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UH Neuberechnung / Altersvorsorge / Vermögensbildung

 
(@tom821)
Schon was gesagt Registriert

Hi liebes Forum,

Euch erstmal ein entspanntes Jahr 2019 🙂

Ich schreibe, da eine UH-Neuberechnung vermutlich bald auf mich zukommt. Ich bin eigentlich recht fit in dem Thema, muss allerdings bald deutlich mehr UH zahlen als vor 2 Jahren und habe hierzu zwei Fragen.

a) Ich sehe es richtig, dass ich bei Neuberechnung u.U. rückwirkend für ein Jahr den "korrekten" Betrag bzw. die Differenz zahlen muss?
b) Altersvorsorge: es wird ja grundsätzlich akzeptiert, wenn man als Angestellter 4 % zusätzliche AV leistet. Nun ist mir aber - nach umfangreicher Recherche! - noch nicht klar, was alles zu dieser "zusätzlichen" AV zählt. Bisher habe ich kein Vermögen, plane aber nun ein bisschen zu sparen und Vermögen aufzubauen. Folgende Positionen sind doch eigentlich abzugsfähig, oder?
1) Berufsunfähigkeitsversicherungsbeiträge
2) Riester-Rente
3) Sparkonto im Sinne von Tagesgeld (DKB Visa-Sparen) -> jederzeit Zugriff auf das Geld binnen weniger Stunden
4) Ich stelle mir einen ETF-Sparplan vor, nichts spekulatives, aber natürlich mit Rendite-Wunsch. Jederzeit handelbar, heißt auch hier komme ich binnen Stunden an mein Geld.

Mich interessiert insbesondere, ob 3) und 4) angerechnet werden können / müssen. Bei 1) und 2) bin ich recht sicher.

Hier habe ich einen guten Artikel gefunden: https://www.isuv.de/bgh-urteil-vom-30-01-2013-kindesunterhalt-altersvorsorge-einkommen-2/
Allerdings komme ich auch über den Urteilsbezug nicht zu den entsprechenden Stellen, in welchen der BGH darauf explizit eingeht :/

Kann mir jemand helfen?

Ich freue mich sehr auf eure Rückmeldungen, vielen Dank vorab 🙂

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2019 04:06
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @Tom824,

Wie wurde der Unterhalt bis Dato geregelt/ gezahlt? Gibt es einen Titel?
Um wieviele Kinder geht es und wie alt?

zu Deinen Fragen:
zu a) rückwirkend muß (eigentlich) nicht gezahlt werden (einzige Ausnahme: wirst Du in Sachen Unterhalt im Laufe eines Monats angeschrieben, wäre die Zahlung rückwirkend für diesen Monat zu zahlen (zB. 25.01. angeschrieben, Zahlung ab 01.01.)
Grundzätzlich kann die KM (im Namen des Kindes) im 2-Jahres Rhytmus Einkommensüberprüfung durchführen/ durchführen lassen (immer ausgehend von der letzten Überprüfung)
Mehr Unterhalt wird dementsprechend immer ab dem Zeitpunkt fällig, wo diese Einkommensüberprüfung bei Dir landet, heißt:
Anschreiben (wie im Beispiel) am 25.01.2019: Du hast nun die Einkomensbelege der letzten 12 Monate offenzulegen (incl. Sonderzahlungen/ Bonis/ Einkommenssteuer).
Auch wenn ersichtlich wäre, dass Du bereits seit 06/2018 mehr Gehalt bekommen hättest (wegen Tariferhöhung) wäre eine wirksame  Unterhaltsanpassungerst ab 01/2019 fällig.

zu b) Altersvorsorge bis 4% des Jahresbrutto ist abzugsfähig. Diese müssen aber nachgewiesen werden.
Es sind nur ausgewiesene Altersvorsorgesparpläne abzugsfähig (also Bausparvertrag nicht ;o)
Die Riesterrente ist zwar abzugsfähig aber nicht in jedem Fall empfehlenswert, da bei gesetzlich Karankenversicherten hier (aktueller Stand) 2 mal Sozialleistungen abgeführt werden müssen: einmal in der Ansparphase und ein weiteres mal später in der Auszahlphase... - also unbedingt vorher informieren.
Seltsamerweise betrifft es die private Krankenversicherung nicht. Man ist da wohl dran, das ändern zu wolen

