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Unterhalt 18 / erwerbsunfähig

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(@elmandingo1964)

Hallo zusammen

Da Sohnemann diesen Monat 18 wird, ( wohnt bei mutter ) sind ja beide Eltern unterhaltspflichtig.
lt einem Anwaltsschreiben vom Juli ist meine Ex erwerbsunfähig und bezieht ein Übergangsgeld von "nur" 1243€/Monat.

Kann ich für die eigene Berechnung von Ihr ein ärztliches Attest ihrer Erwerbsunfähigkeit verlangen ?

Danke und Gruß
Bernd

Zitat
Geschrieben : 13.08.2014 14:09
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Kann ich für die eigene Berechnung von Ihr ein ärztliches Attest ihrer Erwerbsunfähigkeit verlangen ?

Nein, dies kann nur das Kind.

Mehr noch, wenn durch Dich die Leistungsfähigkeit erreicht ist, dann ist sie auch nicht verpflichtet mehr zu arbeiten.
Allerdings, wenn sie erwerbsunfähig ist, dann liegt der Selbstbehalt bei 800 Euro, mit einem Übergangsgeld von 1243 Euro stehen somit 423 Euro für einen Unterhaltsanteil zur Verfügung. Der Unterhalt wird dann gequotelt.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 14:16
(@elmandingo1964)

danke !
das mit den 800€ hab ich noch nie irgendwo gelesen..?

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 14:18
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das was Kasper schreibt gilt nur, solange das Kind noch zur Schule geht und privilegiert ist. Ist es in Ausbildung,  beträgt der Selbstbehalt 1200 Euro.

S. a. Düsseldorfer Tabelle

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 14:23
(@elmandingo1964)

- geht noch ein jahr in realschule

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 14:24
(@elmandingo1964)

d.h , dass meine Ex sich doch auch am Unterhalt beteiligen müsste...?

wenn ich 1200€ Selbstbehalt abziehe, bleiben mir ca.1000€.
Bei ihr ca.440€...
- was müsste ich dann zahlen?

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 14:39
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Du hast bei einem privilegiertem Kind einen SB von 1000 Euro. Addiere die Summe beider bereinigten Nettoeinkünfte, such die entsprechende Stufe in der DDT. Berechne die Quote der Einkünfte pro Person. Das wäre der Zahlbetrag unter der Voraussetzung, dass der jeweilige SB gewahrt bleibt.

Hier wäre es Stufe 6, 441 Euro, Du knapp 2/3 und sie 1/3.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 15:13
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Elmandingo,

welches Oberlandesgericht ist zuständig ?

Die Anwendung unterschiedlicher Selbstbehalte bei der Quotelung wäre eine Einzelfallentscheidung (demzufolge Billigkeitsermessen).

Da bei einer vollen Deckung des Barbedarfs Deinerseits Dein Angemessener Selbstbehalt gewahrt wäre, wage ich zu bezweifeln, dass hier eine Quotelung stattfindet.

Aber wie gesagt, die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG können hier Aufschluß geben.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 16:20
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

gerade nochmal geblättert ...

Die Frage hattest Du vor zwei Monaten <hier> schon mal gestellt.

Was hat sich denn seit dem getan ?

Gab´s ne Reaktion auf Dein "mittel-freundliches" Schreiben ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 16:40
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Da bei einer vollen Deckung des Barbedarfs Deinerseits Dein Angemessener Selbstbehalt gewahrt wäre, wage ich zu bezweifeln, dass hier eine Quotelung stattfindet.

Bei Privilegierung des Kindes möchte ich solche Rechtssprechung - falls erfolgt - für anfechtbar halten. Freilich erlaubt das BGB dem vollj. Kind, sich nur an einem ET zu ergötzen mit dem Segen der familienrechtl. Rechtssprechung. Allerdings dürfte der zivilrechtl. Weg auf Schadensersatz unter Berufung auf die Regeln des (familienrechtl.) BGB Erfolg bringen. Ansonsten wäre das ein Fall für das BVerG Art.1. (m.M.)

