Hallo,
ich hatte vor einiger Zeit schon einmal Fragen bezügl. des Themas an Euch gestellt und bedanke mich noch einmal für die Antworten.
Nun sind neue Fragen aufgetaucht, wo ich Eure Hilfe brauche:
1. Wir wissen nun, dass die Tochter meines Mannes weiterhin zur Schule gehen möchte. Sie wird im Februar 2012 volljährig. Bei der Verpflchtung zum Barunterhalt sind die Ex ab dato mit im Boot.
Meine Frage:
2. Wird bei der Berechnung lediglich das Einkommen von der Ex angerechnet, oder kann hier auch ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Die Ex geht nur halbe Tage arbeiten, könnte aber volle Tage gehen, wenn sie wollte. .
Sonst würde das ja bedeuten, dass der zweite Barunterhaltspflichtige möglichst wenig verdient um dem volljährigen Kind kein Unterhalt zu schulden??
3. Wird bei der Berechnung der Unterhaltspflicht auch mein Einkommen (2. Ehefrau) in Betracht gezogen, oder nur dann, wenn mein Mann nicht leistungsfähig wäre ?
4. Der Opa hat seiner Enkeltochter kurz vor seinem Tod eine Lebensversicherung vererbt. Diese Versicherung läuft jedoch noch bis 2016. Wenn man diese vorher auslösen würde brächte dieses verständlicher Weise steuerliche Nachteile mit sich. Kann man dieses "Vermögen" dennoch als Einkommen anrechnen wenn die Tochter 18 wird, oder können hier lediglich die Zinsen als Einkommen verbucht werden?
Für Eure Antworten danke ich ganz herzlich
LG flieder
Moin Flieder
zu 2.
Müssig darüber zu befinden. Das nun vollj. Kind muss nun den KU "eintreiben". Ihm obliegt es, welcher Aufwand getrieben wir. Wenn das Kind privilegiert ist trifft die gesteigerte Erwerbsverpflichtung beide Elternteile. Allerdings gibt es im §1603 Abs.2 BGB die Einschränkung, dass genau das nicht eintritt, wenn ein anderer dafür in die Breche springen kann (eine der grössten ausformulierten Schweinereien im UH-Recht).
Wenn es soweit ist - unterstellt einfach eine Vollzeiterwerbstätigkeit und rechnet das Einkommen hoch.
zu 3.
Indirekt über eine Haushaltsersparnis, einem Taschengeldanspruch oder - falls Du richtig gut verdienst - über das Haushaltsgeld. Dein EK selbst wird nicht genommen.
zu4.
Hier kann vermutlich unterstellt werden, dass es nicht der Wille des Opas war, die LV vorzeitig zu kündigen. Daher würde ich hier lediglich die Zinsen berücksichtigen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi
zu 3.
Indirekt über eine Haushaltsersparnis, einem Taschengeldanspruch oder - falls Du richtig gut verdienst - über das Haushaltsgeld. Dein EK selbst wird nicht genommen.
aber das alles ja wohl nur wenn der Mindest-KU nicht gewahrt wird??? Und nicht um noch eine Stufe höher in der DDT zu kommen??
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hi Ginnie
Stelle Dir einfach mal vor, der eigentlich auch barunterhaltspflichtige ET geht nicht arbeiten, weil sein neuer Ehegatte 20K€ monatlich nach Hause schleppt. Glaubst Du, es wäre angemessen, dass der ansonsten UH-pflichtige andere ET mit vielleicht 1500€ Monatseinkommen den ganzen KU schuldet? Ja, ich übertreibe ein bissel. Möchte ja auch nur das Prinzip erläutern.
Haushaltsersparnis ist ein Fakt. Der Tachengeldanspruch ist gesetzlich verbrieft und bei nicht arbeitenden UH-Pflichtigen im vollen Umfang für KU einzusetzen. Das Haushaltsgeld wird gerne als Bemessungsgrundlage mit ca. 5% Einsatz gewählt. Letzterse habe ich mal irgendwo gelesen.
Weisst Du, mit diesem Hintergrund zahle ich seit 4 Jahren KU. Lediglich wegen Rücksicht auf das Kind lasse ich es nicht auflaufen - und weil ich es mir leisten kann. Nur, manche können das nicht, die haben nicht das Geld dafür.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi oldie,
ok, wenn der barunterhaltspflichtige einen sehr gut verdienenden Ehegatten hat und selbst nicht oder nur ein paar Stunden arbeiten geht, dann sehe ich es sogar ein, dass es einen Taschengeldanspruch gibt aus dem KU berechnet wird.
