass Deine jüngere Tochter Vorrang hat.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi kakadu,
was Brille meinte, war dass du nur einen Anspruch ggü. deiner Tochter hast. Du kannst deine Ex nicht direkt auffordern dir die Unterlagen zu geben, das geht nur über den indirekten Weg, eben über die Tochter, die dir das belegen muss.
Der Bildungsgang ist Bafög-würdig. Bafög wurde abgelehnt, da meine Tochter noch zu Hause lebt.
Hast du darüber einen Ablehnungsbescheid?
Dieser beiden Sätze irritieren und führen das ganze System der gemeinsamen Barunterhaltspflicht ab Volljährigkeit desw gemeinsamen Kindes ad absurdum
Ja, das ist absurd. Aber leider vom Gesetzgeber so gewollt/akzeptiert/toleriert.
Ihr seid sozusagen Gesamtschuldnerisch haftbar für den KU. Analog zu irgendwelchen gemeinsamen Krediten reicht es, wenn einer zahlen kann, dann wird kein Hahn danach krähen, dass die KM auch was beitragen könnte (die Erfahrung musste leider mein Mann auch bei seiner älteren Tochter machen, die mit knapp 18 zu uns zog und inzwischen alleine lebt. Obwohl priveligiert musste die amre Mutti keiner Arbeit nachgehen, obwohl sie das minderjährige Kind nicht mehr betreute. Heute lebt sie alleine, bekommt einen Teil vom Staat, weil mein Mann eben nicht voll leistungsfähig ist und Mutti muss nach wie vor keiner Arbeit nachgehen, weil das Kind nun nicht mehr priveligiert ist :knockout:)
Es ist absurd, ungerecht und unfair, aber leider so. Deshalb auch dir Frage, ob sie als priveligiert gilt oder nicht. In zweiterem Fall gehen fast alle anderen Unterhaltsberechtigten vor und da kann dieRechnung dann schon anders aussehen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo @United,
Ich arbeite gerne mit Farben, auch im Forum. Nicht zuletzt deshalb, um in Sätzen und/ oder Absätzen eines Vorredners( Schreibers) auf deren Inhale ich Bezug nehme auf das mir wesentliche hinzuweisen.
Mir ging es auch nicht darum den Unterhaltsanspruch meiner Tochter herunterzuspielen oder in Frage zu stellen.
Wenn meine Tochter Anspruch hat und sie diesen darlegen kann - gut.
Wenn die Kindesmutter wenig verdient - auch gut. Wenn Sie aber vorgibt so wenig zu verdienen, daß Sie keinen Unterhalt zahlen kann, gleichzeitig aber Teile Ihrer Verbindlichkeiten steuerlich zum Abzug bringen will, ist das alles nicht mehr lustig.
Da geht es dann auch nicht um gesteigerte Erwerbsobliegenheit, sondert einfach ums Prinzip und um Verarsche.
Es ist ja nicht so, daß ich da nicht schon beratend (1. Beratungsgespräch,) bei einem Anwalt war. Ich denke der Anwalt ist sogar ziemlich gut: Aber die Leute arbeiten (leider) nicht umsonst, nicht mal für kleines Geld...
Der Anwalt äußerte in diesem Zusammenhang, das die Kindesmutter sehrwohl verpflichtet werden kann, einer Arbeit nachzugehen, die Ihren eigenen Lebensunterhalt sichert und dazu führt sich am gemeinsamen Barunterhalt zu beteiligen. Nach (kurzer)Einsicht in die finazielle Situation der KM (im wesentlichen so wie bereits dargestellt kam er zu dem Schluß hier pauschal der Kindesmutter mindestens 500,- € Einkommen zusätzlich unterstelt werden könne, da Ihre Angaben ganz offensichtlich falsch seien. Er war seinerzeit der Ansicht, das die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden müßte. Dort könne man durchaus die KM mit Zwangsmitteln zur Offenlegung Ihrer (gesamten) Lebenshaltungskosten zwingen und natürlich auch, mit welchen Mitteln sie dies finanziert...