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2019 06:23
(@mj1977)
Nicht wegzudenken Registriert

Seltsamerweise betrifft es die private Krankenversicherung nicht. Man ist da wohl dran, das ändern zu wolen

Das liegt daran, dass bei privaten KV ein individueller Beitrag vereinbart wird (nach Risikolage), bei der gesetzlichen KV der Betrag pauschal auf den Arbeitslohn erhoben wird.

Also Sparkonto und z.B. ETF oder Aktiensparpläne können zwar als Altersvorsorge genutzt werden, sind aber nicht bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2019 11:19
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Tom
Wenn Du Altersvorsorge betreiben willst, denk bitte dran das Du bis zur Rente nicht daran kannst, sonnst werden meines Wissens die erzielten Zinsen wieder Einkommens erhöhend angerechnet. Wenn Du eine BU Versicherung abschließen willst, denk auch bitte daran das der Vertrag keine Verweisungsklausel hat, weil Du sonnst Jahrelang einzahlst und wenn der Versicherungsfall eintritt,  Du auf einen anderen Beruf verwiesen werden kannst. So das die Versicherung dann nicht zahlen braucht und Du hast dann das ganze Geld zum Fenster raus geschmissen.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2019 12:46
(@tom821)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen, äh Tag, ihr Lieben,

danke für eure Antworten.

Riester hat Vor- und Nachteile, völlig richtig. Bin da auch kein großer Fan von, es fehlen halt gefühlt Alternativen, die jetzt einen Steuervorteil bringen.

Bin etwas erschrocken, dass Ihr schreibt das Sparpläne / Tagesgeld nicht angerechnet werden, das macht das Ganze noch mal komplizierter für mich. Mit der Konstellation muss ich halt mal nachrechnen ob es Sinn macht, zu Riestern, ich ärgere mich halt extrem, wenn ich knapp über eine Schwelle komme. Würde die Kohle lieber selber für mein Kind anlegen anstatt es der Mutter für Ihre Aktivitäten und Urlaube zu geben. Egal, anderes Thema.

Also die Fakten sind folgende:

- Zahle derzeit 110 %, ein Kind (zwischen 6 und 11 Jahren)
- Befinde mich mit meinem Einkommen jedoch eigentlich in Stufe 6, also 128 % und müsste daher3.880 nach Stufe 7 (136 %) zahlen
- Es ist nichts tituliert, ich habe nur vor 4 Jahren (ca.) meine Unterlagen offenlegen müssen

Fakt ist auch: ich komme gerade so in Stufe 6 und würde mein Einkommen gerne entsprechend mindern. Hier vielleicht mal ein paar Fakten:

Netto: 3.730€
Firmenwagen (sehr klein und günstig) -> +150€ Anrechnung wahrscheinlich (bisher nicht erfolgt)
------
Netto mit Firmenwagen-Zuschlag: 3.880 €
Berufsbedingte Aufwendungen: 220 € (Fahrtkosten, jedoch nicht nachweisbar durch Tankbelege etc.), gehe jetzt aber mal von 150 € aus
bisher: - 80 € BU sowie - 15 € für Risikolebensversicherung
------
bereinigtes Netto: 3.635 €

Bis zur nächstunterliegenden Stufe bleiben: 135 €

Laut Unterhaltsrichtlinien darf ich jedoch 4 % zusätzliche AV betreiben, also in meinem Fall mind. 280 € (Brutto 7.000€).
Ich nutze also (280 € - 80 € - 15 € =) 185 € nicht aus.

Diese 185 € würden mich in die nächst unterliegende Stufe bringen.