Also immer dann wenn der barunterhaltspflichtige nicht selbst den Mindest-KU erwirtschaftet, warum auch immer, aber einen Ehepartner an seiner Seite hat, der das abfangen kann.
Aber doch nicht, wenn der barunterhaltspflichtige selbst 40 Stunden arbeiten geht und sein Ehegatte ebenfalls...????
um es mit meinem Beispiel zu erklären: Mein Mann ist zu KU verpflichtet. Sagen wir sein Einkommen gibt Stufe 2 her, sagen wir knapp unter der Grenze zu Stufe 3. Ich gehe wie er 40 Stunden arbeiten, und verdiene - als Beispiel - 200 € mehr als er. Aber das heißt doch jetzt wohl nicht, dass er (als Beispiel) Stufe 3 zahlen muss?
ich glaube da würde ich gewaltig auf die Barrikaden gehen, denn dann würde MEIN Einkommen mir nicht mehr zu Verfügung stehen, zugunsten von Kindern, die nicht mit mir verwandt sind. (klar, in meinem Bsp ginge es nur die Differenz zwischen Stufe 2 und 3, bei seinen 2 Kindern wären es immerhin über 700 € im Jahr, selbst das sehe ich überhaupt nicht ein. Wie gesagt, Stufe 2 übersteigt ja schon deutlich den Mindest-KU und ist das, was SEIN Einkommen hergibt)
Also, ich hoffe, es trifft noch ein bißchen die Frage von Flieder, denn ich will ihr ja nicht hier den Thread wegnehmen...
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Liebe Ginnie
Haushaltsersparnis, Taschengeld und Haushaltsgeld werden meines Wissens nur dann angewendet, wenn der Mindest-KU nicht gewährleistet wird. Hier finde ich es auch angemessen, um zu einer ausgewogenen Belastung beider ET zu kommen. Und nicht zur Höhergruppierung in der DT. Jedenfalls kenne ich das nicht so. Hast Du ein Beispiel, dass dies, obwohl der Mindest-KU gesichert ist, zur Höhergruppierung angewendet wird? Ich kenne jedenfalls umgekehrt dutzende. Doch eigentlicher Unterschied, aber auch Schwerpunkt hier, ist ja
- Halbtagsjob und die Anrechnung fiktiver Einkünfte vs. 40 Stundenjob zur Erfüllung der UH-Pflicht
Und dieser Weg sollte auch Priorität haben. Erst wenn danach der Mindest-KU von beiden ET nicht erbracht werden kann, kann die jeweilige Haushaltssituation beleuchtet werden. Flieder fragte danach, ob sie hier hineingezogen werden könnte. Darauf habe ich geantwortet und nicht gesagt, dass es so passieren wird oder passieren soll. Zuerst sollten die leiblichen Eltern gefordert werden, bevor auf deren neue Familie zurückgegriffen wird. Nur wenn sich ein ET (und hier sind es ausschliesslich bestimmte Typen von Müttern) durch die Gestaltung der neuen Ehe vor der UH-Zahlung drücken tut, sollte mit den gebotenen Mitteln auch diese herangezogen werden. Bei Vätern wird mit ungeheurer Schnelligkeit und Präzision zugeschlagen (SB-Absenkung, fiktives Einkommen, nicht ausreichende Bemühungen um besser bezahlte Arbeit, Zweitjob, und und und), bei besagten Müttern scheinbar erst recht auf den Vätern rumgehackt, statt denen genauso zu begegnen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin.
Etwas OT aber trotzdem an dieser Stelle:
Hier finde ich es auch angemessen, um zu einer ausgewogenen Belastung beider ET zu kommen.
Das wäre sicher noch angemessener, wenn das auch umgekehrt gelten würde.
Das Zusammenleben mit einem Partner wird beim Berechtigten erst nach 2-3 Jahren angerechnet. Beim Pflichtigen aber sofort.
Und gerade bei mehreren Kindern gibt es erst recht eine Hausersparnis durch geringere Miete, Heizkosten und gemeinsam genutzte Kleidung.
Und auch der, angeblich gleichwertige Betreuungsaufwand sinkt pro Kind, sofern mehr davon da sind.
Aber auch da wird, zumindest bei Zeile 1 der DT kein Kobo abgezogen.
Diese gezielte Ungleichbehandlung ist es, die bei mir immer besonderen Brechreiz auslöst.
Gruß Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Lieber Oldie,
deine Antwort stimmt jetzt "endlich" mit meinen Wahrnehmungen überein.
