Im April 2006 habe ich mich von meiner Frau wegen ihrer ständigen Lügen etc. getrennt. Aus der Ehe (verheiratet seit Januar 2000) ist ein gemeinsamer Sohn hervorgegangen (geboren im April 2000 - besucht seit Sept. 2006 die Schule). Direkt nach meinem Auszug hat meine Frau Ihren Anwalt beauftragt, ihre Interessen zu vertreten. Der Anwalt stellt Unterhaltsforderungen, die aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt sind. Bsw. wird behauptet, dass meine Frau eine überobligatorische Tätigkeit ausübt und deswegen ihr Nettogehalt nur zur Hälfte angerechnet wird. Zusätzlich werden die Kinderbetreuungskosten bei der Ausrechnung des Unterhalts vom Gehalt meiner Frau abgezogen. Meine Frau hat bereits zwei Jahre vor der Trennung eine Vollzeitstelle angenommen und arbeitet jetzt noch immer in Vollzeit beim gleichen Arbeitgeber. Damals machte es ihr keine Umstände, unseren Sohn vom Kindergarten abzuholen (zum Kindergarten habe ich ihn gebracht). Jetzt geht unser Sohn zu Schule. Da er erst um 8 Uhr zur Schule muss und meine Frau das Haus um 06.30 Uhr verlässt, bringt sie unseren Sohn vorrübergehend bei ihrer Schwägerin unter, die direkt nebenan wohnt. Nach ihrer Arbeit holt sie dann unseren Sohn vom Kinderhort ab. Ich habe mich im Internet auf div. Seiten informiert aber keine klare Rechtssprechung zum Thema "überobligatorische Tätigkeit" gefunden. Ist die Tätigkeit meiner Frau nun "überobligatorisch" oder nicht? Kennt jemand Gerichtsurteile, auf die ich mich berufen kann?
Moin Pechvogel,
das Zauberwort in Deinem Fall heisst nicht "überobligatorisch", sondern "eheprägend". Wenn Deine Frau während der Ehe und trotz Kleinkind in der Lage war, Vollzeit zu arbeiten, gibt es keinen Grund, das jetzt nicht mehr zu können. Du solltest aber - auch aus anderen Gründen, es geht um Deinen Sohn - anbieten, Dich zeitlich möglichst stark in die Betreuung Eures Sohnes einzubringen.
Grüssles
Martin
(der weiss, dass Gegenanwälte den Begriff "eheprägend" nur kennen, wenn er ihrer Mandantin nutzt)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Vielen Dank für den Tipp!
Ich habe meine Frau auch schon mehrmals (schriftlich per Einschreiben) auf mein Umgangsrecht aufmerksam gemacht und ihr einige Termine genannt, an denen ich von diesem Recht gebrauch machen wollte; ich stand aber an den genannten Terminen immer vor verschlossenen Türen. Mittlerweile habe ich vor Gericht eine Klage auf Umgangsrecht eingereicht (ist aber gerade in Bearbeitung).
Gruß
Lutz
Moin Lutz,
vermische nicht Unterhalt mit Umgang. Es sind zwei rechtlich völlig isolierte Sachverhalte, die einander nicht bedingen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
auch wenn es dir nichts hilft, aber in dieser hinsicht bist du nicht der einzige pechvogel;-)
in meinem ersten scheidungsurteil wurde das einkommen meiner ex von der richterin höchstpersönlich so wohlwollend heruntergerechnet, dass am ende von ihrem einkommen praktisch nichts mehr übrig blieb. die paar euro, die es noch waren wurden dann nur zu einem drittel angerechnet. betreuungsuasgaben wurden in meinem fall voll abgezogen und ich denke, dass das auch normal so gehandhabt wird. die entstehen ja, damit sie arbeiten gehen kann.
im ersten urteil wurde ich dazu verdonnert fast 1200,- euro im monat für kindes- und ehegattenunterhalt zu bezahlen. ich ging in berufung, da mich das auf dauer komplett ruiniert hätte und in zweiter instanz wurde der betrag auf knapp 700,- euro gesamt festgelegt! die grundlage der errechnung war die gleiche. man muss dazu sagen, dass wir beide selbstständig sind und daher die berechnung weitaus komplizierter ist als bei angestellten. das zeigt aber, wiie willkürlch das ganze von richtern gehandhabt werden kann.