Wenn ich Euch richtig verstehe, kann ich diese jedoch nur ansetzen, wenn ich irgendeine Vorsorge betreibe, auf die ich keinen permanenten Zugriff habe, also z.B.:

- Riester
- Tilgung Haus/Wohnung
- Private Rentenversicherungen etc.

Ich persönlich war jedoch auf dem Stand, dass jegliche, nicht spekulative Form der Altersvorsorge gilt.

Hierzu z.B. auch: https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/private-altersvorsorge-and-bereinigung-des-einkommens.html -> Punkt 2.

Wo nehmt Ihr die Info her, dass dem nicht so ist?

Beste Grüße und vielen Dank 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2019 14:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

berufsbedingte Aufwendungen=Fahrtkosten weisst Du nicht durch Tankbelege und dgl. nach sondern durch Entfernung.
Dabei geht es um Hin- und Rückfahrt. Meistens (es hängt von den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG ab) werden die ersten 30 km mit 30 Cent bewertet und die nachfolgenden mit 20 Cent für 220 Arbeitstage im Jahr, die Summe ist dann durch 12 zu teilen.

Wenn ihr euch privat einigt, dann kann auch jede nicht spekulative Anlage bis zu 4% vom Netto berücksichtigt werden.
Ansonsten geht es eben darum, dass Du nicht auf ein Auto oder eine Waschmaschine oder ein Wochenendhaus sparst sondern Geld als Altersvorsorge anlegst.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.01.2019 15:57
(@tom821)
Schon was gesagt Registriert

Danke Susi,

ich würde einfach reinpacken, was geht und schauen, dass ich die Dame von dem Amt-für-Geldgeile-Mütter äh JA bisschen überschütte.

Danke für den Hinweis mit den berufsbedingten Aufwendungen, diese habe ich tatsächlich iHv. 220 €, sodass sich eine "Lücke" zu der Unterhaltsstufe von "nur" noch knapp 70 € ergibt.

Wenn ich nun durch einen ETF-Sparplan 200 € monatlich und durch ein Sparen 150 € monatlich investiere und es rechtlich ja nicht ganz eindeutig ist, was zulässig ist, und was nicht und ihr gegebenenfalls noch mal ein, zwei positive Urteile mitliefere, wird sie die 70 € schon anerkennen.

Die dann hoffentlich "gesparten" knapp 33 € gehen natürlich ebenso in das Sparkonto für mein Kind, wie die bisher gesparten Beiträge.

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.01.2019 18:11
(@horry)
Schon was gesagt Registriert

Mich interessiert das Thema auch brennend!
unter diveren Quellen im Netz ist immer die Rede von freier Wahl der Anlageform!

Gibt es dort aber Geschränkungen, sobald man jederzeit Zugriff auf das Geld hätte?
Oder muss nur nachgewiesen werden, dass regelmäßig angespart wird, nichts jedoch Abgezogen???

Ich habe 2 ETF-Sparpläne, in die ich monatlich einzahle.
Meine Ex, welche Unterhalt für 2 Kinder bezieht, ist nun der Meinung, dass Wertpapiere, über die frei verfügt werden kann, keine Altersvorsorge im Sinne des Unterhaltsrechts ist.
(Meine Ex ist leider Juristin javascript:void(0); )

Ich rutsche auch nur durch meine Altersvorsorge eine Stufe tiefer in der Düsseldorfer Tabelle.... es ist so gruselig alles.

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Geschrieben : 08.07.2019 15:42
(@maxmustermann1234)
Registriert

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5c96d09238cd76d75b366082fd834540&nr=37462&pos=0&anz=1

Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht
die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen
grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene
Art der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder
Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch
die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 -
FamRZ 2003, 860, 863).

Oder auch hier etwas konkreter, wo es ums Sparen mit Wertpapieren geht.

@Horry: Mann sollte Juristen nichts glauben, ExPartnern auch nicht. In Kombination ist das wohl noch viel kritischer zu sehen 😉

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2019 16:14