Das Gespräch kostete ca. 150,- €. Weitere, fortführende Arbeiten dann gemäß BRAGO also weitere Kosten.
Da kann mann besser den Unterhalt alleine zahlen, das ist billiger: wie sagte jemand hier von wegen: mit gutem Geld, schlechtes (Geld) verbrennen...
Deswegen bin ich ja auch mit dem Problem hier aufgeschlagen
zu @midnightwish,
Ja der Ablehnungsbescheid der BAFÖG-Stelle liegt vor. Sei versichert- zumindest in solchen Sachen mache ich Nägel mit Köpfen. Ich hatte seinerzeit die Entscheidung mit dem Entscheidungsträger sowohl davor (Antragstellung)als auch danach (Ablehnung) telefonisch erörtert.
Zwischen dem privaten Briefverkehr kam es auch noch einmal zu einem kurzen (einmaligen) Auftritt der Anwältin meiner Tochter.
Im Vorfeld hatte ich mich in der Ausbildungsstätte meiner Tochter recht umfangreich über diesen Bildungsgang informiert:
Aussage der Bildungseinrichtung: 2 Jahre Ausbildung, inclusive Praktikas. Für das teilnehmen an Praktikas stehen dann die unterschiedlichen Ferienzeiten innerhalb der 2 Schuljahre zur Verfügung. Die Praktikas sind von der Schülerin selbst zu organisieren.
Durch Ihre Anwältin ließ meine Tochter in diesem Schreiben mitteilen: Die Ausbildung dauert 2 Jahre im Anschluß folgt noch ein Jahr Praktikum....
In einem anderen Forum war übrigens einmal ein ähnlicher Fall dargelegt, in dem der KV dann vor Gericht obsiegt hat. Die KM mußte sich sich rückwirkend und zukünftig am Unterhalt beteiliegen.
Leider hatte sich dieser User mit seinem letzten Eintrag in dem er ganz happy von seinem "Sieg" erzählt hat, auch aus dem Forum "verabschiedet". Unterschiedliche Bemühungen, hier genaueres zu erfahren blieben erfolglos...
Guckst Du hier
http://www.bafoeg-aktuell.de/forum/kindesunterhalt-volljaehrige/8306-kind-volljaehrig-mutter-arbeitet-aber-nur-teilzeit.html
MfG. Kakadu59
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hi Kakadu,
Er war seinerzeit der Ansicht, das die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden müßte.
Ich weiß ja nicht ob dus schon wusstest: Dieser Meinung sind Anwälte ziemlich oft.
Ein Schelm wer böses dabei denkt. Mein Friseur will mir auch ständig die Haare schneiden ... 😉
Gruss Horst
Moin
§1603 Abs.2 BGB zum Thema Leistungsfähigkeit:
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Du liebst doch die farbige Hervorhebung. Also tritt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nicht ein, wenn ein weiterer UH-pflichtiger Verwandter herangezogen werden kann.
Und dazu das OLG Hamm in Verbindung auf eventuale fiktive Anrechnung von Einkommen: Urteil, 11 UF 218/05 vom 21.12.2005
Dabei muss sich das Kind auf etwaige fiktiv zuzurechnende Einkünfte des nicht leistungsfähigen Elternteils nicht verweisen lassen. Dem anderen Elternteil bleibt es unbenommen, Regress zu nehmen.
Wie Du siehst, ganz so einfach ist das nicht. Falls Dir eine Lösung, abseits einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage mit ungewissen Ausgang, einfällt, dann bitte her damit. Ich warte schon seit 10 Jahren.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin Kakadu,
Trotzdem bleibt ersteinmal festzustellen, daß ich mir die dargelegten Infos nicht aus den Fingern sauge, die sind verbrieft und wahr und liegen mir schriftlich vor. Da ist nichts mit glauben oder nicht wissen.
das kann ja alles sein; Du machst aber gerade den beliebten Fehler, Dein persönliches Gerechtigkeitsempfinden für justiziabel zu halten - und das ist brandgefährlich. Denn was auch immer Du über die Einkünfte Deiner Ex weisst - selbst wenn sie nebenbei schwarz arbeitet und Millionen verdient - wird Dir in Unterhaltsfragen für ein volljähriges Kind nichts nützen: Du bist nicht auskunftsberechtigt, sondern nur Eure volljährige Tochter Euch beiden gegenüber. Du könntest auch kein Gerichtsverfahren gegen Deine Ex (mehr) führen (oder umgekehrt), sondern nur noch Eure Tochter gegen Euch beide.
