Hallo zusammen,
heute kam Post vom Jugendamt der ja als Vormund dient.
Tochter wird im Januar 18Jahre und nun schickt mir das JA einen Antrag für Berufsausbildungsbeihilfe muss ich den Ausfüllen oder reicht der Titel.
In den Antrag ist nix Ausgefüllt da ich keinen Kontakt habe kann ich viele Fragen garnicht beantworten auch von der 2 Tochter nicht da diese ja in einer Pflegefamile wohnt habe keine Adresse und nix.
Was mach ich nun??
M.f.G
Jürgen
Hi derdicke
Mein Eindruck ist - Du weisst nicht, was Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist. Schau Dir mal dieses >>Information<< dazu an (oder >>diese Ausarbeitung<<).
Hilfe zum Ausfüllen sollte als Merkblatt beiliegen, ansonsten rufe doch mal das JA oder gleich die Agentur für Arbeit an.
Nach meiner Auffassung ist der Antrag hauptsächlich von Tochter auszufüllen. Einige Punkte jedoch verlangen Angaben von Dir als auch von ihrer Mutter.
muss ich den Ausfüllen oder reicht der Titel.
Ich sage mal so: Wird Tochter BAB bewilligt so sinkt wahrscheinlich Dein UH-Beitrag (also Titelabänderung nicht vergesseb), da BAB als EK zur Deckung des Bedarfs des Anspruchsberechtigten gilt. Also sowas wie Bafög.
Gruss oldie
Edit: den vergessen Link eingefügt
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Nein wusste ich nicht sorry,
aber seit 12 Jahren immer negative Post,das Arbeitsamt möchte Lohnabrechnungen von 2006 muss ich dann doppelt zahlen Unterhalt laut Titel und was fürs Arbeitsamt?? Weil diese Frage konnte mann mir nicht beantworten.
Im Antrag ist nix ausgefüllt steht nur der Name und die Kundennummer drin.
Immer nur Ärger es reicht.
Sorry bin schon wieder am Kochen.
M.f.G
Jürgen
Hallo Jürgen
Sorry bin schon wieder am Kochen.
Dafür hast du keinen Grund. Ausfüllen von Formularen mag lästig sein, aber es ist nunmal notwendig. Über die Aussicht, dass möglicherweise der KU in Zukunft sinkt, solltest du dich lieber freuen und das Ganze als Chance sehen.
Also: Statt zu kochen, sollte dir das eigentlich ein hoffnungsvolles Grinsen ins Gesicht zaubern. 😉
LG Jemmy
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World
Hallo Jemmy,
das Arbeitsamt sagte mir ich müsste für die Kosten aufkommen also nicht weniger Unterhaltszahlungen.
Jürgen
Hallo Jürgen
Das kann ja nur der Fall sein, wenn du über die Freibeträge kommst. Ist das der Fall? Die Auskunft des Arbeitsamtes kann ja nur pauschaler Natur gewesen sein, da die Berechnung ja erst erfolgen kann, wenn der ausgefüllte Antrag vorliegt.
LG Jemmy
Die Lüge wird nicht zur Wahrheit, weil sie sich ausbreitet und Anklang findet. (Mahatma Ghandy)
Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen (Edmund Burke).
Everybody wants to rule the World
Hi derdicke
Die AfA ist nicht viel anders als das JA zu Vätern und die Arge zu Emfängern - sie lügen irren auch manchmal.
Schau Dir einfach die Rechenbeispiele an und überschlage selbst, ob BAB überhaupt gewährt werden kann. Falls ja so ist vollkommener Stuss, dass Du das wider ausgleichen musst. In solch einem Fall gibt es dann einfach kein BAB.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo zusammen,hätte da noch mal eine Frage,
habe heute nun erfahren das meine Tochter seit den 1.12.2008 in ihrer eigenden Wohnung lebt.
Mitgeteilt hat mir dieses keiner weder Ex noch Tochter wie gesagt sie ist noch 17 Jahre alt.
Die Mutter hat den Unterhalt kassiert obwohl Tochter ja nicht mehr Zuhause wohnt darf sie das so oder müsste Sie mir so etwas mitteilen,wer bekommt den nun das Kindergeld Mutter oder Tochter der Beistand blockt ab wegen Datenschutz
Rechtsanwalt kann ich mir leider nicht leisten und PKH bekomme ich nicht.
Wer kann mich mal aufklären das ich nicht ganz dumm beim Jugendamt stehe.
Mit besten Dank
Jürgen
Hi derdicke
Das wird jetzt etwas komplizierter.
1. So lange Tochter minderjährig ist bekommt die KM den Unterhalt, da sie in Deinem Fall das ASR hat.
2. Wird Tochter volljährig so muss sie Dir mitteilen (vorzugsweise schriftlich), auf welches Konto der UH überwiesen werden soll. Um welches Konto es sich dabei handelt ist egal.
3. Anspruch auf KG hat nach dem Auszug der Tochter derjenige ET, welcher den höheren UH leistet, siehe >>§64 Abs.3 EStG<<. Anders gesagt, zahlst Du mehr als KM so hat die KM keinen Anspruch mehr. Erfährt dies die FamK, stellt sie die Zahlung des KG umgehend ein und fordert unberechtigt bezogenes KG zurück.
Mit dem Auszug von Tochter kommt hinzu, dass die KM das Kind augenscheinlich nicht mehr betreut/betreuen kann. So gesehen ist das KG voll auf den Bedarf des Kindes anzurechnen.
Gruss oldie
PS: Bei mir wurde KG für meinen Sohn umgehend eingestellt, mein sofort eingereichter Antrag dauerte bis zur Bewilligung indes 5-6 Monate.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
danke für die Info habe gleich nochmal ein Gespräch beim Amt mal sehen was jetzt bei raus kommt
Jürgen
Hallo Oldie,
nachdem ich mit den §64 kam war ruhe und auf einmal wird das kindergeld voll angerechnet.
Besten Dank 🙂
Jürgen
Guten Morgen,
nun kam die Post vom Jugendamt mit der Neuberechnung.
Das Kindergeld kann nicht voll angerechnet werden da es beiden Elternteilen zur Entlastung dient( meine Ex zahlt nix )
das hätte jüngst der Bundesgerichtshof so entschieden :question:
Was nun und ist es richtig das die Kindesmutter denn Unterhalt erhält obwohl die Tochter ja seit 1.12.08 ihre eigende Wohnung hat.
Jürgen
Hallo,
haben die das Aktenzeichen genannt? Bitte stell das mal ein. Der Bescheid ist m. E. falsch, dagegen muss Widerspruch eingelegt werden.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo
nun war kein Aktenzeichen dabei werde Montag anrufen und nachfragen.
Jürgen
Moin Jürgen,
>>>§ 1612b BGB<<< ist da recht eindeutig:
Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
Und nachdem Satz 1 nicht zutrifft (Kind wohnt nicht bei Muttern), tritt automatisch Satz 2 in Kraft...
Das Jugendamt erzählt Dir also Käse - was Dich nicht hindern sollte, dort nach einer schriftlichen Ausfertigung dieses "neuen BGH-Urteils" zu fragen.
Grüssles
Martin
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