Genau so wollte ich es nämlich verstanden wissen, und nein, ich kenne keinen solchen Fall, ich kenne nur eine Ex, die das gern so hätte ---> und mein Gehalt zur Unterhaltsberechnung mit heranziehen will (aber nur als heiße-Luft-Phrasen, selbst ihr Wadenbeißeranwalt hat noch nicht direkt einen solchen Angriff gewagt).
Zu Flieders Frage Nr. 3 müsste dann aber auch die Antwort so heißen: Flieder, dein EK interessiert in Form von Haushaltsersparnis, Taschengeldanspruch oder Haushaltsgeld nur wenn dein Mann nicht leistungsfähig wäre (also Mindest-KU nicht gewahrt ist).
Und @beppo, deinen Überlegungen stimme ich voll und ganz zu..ich fall da auch regelmäßig ins Essen bei diesen Themen :knockout:
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist
Hallo,
danke für Eure Antworten.
Ich habe mir schon gedacht, dass ich mit meinem Einkommen blutenmuss, wenn mein Mann nicht leistungsfähig wäre. Aber dem ist nicht so. Er ist selbständig und daher nehme ich an, dass der gegnerische Wadenbeißeranwalt als aller erstes seine Bilanzen haben will, diese nicht anerkennt, sie akriebisch zerpflückt, ihn als Betrüger und Steuerhinterzieher verleumdet, so wie er das bisher bei allen Unterhaltsterminen vor Gericht auch getan hat. Im Zweifel soll dann wie immer ein Gutachter die Dinge klären..... 😡 Bisher hat er ein zur Grunde gelegtes Einkommen von 2300 € und zahlt zur Zeit für beide Kinder jeweils 333 € Unterhalt. Ich hab noch nicht einmal eine Ahnung woher die Summe kommt, da das Gerichtsurteil hier nichts zu aussagt und die Summe erst zustande kam, als mein Mann seine Ex finanziell zum 2. mal abgefunden hat. :gunman:
Aber:
1. Hat denn jemand von Euch Präzidenzfälle bzg. Unterhaltsentscheidungen für Kinder ab 18 Jahren?
2. @ oldie: Du hast gesagt, dass ich lediglich die Zinsen als Einkünfte berücksichtigen kann, jedoch müssen diese Zinsen beiden Unterhaltspflichtigen zur Hälfte angerechnet werden. Richtig ? (Bsp: Töchterchen würde im Monat ca. 30 € Zinsen bekommen, dann würde mein Mann und seine Ex jeweils 15 € von ihrer Summe abziehen können?)
LG Fliederchen
Hallo,
noch eine Nachfrage die eher fiktiven und virtuellen Charakter hat:
Wenn es so sein sollte, dass ein Vater keinen Unterhalt für ein Kind bezahlen muss, da es 18 Jahre alt wird und einen Job hätte und selbst Geld verdienen würde, muss er dann für das zweite Kind, welches noch keine 18 Jahre alt ist mehr wie bisher bezahlen, da jetzt nur noch ein KU gezahlt wird ? :phantom:
Ich bin auf eure Antwort gespannt ! 😉
Moin.
2. @ oldie: Du hast gesagt, dass ich lediglich die Zinsen als Einkünfte berücksichtigen kann, jedoch müssen diese Zinsen beiden Unterhaltspflichtigen zur Hälfte angerechnet werden. Richtig ? (Bsp: Töchterchen würde im Monat ca. 30 € Zinsen bekommen, dann würde mein Mann und seine Ex jeweils 15 € von ihrer Summe abziehen können?)
Fast richtig und daher falsch.
Die Ersparnis wir nicht beiden zur Hälfte gut geschrieben, sondern vom Bedarf abgezogen.
Damit verteilt sich die Ersparnis anhand der Zahllast.
Wer mehr zahlen muss, spart auch mehr.
Wer alles zahlt spart auch alles.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
@ Beppo
Danke für die "Korrektur". Aber ich denke wir meinen "fast" das Gleiche!
Lg flieder
Hi
Solange Tochter minderjährig ist, wird tatsächlich nur die Hälfte der Zinsen beim KU berücksichtigt. Die andere Hälfte bekommt der Betreuungselternteil angerechnet (wofür auch immer). Bei Volljährigkeit - wenn es also nur noch einen Bedarf des Kindes ggü. beiden ET gibt, wird es wie von Beppo beschrieben gehandhabt. Und da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt, wird da auch nichts bereinigt/abgezogen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.