Das ist grundsätzlich auch kein unglückliches Konstrukt: Getrennte Eltern, die sich nicht einmal die Uhrzeit glauben, würden sich ansonsten vermutlich wechselseitig gigantische Eigentumsverschleierung und sich selbst grassierende Armut bescheinigen.
In all der Zeit, in der ich über Anwälte zu diversen Auskünften aufgefordert wurde, habe ich immer(!!!) auch die Statements (Schriftsätze) der Gegenseite erhalten.
Dies ist besonders erwähnenswert, da die Schriftsätze der jeweiligen RA, ab Volljährigkeit der Tochter auch die Einkommensverhältnisse der KM offenlegten.
In der Zeit, in der die Berrechnung durch die Anwälte erfolgten hat jede Seite (Tochter und Ich) zu jeder Zeit immer alle (!!) Informationen bekommen. Der Schriftverkehr ist sicherlich immer über die Anwälte abgewickelt worden. Nicht desto Trotz habe ich von allen Schriftsätzen jeweils ein Exemplar erhalten....
Ich habe also aus der Zeit Einkommensunterlagen und auch Kreditverträge und, und, und vorliegen.
das mag ja alles sein, aber das auf diese Weise gesammelte Wissen nützt Dir juristisch nichts. Zumal es bei volljährigen Kindern keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr gibt. Und ob Deine Ex ihre Rechnungen aus eigenem Einkommen, einer Erbschaft oder den Zuwendungen eines Lovers bezahlt, ist nicht Deine Baustelle; es wird auch nicht geprüft.
Unabhängig davon ist der bisherige UH-Titel ja wohl vom Tisch:
Zum Urteil in Jan. 2013:
[...]
Der eh bis zum 18. Lebensjahr befristete Unterhaltstitel ist an mich herauszugeben.
Du kannst Dich also erst einmal zurücklehnen und die Fortsetzung Deiner Zahlungen von einer schlüssigen Einkommensauskunft Deiner Ex, die Deine Tochter Dir vorlegen muss sowie einem positiv oder abschlägig beschiedenen BaFÖG-Bescheid abhängig machen. Auch über Art, Umfang und Kosten der geplanten Ausbildung sollte eine junge Erwachsene Dich informieren können, wenn sie Geld von Dir möchte. Und natürlich können Väter und Töchter das Auge in Auge an einem Tisch und ohne Anwälte erledigen.
Solange kein Gerichtsverfahren anhängig ist und Du zu bestimmten Zahlungen verurteilt worden bist, ist der Himmel sowieso blau.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
In Ableitung aus Re: Unterhalt ab 18...ich steh auf dem Schlauch
Habe an dieser Stelle folgendes Problem:
Ich Zahlvater von 2 Kindern, eines 14 Jahre alt, privilegiert, ein weiteres 20 Jahre alt, nicht privilegiert.
Die Kindesmutter muß (müßtenur für das gemeinsame 20jährige Kind aufkommen...
Gehen wir mal von einem unterhaltsrelevanten Gesamteinkommen von 3380,-€ aus.
Mein eigener "Anteil" währe 1940,-€ der der Kindesmutter 1440,-
Mit welchen(m) Tabellenwerten wird bei Quotelung wie gerechnet?
Während für mich klar scheint, dass der Tabellenwert der DT (Gruppe6) von 441,- € rechnerisch zur Anwendung kommen müßte (keine Zu-oder Abschläge) währe doch bei der Kindesmutter die nächsthöhere Gruppe7 Anwendung finden Tabellenwert 480,-€ (Höherstufung wegen Zahlungsverpflichtung gegenüber nur einem Kind)
Vielleicht könnte ja einer das mal vorrechnen..?
