Unterhalt ab 18 - b...
 
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Unterhalt ab 18 - befristeter Titel

 
(@stema)
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Moin zusammen,

so langsam wird es Zeit über die Lebensphase nach dem 18.ten Geburtstag des Kindes auch finanziell nachzudenken.

Kurz zusammengefasst:

Kind lebt bei uns, KM hat befristeten Titel bis Frühjahr (18.ter Geburtstag) gegen sich laufen, aktuell € 420.

Habe einen freundlichen Brief an die Mutter geschrieben und um ein gemeinsames Gespräch mit Kind, ihr und mir gebeten, um über die Unterhaltshöhe ab 18.ten Geburtstag von Kind zu sprechen.

Bislang keine Reaktion. Insgesamt ist die Kommunikation zwischen uns Eltern seit Jahren gleich null, zwischen Kind und KM auch eher wenig bis kaum.

Kind geht ab Volljährigkeit noch ca. 1,5 Jahre zur Schule, um zumindest den Sek.II-Abschluss zu erwerben. Danach wird es sicherlich eine Ausbildung beginnen, Richtung steht noch nicht ganz fest. Sollte bereits im Sommer 2019 Schluss sein, dann wird es entsprechend früher los gehen (müssen).

Kind wird weiter bei uns leben (wollen).

Ich selber bin nur dem Kind unterhaltsverpflichtet und erhalte ein monatliches Netto von € 2850,00 (12x). Nach Abzug der möglichen Pauschalen sowie dem vollen Kindergeld lande ich bei mtl. Euro 280,00 Unterhaltspflicht. Wird dieser Betrag dann gequotelt oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Ich sagte zu Kind schon, dass es ggf. selber anwaltlich eine Auskunft seitens der KM einfordern muss, da ich ab Volljährigkeit nur noch "im Hintergrund" helfen kann. Kind würde das auch machen....der Hass ist groß auf KM. Habt ihr für den Part noch andere Ideen?

Danke für eure Antworten.

MfG

SteMa

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.11.2018 12:50
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie du schon richtig erkannt hast, ist ab dem 18. Lebensjahr das Kind verpflichtet seine Bedürftigkeit nachzuweisen.
Also Schulbescheinigung und erklären was es dann ab Ende der Schule zu machen gedenkt.

Dann muss das Kind KM erklären, dass es aufgrund der Bedürftigkeit unterhaltsberechtigt ist, und die KM (und auch du) zu Unterhalt verpflichtet ist und um entsprechende Gehaltsunterlagen erbitten (12 Monate plus Steuerbescheid)

Berechnen kann das Jugendamt bei jungen Volljährigen.
Dein bereinigtes Einkommen plus das bereinigte Einkommen der KM addieren, Stufe der düsseldorfer Tabelle und dann unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes quoteln (meist 1.300 €, nur im Mangelfall weniger). Dann vor der Quotelung vom Tabellenbetrag das komplette Kindergeld abziehen.

Paralellrechnung: jeder für sich. Und man muss nicht mehr zahlen als man allein zu zahlen hätte.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2018 13:30
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus SteMa,
ich würd trotzdem empfehlen, dass sich Kind erst mal mit einem freundlichen Brief mit KM in Verbindung setzt und sein Anliegen (mit Bescheinigungen, etceterapepe) darstellt, bevor es zum RA rennt.
In diesem freundlichen Brief sollte aber auch der deutliche Hinweis nicht fehlen, dass bei ergebnislosem Verstreichen einer angemessenen Frist ein RA die Wahrung von Kinds Interessen ohne weitere Vorankündigung übernehmen wird.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2018 15:15
(@anfree72)
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Hallo kleine Zwischfrage @Susi, ist bei privilegierten Volljährigen  der SB nicht 1080 Euro?  Oder ist ein Sek. II Abschluß nicht mehr allgemeinbildend?

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2018 17:03
(@sturkopp)
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Hallo anfree72,

Hallo kleine Zwischfrage @Susi, ist bei privilegierten Volljährigen  der SB nicht 1080 Euro? 

Susi hat schon recht, solange der min. Unterhalt gesichert ist gilt der angemessene SB (z.Zt. 1300,-€).
Nachzulesen in den LL´s der OLG´s.

