Servus, hat jemand von Euch Erfahrungen mit dem o.g. Thema gemacht?
Konkret:
Beide Elternteile betreuen das Kind zu 50% (in der Realität betreut einer das Kind zu 60-70%) und der mehr betreuuende arbeitet Vollzeit.
Moin PB.
Wenn Du hart rechnen willst, dann bekäme in diesem Fall der mehr betreuende und Vz-arbeitende ET vollen KU vom anderen ET. Wenn dieser - was ich aus Deinem anderen Thread vermute - nicht zahlen kann, dann fliesst halt einfach kein KU. Das wäre zunächst mal eine gute Ausgangsposition für etwaige Verhandlungen (für Dich, wenn ich davon ausgehe, das Du dieser ET bist).
Wenn Du Dich davon ab mit der KM einigen kannst, das bspw. kein KU zu fließen hat, Du aber Klamotten, Schulausgaben, Vereinsbeiträge etc. für das Kind bezahlst, dann hätte sie "nur" die Lebenshaltungskosten und Bespaßung/ eigene Urlaube zu zahlen. Eigentlich auch eine gute Lösung, oder? Wenn die KM nämlich kein Geld hat für KU, dann wirst Du auch keines bekommen. Und die Gefahr ist vielmehr wenn sie spitz kriegt dass Du Geld von ihr willst, dass sie das WM aufkündigt bzw. die Anteile derart verschiebt, dass Du dann 100% zahlen musst
Notfalls soll sie doch noch das halbe Kindergeld vereinnahmen.
Ich weiß deshalb nicht, wohin Du mit der Diskussion zum "überobligatorischen Einkommen" oder der Aufteilung des Kindesgeldes (Dein anderer Thread) hin willst?!
Toto
Hallo,
in diesem Sinn kann es kein überobligatorisches Einkommen geben. Wenn einer 60-70% betreut, dann ist das kein Wechselmodell.
Ob die Realität hinsichtlich der Betreuungszeit und damit des Lebensmittelpunkts des Kindes angepasst werden kann ist eine andere Frage.
Wenn es Dir darum geht im Wechselmodell den Unterhalt zu drücken, dann kann ich das verstehen, das widerspricht aber der Idee des Wechselmodells und deshalb kann es kein überobligatorisches Einkommen geben. Die Idee dahinter ist ja gerade, dass beide betreuen und zahlen und das Kind immer auch vom höheren Lebensstandard eines Elternteils mit profitiert.
VG Susi
Wenn es Dir darum geht im Wechselmodell den Unterhalt zu drücken, dann kann ich das verstehen, das widerspricht aber der Idee des Wechselmodells und deshalb kann es kein überobligatorisches Einkommen geben.
Das sahen der Richter und die Rechtsprechung zum Glück anders. Wobei ich mich dabei wie gesagt rein auf den Trennungsunterhalt beziehe. Der Kindesunterhalt bleibt immer unangetastet.
Wobei ich mich dabei wie gesagt rein auf den Trennungsunterhalt beziehe. Der Kindesunterhalt bleibt immer unangetastet.
Mit diesen "Freiheiten" kommen aber so manche KM's nicht mit klar ...
Ich denke, dass es beim Trennungsunterhalt zuerst darauf ankommt, wielange die Trennung her ist. Im ersten Jahr darf theoretisch nichts verändert werden und der TU nach den Unterhaltsleitlinien des OLG berechnet werden. Erst nach einem Jahr werden die Karten neu gemischt und dann kommt auch eine höhere fiktive Berechnung des Einkommens in Betracht.
Also,ich denke - da Du das Wechselmodell hast - Du auch um den TU erst einmal nicht drumherum kommen wirst. Natürlich nach Abzug des KU. Vielleicht lässt sich ein höherer Bedarf zum KU darlegen, aber das muss ein Anwalt beurteilen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
wenn es um TU geht, dann ist der KU zunächst zu berücksichtigen.
Trennungsunterhalt wird nicht für die Betreuung von Kindern gewährt sondern entspricht der Fortschreibung der ehelichen Gemeinschaft, da ja noch keine Scheidung erfolgt ist. Deshalb gibt es TU auch bei kinderlosen Ehen in Trennung.
Wie Kasper schon schrieb gilt im ersten Trennungsjahr die komplette Fortschreibung. Danach können Veränderungen vorgenommen werden.
So könnte der KM ein fiktive Einkommen angerechnet werden.
Erst beim nachehelichen Unterhalt können kindbezogene Gründe eine Rolle spielen.
VG Susi