Überstunden der Ex ...
 
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Überstunden der Ex gegen Fortbildungskurse durch den Arbeitgeber

 
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Hallo Leute,

meine heutige Frage lässt sich bistimmt relativ leicht beanworten:

Meine Nochfrau (Scheidung in etwas 2 Monaten) gab bisher für die Unterhaltsberechnung an, dass sie einen 20-Stunden-Job hat und dafür 840 Euro Netto (1100 Brutto) bekommt (steht auch auf dem Gehaltszettel).

Nun habe ich erfahren, dass sie effektiv deutlich mehr arbeitet (etwa 30 Stunden) und als Gegenleistung dafür zahlt ihr der Arbeitgeber berufsspezifische Kurse im Wert von ca. 200 Euro pro Monat (also Netto).
Dieser Sachverhalt wird noch dieses und die nächsten beiden Jahre andauern!

Könnte das Eurer Meinung nach unterhaltsrelevant sein?

mfg
koala

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.04.2011 14:19
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus koala,

ich würde das als geldwerten Vorteil einstufen und somit auf das Einkommen der Ex anrechnen.
Somit wäre es zu Deinen Gunsten unterhaltsrelevant.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2011 14:22
(@koala1)
Rege dabei Registriert

Hallo staengler,

so hatte ich gestern auch bei meinem Anwalt argumentiert.
Der meinte aber zu meiner Überraschung, dass das ja wohl alles Werbungskosten wären und somit wieder herausfallen (200 netto mehr - aber auch 200 Werbungskosten).
Aber gibt es denn dann keine Grenze für Werbungskosten (im Verhältnis zum relativ geringen Bruttolohn) ?
Da ich aber so meine Erfahrung mit RA-Aussagen habe, prüfe ich gerne selber nach, was stimmt  😉

mfg
koala

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.04.2011 14:29
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo
das sehe ich nicht so eine Fortbildung die zum Zweck der Beschäftigung gilt, wir dir wohl kaum ein Richter als
Verdienst anrechnen!!!!eine Leistung  als Gehalt gibt es in diesem Fall nicht..
Ihr Arbeitgeber kann ihr Fortbildung bezahlen wie er will  wenn sie diese unendgeltlich besucht.

Mfg Guru

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2011 14:39
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Trage es vor aber rechne nicht zu fest damit, durch zu kommen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2011 14:41
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Im Zweifelsfall könnte hier ein Arbeitsgericht helle Aufmerksamkeit verursachen. Selbstverständlich ist das ein Einkommen, da hierfür Arbeitsleistung erbracht wird. Wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies untereinander verrechnen, braucht Aussenstehende nicht zu interessieren. Wichtig bleibt, das für eine Arbeitsleistung eine Verrechnung erfolgt und diese geldwert zu beziffern ist/beziffert werden kann. Wenn alle Stränge reissen, wird interpoliert: wenn 20 Stunden 1100€ Brutto sind, dürften ca. 30h in etwa 1650€ Brutto ausmachen. Du allerdings bist bei so einer Behauptung (also einer zusätzlichen Arbeitszeit) in der Nachweispflicht. Eine reine deinerseits Behauptug wird verpuffen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2011 16:51