Beisp. LL´s OLG Hamm 13.3.2 wo steht:

>Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 Abs. 2
S. 2 BGB bemessen sich die Haftungsanteile der Eltern grundsätzlich nach dem Verhältnis
ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1.300 €), im
Mangelfall abzüglich ihres notwendigen Selbstbehalts (880 € bzw. 1.080 €). Die
Barunterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern sind auch in diesem Fall vorweg
abzuziehen. <

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2018 19:50
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo SteMa,

Ich selber bin nur dem Kind unterhaltsverpflichtet und erhalte ein monatliches Netto von € 2850,00 (12x). Nach Abzug der möglichen Pauschalen sowie dem vollen Kindergeld lande ich bei mtl. Euro 280,00 Unterhaltspflicht. Wird dieser Betrag dann gequotelt oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Du schreibst zwar nicht, was genau du gerechnet hast, aber die 280 Euro können m.E. nicht stimmen: Für junge Volljährige ist der Zahlbetrag beim Mindestunterhalt ja bereits 333 Euro laut Düsseldorfer Tabelle 2018.

Sonderlich wichtig ist diese Zahl in deinem Fall aber ohnehin nicht. Bei korrekter Berechnung erfährst du hiermit, wie hoch deine Unterhaltszahlung schlimmstenfalls wäre, wenn das Kind nicht bei dir, sondern bei einer nicht oder kaum leistungsfähigen Mutter leben würde; aber erstens lebt das Kind bei dir (d.h. du begleichst deine "Unterhaltsschulden" gegenüber dem Kind zu einem nennenswerten Teil sowieso in Form von Kost & Logis), und zweitens, wenn die bisherige Unterhaltszahlung der Mutter i.H.v. 420 Euro einigermaßen korrekt berechnet war, dann dürfte sie, grob gepeilt, in einem ähnlichen Maße leistungsfähig sein wie du.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.11.2018 23:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Berechnung des Unterhalts bei Volljährigen ergibt sich aus dem addierten Einkommen der Eltern. Dann ergibt sich der Unterhaltsanspruch aus der DDT ohne Hoch- oder Herunterstufung.
Dieser Anspruch wird um des volle KG gemindert und dann wird gequotelt.
Dabei muss keiner mehr zahlen als er/sie alleine zahlen müsste.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.11.2018 05:49
(@stema)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo zusammen und

Danke für die Rückmeldungen.

@ Malachit: die € 280,00 wären mein Zahlbetrag ans Kind unter der Annahme, dass KM ähnlich "hoch" im Einkommen einzuwerten wäre wie ich; genaue Zahlen sind bislang noch nicht bekannt... .

Ich war ausgegangen, dass € 735,00 mtl. alles Volljährigenunterhalt angesetzt würden, habe davon das volle Ki-Geld abgezogen und dann nach Quote "meinen Anteil" berechnet.

Kann sich die KM eigentlich spontan arbeitslos melden um vom Unterhalt befreit zu werden?? Das geht nicht, oder doch? Mein Vater fragte mich das neulich, eigentlich sehe ich das als nicht möglich (Stichwort: Erwerbsobliegenheit bzw. fiktive Anrechnung) an.

Grüße von der Küste
SteMa

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Themenstarter Geschrieben : 16.11.2018 12:29
(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

Kann sich die KM eigentlich spontan arbeitslos melden um vom Unterhalt befreit zu werden?? Das geht nicht, oder doch? Mein Vater fragte mich das neulich, eigentlich sehe ich das als nicht möglich (Stichwort: Erwerbsobliegenheit bzw. fiktive Anrechnung) an.

Sofern der bisher Barunterhaltspflichtige ET alleine den MindestKU zahlen kann, kann die KM das so einfach tun. Sobald der MindestKU vom Vater alleine bezahlt werden kann, lehnt sich der Gesetzgeber zurück und lässt der Mutti ihre Freizeit auf der Couch. Erberbsobligenheit trifft sie nur, wenn Papa keine 100% nach DDT leisten kann.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2018 12:57
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die 735 Euro gelten nur, wenn dass volljährige Kind einen eigenen Hausstand hat (z.B. auch Wg-Zimmer), also nicht mehr zu Hause wohnt.
Dann ist das volljährige Kind aber auch nicht mehr privilegiert.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.11.2018 17:57




(@stema)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin Susi64,

ach so. Na dann wird es ggf. eher weniger. Kind wird ja bei meiner Frau und mir bleiben, min. bis zum Schulende Sommer2020. Somit hat KV ja die KU-Pflicht auch min. bis dahin, natürlich unter Anrechnung KiGeld und meiner Summe.

Vilen Dank euch allen, mal wieder.

VG
SteMa

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.11.2018 15:46