Hallo,
ich stoße da immer auf zwei verschiedene Aussagen, einmal :
ist eh fast das selbe und daher im Bertrag identisch
oder
ist was ganz anderes ......
ja was nun ????
Der Rechenweg ist identisch und das Ergebnis auch.
Hingegen ist der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit nicht zur Erwerbstätigkeit anzuhalten, wenn Kinder zu betreuen sind. Daher sind einfließende Faktoren unterschiedlich, mehr aber auch nicht.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Nena,
ja, das geht. Nachehelicher Unterhalt (ab Rechtskraft Scheidung) wird u.U. auch ohne Kind fällig, wenn einer der anderen Unterhaltsgründe des BGB zutrifft : Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, Auftstockungsunterhalt.
Gruß
sky
[Editiert am 30/3/2004 von sky]
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
