Hallo
Ähm ich hatte eigentlich das Urteil ganz durch gelesen und ja ich habe daraus gelesen,daß der Adoptieftochter kein Ku zusteht, weil es nicht zu lasten der Ex Frau gehen kann.
Aber wenn ich es falsch verstanden habe tut es mir leid,daß ich es nicht vernünftig gelesen habe, danke euch das ihr mir nochmal auf die Füsse getreten habt.
Mal gucken wie es jetzt weiter läuft, eigentlich könne ich ja dann zum Notar gehen und alles in die wege leiten.
Kurze frage KU Rückstände die der Ex noch bei meiner Frau hat, kann sie die noch zurück fordern vom Ex oder erlischt alles wenn ich die Anerkennung beim Notar unterschrieben habe?
Und ab wann zählt die Unterhaltspflicht meiner Tochter dann, ab dem tage wo das beim Notar unterschrieben wurde, oder erst wenn die Adoption rechtskräftig ist?
Lg
Hi
Kurze frage KU Rückstände die der Ex noch bei meiner Frau hat, kann sie die noch zurück fordern vom Ex oder erlischt alles wenn ich die Anerkennung beim Notar unterschrieben habe?
Selbstverständlich.
Und ab wann zählt die Unterhaltspflicht meiner Tochter dann, ab dem tage wo das beim Notar unterschrieben wurde, oder erst wenn die Adoption rechtskräftig ist?
Ich würde sagen ab Rechtskraft - es könnte ja was dazwischen kommen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie
Also müsste meine Frau bevor die Adoption in gang kommt noch versuchen die Rückstände zu bekommen?
Lg
*öm* ich denke Oldie meint, dass die Rückstände bestehen bleiben, denn Du adoptierst ja das Kind nicht rückwirkend, sondern ab Tag X (mit Eintritt der Rechtskraft). Genauso, wie Du erst ab Rechtskraft unterhaltspflichtig bist. Ihr gebt euch sozusagen einen "Verpflichtungs-Staffelstab" in die Hand.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Furbie!
Kurze frage KU Rückstände die der Ex noch bei meiner Frau hat, kann sie die noch zurück fordern vom Ex oder erlischt alles wenn ich die Anerkennung beim Notar unterschrieben habe?
Rückstände erlöschen durch die Adoption nicht.
Rückständiger Unterhalt - Adoption - Unterhaltsanspruch - Bisheriges Verwandtschaftsverhältnis
Ansprüche aus den bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen des Kindes für die zurückliegende Zeit, auch solche auf rückständigen Unterhalt, bleiben nach der Adoption bestehen.
Gericht: BGH Datum: 08.07.1981 Aktenzeichen: IVb ZR 597/80, Rechtsgrundlagen: ƒ 1755 BGB, Sachgebiete: Familienrecht, Fundstellen: NJW 81, 2298 Finger, JR 82, 64
Und ab wann zählt die Unterhaltspflicht meiner Tochter dann, ab dem tage wo das beim Notar unterschrieben wurde, oder erst wenn die Adoption rechtskräftig ist?
siehe § 1751 BGB:
Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt koder Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer Zustimmung.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
Grüße,
kosmos
Ok soweit habe ich es mit den Rückständen verstanden, somit wären wir ja wenigstens damit auf der sicheren seite , wir wollen ihm aber erstmal entgegen kommen ich denke das mit dem Notar ect wird ganz einfach über die Bühne gehen, weil er ja selber mit einverstanden ist.
Sorry ich weiss ihr macht euch solche mühe mit mir, aber ich stehe schon wieder auf der Leitung was das angeht was mir Kosmos raus gesucht hat (Danke dir dafür nochmals ganz Herzlichst) aber was genau heisst es jetzt auf Deutsch? :redhead:
Lg
Hi
*öm* ich denke Oldie meint, dass die Rückstände bestehen bleiben
Genau das meinte, war wohl etwas zweideutig.
Habe noch was anderes gefunden >>Leseprobe<< Abs.17.
die Unterhaltsverpflichtung der leiblichen Verwandten gegenüber dem angenommenen Kind tritt allerdings hinter die Unterhaltspflicht des Annehmenden zurück (§ 1770 Abs. 3 BGB). Das Vormundschaftsgericht kann der Annahme jedoch die Wirkungen einer Volladoption beilegen (§ 1772 BGB). Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen (§ 1752 Abs. 1 BGB). Der Annahmebeschluss wird mit Zustellung an den Annehmenden wirksam. Gemäß § 30 Abs. 2 PStG ist dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zu übersenden; er trägt einen Randvermerk gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 PStG im Geburtenbuch ein. Die angenommenen Kinder werden von dem Monat an, in dem der Beschluss des Vormundschaftsgerichts dem Annehmenden zugestellt worden ist (§ 16 FGG), bei dem Annehmenden berücksichtigt. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Aufnehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