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 17:26




(@elmandingo1964)

ja - ein schreiben ihres anwaltes 🙂

ich hätte ja "angedroht", meinen unterhalt einzustellen... ?
deshalb hätte sich meine ex in vertretung meines sohnes an die anwältin gewendet....

ich wäre weiterhin unterhaltspflichtig ( weiß ich ja ), weil sohn kein einkommen hat.
außerdem soll ich den unterhaltsrückstand (?) seit 03/2014 nachzahlen ( gibt keinen
rückstand, weil dauerauftrag bis 08/2014).
zudem wäre meine ex ja erwerbsunfähig und kann von dem übergangsgeld von 1243€
keinen unterhalt zahlen ( da kommen allerdings von mir momentan noch 450€ drauf + kindergeld)

habe darauf nur geantwortet, dass ich seit 2010 lückenlos und ohne verzug
den anwaltlich vereinbarten u-halt bezahlt habe...

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 17:31
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

nochmal: Welches OLG ist am Wohnort des Volljährigen zuständig ?

Die Oberlandesgerichte handhaben das unterschiedlich.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 17:44
(@elmandingo1964)

keine ahnung - er wohnt in nürnberg...

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 17:46
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

die Süddeutschen Leitlinien findest Du z.B. <hier>.

Dort heißt es:

13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach §1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.200€) abzuziehen. [...]
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der
Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (800€/1.000€) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

Da bei einer Quotelung auf Basis des Angemessenen SB der Kindesbedarf gedeckt wäre, bleibt es beim Angemessenen Selbstbehalt (der Notwendige SB findet keine Anwendung).

... und weil die Quotelung (ohne das im Detail zu rechnen - dafür müsstest Du Deine Zahlen nochmal angeben) absehbar zu höherem Unterhalt führt als eine alleinige UH-Pflicht, solltest Du auf Basis Deines EK (unter Berücksichtigung der eheprägenden Schulden und des vollen Kindergeldes) rechnen und entsprechend zahlen.

Hast Du weitere Unterhaltspflichten ?

Das ist meine Meinung.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 18:06
(@elmandingo1964)

nein.,  keine weiter...
schulden aus ehe 300euro p.  monat.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2014 18:14
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Bernd,

mal zwei kleine Rechnungen:

Haftungsquote (auf Basis Angemessener SB - 1.200 EUR):
Du:
2.200 Netto (Annahme)
./. 110 Berufsbedingter Aufwand: 5% vom Netto pauschal
./. 120 Altersvorsorge (so Du eine hast)
./. 300 Schulden
--------
1.670 Bereinigtes EK

KM:
1.243 Übergangsgeld

Bedarf: 586 EUR (Stufe 5), KG 184 = Restbedarf 402
Dein Anteil: 402 x 470 / 513 = 368 EUR

Das wäre m.E. das zu erzielende Optimum.

Dem gegenüber - je nach Anerkennung Schulden, tatsächlicher AV, Hochstufung wg. einem UH-Berechtigten - eine Einstufung in Stufe 2 - 4 (also zwischen 329 und 378 EUR).

Rechne mal mit Deinen echten Zahlen.
Wenn das bummelig. Ich würde nach Stufe 2 zahlen und gucken, was passiert.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 14.08.2014 11:33
(@elmandingo1964)

keine altersvorsorge, die 2200€ kommen so hin

AntwortZitat
Geschrieben : 14.08.2014 14:16
(@elmandingo1964)

zahlen tu ich erst mal gar nicht - hab ja noch keine
aufforderung vom sohnemann, und unterlagen schon gar nicht

AntwortZitat
Geschrieben : 14.08.2014 14:32
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

zahlen tu ich erst mal gar nicht - hab ja noch keine
aufforderung vom sohnemann, und unterlagen schon gar nicht

das ist im Zweifelsfall keine gute Idee, wenn Du sicher weisst, dass Sohnemann noch zur Schule geht. Du solltest zumindest eine Abschlagszahlung in einer Höhe leisten, die ganz sicher anfällt - und eine Nachzahlung in Aussicht stellen, sobald alle Unterlagen vorliegen.

Bei einer streitigen/gerichtlichen Klärung geht niemand davon aus, dass ein 18-Jähriger bereits alle Feinheiten des Unterhaltsrechts und seine persönlichen Verpflichtungen kennen muss; da hast Du dann einfach einen Unterhaltsberechtigten blöd im Regen stehen lassen. Das mögen Familienrichter nicht besonders. Allermindestens solltest Du dokumentierbar angeboten haben, die anstehenden Fragen im persönlichen Gespräch unter Männern zu klären.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.08.2014 14:48
(@elmandingo1964)

hatt ich schon im mai angeboten...

AntwortZitat
Geschrieben : 14.08.2014 17:06




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