MfG. Kakadu59
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Das ist doch Unfug im Quadrat. Die KM hat doch das von dir fantasierte Einkommen gar nicht, auch wenn du noch so oft mit dem Fuß aufstampfst und sagst: "Ich will aber!!!"
Was soll dann diese fiktive Rechnerei?!
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin Kakadu,
in Ergänzung zu @Lausebackesmama:
Das ist doch Unfug im Quadrat. Die KM hat doch das von dir fantasierte Einkommen gar nicht, auch wenn du noch so oft mit dem Fuß aufstampfst und sagst: "Ich will aber!!!"
Was soll dann diese fiktive Rechnerei?!
Irgendwelche Rechenwege interessieren frühestens, wenn es zu einer gerichtlichen Klärung kommt; vorher ist der Himmel blau. Deine Tochter kann sagen "Die Mama hat nix und kann nix zahlen!"; Du kannst bei Bedarf dasselbe sagen. Ohne Gerichtsverfahren wird sich niemand drum scheren und niemand "muss" irgendwas bezahlen, nur weil Du auf der Basis fiktiv ermittelter Einkünfte Deiner Ex irgendeine "Stufe" ausgerechnet oder im Internet irgendwelche Zahlen und Prozentsätze gefunden hast.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin Gemeinde,
Nun ist ja die (hypotethische) Berechnungsgeschichte doch hier gelandet..., naja sei´s drum...
Ich hatte Diese Frage nicht umsonst in einem neuen Thema gestellt, weil ich eben keinen Bezug zu dem anderen Thema herstellen will
Das ist doch Unfug im Quadrat. Die KM hat doch das von dir fantasierte Einkommen gar nicht, auch wenn du noch so oft mit dem Fuß aufstampfst und sagst: "Ich will aber!!!"
Was soll dann diese fiktive Rechnerei?!Gruß LBM
Zu Deiner Frage @Lausbackesmama:
Ich hatte dies nicht umsonst in einem neuen Thema haben wollen.
Auch eine fiktive Rechnerei kann Klarheiten bei Fragen bringen, und:
Einfach weil mich der Rechenweg an dieser Stelle interressiert (hätte) .
Das hat auch nichts mit Wutszenario zutun (vom Füße aufstampfen bin ich weit entfernt).
Falls hier (zu dieser Berechnung) doch mal jemand was hilfreiches schreiben könnte, wäre das schön.
So muß jetzt malochen ....
MfG. Kakadu59
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Moin Kakadu,
Rechenbeispiele findest Du im Forum genug.
Unter anderem hattest Du in enter´s Thread geschrieben, wo darauf eingegangen wird (auch darauf, wie anderer Unterhaltspflichten bei der Quotelung zu berücksichtigen wären).
Das wird in den OLG-Bezirken unterschiedlich gehandhabt.
Insofern bringt es nix, hypothetisch zu rechnen, wenn das OLG nicht bekannt ist.
Gruß
United
Hallo @United & @all,
das Familiengericht Brühl/Rheinland, OLG Köln
MfG. Kakadu59
Edith: kleiner Nachtrag:
nach nochmaligen lesen des Threads: http://www.vatersein.de/Forum-topic-28529-start-msg332515.html#msg332515 alias "Und wieder Unterhalt ab 18" im Unterhalts-Forum
was heißt/ bedeudet: BKB 1000 bzw. BKB 1400 ?
Verknüpfung korrigiert
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
...kurze Anmerkung meinerseits:
Schuelerbafoeg wird auch gezahlt, wenn der Antragsteller noch zu Hause wohnt.
Meine Tochter (18) macht eine schulische Ausbildung, Bafoegantrag wurde bewilligt! Sie wohnt zu Hause und bekomt
216 Euro monatlich.
Dass es kein Schuelerbafoeg gibt, wenn das "Kind" noch zu Hause wohnt ist nicht richtig!
cheers, riviera
