Unterahaltsrückstan...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterahaltsrückstand Zurückzahlung

 
(@s_marty)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

im Februar trennte sich meine Frau  wegen meiner Alkoholkrankheit von mir und beantragte beim Jugendamt Unterhalt für unsere gemeinsame Tochter. Zur der Zeit war ich ALG II Empfänger. Das Jugendamt zahle also ab Febraur 168 Euro Unterhaltsvorschuss. Bevor ich ende März eine 16. Wöchige Therapie anfing, klärte ich dies mit dem Jugendamt ab. Dort sagte man mir, dass der Unterhaltsvorschuss für die Dauer der Therapie nicht zurückgezahlt werden muss, da ich in der Zeit arbeitsunfähig bin.
Zwei Monate nach der Therapie konnte ich eine Arbeitsstelle finden, so dass ich ab dem 1.11, den Unterhalt direkt an meine Frau zahlen kann.
Nun habe ich eine Mitteilung über die Einstellung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bekommen, in der die Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.10.2007 mit 1522 Euro angegenben sind.
Auf der einen Seite ist mir klar, dass das Jugendamt das Geld auch für die Zeit meiner Therapie gezahlt hat, auf der anderen wurde mir von zwei Jugendamt Mitarbeitern gesagt, dass eine Zurückzahlung des Unterhaltsvorschusses bei Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben ist.
Meine Frage ist nun, ob ich den vollen Betrag zurückzahlen muss, oder den Bescheid anfechten sollte.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 30.11.2007 21:28
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo s_marty,

meiner Meinung müsstest Du den Unterhaltsvorschuss gar nicht zurückzahlen, da Du aufgrund von ALG II nicht leistungsfähig gewesen sein wirst. Wieviel hast Du in der Zeit bekommen?
Nachtrag: existiert ein Titel?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2007 21:50
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

... der anderen wurde mir von zwei Jugendamt Mitarbeitern gesagt,

Das ist der Knackpunkt. Du hast die Feststellung deiner Nicht-Leistungsfähigkeit nicht schriftlich. Gegen den Bescheid würde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Deine Chancen sind 50:50.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2007 22:03
(@s_marty)
Schon was gesagt Registriert

meiner Meinung müsstest Du den Unterhaltsvorschuss gar nicht zurückzahlen, da Du aufgrund von ALG II nicht leistungsfähig gewesen sein wirst. Wieviel hast Du in der Zeit bekommen?
Nachtrag: existiert ein Titel?

Vor der Therapie waren es 395 Euro + ein 400 Euro Job, da ich noch eine Wohnung hatte.  Während der Therapie waren es es ganze 226 Euro (Existenzminimum minus Vepflegung da Klinikaufenthalt). Die zwei Monate nach der Therapie 354 Euro, da ich vorübergehend bei meienen Eltern gewohnt habe.
Was ist ein Titel?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.11.2007 22:26
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ein Titel ist ein Schriftstück in dem du dich verpflichtest eine nbestimmten Betrag an Unterhalt zu zahlen

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2007 22:33
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

die Unterhaltsvorschusskasse kann nur das vom Pflichtigen rückverlangen, was dieser nach Zivilrecht hätte zahlen müssen. Soweit kein Titel existiert, bleibt dem JA nur der Klageweg. Das Gericht wird dann entscheiden, ob für die Zeit des ALGII-Bezugs und der Therapie Leistungsfähigkeit vorgelegen hat. Bei stationärem Aufenthalt (wie lange?) denke ich, dass Du nicht leistungsfähig warst.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2007 22:33
(@s_marty)
Schon was gesagt Registriert

Ein Titel ist ein Schriftstück in dem du dich verpflichtest eine nbestimmten Betrag an Unterhalt zu zahlen

Die "Urkunde über die Verpflichtung zum Regelbetrag" habe ich erst nach der Therapie unterschrieben, also Ende Juli.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.12.2007 00:26
(@s_marty)
Schon was gesagt Registriert

die Unterhaltsvorschusskasse kann nur das vom Pflichtigen rückverlangen, was dieser nach Zivilrecht hätte zahlen müssen. Soweit kein Titel existiert, bleibt dem JA nur der Klageweg. Das Gericht wird dann entscheiden, ob für die Zeit des ALGII-Bezugs und der Therapie Leistungsfähigkeit vorgelegen hat. Bei stationärem Aufenthalt (wie lange?) denke ich, dass Du nicht leistungsfähig warst.

Es war eine stationäre Langzeittherapie und dauerte 16 Wochen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.12.2007 00:30
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi s-marty,

Die "Urkunde über die Verpflichtung zum Regelbetrag" habe ich erst nach der Therapie unterschrieben, also Ende Juli

steht da etwas das du auch die Beträge ab Februar zahlen sollst und aufgrund welcher Berechnung wurde die Urkunde erstellt? So wie deine finanzielle Situation darstellst bsit du weit unter dem SB und somit nicht leistungsfähig.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.12.2007 01:10